I401 1420592-1•BVwG I401 1420592-1
I401 1420592-1Tribunal Administrativo Federal29 de ago. de 2014
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Übergangsbestimmungen
I401 1420592-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 26.07.2011, Zl. 11 02.369-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX, geboren am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein der arabischen Volksgruppe angehörender tunesischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste am 11.03.2011 (Einreisedatum entsprechend seinen Angaben) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der durch ein Organ der Polizeiinspektion Feldkirch erfolgten Erstbefragung vom 11.03.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe sechs Jahre die Grundschule und sieben Jahre eine weiterbildende Schule mit Maturaabschluss besucht sowie an einer Hochschule das Studium der Philosophie abgeschlossen. Als zuletzt ausgeübten Beruf habe er Hilfsarbeitertätigkeiten in der Gastronomie erbracht. Tunesien habe er in einem Flüchtlingsboot zusammen mit ca. 30 Personen illegal nach Sizilien verlassen. Dort habe er ca. ein bis zwei Wochen gearbeitet, um Geld für die Weiterreise nach Vorarlberg zu verdienen. In der Folge sei er mit dem Zug nach Mailand und von dort mittels Bus und Autostopp nach Feldkirch zur Caritas weitergereist. Seine Papiere habe er in Tunesien gelassen.
Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Tunesien aufgrund der politischen Ereignisse und des Zustands des Landes verlassen. Es brauche vermutlich noch Jahre, bis sich die politische Lage im Land wieder stabilisiere.
Im Fall der Rückkehr befürchte er, keine Arbeit zu finden und Probleme mit der Polizei zu bekommen. In seinem Land sei es normal, dass man mit der Polizei Probleme habe. Wenn er zurückkehre, werde er vermutlich einige Monate im Gefängnis verbringen müssen, weil er ohne Papiere illegal ausgereist sei.
3. In der am 15.03.2011 durch die belangte Behörde aufgenommenen Niederschrift äußerte der Beschwerdeführer unter anderem, er sei geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Die Angaben, die er bei der Erstbefragung zu seinem Reiseweg gemacht habe, seien richtig. Die Reise von Tunesien nach Lampedusa habe ca. zwei Tage gedauert. 30 bis 40 Personen, die sich auf diesem Boot befunden hätten, seien angekommen; es habe keine Polizei gegeben, jeder sei seinen Weg gegangen. Er sei mit der Hilfe eines Schleppers ausgereist. In Österreich habe er einen Neffen, der österreichischer Staatsbürger sei.
4. Bei der durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, durchgeführten Einvernahme vom 30.03.2010 [2011] erklärte der Beschwerdeführer, er habe seinen Lebensunterhalt als Philosophieprofessor bestritten. Wegen der politischen Situation habe er seinen Beruf nicht ausüben können. Daher habe er in verschiedenen Hotels für ein bis zwei Monate als Kellner gearbeitet.
Auf die Frage, ob alle Angaben, welche er bisher vor Behörden oder Dienststellen in Österreich gemacht habe, der Wahrheit entsprächen, erklärte der Beschwerdeführer:
"Ja, natürlich. Ich kenne das Gericht und ich kenne die Situation, so habe ich immer die Wahrheit gesagt."
Sein Heimatland habe er wegen der politischen Situation und seiner Arbeitslosigkeit verlassen. Es sei so wie in allen arabischen Ländern, die Regierung verspreche immer etwas und könne es nicht halten. Ihm gegenüber habe es keinen besonderen Vorfall gegeben, jedoch habe er immer gesehen, wie in den arabischen Ländern anderen etwas passiert sei; er habe immer auf die Gelegenheit gewartet, fliehen zu können.
5. Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.04.2011 sagte der Beschwerdeführer zu den Fragen "Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich?" und "Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zum Asylverfahren zu machen?" aus: "Es geht mir gut."; er sei einvernahmefähig.
Die Frage, ob er im Verfahren bis heute der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, bejahte der Beschwerdeführer ("Ja, bei der Polizei und auch bei der weiteren Einvernahme auch."), wie auch die Fragen, ob er die Dolmetscher im bisherigen Verfahren immer einwandfrei verstanden habe und es irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe ("..., es war sachlich alles in Ordnung, ..., die Verständigung war gut, ...").
Nach Wiederholung seines ("schulischen") Werdegangs führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er habe vier Schwestern und fünf Brüder, die alle in Tunesien leben würden. Er habe ein bis zwei Mal im Monat telefonischen Kontakt zu ihnen, insbesondere mit einer Schwester. Zu seinem in Österreich lebenden Neffen habe er, seit er in Österreich sei, zwei Mal telefonischen Kontakt gehabt. Sie hätten sich jedoch noch nicht gesehen.
Er habe von Gelegenheitsarbeiten gelebt; er habe bis zu seiner Ausreise auch Kleider und Lebensmittel verkauft.
Auf die Frage, wann er sich entschlossen habe, Tunesien zu verlassen, gab der Beschwerdeführer an, zu jeder Zeit und zu jedem Moment, er habe jedoch nicht genügend Geld dazu gehabt. Zwei Wochen, nachdem der Präsident Ben Ali weggegangen sei, habe er sein Heimatland verlassen und sei nach Italien gegangen. Es habe ein Durcheinander zwischen dem Militär und dem Volk gegeben. Mit "Durcheinander" meine er die unruhige Lage in ganz Tunesien.
Die Fragen, ob er vorbestraft oder er in Tunesien inhaftiert gewesen sei, er Probleme mit den Behörden, der Polizei, der Regierung, internationalen Truppen oder dergleichen in der Heimat gehabt habe, gegen ihn aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief etc., bestünden, er politisch tätig gewesen sei oder er sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt habe oder habe, er wegen seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, größere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) gehabt habe und ob er an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen habe, verneinte er.
