BVwG W182 2010681-1

W182 2010681-1Tribunal Administrativo Federal28 de ago. de 2014

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Drogenabhängigkeit, Revision zulässig, Schubhaft, Sicherungsbedarf,<br/>Überstellung

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BVwG W182 2010681-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.2010681.1.00

Spruch

W182 2010681-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Marokko, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXXZl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Marokko, wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.06.2014 im Bundesgebiet angetroffen. Der BF verweigerte eine Kontrolle und verhielt sich so aggressiv und abwehrend, dass er von vier Beamten überwältigt und mit Handfesseln fixiert werden musste. Der BF, der über keine Personaldokumente verfügte, wurde nach § 82 SPG iVm § 35 Z 1 und 3 VStG festgenommen und angehalten. Während der Anhaltung stellte er am 25.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab zwei EURODAC-Teffer vom 09.02.2011 sowie 04.10.2011 zur Schweiz und einen EURODAC-Teffer vom 06.02.2013 zu Luxemburg.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2014 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im November 2007 seinen Herkunftsstaat verlassen habe und im März 2008 von der Türkei nach Griechenland gereist sei, von wo aus er mit dem Flugzeug mit einem gefälschten Ausweis nach Belgien geflogen sei. Von Belgien sei er mit einem Reisebus in die Schweiz, von der Schweiz mit dem Zug nach Luxemburg, von Luxemburg mit dem Zug in die Schweiz und von der Schweiz mit dem Zug nach Österreich gereist. Er habe sich in der Schweiz, wo er um Asyl angesucht habe, acht Monate in einem Wohnheim aufgehalten. Als sein Asylverfahren in der Schweiz negativ entschieden worden sei, habe er die Unterlagen in den Müll entsorgt. In Luxemburg seien ihm lediglich Fingerabdrücke abgenommen worden und sei ihm gesagt worden, dass er in die Schweiz zurückkehren müsse. Er habe in Luxemburg ein Jahr und drei Monate in einer privaten Wohngemeinschaft gelebt. Von der Schweiz sei er am 24.06.2014 in Richtung Österreich gefahren. In Österreich habe er keine Angehörigen, in Schweden würde ein Bruder leben.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: BFA- RDT), gab der BF an, dass er etwa eineinhalb Jahre in der Schweiz Asylwerber gewesen sei. Als sein Verfahren in der Schweiz 2012 negativ entschieden worden sei, sei der BF nach Luxemburg gefahren. 2014 sei er dann wieder in die Schweiz zurückgekehrt und habe dort etwa ein Monat bei einem Freund gelebt. Aus der Schweiz sei er dann am 26.04.2014 mit der Absicht nach Österreich eingereist, in Wien einen Asylantrag zu stellen. Er habe von Freunden gehört, dass es hier gut sei. Der BF kenne niemanden in Österreich und sei auch zum ersten Mal hier. Er habe überhaupt kein Geld mehr und verfüge auch über keinen Wohnsitz bzw. keine Meldung in Österreich. Im Falle seiner Freilassung würde er nach Schweden zu seinem Bruder fahren.

1.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA- RDT vom 25.06.2014, vom BF persönlich am selben Tag übernommen, wurde gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es absehbar sei, dass das Asylverfahren des BF weder mit einer Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden werde. Aufgrund des Vorverhaltens des BF, der sich vor seiner illegalen Einreise nach Österreich in der Schweiz und in Luxemburg wiederholt durch Untertauchen den dortigen Asylverfahren entzogen habe, bestehe ein entsprechender Sicherungsbedarf. Auch sein aggressives Verhalten bei seinem Aufgriff in Österreich am 24.06.2014 zeige deutlich, dass der BF sich wenn nötig auch mit Gewalt gegen die österreichischen Behörden zur Wehr setze, selbst wenn diese lediglich Schritte, wie eine Kontrolle, durchführen würden. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, wodurch jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung, vereitelt werden würde. Es liege somit eine "ultima ratio" - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere. Die Schubhaft stehe zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.

