BVwG W176 1434867-1

W176 1434867-1Tribunal Administrativo Federal28 de ago. de 2014

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Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit,<br/>Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage,<br/>Versorgungslage

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BVwG W176 1434867-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1434867.1.00

Spruch

W176 1434867-1/4E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zl. 12 12.141-BAI, zu Recht erkannt:

A)

Der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Sprache Dari einvernommen gab er eingangs an, aus dem Dorf XXXX, Provinz Laghman zu stammen. Er habe fünf Jahre lang die Volksschule besucht und seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Sein Vater habe ein ca. ein Hektar großes Grundstück besessen. Die finanzielle Situation in Afghanistan sei schlecht gewesen. Befragt, wovon die Familie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Ein bisschen von der Landwirtschaft."

Nach seinem Fluchtgrund gefragt, brachte der Beschwerdeführer vor, die Taliban hätten vor ca. zweieinhalb Monate mit seinem Vater gesprochen und gefordert, dass der Beschwerdeführer Soldat werden solle. Der Vater und er seien damit nicht einverstanden gewesen. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe der Beschwerdeführer daraufhin beschlossen, dass Land zu verlassen. Sein Vater sei dort geblieben, weil er "alt und schwach" sei.

Befragt, wer die Reise organisiert habe, antwortete der Beschwerdeführer, seine Mutter kenne den Schlepper, er selbst kenne seinen Namen nicht.

Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt; er gab an, es habe keine Verständigungsprobleme gegeben.

3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.04.2013 vor dem Bundesasylamt - abermals auf Dari - einvernommen. Die ihm eingangs gestellte Frage, ob er mittlerweile Dokumente habe besorgen könne, verneinte der Beschwerdeführer; er besitze einen ihm im Alter von 18 Jahren ausgestellten Führerschein, dieser sei jedoch in Afghanistan.

Auf die Frage, ob seine Angaben bei der Erstbefragung zu Reiseweg und Ausreisegründen vollständig und wahrheitsgemäß gewesen seien, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse nicht wie damals alles protokolliert worden sei; denn er habe einen Iraner als Dolmetscher gehabt, der ihn "nicht gut" verstanden habe. Nach Übersetzung seiner Angaben zu den Fluchtgründe bei der Erstbefragung gefragt, ob die gemachten Angaben vollständig und richtig seien, entgegnete der Beschwerdeführer wie folgt: Die Taliban seien gekommen und hätten mit seinem Vater gesprochen. Er habe jedoch nicht gesagt, dass sein Vater dort geblieben sei, weil er alt und schwach sei. Sein Vater sei nicht in Gefahr. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Gefahr, deshalb sei er geflüchtet. Der Vater sei Armeeoffizier und arbeite für die afghanische Armee.

Nach seinen Lebensumständen in Afghanistan gefragt, brachte der Beschwerdeführer (abermals) vor, sein Vater sei Offizier bei der afghanischen Armee gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder und zwei Schwestern, die noch bei seinen Eltern lebten. Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Er spreche Dari, Paschtu und Urdu. Seit seinem zwölften Lebensjahr habe er als Schäfer und Landwirt gearbeitet. Sein Vater habe Felder, meistens habe der Beschwerdeführer jedoch für andere Bauern gearbeitet. Die Familie habe in "normalen wirtschaftlichen Verhältnissen" gelebt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Sein Vater sei Offizier bei der afghanischen Nationalarmee. Der Beschwerdeführer habe seit seinem zwölften Lebensjahr gearbeitet. In ihrer Umgebung seien sehr viele Taliban, die in der Nacht sehr aktiv seien. Eines Nachts seien die Taliban ins Dorf gekommen und hätten zum Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass seine Tätigkeit für die Regierung unerlaubt und unislamisch sei. Sein Vater habe geantwortet, dass er für Afghanistan arbeite. Die Taliban hätten aber gemeint, dass er mit seiner Tätigkeit aufhören solle. Dann hätten sie gemeint, sie würden den Beschwerdeführer mitnehmen, damit er für sie arbeiten könne. Da der Beschwerdeführer den Streit habe beenden wollen, habe er zugestimmt; er habe den Taliban gesagt, sie sollten am nächsten Tag wiederkommen. Dann seien sie gegangen. Am folgenden Tag hätten die Taliban seinen Vater angerufen und die Aufforderung wiederholt, der sein Vater nicht nachgekommen sei. Der Vater habe zum Beschwerdeführer gesagt, er werde nicht zulassen, dass der Beschwerdeführer für die Taliban arbeite. Eine Nacht später, als der Beschwerdeführer auf dem Weg nach Hause gewesen sei, sei er von den Taliban entführt worden; sie hätten ihn mitgenommen und in einem Haus versteckt. Sie hätten ihn geschlagen und gefoltert, weil sie gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer für sie arbeite. Der Beschwerdeführer sei auf der linken Wange mit einem Messer verletzt worden. Er sei fünf Tage dort gewesen, habe dann eine passende Gelegenheit ausgenützt und sei geflüchtet. Danach habe er seinen Vater angerufen und gesagt, er sei auf der Flucht. Sein Vater habe ihn zu seinem Onkel väterlicherseits geschickt. Einen Tag später sei sein Vater dorthin gekommen und habe gesagt, er habe die Ausreise organisiert.