Noch einmal aufgefordert, zu seinen Fluchtgründen ausführlich Stellung zu nehmen, wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, es gehe hauptsächlich um die allgemeine schlechte Lage in Tunesien. Es habe leere Versprechungen gegeben. Er habe lange auf eine Arbeit gewartet. Er habe schon lange vorgehabt, auszureisen.
Auf Nachfrage, ob er noch andere Gründe vorbringen möchte, erklärte der Beschwerdeführer, es gebe eine Menge von Problemen. Auch die neue Regierung werde nicht viel machen oder ändern. Bei den Problemen, die sich aufgestaut hätten, handle es sich hauptsächlich um die Arbeitslosigkeit; seit 1995 bis zu seiner Ausreise habe er nur leere Versprechungen bekommen.
Mit "Ganz ehrlich gesagt, bis 2000 habe ich Geduld gehabt und ich wollte noch in Tunesien bleiben, seit 2000 habe ich mich innerlich entschieden, dass ich aus diesem Land weg gehe." beantwortete er die Frage, ob es sonst irgendwelche Probleme oder Vorfälle gegeben habe.
Zur Frage, ob es außer den wirtschaftlichen Gründen für seine Ausreise sonst noch weitere Gründe gegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ein ganz friedlicher, zufriedener Mensch und er habe mit seinen Freunden und anderen Leuten keine Probleme gehabt.
Eine Rückkehr sei unmöglich. Einige seiner Freunde seien bei der Ausreise im Meer verstorben. Er sei bereit, sein ganzes Leben hier im Gefängnis zu verbringen.
Da er illegal ausgereist sei und er auch keinen Reisepass mehr habe, werde es bei einer Rückkehr einige Probleme geben und könne einen Gefängnisaufenthalt zur Folge haben. Dem Beschwerdeführer wurde dazu vorgehalten, dass - nach den Informationen der österreichischen Botschaft in Kairo zur Rückkehr illegal ausgereister Asylwerber nach Tunesien - Asylwerber, deren Asylanträge von ausländischen Behörden abgelehnt worden seien, durch eine Amnestie, welche nach dem Ende des Regimes des ehemaligen Präsidenten erlassen worden seien, das Recht hätten, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Von dieser Amnestie, welche nach den Ereignissen des Monats Januar 2011 verkündet worden sei, würden all jene profitieren, die das Land auf illegalem Weg verlassen hätten. Sie würden im schlimmsten Fall zu einer einfachen Gelstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer äußerte dazu, das würden die nur sagen, damit die Europäer beruhigt seien.
Auf die Frage, ob er Gelegenheit gehabt habe, alle Gründe die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, vollständig zu schildern oder er noch etwas hinzufügen wolle, erklärte er: "Ich
habe alles bereits erzählt, ich möchte ... gerne in Österreich
bleiben und ruhig leben."
Während der Beschwerdeführer die Frage "Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollen, zu schildern?" bejahte, verneinte er die Frage, ob er von jemandem oder von staatlichen Stellen verfolgt oder bedroht worden sei, und betonte noch einmal, ein ruhiger, friedlicher Mensch zu sein und mit niemandem Probleme zu haben. Wegen seiner politischen Gesinnung habe er keine Probleme gehabt. Er habe deshalb keine Arbeit bekommen, weil es ein Polizeistaat von Ben Ali gewesen sei. Viele Leute nur mit einer Grundschule hätten gute Jobs bekommen und seien eingestellt worden. Tausende mit guten Zeugnissen seien arbeitslos geblieben. Das sei die allgemeine Lage gewesen.
Zu dem Hinweis, dass Beanstandungen nicht zu seinem Nachteil gereichen würden, nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterlägen und eventuell als Schutzbehauptungen qualifiziert werden könnten, und zur Frage "Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden?" antwortete der Beschwerdeführer: "Nein."
6. Zu den ihm anlässlich dieser Einvernahme ausgefolgten Länderfeststellungen über Tunesien (Februar 2011) führte der Beschwerdeführer in der am 03.05.2011 persönlich eingebrachten Stellungnahme aus, dass nach der Flucht des Präsidenten Ben Ali in den meisten Gebieten Tunesiens Chaos und Unruhe herrsche. Bei den Bewohnern einiger Gebiete habe dies zur Hysterie geführt. Alle hätten vor einer unbekannten Zukunft Angst. Die neue Regierung sei ein Nachlass des Ben Ali und einige Regierungsmitglieder würden die Einführung des alten Systems Bourguiba vorbereiten. Es habe sich nichts geändert. Die Übergangsregierung habe keine Reformen und Änderungen umgesetzt und ihre Versprechungen nicht erfüllt. Die größte Angst würden die Islamisten verbreiten; denn diese hätten kein Erbarmen mit den Menschen, gleichgültig wer sie seien. Diese Islamisten seien gefährlicher als die Übergangsregierung.
7. Dem Bericht des Bundesministeriums, Bundeskriminalamt, Kriminaltechnik Urkunden und Handschriften, vom 01.07.2011 über die "Urkundentechnische Untersuchung" der vom Beschwerdeführer vorgelegten sieben Zeugnisse kann entnommen werden, dass die Authentizität des fraglichen Formularvordruckes nicht entschieden werden kann, keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich ist und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung gefunden wurden (wobei zu einzelnen Dokumenten nähere Ausführungen zur "Echtheit" bzw. Authentizität getätigt wurden).