1.3. Mit Verfahrensanordnung des BFA, Erstaufnahmestelle West, vom 27.06.2014 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 27.06.2014 Dublin Konsultationen mit der Schweiz und Luxemburg geführt werden würden.

Im Antwortschreiben der Behörden von Luxemburg vom 01.07.2014 wurde mitgeteilt, dass der BF am 06.02.2013 einen Asylantrag in Luxemburg gestellt hat, Italien nach Konsultationen einer Wiederaufnahme am 04.06.2013 zugestimmt habe und der BF am 01.04.2014 nach Italien überstellt wurde.

Im Antwortschreiben der Schweizer Behörden vom 02.07.2014 wurde ausgeführt, dass der BF am 24.04.2014 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden sei. Zum BF wurden Aliasidentitäten sowie unterschiedliche Geburtsdaten genannt.

Mit Verfahrensanordnung des BFA, Erstaufnahmestelle West, vom 02.07.2014 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 02.07.2014 Dublin Konsultationen mit Italien geführt werden.

Mit Schreiben vom 18.07.2014 wies das BFA Italien auf das Verstreichen der Antwortfrist im Dringlichkeitsverfahren und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des BF gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) hin. Gleichzeitig wurden die italienischen Behörden hinsichtlich eines Transfers des BF bis zum 01.08.2014 nach Italien über den Landweg (Brenner) angefragt. Eine Antwort blieb aus.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, am 28.07.2014 erklärte der BF im Beisein eines Rechtsberaters, dass er sich fünf Monate in Italien, in der Nähe von Neapel, aufgehalten habe und dort in einem verlassenen Haus geschlafen habe. Er sei dort von der Caritas versorgt worden. Er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, da es dort nicht die Möglichkeit gebe, um Asyl anzusuchen. Er sei gesund. Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe auch nicht mit einer sonstigen Person in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Der BF verwies lediglich auf einen in Schweden verweilenden Bruder.

Mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, Zl. IFA 1022084906, Verf. Zl. 14736937, vom 28.07.2014, dem BF zugestellt am 01.08.2014, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 13 Abs. der Dublin III-VO Italien zur Prüfung seines Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Eine dagegen am 05.08.2014 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2014, Zl. W105 2010595-1/3E, vom BF übernommen am 13.08.2014, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

Der BF wurde vom 24.06.2014, 18:40 Uhr bis am 25.06.2014, 20:05 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft und danach im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Innsbruck in Schubhaft angehalten. Am 30.06.2014 wurde der BF vom PAZ Innsbruck zum Anhaltezentrum (AHZ) Vorderberg überstellt. Am 03.07.2014 wurde der BF in das PAZ Hernals überstellt, wo er sich aktuell in Schubhaft befindet.

Mit Aktenvermerk des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, vom 23.07.2014 wurde nach einer Überprüfung nach § 80 Abs. 6 FPG festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung des BF gegeben sei.

