W194 2004393-1•BVwG W194 2004393-1
W194 2004393-1Tribunal Administrativo Federal28 de ago. de 2014
Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers, Fahrlässigkeit,<br/>Kognitionsbefugnis, Prüfungsumfang, Strafbemessung, verantwortlicher<br/>Beauftragter, Verschulden, Werbemail
W194 2004393-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Oktober 2013, BMVIT-631.540/1361-III/FBW/2012, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, und § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 60 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 24.10.2013, BMVIT-631.540/1361-III/FBW/2012, entschied die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin als "Inhaberin des Einzelunternehmens
XXXX [...] dafür einzustehen [habe], dass von [i]hrem Unternehmen aus am 13.11.2012, 11:53 eine E-Mail, somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die von [i]hrem Unternehmen angebotenen Produkte/Dienstleitungen (XXXX) an die Firma XXXX, XXXX (XXXX) gesendet wurde, wobei als Absenderadresse XXXX genutzt wurde, ohne dass der Empfänger der E-Mail vorher eine Einwilligung zur Zusendung von Werbemails erteilt hat. Die zugesendete E-Mail findet sich in der Beilage und bildet einen Bestandteil dieses Spruches."
Wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) verhängt. Samt des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher 330 Euro.
2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
2.1. In der Anzeige des XXXX sei auszugsweise eine an ihn gerichtete E-Mail des Ehemannes der Beschwerdeführerin zitiert gewesen. Aus dem vorgelegten E-Mailverkehr sei ersichtlich gewesen, dass XXXX unmittelbar nach der verfahrensgegenständlichen E-Mail eine Antwort-E-Mail an XXXX gesendet habe. In dieser E-Mail habe er auf die Unerlaubtheit der Zusendung hingewiesen und habe Aufwandsersatz begehrt. XXXX habe sich am 19.11.2012 nochmals per E-Mail an die besagte Adresse gewandt und habe die Zahlung gefordert, woraufhin er eine Antwort-E-Mail vom Ehemann der Beschwerdeführerin erhalten habe, in der dieser seinem Unmut Luft gemacht habe. In weiterer Folge seien vom Ehemann der Beschwerdeführerin am 19.11.2012 E-Mails übermittelt worden, in denen XXXX mit diversen Schimpfworten bezeichnet worden sei. Der Anzeiger habe verneint, beim Ehemann der Beschwerdeführerin telefonisch ein Angebot eingeholt zu haben, das der ursprünglichen E-Mail vorangegangen sei.
2.2. Für die belangte Behörde zeige sich daher folgendes Bild: Der Ehemann der Beschwerdeführerin versende, wie er selbst einräumt, undifferenziert Werbe-E-Mails an Personen und Firmen, die keine Einwilligung dazu erteilt haben. Weisen diese auf die geltende Rechtslage hin, müssen diese Schimpftiraden über sich ergehen lassen. Für die verfahrensgegenständliche E-Mail-Zusendung habe niemals eine Einwilligung vorgelegen und diese sei somit rechtswidriger Weise verschickt worden.
2.3. Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin des verfahrensgegenständlichen Einzelunter-nehmens, im Rahmen dessen Betriebes die verfahrensgegenständliche E-Mail versendet worden sei. Gemäß der ständigen Rechtsprechung sei für die im Rahmen des Betriebes eines Einzelunternehmens begangenen Verwaltungsübertretungen der Inhaber des Unternehmens verantwortlich. Dabei sei es völlig unbeachtlich, ob eine Übertretung vom Inhaber selbst oder von einer im Unternehmen arbeitenden Person begangen werde. In einem gegen die Beschwerdeführerin 2011 geführten Verwaltungsstrafverfahrens sei über sie eine Strafe wegen einer Übertretung des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 verhängt worden. Zudem sei sie auch deutlich auf ihre Verantwortlichkeit als Einzelunternehmerin hingewiesen worden. Folglich sei ihr somit auch die geltende Rechtslage bereits bekannt. Sie habe keine Schritte gesetzt, obwohl ihr die Problematik des E-Mail-Versandes durch ihren Ehemann bekannt gewesen sei, um die Einhaltung des TKG 2003 zu gewährleisten. Eine derartige Untätigkeit sei als fahrlässig anzusehen und habe ursächlich zur Zusendung der im Spruch des erstbehördlichen Bescheides genannten E-Mails geführt.