8. Mit Bescheid vom 26.07.2011 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkt II.), sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Tunesien aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf die belangte Behörde Feststellungen zur allgemeinen Lage in Tunesien, zu der nach der Flucht des Präsidenten Ben Ali gebildeten Übergangsregierung, zur politischen Opposition, zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Justiz, zu den Sicherheitskräften, zu den Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechten, zur Religion, zu den Minderheiten, zur Bewegungsfreiheit und Grundversorgung sowie zur wirtschaftlichen Lage. Die Grundversorgung der Bevölkerung gelte als gut. Es existiere ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten würden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwinde. Die tunesische Gesellschaft sei geprägt von einer breiten Mittelschicht. In der Region gebe es, auch wegen des Besitzes von Wohnungseigentum von 80 % der Bevölkerung, eine bislang unerreichte wirtschaftliche und soziale Stabilität. Die Schulausbildung sei gut und der Alphabetisierungsgrad hoch. Die Senkung der wachsenden Jugend- und Jungakademikerarbeitslosigkeit sei vordringlich.
Im Bereich der medizinischen Versorgung seien derzeit rund 80 % der Bevölkerung von der Kranken- und Sozialversicherung erfasst. In der Stadt Tunis herrsche kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreiche fast immer europäischen Standard. In den größeren Städten gebe es Kliniken mit allen Fachrichtungen. Die medizinische Versorgung (inklusive eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) habe das für ein Schwellenland übliche Niveau. Versorgungsprobleme könne es in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, geben. Auch psychische Behandlung sei in Tunesien möglich.
Bei einer Rückkehr eines zurückgeführten tunesischen Staatsangehörigen, der sein Land illegal verlassen habe, sei mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten und einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (= ca. € 15,-- und € 60,--) oder mit einer der beiden Strafen zu rechnen.
Weiters wurde im bekämpften Bescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 11.03.2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist, seine Identität stehe nicht fest, er sei Staatsangehöriger von Tunesien und gehöre der Volksgruppe der Araber und der islamischen Religion an. Er sei gesund, leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und er sei strafrechtlich unbescholten. Er habe aus wirtschaftlichen Gründen Tunesien verlassen. In seinem Heimatstaat sei er weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen. Er habe keine Probleme, auch nicht wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, mit den Behörden, der Polizei, der Regierung, internationalen Truppen oder dergleichen gehabt. Er sei nicht politisch tätig gewesen. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf Grund einer politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität nicht feststehe. Was die behauptete Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Staatsangehörigkeit betreffe, werde seinen Angaben deshalb Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Im Verfahren seien keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an Krankheiten leide; dies sei von ihm auch nicht behauptet worden.
Sein Vorbringen die schlechte wirtschaftliche Lage in Tunesien betreffend könne nicht zu einer Asylgewährung führen, weil eine solche eine konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraussetze. Bei seinen Einvernahmen habe er vorgebracht, er sei weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen und er habe keine Probleme mit der Polizei, den Behörden oder der Regierung gehabt.
Die Länderfeststellungen über Tunesien enthielten keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern und es habe eine Gefährdung im Falle der Rückkehr nicht erkannt werden können.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei aus Tunesien ausgereist, weil er keine Arbeitsmöglichkeit erhalten habe, welche seiner schulischen Ausbildung entsprochen habe. Ausschließlich wirtschaftliche Gründe würden keineswegs die Gewährung von Asyl rechtfertigen.
Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rückkehrgefährdung ergebe. Nach seinen eigenen Angaben leide er nicht an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Erkrankung, sodass eine Rückkehr nach Tunesien zumutbar sei und ein Abschiebungshindernis nicht vorliege. In Tunesien existiere eine medizinische Grundversorgung. Aufgrund des Zusammenhalts innerhalb der tunesischen Großfamilie könne davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Rückkehr von seinen in Tunesien lebenden neun Geschwistern unterstützt werde. Er habe die Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen, auch wenn es sich zu Beginn nur um Gelegenheitsarbeiten handeln sollte.
Abschließend begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung.
9. Mit dem am 08.08.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen brachte der Beschwerdeführer eine nicht begründete Beschwerde ein und beantragte die Beigabe eines Rechtsberaters.
10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
11. In der Beschwerdeergänzung vom 30.09.2011 legte der Beschwerdeführer dar, er habe bei seinen Einvernahmen nicht seine wahre Gefährdungslage und seinen wahren Verfolgungsgrund vorgebracht, weil die Fragestellungen bei den Einvernahmen ihn an die Verhöre der Sicherheitskräfte in Tunesien, denen er, insbesondere als Student, mehrmals ausgesetzt gewesen sei, erinnert hätten. Auch die Angst, umgehend abgeschoben zu werden, hätte ihn quasi traumatisiert.
Seine Gefährdungs- und Verfolgungslage beruhe auf dem Zusammenbruch des bisherigen Regimes. Seit dem Zusammenbruch seien die fundamentalistisch islamischen Gruppierungen, insbesondere die Al Salafia, immer stärker geworden und gewännen an Einfluss. Sie würden versuchen, ihre fundamentalistisch religiösen Vorstellungen - weitgehend ungehindert - mit Gewalt und Drohungen durchzusetzen. Er sei ein studierter, liberaler und weltoffener Mensch mit Einstellungen und einer Wertordnung, die ihn nun in Gefahr brächten. Er kenne die Mitglieder der Al Salafia, weil er gemeinsam mit ihnen an der Universität gewesen sei. Auch sie würden ihn und seine liberalen Grundsätze und Einstellungen kennen und wissen, dass er Soziologie-Philosophie studiert habe. Viele ihrer Mitglieder seien während der Zeit des alten Regimes inhaftiert gewesen. Er werde von Al Salafia beschuldigt, sie an das Regime verraten zu haben. Nunmehr würden sie sich trauen, gegen ihn Gewalt auszuüben. Bei einer Rückkehr sei sein Leben von diesen Leuten bedroht. Nach seiner Flucht aus Tunesien seien, glaublich Anfang Juni (2011), zwei seiner Brüder von Mitgliedern der Al Salafia aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden. Im Zuge dessen seien die Brüder derart geschlagen und misshandelt worden, dass sie zwei Monate im Krankenahaus verbleiben haben müssen. Er wisse auch von vielen anderen Folterungen von zurückgebliebenen Familienmitgliedern und davon, dass sich viele seiner damaligen Freunde und Bekannte "um 180°" gewendet hätten. Sie trügen nunmehr lange Bärte und würden mit der Al Salafia sympathisieren. Da auch sie über seine liberale Einstellung und Gedanken Bescheid wüssten, drohe ihm auch von ihnen eine Gefahr bei seiner Rückkehr.