1.4. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des BFA- RDT vom 25.06.2014 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft langte beim Bundesverwaltungsgericht sowie beim BFA am 12.08.2014 eine Beschwerde ein. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sich die Schubhaft als unverhältnismäßig erweise, zumal der BF offenkundig richtige Angaben zu seiner Fluchtroute und seiner Identität getätigt habe und sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben würden, die die Annahme des Bestehens einer erheblichen Fluchtgefahr rechtfertigen könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der BF sich geweigert hätte, in einer Grundversorgungseinrichtung des Bundes Unterkunft zu nehmen. Weiters befinde sich der BF durch das erlittene Haftübel in einem äußerst prekären psychischen Gesundheitszustand. Im Rahmen des Rechtsberatungsgespräches am 04.08.2014 habe der BF auf den Beschwerdeführervertreter (im Folgenden: BFV) äußerst gedrückt und traurig gewirkt. Es werde daher die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie beantragt. Darüber hinaus möge das BVwG den BF persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von dessen Auftreten und Gesundheitszustand zu machen. Daraus folge, dass die Haftfähigkeit des BF ernsthaft in Zweifel stehe bzw. die Anhaltung in Schubhaft in Hinblick auf dessen persönlichen Interesse an seiner Gesundheit außer Verhältnis stehe. Weiters wurde bemängelt, dass die Anordnung der Schubhaft unionsrechtswidrig erfolgt wäre, da die maßgeblichen Kriterien der auf das Verfahren zur Überstellung des BF anzuwendenden Dublin III VO nicht herangezogen worden seien. Gemäß Art. 2 lit. n der Dublin III VO obliege es den Mitgliedsstaaten, objektive Kriterien gesetzlich festzulegen, die Anlass zu der Annahme geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren laufe, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Gemäß Art. 28 Dublin III VO habe diese Fluchtgefahr in erheblichem Maße vorzuliegen. Solche Kriterien, betreffend die Fluchtgefahr, seien beispielsweise in § 76 Abs. 2a Z 2 bis 4 FPG und § 76 Abs. 2a Z 6 FPG festgelegt. Der von der Behörde herangezogene Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG sei hingegen nicht geeignet, objektive Kriterien des Vorliegens einer Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III VO zu begründen, da diese nicht in einer messbaren und kontrollierbaren Weise das Bestehen von Fluchtgefahr gesetzlich festlegen würden. Weiters habe das Bundesamt das Asylverfahren des BF in Hinblick auf dessen Anhaltung in Schubhaft - beide Verfahren würden der Dublin III VO unterliegen - nicht prioritär behandelt und ihn dadurch in seinen in Art. 5 EMRK und Art. 4 PersFrG gewährleisteten Rechten verletzt. Gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin III VO habe die Haft so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, wie bei angemessener Handlungsweise notwendig. Die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen seien mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Die gegen den BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme sei ab der dritten Augustwoche durchführbar und durchsetzbar, die Überstellung nach Italien wäre praktisch durchführbar. Dem BFV sei aber bekannt, dass Italien von 08.08.2014 bis 22.08.2014 eine "Sommerpause" mache, wobei bevorstehende Abschiebungen den italienischen Behörden darüber hinaus fünf bis zehn Tage im Voraus anzukündigen seien. Wären die italienischen Behörden nicht auf Sommerpause, könnte der BF bereits wesentlich früher nach Italien überstellt werden. Diese Handlungsweise erscheine keinesfalls angemessen, zumal diese einen unnötig langen Grundrechtseingriff zufolge hätte. Auch daher erweise sich die Haft als unionsrechtswidrig. Die belangte Behörde hätte darüber hinaus die Anwendung des gelinderen Mittels nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III VO zu prüfen gehabt, was im konkreten Fall unterlassen worden sei. Weiters wurde ein Vorbringen zur Frage der Entscheidungskompetenz, zur Frage der Rechtsmittelfrist und der Kosten erstattet, das bereits aus zahlreichen anderen Schubhaftbeschwerden bekannt ist und der jüngste Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG erwähnt. Argumentiert wurde darüber hinaus, dass zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts - Erörterung des Verfahrensaktes, Haftfähigkeit des BF, Nichtvorliegen eines Sicherungsbedarfs - eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen sei.

1.5. Zwecks Überstellung des BF nach Italien wurde seitens des BFA am 18.08.2014 ein Flug für den 27.08.2014 gebucht. Die Überstellung via Luftweg soll in Begleitung von drei Exekutive-Beamten erfolgen, da der BF in Haft durch selbstgefährdende Handlungen auffällig wurde.

