BVwG G311 1310449-1

G311 1310449-1Tribunal Administrativo Federal29 de ago. de 2014

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG G311 1310449-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G311.1310449.1.00

Begründung

G311 1310449-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die gegen Spruchpunkt III. gerichtete Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2007, Zl. 0502.869-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte in Österreich am 03.03.2005 einen Asylantrag.

Bei der Einvernahme vor dem Ersteinvernahmezentrum Ost (EAST Ost) gab die BF am 07.03.2005 an, dass sie XXXX am 01.03.2005 verlassen habe und schlepperunterstützt nach Österreich gereist wäre.

Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.06.2005 gab die BF an, dass ihre Brüder XXXX und XXXX sie nunmehr in Österreich finanziell unterstützen würden. Sie wohne bei ihrem Bruder XXXX. Eine sonstige Bindung an Österreich bestehe nicht.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.02.2007 den Asylantrag der BF gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo zulässig ist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (Spruchpunkt II). Zudem wurde die BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen die genannten Bescheide wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Die gegenständliche Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 14.03.2007 vorgelegt.

Mit Verfügung vom 12.05.2014, Zl. G311 1310449-1/9Z, wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 27.06.2014 anberaumt.

Mit. Verfügung vom 25.06.2014, Zl. G311 1310449-1/12Z, wurde die für 27.06.2014 anberaumte Verhandlung abberaumt.

Mit Schriftsatz vom 06.05.2014 (OZ 7) übermittelte die BF durch ihren ehemaligen gewillkürten Vertreter folgende Unterlagen:

Mietvertrag

Auszug aus dem zentralen Melderegister (ZMR)

Sprachzertifikat A2 vom 16.12.2011

Bescheid des AMS XXXX vom 11.06.2013 betreffend die der BF erteilte Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Abwascherin für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2014

Bescheid des AMS XXXX vom 06.12.2012 betreffend die der BF erteilte Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Abwascherin für die Zeit vom 07.12.2012 bis 06.12.2013

Bescheid des AMS XXXX vom 02.12.2011 betreffend die der BF erteilte Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Abwascherin für die Zeit vom 02.12.2011 bis 01.12.2012

Bescheid des AMS XXXX vom 16.11.2010 betreffend die der BF erteilte Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Abwascherin für die Zeit vom 03.12.2010 bis 02.12.2011

Bescheid des AMS XXXX vom 17.11.2009 betreffend die der BF erteilte Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Abwascherin für die Zeit vom 04.12.2009 bis 03.12.2010

Bescheid des AMS XXXX vom 24.11.2008 betreffend die der BF erteilte Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Abwascherin für die Zeit vom 01.12.2008 bis 30.11.2009

Bescheid des AMS XXXX vom 14.05.2008 betreffend die der BF erteilte Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Abwascherin für die Zeit vom 16.5.2008 bis 31.10.2008

Bescheid des AMS XXXX vom 20.12.2017 betreffend die der BF erteilte Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Abwascherin für die Zeit vom 20.12.2007 bis 15.05.2008

Empfehlungsschreiben eines Bekannten vom 30.04.2014

Aufenthaltsberechtigungskarte

Mit Schriftsatz vom 25.06.2014 (OZ 13) zog die BF durch ihre rechtliche Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG 1997 idgF und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in den Kosovo gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF zulässig ist, zurück und brachte unter einem vor, dass im Übrigen (hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides) die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrecht erhalten werde.

Vorgelegt wurden unter einem folgende Unterlagen:

Lohnbestätigung "XXXX" vom 01.06.2014

Arbeitsbestätigung "XXXX" vom 05.06.2014

Unterstützungsschreiben XXXX vom 21.05.2014

Unterstützungsschreiben XXXX vom 30.04.2014

Unterstützungsschreiben XXXX vom 18.06.2014

Unterstützungsschreiben XXXX vom 20.06.2014

Unterstützungsschreiben XXXX vom 20.06.2014

Schreiben XXXX vom 10.06.2014

Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds vom 16.12.2011

Bescheidausfertigung AMS Beschäftigungsbewilligung vom 11.06.2013 für die berufliche Tätigkeit als Abwascherin in der Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2014

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF heißt nach ihren eigenen Angaben XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kososvo) geboren. Sie ist Staatsbürgerin der Republik Kosovo und röm.-katholischen Bekenntnisses. Sie reiste am 02.03.2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Asylantrag.