Obwohl erst nach der Flucht entstanden, sei eine weitere Gefährdungslage anzuführen. Er sei als Bootsflüchtling nach Italien gelangt. Bei der Überfahrt seien einige der Insassen ums Leben gekommen. Er habe erfahren, dass einige der Familien ihn für deren Tod beschuldigen und diese eine Klage gegen ihn eingebracht hätten. Aufgrund der derzeitigen Situation wäre ihm bei einer Rückkehr nach Tunesien kein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren gewährleistet.
12. In der Folge legte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen, Bestätigungen und andere Beweismittel vor, und zwar eine Teilnahmebestätigung des AKKU-Kulturzentrums Steyr vom 16.01.2012 über seine Teilnahme von Oktober bis Dezember 2011 am Kurs "Miteinander Deutsch trainieren", eine Bestätigung der Pfarre "Christkindl" vom 22.01.2012 über den regelmäßigen Besuch eines Deutschkurses seit Juni 2011, eine Kursbestätigung der Caritas für Menschen in Not Integrationszentrum Paraplü vom 09.02.2012 eines "Deutschkurs[es] - Fortgeschrittene 2" in der Zeit von 06.10.2011 bis 09.02.2012 und vom 28.06.2012 über den Besuch eines Deutschkurses in der Zeit vom 08.03.2012 bis 28.06.2012 für Fortgeschrittene II, eine Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes Oberösterreich vom 03.10.2012 über die Teilnahme an einem 16-stündigen "Erste Hilfe Grundkurs", eine Teilnahmebestätigung des Wirtschaftsförderungsinstitutes - Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 19.02.2013 über den Besuch einer Veranstaltung "Grund- und Basisbildung in Steyr - Deutsch" in der Zeit von 12.11.2012 bis 19.02.2013, eine Teilnahmebestätigung der Wirtschaftskammer Oberösterreich und des Integrationszentrums Paraplü vom 15.05.2013 über die Teilnahme an der Exkursion "Arbeits- und Betriebskultur im Bezirk Steyr-Land", ein "Sprachzertifikat Deutsch des österreichischen Integrationsfonds Niveaustufe A2 des Europarats" vom 19.04.2013 und eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 10.04.2013 über die Bewertung eines syrischen akademischen Grades für Philosophie (Universität Damaskus).
13. Zu den mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2014 übermittelten Feststellungen zur Situation in Tunesien (Stand Februar 2014) legte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.03.2014 unter anderem dar, die Länderfeststellungen enthielten keine Informationen zu der Gefährdungslage, die mit seiner freiheitlichen und weltoffenen Wertevorstellungen im Rahmen einer Gesellschaft, die zunehmend von fundamentalistisch islamischen Strömungen und Gruppierungen geprägt sei, verbunden sei. Aufgrund seiner liberalen, von seinem Philosophiestudium geprägten weltoffenen Wertevorstellungen und seiner durch seinen dreijährigen Aufenthalt in Österreich zwischenzeitlich auch "westlich" geprägten Denk- und Handlungsweise geriete er in Ansehung des Vorherrschens der fundamentalistisch-islamischen Strömungen bei einer Rückkehr in Gefahr.
Er lebe seit über drei Jahren in Österreich und er habe sich in dieser Zeit sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert. In den (vorgelegten) Empfehlungsschreiben werde er als "angenehmer, freundlicher, immer hilfsbereiter Mensch" beschrieben, der "zu Österreichern Kontakt suche und finde" und sich "in kurzer Zeit an die österreichischen Gegebenheiten angepasst" habe. Er habe an vielen Deutschkursen teilgenommen und eine Sprachprüfung auf Niveau Stufe A2 erfolgreich absolviert. Er nehme an einem individuellen Vertiefungskurs teil, um seine Sprachkenntnisse weiter zu verbessern. Von seinem hohen Interesse, die Kultur in Österreich kennen zu lernen, zeuge auch seine Teilnahme an der Exkursion der Wirtschaftskammer Oberösterreich "Arbeits- und Betriebskultur im Bezirk Steyr-Land". Seine soziale Integration zeige sich auch in seinen vielfältigen ehrenamtlichen Arrangements, sei es durch seine Begleitung bei Behördengängen, Dolmetschertätigkeiten, seine Ausbildung als "Ersthelfer", seiner Mithilfe bei Integrationsfesten und insbesondere seiner freiwilligen Mitarbeit bei der Rot-Kreuz-Bezirksstelle Steyr-Stadt im Ausmaß von zehn bis zwölf Wochenstunden. Zu seinen in Tunesien lebenden Familienangehörigen, insbesondere zu seinen Geschwistern, habe er praktisch keinen Kontakt mehr; bei seiner Rückkehr könne er mit keiner Unterstützung rechnen, da auch sie sich dem Fundamentalismus zugewandt hätten. Dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von (teilweise bereits übermittelten) Unterlagen, Kursbestätigungen und Empfehlungsschreiben bei.