1.6. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.03.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein seines Vertreters unter Beiziehung eines Dolmetschers der arabischen Sprache, eines Facharztes für Psychiatrie als Sachverständigen, weiters durch Einsichtnahme in den Schubhaftverfahrens- sowie Asylakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

Eingangs führte der Sachverständige aus, dass unter Zugrundelegung der Ergebnisse einer Untersuchung am 13.08.2014 der BF an einer Opioid- (bspw. Heroin) und Benzodiazepin- (bspw. Valium) Abhängigkeit leide. Der BF erhalte, um Entzugssymptome zu vermeiden, entsprechende Ersatzmedikamente. Er sei hinsichtlich seiner Suchtmittelabhängigkeit krankheitseinsichtig, jedoch bestehe nicht unbedingt die Motivation, von der Sucht loszukommen. Vielmehr gebe er sich mit den verabreichten Medikamenten zufrieden und habe wiederholt versucht, die Einnahme der Drogenersatzmittel vorzutäuschen, um sie danach unbeaufsichtigt nasal einzunehmen und deren Wirkung zu intensivieren. Darüber hinaus sei es beim BF im Rahmen der Überstellung vom AHZ Vordernberg ins PAZ Wien am 03.07.2014 zu einer akuten Belastungsreaktion mit Selbstverletzung gekommen, die nach psychiatrischer Intervention behandelt worden sei und inzwischen nicht mehr vorhanden sei. Die Belastung des BF mit einer Selbstverletzung erkläre sich insofern durch die Haftsituation, als der BF im Rahmen einer Exploration am 03.07.2014 angegeben habe, sich die Verletzungen deshalb zugefügt zu haben, um gegen seine Verlegung zu protestieren. Es würden keine Hinweise auf das Vorliegen psychotischer Erkrankungen vorliegen. Der BF sei laut Einschätzung des BF aus psychiatrischer Sicht sowohl haft- als auch verhandlungsfähig.

Der BF gab an, dass er sich seit zehn Tagen in Hungerstreik befinde, jedoch bei Kräften sei, der Verhandlung zu folgen und Fragen zu beantworten. Er sei deshalb im Hungerstreik, um "hierbleiben" zu können. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren. Der BF sei, bevor er nach Österreich gekommen sei, in Italien, Luxemburg und Griechenland gewesen. Er sei etwa drei Mal in Italien gewesen. Er habe seine Aufenthalte in Italien bei der Erstbefragung am 25.06.2014 sowie in der Einvernahme beim BFA-RDT am selben Tag mit keinem Wort erwähnt, weil er "Italien nicht wolle". Er habe dort auf der Straße leben müssen und keine Arbeitsmöglichkeit vorgefunden.

Infolge einer telefonischen Auskunft zu den aktuellen Blutzuckerwerten des BF in der Verhandlung konnte die diensthabende Amtsärztin des PAZ Hernals die Haftfähigkeit des BF bestätigen.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis spruchgemäß verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Marokko und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er verfügt über keine Reisedokumente. Er reiste im März 2008 über Griechenland ins Gebiet der Mitgliedsstaaten ein, hielt sich laut eigenen Angaben in Belgien, der Schweiz, Luxemburg und Italien tw. wiederholt auf, stellte in Luxemburg (Februar 2013) und der Schweiz Asylanträge, wurde von Luxemburg nach Dublin III Konsultationen am 01.04.2014 nach Italien überstellt, kehrte ohne Abwarten seines Asylverfahrens in Italien in die Schweiz zurück und wurde am 24.04.2014 von der Schweiz nach Italien überstellt.

In Italien hat er sich drei Mal aufgehalten, zuletzt in der Nähe von Neapel, und ist - ohne sein Asylverfahren abzuwarten - in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist, wo er am 24.06.2014 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen wurde. Sowohl in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2014 als auch in der Einvernahme beim BFA- RDT am 25.06.2014 hat der BF einen Aufenthalt in Italien bewusst verschwiegen, um eine Überstellung dorthin zu verhindern. Der Aufenthalt in Italien und die daraus letztlich resultierende Zuständigkeit Italiens nach der Dublin III-VO konnte erst durch die Anfragebeantwortungen der Behörde aus Luxemburg vom 01.07.2014 sowie der Schweizer Behörden vom 02.07.2014 ermittelt werden.

