W160 1426768-1•BVwG W160 1426768-1
W160 1426768-1Tribunal Administrativo Federal28 de ago. de 2014
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W160 1426768-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXStA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2012, Zl. 12 05.069-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF.
als unbegründet abgewiesen.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.
Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 26.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am XXXX in XXXX (gemeint wohl: XXXX im Bundesstaat Punjab), Indien geboren. Er sei ledig und gehöre der Religion der Sikh sowie der Volksgruppe der Jat an. Zuletzt habe er den Beruf des Landwirtes ausgeübt. Er sei mit seinem Bruder vor drei Wochen von XXXX aus mit dem Schiff in einer Kabine versteckt ausgereist. Nach Ende der Schifffahrt sei er mit einem PKW weiter verbracht worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich in Kanada befände. Von einer Stadt aus habe er sich mit dem Zug in die Erstaufnahmestelle begeben. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2008 sei in ihrem Dorf ein Mädchen verschwunden. Sein Bruder und er wären diesbezüglich beschuldigt worden. Seither seien sein Bruder und er ca. sechs Mal von der Polizei festgenommen worden. Das Mädchen sei noch immer nicht aufgetaucht, deshalb hätte die Familie des Mädchens die beiden umbringen wolle. Aus Angst um ihr Leben hätten sie die Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.
2. Am 30.04.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er wolle zu seinem bisherigen Vorbringen nichts ergänzen. Es gäbe keine Neuigkeiten aus seinem Heimatland. Die Frage, ob er aus Gründen der Rasse, Religion, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen oder ethnischen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte er. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde man ihn erschießen. Gefragt, wer ihn erschießen würde, gab er an, die Familie des Mädchens. Nach dem Grund befragt, führte er aus, er sei fälschlich beschuldigt worden. Nach dem Motiv dafür befragt, gab er an, wegen Parteistreitigkeiten. Die (Gegner) seien "Akalis" und sie wären von der Kongresspartei. Er wisse nicht, wieso sich die beiden Parteien gegenseitig nicht "mögen" würden, diese hätten Probleme miteinander. Es gäbe seit 2008 diese Anschuldigungen. Er wisse nicht, wie das Mädchen heiße. Er wisse nicht, wie alt es sei. Es habe in seinem Heimatdorf gelebt. Das Heimatdorf würde XXXX heißen, die nächstgrößere Stadt sei XXXX. Man könne nicht abmessen, wie weit das Haus des Mädchens von seinem entfernt sei, es wäre aber weit weg. Er habe das Mädchen gar nicht gekannt, er sei wegen Parteistreitigkeiten beschuldigt worden. Er wisse nicht, was mit dem Mädchen passiert sei, die Familie sage, dass es verschollen sei. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe keine Funktion in der Kongresspartei gehabt, aber seine Eltern hätten die Kongresspartei gewählt. Gefragt, wieso er erst 2012 geflüchtet sei, obwohl es schon seit 2008 Anschuldigungen gäbe, führte er aus, er sei immer wieder festgenommen und verprügelt worden. Er sei sechs bis sieben Mal festgenommen worden, manchmal sogar über Nacht. Das Wachzimmer sei zwei bis drei Kilometer von seinem Dorf entfernt gewesen. Die Polizei habe wissen wollen, wo das Mädchen sei, er sei auch geschlagen (Faustschläge und Ohrfeigen) worden. Die Polizei habe nicht geglaubt, dass er mit der Sache nichts zu tun habe. Weil Dorfbewohner gekommen und fünf- bis sechstausend Rupien bezahlt hätten, sei er freigelassen worden. Er sei immer zuhause festgenommen worden. Die Polizisten seien im Auto gekommen - zwei wären ins Haus gekommen, die anderen wären im Auto geblieben. Er sei immer gemeinsam mit seinem Bruder festgenommen worden. Gefragt, warum er erst jetzt geflüchtet sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Lage wäre jetzt ganz schlimm gewesen. Die Familie des Mädchens hätte gedroht, ihn zu erschießen. Sie hätten schon die ganze Zeit gedroht. Gefragt, warum nicht die gesamte Familie geflüchtet sei, gab der Beschwerdeführer an, beide Schwestern seien verheiratet und seine Eltern wären alt, diese würden nicht belästigt. Er wäre innerhalb Indiens nicht sicher, da die Polizei jemanden überall finden könne. Er könne nicht zurück, da er erschossen würde. Außer seinem Bruder hätte er in Europa keine Verwandten. Er besuche keine Kurse und sei nicht in einem Verein tätig.