14. Am 12.08.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer an seinem bisher getätigten Vorbringen fest.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX in Gafsa geboren. Er ist Staatsangehöriger von Tunesien, seine Muttersprache ist arabisch, er gehört der arabischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Er ging sechs Jahre in die Grundschule und besuchte im Anschluss daran eine allgemein bildende höhere Schule, welche er mit Matura abschloss. Das Philosophiestudium, welches er in Tunis begann, schloss er im Jahr 1995 in Damaskus (Syrien) ab. Nach seiner Rückkehr nach Tunesien fand er keinen seiner Ausbildung entsprechenden Beruf. Bevor er Tunesien verließ, arbeitete er in der Gastronomie als Kellner und besorgte Gelegenheitsarbeiten, wie Kleider und Lebensmittel verkaufen.
1.2. Er stellte am 11.03.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ob die Einreise nach Österreich tatsächlich an diesem Tag erfolgte, konnte nicht festgestellt werden.
1.3. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und ledig. Er ging und geht in Österreich einer ehrenamtlichen Tätigkeit beim Österreichischen Roten Kreuz in Oberösterreich, Bezirksstelle Steyr, nach.
1.4. Er ist bis zum gegebenen Zeitpunkt strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
1.5. Dem Beschwerdeführer wird von der Volkshilfe Steyr eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, er ist seit 11.04.2011 mit einem Hauptwohnsitz dort gemeldet.
1.6. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sind die Eltern verstorben. Seine neun Geschwister und weitere Angehörige leben in Tunesien. Zu einem Neffen, dem die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, hat er unregelmäßigen Kontakt.
1.7. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe A2.
1.8. Bis zu seiner Ausreise aus Tunesien war er in seiner Heimat weder politisch noch religiös tätig und auch nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation. An der Politik zeigte er kein Interesse. Strafbare Handlungen beging er in Tunesien nicht, er war somit auch keiner Strafverfolgung ausgesetzt. Er wurde weder verfolgt noch bedroht und hatte auch mit den Behörden oder Gerichten keine Probleme.
1.9. Dass er im Fall seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, konnte nicht festgestellt werden.
2.1. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Weder gegen die Protokollierung der Erstbefragung und die aufgenommenen Niederschriften, noch gegen die als Dolmetscher tätigen Personen und die während der Verhandlungen erfolgten (Rück-) Übersetzungen erhob der Beschwerdeführer Einwände; mit seiner Unterschrift bestätigte er vielmehr die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung der von ihm gemachten Angaben. Bei sämtlichen Einvernahmen und aufgenommenen Niederschriften versicherte der Beschwerdeführer, dass er nicht an Beschwerden oder Krankheiten leide, die es ihm erschwert oder unmöglich gemacht hätten, die Gründe für seine Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes darzulegen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zu folgen. Er wurde auch mehrmals darauf hingewiesen, dass seine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden seines Heimatlandes weitergeleitet werden, es unumgänglich ist, dass er die Wahrheit sagt, nichts verschweigt und er alle zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbstständig oder über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegt (vgl. den erstinstanzlichen Akt: ABl. 187 ff; u.a.).
2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Herkunft und Identität des Beschwerdeführers fußen auf dem Bericht des Bundeskriminalamtes, Kriminaltechnik, Urkunden und Handschriften, vom 01.07.2011, wonach in den vom Beschwerdeführer vorgelegten sieben Zeugnissen im Rahmen der urkundentechnischen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung gefunden werden konnten, und seinen - auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekräftigten - identen und glaubwürdigen Aussagen.
2.3. Dass der Beschwerdeführer am 11.03.2011 unrechtmäßig nach Österreich eingereist sei, beruht nur auf seinen Angaben und konnte mangels anderer Bescheinigungs- oder Beweismittel damit auch nicht festgestellt werden.
2.4. Der festgestellte Sachverhalt über seinen in Österreich lebenden Neffen und seine in Tunesien lebenden Familienangehörigen (neun Geschwister, Onkel, Tanten) basiert auf dessen Einvernahmen.
2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über (gewisse) Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich insbesondere aus den von ihm vorgelegten Teilnahmebestätigungen an verschiedenen Deutschkursen und insbesondere aus dem "Sprachzertifikat Deutsch" des österreichischen Integrationsfonds Niveaustufe A2 des Europarats vom 19.04.2013.
2.6. Der Beschwerdeführer ging und geht derzeit in Österreich zwar keiner regelmäßigen Beschäftigung, für die er ein Entgelt erhält, nach, jedoch übte und übt er ehrenamtliche Tätigkeiten beim Österreichischen Roten Kreuz aus. Dazu liegt eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes Oberösterreich, Bezirksstelle Steyr-Stadt, über seine freiwillige Mitarbeit seit 03.10.2013 vor, dass er zwei bis dreimal in der Woche im Ausmaß von ca. zehn bis zwölf Wochenstunden beschäftigt ist; eine finanzielle Abgeltung seiner Mitarbeit erfolgte nicht.