Aufgefordert, die Entführung zu schildern, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Es sei mitten in der Nacht gewesen und er sei zu Fuß auf dem Weg nach Hause gewesen. Entlang der Felder sei er von ca. acht maskierten Taliban "erwischt" und gewaltsam festgehalten worden, weshalb er ohnmächtig geworden sei. Befragt, wodurch er ohnmächtig geworden sei, antwortete der Beschwerdeführer, man habe ihn mit etwas gestochen und ihm etwas gespritzt. In den Bergen sei er in einem kleinen Zimmer geschlagen worden; man habe ihn gefragt, ob er für sie arbeite, was er verneint habe. Dann sei er mit dem Messer verletzt worden. Er habe sich dort für ca. fünf Tage aufgehalten. Geflüchtet sei er, indem er ein Fenster zerbrochen habe. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Onkel ins Dorf XXXX, Provinz XXXX geflüchtet.

Befragt, was innerhalb der fünf Tage, als er dort gewesen sei, passiert sei, entgegnete der Beschwerdeführer, anfangs sei er von den Taliban geschlagen worden. Sie seien dann nach zwei Tagen weg gewesen. Danach sei niemand mehr gekommen und am fünften Tag sei er weggelaufen.

Sein Vater sei seit Jahren bei der Armee und habe den Rang eines Oberst. Er leite in einer Kaserne eine Truppe von Soldaten. XXXX

Auf Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Taliban zu einem afghanischen Oberst gehen und dessen Sohn zwangsrekrutieren wollen, und es sei unglaubwürdig, dass die Taliban einfach wieder weggegangen wären, nur weil der Beschwerdeführer gesagt hätte, er werde am nächsten Tag mitgehen, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei in der Nacht gewesen und bei seinem Vater seien keine Leibwächter gewesen. Außerdem seien die Taliban in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers "sehr aktiv und stark"; sie hätten keine Angst.

Auf weiteren Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Nacht auf der Straße unterwegs gewesen sei - denn er hätte sich der Gefahr bewusst sein müssen -, entgegnete er, er sei nach der Arbeit immer zu Fuß unterwegs gewesen. Er habe nicht daran gedacht, dass die Taliban auftauchen würden. Er habe gehofft, sie würden nicht mehr kommen.

Auf wiederholten Vorhalt, es sei "total unlogisch", wenn der Beschwerdeführer behaupte, die Taliban hätten nochmals seinen Vater angerufen, entgegnete er, die Taliban drohten einfach und versuchten, neue Leute zu gewinnen.

Auf Vorhalt, es sei nicht plausibel, dass die Taliban zunächst einen derartigen Aufwand betrieben hätten, ihn dann jedoch ohne Aufsicht gelassen hätten, antwortete der Beschwerdeführer, er sei ein junger, kräftiger Mann gewesen und sie hätten aus ihm einen Taliban machen wollen.

Auf den Widerspruch seiner Angaben zu jenen in der Erstbefragung angesprochen, erwiderte er, seine Aussage sei falsch übersetzt worden. Als er "neu in Österreich" gewesen sei, habe er nur sehr wenig Dari gesprochen. Hier habe er sehr viel Kontakt zu Afghanen gehabt und sein Dari sei immer besser geworden. Bei seiner Ankunft in Österreich habe er nur Paschtu gesprochen. Er habe alles gesagt, glaube aber, der Dolmetscher habe ihn nicht verstanden.

Auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht, brachte der Beschwerdeführer vor, als er auf der Flucht gewesen sei, seien die Taliban gekommen und hätten seinen Vater bedroht. Sie hätten ihr Haus niedergebrannt; seine Familie wohne jetzt woanders. Auch habe es in ihrem Distrikt namens XXXX vor ca. einem Jahr ein Selbstmordattentat gegeben, bei dem sein Cousin ums Leben gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe vom abgebrannten Haus erfahren, als er vor zwei Monaten mit seiner Familie telefoniert habe.