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2012, Zl. 12 05.069-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe seien unglaubwürdig. Es hätten keine Gründe für die Annahme, dass er Gefahr laufe, im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe "unterworfen" zu sein, festgestellt werden können. Es habe bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Eingriff in sein Privat- oder Familienleben festgestellt werden können - seine Familie würde in Indien leben, er habe keine ihn an Österreich bindenden Kontakte. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt hätte; konkrete oder detailliertere Angaben hätte er trotz Nachfrage nicht machen können. Sein zentrales Vorbringen habe nicht als glaubwürdig erachtet werden können. Er habe nicht den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen würden und seien diese daher als nicht glaubhaft und hinsichtlich seiner subjektiven Furcht als nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen. Sein Vorbringen, er wäre wegen des Verschwindens eines Mädchens sechs- bis siebenmal von der Polizei festgenommen worden, habe er nur allgemein in den Raum gestellt, ohne dies durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Er habe angegeben, weder zu wissen, warum sich die beiden Parteien nicht mögen würden, noch, wie das Mädchen heißen würde, wie alt sie sei oder wie weit ihr Haus von dem seinen entfernt wäre. Er habe das Mädchen gar nicht gekannt und würde nicht wissen, was mit ihr passiert sei. Er habe nicht erklären können, woraus die Parteistreitigkeiten resultieren hätten sollen, sondern angegeben, dass er keine Funktion gehabt habe, nur hätten seine Eltern die Kongresspartei gewählt. Er habe angegeben, sechs- bis siebenmal festgenommen worden zu sein und widerspreche dies den Angaben seines Bruders, nach denen es fünf bis sechs Festnahmen gegeben hätte. Zum Grund für die Flucht erst nach vier Jahren habe er lapidar ausgeführt, dass die Lage jetzt ganz schlimm gewesen wäre und hätte er sein Vorbringen geändert und erklärt, dass die Familie nicht seit vier Jahren mit dem Erschießen drohen würden sondern erst jetzt. Erneut befragt änderte er sein Vorbringen und gab an, die Familie des Mädchens würde schon die ganze Zeit drohen. Zur Frage, warum nicht die gesamte Familie geflüchtet sei, habe er angegeben, dass seine Schwestern verheiratet und die Eltern schon alt seien, daher würden sie nicht belästigt werden. Dies widerspreche den Ausführungen seines Bruders, wonach die anderen Familienmitglieder ebenfalls belästigt worden wären. Die Angaben seien daher nicht in sich schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar - sie wären auf Vermutungen und Spekulationen aufgebaut, die durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen untermauert werden hätten können. Aufgrund der "Allgemeinheit" und der mangelnden Nachvollziehbarkeit könne dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Die belangte Behörde komme zum Schluss, dass der maßgebende, vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspreche. Da er eine ihm drohende Verfolgung nicht glaubhaft darlegen habe können, gehe die belangte Behörde auch davon aus, dass ihm auch keine Gefahren drohen würden, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Eltern und beiden Schwestern des Beschwerdeführers würden in Indien leben, weswegen er bei einer Rückkehr über weitreichende Anknüpfungspunkte verfüge. Rechtlich erwog das Bundesasylamt, dass seine Angaben nicht als glaubwürdig erachtet worden seien, sodass diese nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Es könnten keine seinem Refoulement nach Indien entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Es finde sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen auch kein Anhaltspunkt dafür, dass er bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation iSd § 50 FPG ausgesetzt wäre. Ebensowenig sei ersichtlich, dass es ihm bei einer Rückkehr an der notwendigen Lebensgrundlage fehlen würde oder er einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen würde. Zu Spruchpunkt III. gelangte die belangte Behörde nach Interessenabwägung zu der Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
4. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht und zulässig erhobenen Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er nachvollziehbare und nachprüfbare Angaben gemacht habe und es der Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen und/oder Vertrauensanwaltes bedurft hätte, um zu erkennen, dass seine Angaben richtig wären. Nach zusammengefasster Wiedergabe seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt führte er ins Treffen, er habe sich zur Flucht entschlossen, da die Familie des Mädchens zuletzt gedroht habe, ihn zu erschießen. Er habe nachvollziehbar angeführt, dass seine Familienangehörigen nicht belästigt würden und er in einem anderen Landesteil keine Fortkommensmöglichkeit habe, da er befürchte, von der Polizei gefunden zu werden. Er habe aufgrund des kurzen Verfahrens keine Zeit gehabt, Beweismittel zu beschaffen. Sein Bruder habe gleichlautende Angaben gemacht, dem sei nicht weiter nachgegangen worden und hätte es einer Aufnahme der beantragten Beweise bedurft. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Thema der "Blutrache" auseinandergesetzt, die immer noch Tradition sei und sei auch nicht auf die vorgebrachten Verhaftungen eingegangen. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und ihm den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Behebung des Bescheids und Zurückverweisung an die Behörde sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mangels vorgelegter Personaldokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Jat an. Er stammt aus dem Bundesstaat Punjab, Indien. Er spricht Punjabi und hat zuletzt als Landwirt gearbeitet.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung aufgrund falschen Tatverdachts hinsichtlich der Entführung eines Mädchens und Parteistreitigkeiten) wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende landesweite Verfolgung droht. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus anderen Gründen gefährdet wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine - noch andauernde - innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Die Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers leben in Indien.
Der Beschwerdeführer hat keine lebensbedrohliche Krankheit behauptet und ist im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer hat außer seinem Bruder (Asylverfahren zu Zl. W160 1426769-1/3E) keine Verwandten in Österreich und führt im Bundesgebiet auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppierung oder einer sonstigen Organisation.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Indien nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers, auf welche verwiesen wird, stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
Staatsaufbau und Parteienstruktur
Indien ist mit mehr als einer Milliarde Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische
Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus [Anmerkung: insgesamt 7 Unionsterritorien]. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2007 ist Präsidentin Pratibha Devisingh Patil indisches Staatsoberhaupt. Obwohl das Amt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich bringt, verfügt die Präsidentin im Krisenfall über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. XXXX Indien, Innenpolitik, Stand:
9. 2011, http://www.auswaertigesamt.
de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/I
ndien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2011).
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem, in dem die Bundesstaaten ein hohes Maß an Autonomie, insbesondere in Fragen von Recht und Ordnung genießen. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern
unterteilt. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien. XXXX Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011).