2.7. Seinem in der Beschwerdeergänzung vom 30.09.2011 zum ersten Mal dargelegten Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates und zur Situation für den Fall seiner Rückkehr nach Tunesien, dass er bei seinen Einvernahmen seine wahre Gefährdungslage und seinen wahren Verfolgungsgrund nicht habe vorbringen können, weil ihn die Einvernahmen an die Verhöre der Sicherheitskräfte in Tunesien, denen er als Studierender mehrmals ausgesetzt gewesen sei, erinnerten, und er Angst gehabt habe, umgehend abgeschoben zu werden, was ihn quasi traumatisiert habe, ist keine Glaubwürdigkeit beizumessen. Er wurde mehrmals zu Beginn seiner Befragungen aufgefordert, wahre und vollständige Angaben zur Feststellung des Sachverhalts zu machen, so bei seiner Erstbefragung vom 11.03.2011, seiner Einvernahme vom 15.03.2011 und insbesondere jener vom 20.04.2011: "F: Sie werden weiterst darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbstständig und über Nachfrage
wahrheitsgemäß darlegen. ... . Über die Rechtsfolgen und der im
Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalen Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen." F: "Haben Sie diese Ausführung verstanden?" A: "Ich habe verstanden."). Dem Beschwerdeführer wurde somit im Rahmen der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Befragungen mehrmals die Gelegenheit geboten, die ihn betreffende Gefährdungslage und seine Fluchtgründe darzulegen. Außer den bereits dargelegten Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer keine Argumente vor, die für das Verlassen seines Heimatstaates asylrelevant gewesen wären.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.08.2014 gesteht der Beschwerdeführer selbst zu, während der gesamten in Österreich durchgeführten Einvernahmen in keiner für ihn bedrohlichen Situation gewesen oder unter Druck gestanden zu sein, es ist ihm (wiederholt) die Möglichkeit eingeräumt worden, seine wahren Fluchtgründe umfassend darzulegen, und es war alles in Ordnung. Sein in der Beschwerdeergänzung vom 30.09.2011 getätigtes Vorbringen, die Fragestellung in den erfolgten Einvernahmen würden ihn an die während seiner Studienzeit durchgeführten Verhöre der Sicherheitskräfte in Tunesien erinnern, steht im auffallenden Widerspruch zu seinen Äußerungen, er sei politisch nie tätig gewesen und er habe keine Probleme mit der Polizei, der Regierung und anderen Einrichtungen gehabt. Einer Person, der mehrere Male die Gelegenheit geboten wird, die für ihren Antrag auf internationalen Schutz relevanten Fluchtgründe darzulegen, wird sich bereits bei der ersten Einvernahme erinnern können und dazu auch Aussagen machen, ob und wie oft und auf welche Art und Weise sie von den Sicherheitskräften in Tunesien verhört worden ist. Zudem gilt es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seine ca. einjährige Studienzeit in Tunesien in den 1980-Jahren in einen Zeitraum fiel, in dem die fundamentalistisch islamischen Gruppierungen noch keinen maßgeblichen Einfluss gewonnen hatten. Das in der Beschwerdeergänzung dargelegte, als gesteigertes Vorbringen zu qualifizierende Vorbringen zu seinen "wahren" Fluchtgründen ist daher insgesamt als nicht glaubwürdig zu werten.
Im Übrigen sind auch seine Ausführungen, er sei ein studierter und weltoffener Mensch mit einer liberalen Einstellung und Wertordnung, die ihn nun in Gefahr bringe, zu allgemein gehalten, um von einer ihn konkret betreffenden (Lebens) Gefahr ausgehen zu können.
Auch seine Darlegungen, zwei seiner Brüder seien von Mitgliedern der fundamentalistisch islamischen Gruppierung aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt und die Brüder geschlagen und misshandelt worden, sodass sie zwei Monate im Spital hätten verbringen müssen, ist nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer legte zur Untermauerung seiner Behauptungen keine ärztlichen Berichte oder Unterlagen vor, obwohl solche bei schweren Misshandlungen, die zu einem - wie behauptet - zweimonatigen Krankenhausaufenthalt geführt haben, vorhanden sein müssten. Zudem hat der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.08.2014 vorgebracht, seine Geschwister - und damit auch seine Brüder - würden nunmehr ebenfalls eine fundamentalistisch islamische Haltung einnehmen.
Auch dem von ihm geltend gemachte Nachfluchtgrund, er werde von den Familienangehörigen, die ihn für den Tod einiger Bootsflüchtlinge verantwortlich machen, verfolgt, ist keine Glaubwürdigkeit beizumessen, zumal er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung das in der Beschwerdeergänzung dargelegte Vorbringen, einige der Familien der Toten hätten eine Klage gegen ihn in G. eingebracht, nicht mehr aufrecht hält.
Es ist daher die schlüssige Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei seinen im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben die Wahrheit gesagt hat und er mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung nur bezweckte, einen Fluchtgrund nachzureichen.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
4. Status des Asylberechtigten:
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; u.v.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
4.2. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung droht oder er eine asylrechtlich relevante Bedrohung im Sinne der GFK zu gewärtigen hat. Er hat vorgebracht, er sei in seiner Heimat weder politisch, noch religiös tätig und auch nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen, er habe keine strafbaren Handlungen begangen und in Tunesien keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt und er sei dort weder verfolgt noch bedroht worden. Es habe ihm gegenüber keine Vorfälle gegeben. Er hat seine Heimat vielmehr wegen der "politischen Situation" bzw. der "allgemeinen schlechten Lage" und aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er äußerte wiederholt, es habe, wie in allen arabischen Ländern, leere Versprechungen gegeben oder die neue Regierung verspreche immer etwas, könne es aber nicht halten, und er habe in Tunesien lange auf eine Arbeit gewartet. Bei den Problemen, die sich aufgestaut hätten, handle es sich hauptsächlich um die Arbeitslosigkeit. Im Fall der Rückkehr befürchte er, keine Arbeit zu finden. Diese (wirtschaftlichen) Gründe weisen nicht auf eine relevante Verfolgung im Sinne der GFK hin. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Daran können auch seine erstmals in der Beschwerdeergänzung vom 30.09.2011 und damit als "gesteigertes Vorbringen" zu qualifizierenden entgegenstehenden Behauptungen, er sei auf Grund seiner politischen Gesinnung bzw. seiner weltoffenen Haltung mehrmals Verhören während seiner Studienzeit, welche zu Beginn der 1980-iger Jahre erfolgt sein müssten, durch die tunesischen Behörden oder Polizei ausgesetzt gewesen und es drohe im Gefahr von den fundamentalistisch islamischen Gruppierungen, nichts ändern. Zu einen erklärte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, er sei von der Polizei nie einvernommen worden, vielmehr hätte diese nach seiner Ausreise nach ihm nachgefragt. Zum anderen ist den bei seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde gemachten Äußerungen, er habe keine Probleme mit den Behörden und der Polizei gehabt, wie es auch wegen seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Probleme gegeben habe, er sei nie politisch tätig gewesen und es habe keine sonstigen Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation oder mit Privatpersonen gegeben, im Vergleich zu den erst in der Beschwerdeergänzung getätigten Erklärungen ein höherer Beweiswert beizumessen. Zum einen handelt es sich beim Beschwerdevorbringen um ein unsubstantiiertes, sich in einer bloßen Behauptung erschöpfendes Vorbringen, zum anderen zeigt die Erfahrung, dass die unmittelbar nach der Einreise gemachten - unbeeinflussten - Aussagen am ehesten der Wahrheit entsprechen (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 27.02.1998, Zl. 97/21/0839, mit dem Hinweis auf das Erk. eines verstärkten Senates vom 03.10.1985, Zl. 85/02/0053; u.a.).