Der BF war zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich seit zehn Tagen in Hungerstreik. Weiters wurde im Wesentlichen eine Suchtgift-Abhängigkeit des BF diagnostiziert, wobei keine Tendenz des BF, sich aktiv von seiner Suchtmittelabhängigkeit zu lösen, festgestellt werden konnte.

Das Asylverfahren in Österreich wurde unter Einrechnung der Frist zur Anfragebeantwortung durch Italien seitens des Bundesamts sowie des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ohne Verzug geführt, wobei das Asylverfahren am 13.08.2014 abgeschlossen werden konnte. Die Anordnung der Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG wurde am 13.08.2014 durchsetzbar und rechtskräftig. Eine Flugbuchung zur Überstellung nach Italien für den 27.08.2014 mit Eskorte liegt vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamts (Asylakt zur IFA Zl. 1022084906, Verf. Zl. 14736937, Schubhaftakt zur IFA Zl. 1022084906 Verf. Zl. 14739965) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (Asylbeschwerdeverfahren zur Zl. W105 2010595-1, Schubhaftbeschwerdeverfahren zur Zl. W182 2010681-1). Dem Vertreter des BF wurde in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2014 Akteneinsicht gewährt.

Der festgestellte Sachverhalt beruht im Übrigen auf den Ergebnissen des von dem erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens - insbesondere der mündlichen Verhandlung am 28.03.2014.

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus der Aktenlage und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2014.

Die Feststellungen zum physischen und psychischen Gesundheitszustand, zum Hungerstreik, zur Suchgiftabhängigkeit sowie zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus der Aktenlage sowie insbesondere aus den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen sowie der telefonischen Auskunft der Amtsärztin des PAZ-Hernals in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2014.

Die Feststellungen zum Reiseweg bzw. den Aufenthalten, Asylantragstellungen und Reisebewegungen des BF im Gebiet der Mitgliedsstaaten ergeben sich aus seinen Angaben im Asylverfahren, in der Einvernahme beim BFA-RDT am 25.06.2014 und in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2014, einer EURODAC-Abfrage durch das BFA am 25.06.2014 sowie der Korrespondenz im Konsultationsverfahren mit den Schweizer und Luxemburger Behörden.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus den obengenannten Asylverfahrensakten.

Die Feststellungen zur Flugbuchung ergeben sich aus der schriftlichen Mitteilung des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, vom 18.08.2014 samt Beilagen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I.

3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

3.2.1.2. Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist.

3.2.1.3. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Überlegungen zur Zuständigkeit des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichts (als Beschwerdeinstanz), der im Zusammenhang damit stehenden verfassungsrechtlichen Bedenken, zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Natur der Beschwerde nach § 22a BFA-VG hinsichtlich des Einbringungsortes der Beschwerde, der Dauer der Rechtsmittelfrist, der Geltendmachung von Kosten und Gebühren, der aufschiebenden Wirkung wird auf die bisherigen Ausführungen in vorangehenden Erkenntnissen der Gerichtsabteilung W182 (vgl. etwa BVwG 01.07.2014, Zl. W182 2009167-1/9E; 05.06.2014, Zl. W182 2008481-1/4E; 20.05.2014, Zl. W182 2007419-1/9E; 13.05.2014, Zl. 2005982-1/24E), auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11 sowie insbesondere auf die Ausführungen in Punkt II.3.3. verwiesen.

3.2.2. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (im Folgenden: Dublin III-VO):

"Artikel 2 Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) - b) [...] c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; d) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

[...]

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. (2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

[...]

Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

3.2.3.1. Die Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 2 lit. n Dublin III-VO finden sich in der gesetzlichen Bestimmung des § 76 FPG wieder, die in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine objektive, in messbarer und kontrollierbarer Weise nachvollziehbare Grundlage zur Determinierung der Gründe im Einzelfall enthält. Ein effizienter Schutz vor willkürlicher Verhaftung ist dadurch sichergestellt. Sohin ist dem unionsrechtlichen Standard Genüge getan. Die Notwendigkeit einer taxativen Auflistung solcher Kriterien lässt sich aus Art. 2 lit. n Dublin III-VO nicht ableiten und wäre angesichts der in diesem Zusammenhang immanenten Kasuistik auch kaum vertretbar.

3.2.3.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat; (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat; (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist; (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Auch ein (wiederholter) Hungerstreik ist geeignet, die Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf wird auch dann gegeben sein, wenn der Betroffene einer mit Bescheid rechtskräftig erlassenen Ausweisung ins Herkunftsland nicht Folge leistet und versucht, der bevorstehenden Abschiebung durch eine Weiterreise in ein Nachbarland des Aufenthaltsstaates zu entgehen (Vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Auch die Verschleierung der Identität durch das Benutzen eines fremden oder gefälschten Reisepasses sowie das trotz bestehender Gelegenheit verhältnismäßig lange Zuwarten mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz kann die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. VwGH 29.09.2009, Zl. 2008/21/0461). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).

,"Allein der Umstand, dass der Fremde mehr als drei Jahre vor der Erlassung des Schubhaftbescheides an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war (und damals - während noch die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Bundesasylamtes anhängig war - nicht ausgereist ist), reicht angesichts der seither eingetretenen Änderungen - der aufrechten Meldung, der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und der Geburt eines gemeinsamen Kindes - nicht aus, um einen Sicherungsbedarf, der die Verhängung der Schubhaft rechtfertigt, bejahen zu können." (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079)

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).

3.2.4. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.2.5. Durch den rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens samt durchsetzbarer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist der BF zum Entscheidungszeitpunkt als Fremder im Sinne von § 76 Abs. 1 FPG anzusehen (vgl. dazu auch die Legaldefinition von Asylwerber nach § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005).

Aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zeichnet sich aufgrund seines bisherigen Verhaltens deutlich ein erheblicher Sicherungsbedarf bzw. eine erhebliche Fluchtgefahr ab. So ist vorweg auf die intensiven illegalen Reisebewegungen des BF innerhalb von Europa (Griechenland, Belgien, Schweiz, Luxemburg, Italien) sowie auf entsprechende Asylantragstellungen zu verweisen. Davon ausgehend hat sich der BF zumindest in Italien wiederholt - ohne den Ausgang abzuwarten - seinem Asylverfahren durch die illegale Weiterreise in andere Dublinstaaten entzogen (Vgl dazu VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0170). Der BF ist auch unmittelbar nach der Einreise nicht von sich aus mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten, sondern zeigte sich selbst nach seinem Aufgriff den Behörden gegenüber völlig unkooperativ und aggressiv. Hinzu kommt, dass der BF sowohl in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2014 als auch in der Einvernahme beim BFA-RDT am 25.06.2014 seine Aufenthalte in Italien bewusst verschwiegen hat und sohin auch falsche Angaben zu seinem Reiseweg erstattete. Dies begründete er in der mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 zudem im Wesentlichen damit, dass er nicht nach Italien zurückkehren habe wollen. Auch das aktuelle Verhalten des BF, der nunmehr in Hungerstreik getreten ist, um einer Abschiebung nach Italien zu entgehen, lässt diesbezüglich keinen Sinneswandel erkennen (vgl. dazu VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178). Hinzu kommt, dass insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Anordnung der Außerlandesbringung bzw. unmittelbar bevorstehenden Überstellung auch schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (Vgl. dazu VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Somit ist aber von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.