Abschließend wurden dem Beschwerdeführer die Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan erläutert und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab an, darauf zu verzichten.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiären Schutzberechtigten zu, und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an; seine Identität habe mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht festgestellt werden können. Es könne weder festgestellt werden, dass die Taliban den Beschwerdeführer hätten zwangsrekrutieren wollen sowie entführt und angehalten hätten, noch dass sein Elternhaus abgebrannt sei.

Zur Sicherheitslage im "Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangahar und Nuristan)" stellte das Bundesasylamt fest, dass 2012 auf den Osten Afghanistans 19,35 Prozent aller sicherheitsrelevanter Vorfälle entfallen seien. Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpften gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten des Landes. Hier konzentriere sich auch das Gros der militärischen Operationen der ISAF. Die Frühjahroperationen (April bis Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf ab, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu den von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele seien bisher erreicht worden. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass Zwangsrekrutierungen durch die Taliban (unter Waffengewalt gegenüber einzelnen Personen) die Ausnahme darstellten. Zur Rückkehrgefährdung wurde festgestellt, dass Rückkehrer, bei denen es sich meist um alleinstehende junge Männer handle, auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Natur stoßen würden, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit westlich geprägten Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerke sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung gebe es Probleme, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer ohne Ausbildung gebe. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Alleinstehende Männer und Kernfamilien könnten unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. Freiwillig zurückkehrende Afghanen seien in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen untergekommen, was die in der Regel sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziere. Eine zunehmende Zahl von Rückkehren verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeit. Das "Assisted Voluntary Return and Reintegration" Projekt unterstütze seit 01.06.2012 Rückkehrer mit diversen Reintegrationsmaßnahmen. In Kabul gebe es eine Reihe nationaler und internationaler Organisationen die in den Bereichen Bildung, Ernährung, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung tätig seien. Den Auskunft gebenden Stellen zufolge gebe es vor Ort jedoch keine Organisation, die Rückkehrer (direkt nach ihrer Ankunft) unterstütze.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, da dessen Fluchtvorbringen widersprüchlich, vage und unplausibel sei: Zunächst erscheine es nicht nachvollziehbar, dass Taliban zu einem Oberst der afghanischen Armee gehen würden, um dessen Sohn zwangszurekrutieren sowie dass diese bloß aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, er würde am nächsten Tag mitgehen, einfach wieder gegangen seien; denn sie hätten damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer dann nicht mehr mit ihnen mitgehen würde und dessen Vater etwas unternehmen würde. Weiters sei es nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer trotz der ihn treffenden Gefährdung getraut habe, nachts alleine unterwegs zu sein. Überdies könne nicht nachvollzogen werden, dass die Taliban zunächst einen so großen Aufwand betrieben und sich einer derartigen Gefahr ausgesetzt hätten, um den Beschwerdeführer zu entführen, um ihn danach vollkommen unbeaufsichtigt zu lassen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mehrere Tage abgewartet habe, bevor er die Flucht ergriffen habe. Überdies habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung weder mit einem einzigen Wort erwähnt, dass er von den Taliban entführt, geschlagen und angehalten worden sei, noch angegeben, dass sein Vater Oberst bei der afghanischen Armee sei; vielmehr habe er vorgebracht, sein Vater sei alt und schwach und er habe ihm in der Landwirtschaft geholfen. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe Dari nur sehr schlecht beherrscht, als er nach Österreich gekommen sei und er glaube, der Dolmetscher habe ihn nicht verstanden, sei in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar:

Zunächst habe der Beschwerdeführer, nachdem ihm die gesamte Niederschrift seiner Erstbefragung rückübersetzt worden sei, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt. Weiters seien ihm bei seiner Befragung vor dem Bundesasylamt die Angaben, die er bei der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen gemacht habe, rückübersetzt worden, woraufhin er angegeben habe, dass alles vollständig sei, und nur ausgeführt habe, dass er niemals gesagt habe, sein Vater wäre alt und schwach. Andere Korrekturen und Ergänzungen habe der Beschwerdeführer nicht gemacht. Schließlich sei seine Aussage, dass er erst in Österreich Dari gelernt habe, "vollkommen utopisch"; der Beschwerdeführer spreche ausgezeichnet Dari und es sei nicht glaubwürdig, dass er dies innerhalb von ein paar Monaten gelernt habe.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens.

Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt es fest, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der in Afghanistan noch Familienangehörige habe, dort in eine ausweglose Lage geraten würde, da ihm wie vor Verlassen des Heimatstaates im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil würde, mit der er die elementaren Lebensbedürfnisse sichern könne. Überdies sei eine Ansiedlung in Kabul, Masar-e Sharif, Jalalabad und Herat auch für Personen ohne Beziehungen möglich. Es stehe ihm die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige Hilfseinrichtungen zu wenden, wenngleich jedoch nicht verkannt werde, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Maß gewährt werden könnten.

5. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführern ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Sofern seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, verweise der Beschwerdeführer auf das bisher im Verfahren Vorbrachte. Er komme aus der Provinz Laghman, wo er geboren sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei Offizier bei der afghanischen Armee in der Kaserne XXXX, wo er als Oberst eine Truppe von Soldaten befehligt habe. Die in der Gegend des Beschwerdeführers sehr aktiven Taliban hätten einerseits etwas gegen die Tätigkeit seines Vaters, andererseits wollten sie den Beschwerdeführer für ihre Zwecke rekrutieren. Nachdem sich der Vater des Beschwerdeführers, trotz der pro-forma-Zustimmung geweigert habe und dem Beschwerdeführer den Umgang mit den Taliban verboten habe, hätten sie ihn eines Nachts auf dem Nachhauseweg entführt und in die Berge gebracht. Dort sei er ca. fünf Tage lang festgehalten worden. Nachdem er habe fliehen können, hätten die Taliban seinen Vater bedroht und das Haus niedergebrannt. Deshalb habe die Familie übersiedeln müssen. Der Beschwerdeführer habe die Daten seiner Familie bei der Einvernahme angegeben, die dadurch auffindbar gewesen wäre. Auch wenn er zurzeit keinerlei Kontakt habe, gehe er davon aus, dass zumindest sein Vater auffindbar sein müsste.

Alle Vorkommnisse hätten durch Nachforschungen vor Ort verifiziert werden können. Die Familie des Beschwerdeführers sei aufgrund des Berufes des Vaters besonders gefährdet, Opfer von An- und Übergriffen zu werden.

Aus der Sicht des Beschwerdeführers seien die Fluchtgründe ausreichend detailliert und nachvollziehbar geschildert worden, weshalb in seinem Fall Verfolgung aus politischen Gründen wegen der Tätigkeit seines Vaters und wegen versuchter Zwangsrekrutierung durch Taliban, die ihn als politischen Gegner sehen würden, vorliege.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr verweise er auf die nach wie vor prekäre Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in der Provinz Laghman.

7. Am 21.05.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.04.2014, XXXX, vorgelegt. Aus diesem gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für den räumlichen Schutzbereich in XXXX ausgesprochen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (einschließlich Beweiswürdigung):

1.1.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

1.1.2. Weiters geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hinreichen, um über die Berechtigung der Beschwerde im Asylpunkt absprechen zu können (bezüglich der Frage einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung mit Blick auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vgl. hingegen das unter Punkt 2.3. Ausgeführte). Die betreffenden Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und die Beschwerde tritt ihnen bezüglich der hier relevanten Gesichtspunkte nicht entgegen. Überdies kann nicht angenommen werden, dass sich die Lage in Afghanistan hinsichtlich der im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Aspekte in einer relevanten Weise geändert hätte (vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes im dargelegten Umfang an.

1.1.3. Überdies teilt das Bundesverwaltungsgericht aus nachstehenden Gründen die Ansicht des Bundesasylamtes, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist:

1.1.3.1. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, betreffend Widersprüche bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) reichen für sich allein nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. weiters VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

1.1.3.2. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubwürdig ist:

Zum einen hat das Bundesasylamt richtigerweise aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren widersprüchliches Vorbringen erstattet hat. Denn seinem ursprünglichen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass er von den Taliban entführt, angehalten und dabei misshandelt worden sei. Dass dies auf Probleme mit dem Dolmetscher zurückzuführen sei, überzeugt insofern nicht, als der Beschwerdeführer nicht nur die betreffende, ihm rückübersetzte Niederschrift unterfertigt hat, sondern am Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt nach Übersetzung der betreffenden Passagen des Protokolls der Erstbefragung gefragt, ob seine damaligen Aussagen korrekt protokolliert worden seien bzw. ob er etwas berichtigen wolle, lediglich angab, er habe nicht gesagt, sein Vater sei in Afghanistan geblieben, weil er alt und schwach sei, nicht aber auf seine Entführung durch die Taliban Bezug nahm. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der aufgezeigte Widerspruch aufgrund § 19 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (wobei eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe ohne kontradiktorische Befragung jedoch zulässig ist [vgl. RV 952 XXII. GP]), bzw. in Hinblick auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 27.06.2012, U98/12) nicht gewertet werden dürfte; denn aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers am Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt liegt (zusätzlich) ein Widerspruch zwischen Aussagen vor, die der Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt selbst gemacht hat. Überdies ist festzuhalten, dass im Gegensatz zu der dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden Konstellation der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt volljährig war und sich der aufgezeigte Widerspruch nicht nur auf Details in der Darlegung des Fluchtgrundes bezieht (Entführung durch die Taliban statt bloßer Androhung der Rekrutierung).