Bei der erst in der Beschwerdeergänzung formulierten Behauptung, für ihn bestehe die Gefahr, von fundamentalistisch islamischen Gruppierungen, insbesondere den tunesischen Salafisten, verfolgt und bedroht worden zu sein, weil er gemeinsam mit ihnen studiert habe, sie seine liberalen Einstellungen kennen und sie ihn beschuldigen würden, viele ihrer Mitglieder an das alte Regimes verraten zu haben, handelt es sich um allgemein gehaltene, durch keine Bescheinigungsmittel untermauerte Erklärungen. Sie stehen auch mit seinem Vorbringen, ihm gegenüber habe es keinen Vorfall einer Bedrohung gegeben, in Widerspruch. Er konnte nicht im Detail schildern, welches konkrete Gefährdungspotential seine Person betreffend vor seiner Ausreise aus Tunesien bestanden hat. Sein - auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigtes Vorbringen, "wir diskutierten nur" und "eine Bedrohung mich betreffend gab es nicht" - zeigt keine auf ihn persönlich abzielende, real existierende Gefahr einer Verfolgung durch fundamentalistisch islamische Gruppierungen, insbesondere der Al Salafia, auf.
Die reale Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen bestand damit nicht und liegt eine solche auch aktuell nicht vor.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe weisen daher nicht auf eine relevante Verfolgung im Sinne der GFK hin. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, wie es auch der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.08.2014 tut, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der Beschwerdeführer konnte somit eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft machen. Seinen im Nachhinein getätigten Erklärungen für die Ausreise aus Tunesien, denen - wie ausgeführt - kein Glauben geschenkt werden kann, bilden keinen tauglichen Grund für die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597, mwN, unter anderem ausführte, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann. Eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist gegenständlich nicht ersichtlich und liegt eine tatsächliche ihn aktuell treffende Bedrohung nicht vor.
Die reale Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen bestand damit nicht und liegt eine solche auch aktuell nicht vor.
4.3. Da eine zum "Fluchtzeitpunkt" bestehende und eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, somit ein asylrelevanter Verfolgungsgrund nicht besteht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.
5. Status des subsidiär Schutzberechtigten:
5.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Abs. 3a leg. cit. lautet: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
5.2. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
5.3. Durch die - oben - begründete Annahme, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise weder (mehrmaligen) Verhören durch die tunesische Polizei, noch konkreten Verfolgungshandlungen durch fundamentalistisch islamische Gruppierungen ausgesetzt war, wäre er im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat einer Verfolgungsgefahr nicht ausgesetzt. Aber selbst für den Fall, dass er den Mitgliedern der Al Salafia, die nach seinen Angaben nach der Enthebung des Präsidenten Ben Ali zu Beginn des Jahres 2011 an Einfluss gewonnen haben, auf Grund seines (Philosophie) Studiums und seiner weltoffenen Weltanschauung und Werthaltung zu Beginn der 1980-iger Jahre in Erinnerung geblieben sei, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre, was er auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.08.2014 nicht in Abrede stellte. Dass ihm gegenständlich in Tunesien Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.
Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Tunesien einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er vor seiner Ausreise den Beruf als Kellner ausübte und Gelegenheitsarbeiten, wie Kleider und Lebensmittel verkaufen, durchführte. In Tunesien mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).
Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wird bestreiten können. Er hat auch in Tunesien Familienangehörige (neun Geschwister, Onkel und Tanten). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der tunesischen Bevölkerung - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten und von ihm unbeanstandet gebliebenen Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
5.4. Ein behandlungsbedürftiger Gesundheitszustand liegt beim Beschwerdeführer nicht vor, zumal er (nicht nur) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.08.2014 versicherte, völlig gesund zu sein.
Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass er auch der im bekämpften Bescheid dargelegten Begründung, im Bereich der medizinischen Versorgung seien derzeit rund 80 % der Bevölkerung von der Kranken- und Sozialversicherung erfasst, in der Stadt Tunis herrsche kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung, in den größeren Städten gebe es Kliniken mit allen Fachrichtungen, die medizinische Versorgung (inklusive eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) habe das für ein Schwellenland übliche Niveau und Versorgungsprobleme könne es in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, geben, nicht entgegen getreten ist.
5.5. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko) als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
1.2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 leg. cit. lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden
Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
1.3. Gemäß § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendeten Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
2.1. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. das Urteil SISOJEVA, u. a., v. Lettland, vom 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA, u. a. v. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI v. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, unter anderem die Rechtsansicht, dass Art. 8 Abs. 2 EMRK Eingriffe in die grundrechtliche Position des Asylwerbers - so sie gesetzlich vorgesehen sind - nur soweit erlaubt, als diese Maßnahmen in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die Regelung erfordert daher eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. das Erk. des VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06, mit Verweis auf die vom EGMR entwickelten Kriterien im Fall Boultif und im Fall Üner). In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, die bei Ausweisungsentscheidungen der Asylbehörden heranzuziehen sind, auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die Erk. des VwGH vom 20.03.2001, Zl. 98/21/0448, vom 24.04.2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15.05.2007, Zl. 2006/18/0107 und Zl. 2007/18/0226).