Daran ändert auch die Suchtgiftabhängigkeit des BF nichts. Vielmehr stellt diese einen zusätzlichen Risikofaktor hinsichtlich dessen Zuverlässigkeit dar, zumal der BF auch keinen deutlichen Antrieb erkennen ließ, sich grundsätzlich von seiner Sucht zu befreien, wie dies auch durch sein wiederholt dokumentiertes missbräuchliches Verhalten bei der Ausgabe von Drogenersatzmedikamenten ersichtlich wird und vom psychiatrischen Sachverständigen bestätigt wurde. Was die Selbstschädigungshandlungen des BF betrifft, so lassen diese zumindest auch die Intention erkennen, diese als Druckmittel zur Durchsetzung des eigenen Willens gegenüber Behördenentscheidungen einzusetzen, wie dies vom Sachverständigen hinsichtlich der dokumentierten Vorfälle am 03.07.2014 im Zusammenhang mit der Überstellung des BF vom AHZ Vordernberg ins PAZ Hernals dargelegt wurde (Vgl. dazu VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588).

Hierzu ist weiters festzuhalten, dass sowohl das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht zügig das Asylverfahren des BF vorangetrieben haben, wobei auch keine Anhaltspunkte für eine vorwerfbare Säumigkeit, Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt oder eine unangemessene Handlungsweise erkannt werden können. Dass die Antwort der italienischen Behörden nicht innerhalb von zwei Wochen erfolgt ist, kann dem BF insofern nicht zugute kommen, als diese Frist dem Überstellungsstaat schon aufgrund Art 28 Abs. 3 Dublin III-VO eingeräumt wird, und daraus sohin bereits im Sinne der zitierten Bestimmung keine unverhältnismäßige Verzögerung abgeleitet werden kann. Was die "Urlaubspause" der italienischen Behörden von 08.08.2014 bis 22.08.2014 betrifft, ist diese nicht den österreichischen Behörden zuzurechnen, wobei die geplante Überstellung am 27.08.2014 auch innerhalb der nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO zulässigen Frist erfolgt.

Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung darüber hinaus auch keine Gründe nennen, die gegen die Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft sprechen würden.

Weiters verfügt der BF in Österreich über keinen privaten, familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkt.

Zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein konkreter Sicherungsbedarf, wobei die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden könnte, wie etwa durch die Anordnung einer weniger einschneidenden Maßnahmen nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO oder eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit (was auch nicht vorgebracht wurde), noch war - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass er sich den Behörden nach Haftentlassung in irgendeiner Weise zur Verfügung halten werde.

Aus seinem bisherigen Gesamtverhalten war zu schließen, dass der BF sich mit größter Wahrscheinlichkeit einer Überstellung nach Italien zu entziehen suchen würde.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Außerlandesschaffung des BF (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.

3.2.6. Der vorliegende Einzelfall weist sohin maßgebliche Umstände auf, die zum Ergebnis führen, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich macht. Somit liegt zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des BF der Tatbestand des Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 FPG vor.

3.3. Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11 entschieden, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. A iVm Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG ist das BVwG verhalten, für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Damit wäre dem BVwG die Grundlage entzogen, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist nicht absehbar, ob und allenfalls in welcher Weise der VfGH in der Folge über die unerledigte Schubhaftbeschwerde entscheiden würde.

Im Beschwerdefall ist über einen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freiheit zu entscheiden. Dies betrifft akut den Ausspruch über die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von einer Woche.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetztes über den Schutz der persönlichen Freiheit hat Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Diese Verfassungsbestimmung geht im Hinblick auf den drohenden Grundrechtseingriff der durch das B-VG normierte Vorlageverpflichtung vor, sodass das BVwG verhalten ist, innerhalb der Entscheidungsfrist über die Fortsetzung Schubhaft zu entscheiden.

Die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft unterliegt nicht der einwöchigen Entscheidungsfrist und bleibt daher, ebenso wie die Kostenfrage einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im konkreten Fall erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung (in allen Spruchpunkten) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

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