Zum anderen teilt das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesasylamt angestellten Plausibilitätserwägungen.

Dabei ist festzuhalten, dass in der Beschwerde diesen Argumenten nicht entgegengetreten wird.

Daher muss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes von der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen werden, und zwar auch dann, wenn (entgegen der obigen Ausführungen) angenommen werden müsste, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Entführung und Misshandlung durch die Taliban erst im weiteren Verlauf seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnt hat, nicht zu Lasten der Glaubwürdigkeit des von ihm Vorgebrachten gewertet werden könnte.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen

2.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:

2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.2.2. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestandbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

2.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zum einen hat sich - wie unter Punkt 1.1.3.2. dargelegt - das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erwiesen.

Zum anderen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass er in Afghanistan in Hinblick auf allgemeine Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöses Bekenntnis Verfolgung befürchten müsste; auch haben sich diesbezügliche keine von Amts wegen aufzugreifende Hinweise ergeben.

2.2.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) nicht entgegenstehen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 betont, kann eine Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

2.2.4.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall gegeben, weil die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen des Bundesasylamtes zu seinen erhoben hat und sich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes angeschlossen hat (vgl. Punkt 1.1.3.2.). Überdies wurde in der Beschwerde kein neuer, über das behördliche Ermittlungsverfahren hinausgehender Sachverhalt behauptet, sondern bloß unsubstantiiert gerügt.

Es hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).

2.2.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

2.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

2.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass - soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz richtet - die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz), rascher und effizienter durchgeführt werden können. Letztlich haben gerade diese verwaltungsökonomischen Erwägungen auch dazu geführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Möglichkeit nach § 28 Abs. 3 1. Satz Gebrauch gemacht hat.

2.3.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist, nur ansatzweise ermittelt hat:

In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere (vgl. auch VfSlg. 19.695/2012). Zum Anreiseweg wurden keine konkreten Feststellungen getroffen.

Das Bundesasylamt hat (wie im Verfahrensgang gezeigt) keine konkreten und hinreichend aktuellen Feststellungen zu Laghman, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, getroffen, dies wohl in Hinblick auf die Annahme, ihm sei, auch wenn er keine Bezugspersonen mehr in seiner Herkunftsprovinz haben sollte zumutbar, sich in Kabul anzusiedeln.

Angesichts der notorischen Verhältnisse in Afghanistan ist jedoch die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. etwa VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist). Dieser Ermittlungsfehler des Bundesasylamtes ist umso gravierender, als im angefochtenen Bescheid sogar die Risiken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert wurden.

Überdies führt das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer könne sich bei seiner Rückkehr an Hilfseinrichtungen wenden, verkenne in diesem Zusammenhang jedoch nicht, dass "von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränkten Ausmaß gewährt werden können". Des Weiteren wurde festgestellt, in Kabul gebe es keine Organisation, die Rückkehrer direkt nach der Ankunft unterstütze. Diesbezüglich wird auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, Zlen. U 2043/2012-15, U 2102/2013-10 und U 2105/2012-26, verwiesen, in denen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen damit begründet wurde, dass eine Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul unterlassen worden sei. Dies fällt besonders ins Gewicht, da für den Beschwerdeführer eine familiäre Anknüpfung in Kabul nicht ersichtlich ist. Auch in Hinblick auf die Möglichkeit, sich in Kabul an Hilfseinrichtungen zu wenden, ist eine Prüfung, inwieweit sich ein Beschwerdeführer tatsächlich an diese wenden könne, unterlassen worden. Vor diesem Hintergrund sagen die getroffen Feststellungen des Bundesasylamtes gerade nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer von diesen Einrichtungen in einem Maß unterstützt werden würde, welche zur Führung eines menschenwürdigen Lebens in Kabul erforderlich ist.

Damit fehlen auch konkrete Feststellungen zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich in Afghanistan eine Lebensgrundlage aufzubauen.

2.3.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen zur Situation in einem spezifischen Teil erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

2.3.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114;

13.03. 2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012;

13.09. 2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012; 06.06.2014, U2043/2012-15, U2102/2013-10 und U2105/2012-26).

2.3.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Was die Entscheidung im Asylpunkt angeht, wurde die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter den Punkten 1.1.3.1., 2.2.1, 2.2.2. sowie 2.2.4.1. dargestellt. Unter Punkt 2.3. wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.3.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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