2.3. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu das Erk. des VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; die Erk. des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220; vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040; u.v.a.).
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinen Erkenntnissen vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721, vom 19.03.2009, Zl. 2008/18/0736, u. a., aus, dass der EGMR in seiner Judikatur zu Art. 8 MRK (vgl. das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. Art 8 MRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 MRK bewirkt (vgl. das Erk. des VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07).
Der EGMR erachtet die Bestimmung des Art. 8 MRK durch die Ausweisung des Fremden ua dann nicht verletzt, wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland nicht mehr vertraut werden durfte. Weiters erachtet der Gerichtshof eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden kann (vgl. das Urteil des EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande).
Das im gegebenen Zusammenhang maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten weist aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) einen hohen Stellenwert auf (vgl. das Erk. des VwGH 02.12.2008, Zl. 2008/18/0689).
2.5. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach selbst ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
3.1. In Anwendung auf den konkreten Fall ist bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Tunesien in seinem Recht auf Privatleben verletzt wird, - abgesehen vom Umstand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und er zur Antragstellung unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet von Österreich eingereist ist - insbesondere der zeitlichen Komponente eine entscheidende Bedeutung beizumessen, da - unabhängig familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist.
Unbestritten ist, dass er einen (nicht begründeten) Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit ca. dreieinhalb Jahren nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig in Österreich auf. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von ca. dreieinhalb Jahren ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu kurz, um von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration und von der Unzulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers ausgehen zu können.
3.2.1. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0093; u.a.).
3.2.2. Die familiäre Bindung zum die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Neffen, der als Seitenverwandter kein Mitglied der Kernfamilie ist, ist auf Grund der fehlenden Haushaltsgemeinschaft und des in gelegentlichen (auch in Telefonaten bestehenden) Kontaktes zu relativieren. Angesichts des erst ca. dreieinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes im Inland ist auch von noch vorhandenen familiären Bindungen zu seiner Heimat auszugehen. Seinen erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gemachten Äußerungen, er habe zu seinen Geschwistern keinen Kontakt mehr bzw. sie würden ihn bei einer Rückkehr bei sich nicht aufnehmen, kann daran nichts ändern. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung führt die Beziehung zwischen neun Geschwistern bzw. innerhalb einer Großfamilie in der Regel dazu, dass sie bzw. zumindest einige oder einer/eine von ihnen einander in einer prekären Situation - wie sie durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien entstehen könnte - hilfreich zur Seite stehen, auch wenn die geistigen und religiösen Werthaltungen voneinander abweichen. Die Hilfe, die ihm seine Verwandten angedeihen lassen müssten, wäre zudem nur vorübergehender Natur, da es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann handelt.
Im konkreten Fall überwiegt das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich. Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Familienleben zu seinem Neffen berufen können, würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (vgl. das Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Fall Omoregie u.a. gg Norwegen).
3.3. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er ging und geht derzeit in Österreich zwar keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit, für die er ein Entgelt bekommt, nach, jedoch ist er - zufolge einer Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes Oberösterreich, Bezirksstelle Steyr-Stadt - seit 03.10.2013 zwei bis dreimal in der Woche im Ausmaß von ca. zehn bis zwölf Wochenstunden freiwillig beschäftigt, ohne eine Abgeltung für diese Mitarbeit zu erhalten. Wie dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich vom 11.08.2014 zu entnehmen ist, erhält er ab dem Zeitpunkt seiner Einreise Unterstützung durch die Volkshilfe Oberösterreich - Steyr, die in der Gewährung von Unterbringung, Krankenversicherung und Verpflegung besteht. Zum gegebenen Zeitpunkt ist er damit nicht selbsterhaltungsfähig.
Es gibt zwar Hinweise, welche für die zu beachtende Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden können, insbesondere kann den von ihm (vorgelegten) Empfehlungsschreiben entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ein "angenehmer, freundlicher, immer hilfsbereiter Mensch" sei und er "zu Österreichern Kontakt suche und finde" und er sich "in kurzer Zeit an die österreichischen Gegebenheiten angepasst" habe, jedoch stehen sie, auch in Anbetracht des erst dreieinhalbjährigen, auf dem Status als Asylberechtigter beruhenden Aufenthaltes, dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung nicht entgegen.
3.4. Seine neun Geschwister, Onkel und Tanten leben in Tunesien, sodass - wie oben ausgeführt - auch von erheblichen familiären Bindungen in seinem Heimatstaat auszugehen ist. Er selbst hat sein Leben bis zu seiner Ausreise (mit Ausnahme seines Studiums der Philosophie in Damaskus) in Tunesien verbracht, wo er Schulen besucht und für ein Jahr studiert hat und dessen Landessprache er spricht.
3.5. Seine strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit trägt weder zur Stärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, noch zur Schwächung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).
3.6. Der Beschwerdeführer verfügt über (gewisse) Deutschkenntnisse; denn er legte ein Sprachzertifikat für Deutsch des österreichischen Integrationsfonds Niveaustufe A2 des Europarats vom 19.04.2013 vor. Diese Deutschkenntnisse reichen jedoch nicht aus, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären zu können.
3.7. In Anbetracht dieser Umstände wiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts schwerer als die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
3.8. Da sich im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen andererseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Beschwerdeführers zu beachtenden Kriterien der Aufenthaltsdauer, der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens, des Grades der Integration des Fremden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Sprachkenntnisse, der engen familiären Beziehungen zum Heimatstaat und ähnlicher Umstände ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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