2.4. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde festgehalten, dass das den Tatbestand verwirklichende Verhalten nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibe, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Frage komme. Es sei der Beschwerdeführerin daher ein Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei der Bemessung der Strafe seien keinerlei Milderungsgründe zu berücksichtigen. Als Erschwerungsgrund sei eine rechtskräftige Vorstrafe zu berücksichtigen. Die Strafe sei tat- und schuldangemessen. Sie orientiere sich an durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen und sei daher auch nicht überhöht.
3. Bei der belangten Behörde langte am 30.10.2013 eine Kopie des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses mit folgendem handschriftlichen und eigenhändig unterfertigten Vermerk der Beschwerdeführerin ein: "29.10.2013 Einspruch gegen diese Anzeige. Bin nicht Besitzer dieser emailadresse XXXX". Ferner finden sich auf dieser Kopie folgender eigenhändig unterfertigter handschriftlicher Vermerk des Ehemanns der Beschwerdeführerin: "Besitzer dieser emailadresse XXXX bin ich XXXX und nicht XXXX. Bitte um neue Anzeige."
4. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 27.02.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.
5. Am 12.03.2014 langten die vorliegenden Verfahrensakten beim Bundesverwaltungs-gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 13.11.2012, 11:53 wurde eine E-Mail mit dem Betreff "XXXX" von der Adresse "XXXX" an die Adresse "XXXX" versendet.
Die betreffende E-Mail-Nachricht hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt:
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[...]
Ihr XXXX
XXXX
[...]
XXXX"
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Einzelunternehmens XXXX, und übt seit XXXX an diesem Standort das freie Gewerbe "Werbemittelherstellung" aus. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Mitarbeiter diesem Unternehmen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail gesendet wurde. Die Feststellungen zu dieser E-Mail und ihrem Inhalt beruhen auf einem Ausdruck der E-Mail, welche der belangten Behörde vom Adressaten der E-Mail übermittelt wurde.
Die weiters getroffenen Feststellungen zum Unternehmen XXXX ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem Gewerberegister in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht bestritten hat, dass sie Inhaberin des Unternehmens ist.
Bestritten wird vorliegend ausschließlich, wer "Besitzer" der verwendeten E-Mail-Adresse ist. Dass die E-Mail-Adresse "XXXX" dem Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht jedoch eindeutig aus dem Inhalt der verfahrensgegenständlichen E-Mail, insbesondere aus deren Signatur.
3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).
Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2013 idF BGBl. I Nr. 96/2013 kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Für den vorliegenden Fall muss ferner davon ausgegangen werden, dass eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gleichzuhalten ist.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Die vorliegende Beschwerde bemängelt ausschließlich, dass "Besitzer" der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Adresse nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr Ehemann sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Ausweislich der getroffenen Feststellungen (vgl. II.1.) steht vorliegend fest, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin des Einzelunternehmens XXXX ist. Dass die verfahrensgegenständliche E-Mail im Rahmen dieses Unternehmens versendet wurde, ergibt sich eindeutig aus der in dieser E-Mail enthaltenen Signatur.
Einzelunternehmer - wie die Beschwerdeführerin - sind in eigener Person unmittelbar strafrechtlich verantwortlich (vgl. zB VwGH 09.09.1998, Zl. 97/04/0092).
Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen ist, dass für im Rahmen des Betriebes eines Einzelunternehmens begangene Verwaltungsübertretungen der Inhaber des Unternehmens verantwortlich sei, wobei es unbeachtlich sei, ob eine Übertretung vom Inhaber selbst oder von einer im Unternehmen arbeitenden Personen begangen werde.
Auf die unternehmensinterne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung kommt es im gegenständlichen Fall nicht an, da es sich um ein von der Beschwerdeführerin betriebenes Einzelunternehmen handelt, für welches sie als natürliche Person verantwortlich ist. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass ihrem Ehemann die E-Mail-Adresse zuzurechnen sei bzw. dass die verfahrensgegenständliche E-Mail von ihm versendet worden sei, geht insoweit ins Leere (vgl. VwGH 20.11.1997, Zl. 93/06/0241).
Gemäß § 9 Abs. 3 VStG kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Bestimmung, durch die ein Wechsel in der Person des verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen bewirkt wird, hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ergibt sich eine solche aus den vorliegenden Akten. Die Bestellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zum "verantwortlichen Beauftragten" mit dessen Zustimmung wurde im Verfahren nicht nachgewiesen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen (vgl. VwGH 20.11.1997, Zl. 93/06/0241).
Weitere Aspekte wurden von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG und mangels eines entsprechenden Parteienantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.
Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da beim Beschwerdefall keiner der vorgenannten Gründe vorliegt, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
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