Die BF lebte von 09.03.2005 bis zum 13.02.2009 mit ihrem Bruder, einem österreichischen Staatsangehörigen, in XXXX (NÖ) im gemeinsamen Haushalt. Ein weiterer Bruder der BF lebt ebenso in XXXX.

Die BF hat diverse Deutschkurse absolviert. Die BF hat in Österreich von Dezember 2007 bis Juni 2014 nahezu ohne Unterbrechung nachweislich mit einer entsprechenden Beschäftigungsbewilligung als Abwascherin gearbeitet.

Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Die BF bezog bis zum 10.03.2005 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den eigenen Angaben der BF. Den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen betreffend die Deutschkenntnisse der BF und ihre bisher im Bundesgebiet ausgeübten Tätigkeiten als Abwascherin basieren auf den von der BF in Kopie vorgelegten Unterlagen (Deutschkurs-Bestätigungen, Konvolut an Beschäftigungsbewilligungen des AMS XXXX).

Darüber hinaus holte das Gericht einen Strafregister- und ZMR-Auszug sowie einen GVS-Auszug und einen Sozialversicherungsauszug ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 14.03.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingelangt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des ausgefochtenen Bescheides zurückgezogen. Damit erwuchsen die diesbezügliche Abweisung des Asylantrages und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, in Rechtskraft.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 75 Abs. 8 AsylG 2005 normiert, dass § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 gilt.

§ 75 Abs. 23 AsylG 2005 normiert, dass Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleiben und diese Ausweisungen als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages und der Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in den Kosovo zulässig ist, sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen.

Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und der Feststellung der Zulässigkeit Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Die BF musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, weil sie sich nur aufgrund ihres Asylantrages in Österreich aufhalten durfte. (Vgl EGMR 29.01.1997, Bouchelkia v. Frankreich).

Die BF ist seit mehr als acht Jahren in Österreich aufhältig, sie war bislang bemüht Integrationsschritte zu setzen, wie die von ihr absolvierten Deutschkurse und ihre legalen Tätigkeiten als Abwascherin im Gastgewerbe zeigen.

Die BF hat von 09.03.2005 bis 13.02.2009 mit ihrem Bruder, einem österreichischen Staatsangehörigen im gemeinsamen Haushalt gelebt und ist nunmehr seit 13.02.2009 in einer eigenen Mietwohnung wohnhaft. Sie bezieht seit 10.03.2005 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr.

Sie ist weiters strafgerichtlich unbescholten.

Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a.)

Die BF hat im gesamten Verfahren keine Handlungen gesetzt, um dieses zu verzögern.

Die BF befindet sich seit März 2005 in Österreich, wenngleich die Aufenthaltsdauer auf Grund des unsicheren Status als Asylwerber entsprechend der zitierten Judikatur zu relativieren ist, stehen dem die in diesem konkreten Einzelfall dargestellten starken privaten Bindungen zum Bundesgebiet entgegen.

Da die familiären und privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen angesichts der beträchtlichen Dauer des vorliegenden Verfahrens überwiegen, war von einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen. Der erreichte Grad der Integration der BF ist seinem Wesen nach nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen, sondern auf Dauer und weitere Verstärkung durch Zeitablauf ausgerichtet. Daher ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. § 21 BVA-FG entspricht § 41 AsylG205 idF vor dem 1.1.2014 (EBRV 2144 BlgNR, XXIV. GP, 14).

Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (VfGH 13.03.2013, U 1175/12 mwN).

Die BF hat detailliert zu ihrer privaten und familiären Situation Vorbringen erstattet und Beweismittel vorgelegt. Das Vorbringen der BF wurde der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl dazu VfSlg 19086/2010).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurden gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.

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