Das politische System der indischen Union ist föderalistisch strukturiert und zentralistisch
geprägt. An der Spitze jedes Bundesstaates steht ein vom Präsidenten eingesetzter Gouverneur, dem überwiegend repräsentative Aufgaben zugewiesen werden. Wirkliches politisches Gewicht geht vom Chief Minister aus, der an der Spitze des Kabinetts eines jeden indischen Bundesstaates und Unionsterritoriums steht. Über wichtige Bereiche wie Außenpolitik, Atomenergie und Verteidigungspolitik wird von der Zentralregierung - über das
Gesetzgebungsverfahren im Nationalparlament (Lok Sabha) - und somit überregional entschieden. Andere - nicht weniger wichtige - Bereiche wie Bildungs-, Gesundheits- und Kulturpolitik, die Organisation der Polizei, aber auch Infrastrukturprojekte sowie die industrielle Entwicklung der Bundesstaaten bleiben der Entscheidung auf Regionalebene vorbehalten. Der Einfluss der Zentralregierung und des Nationalparlaments auf Regionalebene, der sich teilweise über die Jahre ausgeweitet hat, sollte nicht unterschätzt werden. Dennoch hängt der wesentliche Erfolg von zentral initiierten Entwicklungsprogrammen und notwendigen politischen Reformen von der Bereitschaft der lokalen Regierung ab, diese Initiativen mitzutragen und umzusetzen. Der Blick richtet sich somit auf die zunehmend an Einfluss gewinnenden Regionalparteien, die sich über die Jahre gebildet haben. Die Dominanz der nationalen Parteien, angefangen von der Kongresspartei und der Bharatiya Janata Party (BJP), wird mehr und mehr durch die Koalitionsbildungen mit regionalen Parteien geschwächt. Nicht nur haushaltspolitisch spiegelt sich das Erstarken regionaler Kräfte wider (aus dem Bundeshaushalt fließen mehr und mehr Mittel in regionale Projekte), sondern auch aufgrund der Forderung nach einer stärkeren Beteiligung seitens der Bundesstaaten an politischen Entscheidungen auf nationaler Ebene.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Regionalwahlen 2011 in Indien:
Trends für die politische Zukunft des Landes?, 18.5.2011, http://www.kas.de/wf/doc/kas_22847-1522-1-30.pdf?110518171225, Zugriff 30.11.2011).
Trotz weitreichender Kompetenzen der Unionsstaaten wird Indien oft als nur "quasi-föderaler" Staat bezeichnet. Dies kommt vor allem in der verfassungsmäßig verankerten "President's rule" zum Ausdruck, die dem Staatspräsidenten die Auflösung des Landesparlaments ermöglicht,wenn der Unionsstaat unregierbar geworden oder die innere Sicherheit gefährdet ist. Der Präsident beauftragt dann den Gouverneur, anstelle des Chefministers den Unionsstaat zu regieren.
Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives Mehrparteiensystem abgelöst worden. Parteien von landesweiter Bedeutung sind die säkulare Kongresspartei unter Sonia Gandhi (bei den Wahlen 2009 mit Verbündeten ca. 48,3% Stimmenanteil) und die hindu-konservative Bharatya Janata Party BJP (zuletzt mit Verbündeten 29,3% Stimmenanteil), die ihre Hochburgen im hinduistischen Nordindien hat. Die im Wahlbündnis der Third Front zusammengeschlossenen Linksparteien erreichten 14,5%, davon sind mit überregionaler Bedeutung die kommunistischen Parteien mit ihren Wählerzentren in Westbengalen und Kerala sowie die für die Angehörigen unterer Kasten eintretende Bahujan Samaj Party (BSP), die nach dem Überraschungssieg bei den Regionalwahlen 2007 in Uttar Pradesh dort die Regierungschefin stellt.
Die Bedeutung regionaler und einzelstaatlicher Parteien für Mehrheitsbildungen auf zentralstaatlicher Ebene nimmt zu. Die Bildung stabiler Regierungsmehrheiten wird angesichts der Aufsplitterung der Parteienlandschaft immer schwieriger.
Indien hat auf zentralstaatlicher Ebene ein Zweikammernparlament, das sich aus dem Rajya
Sabha - dem Oberhaus (250 Mitglieder, von denen 12 vom Staatspräsidenten ernannt und die übrigen von den gesetzgebenden Versammlungen der Unionsstaaten indirekt alle 6 Jahre gewählt werden) und dem Lok Sabha - dem Unterhaus (545 MPs, die alle 5 Jahre direkt vom Volk nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt werden) zusammensetzt.
In den Unionsstaaten besteht die Legislative aus dem Gouverneur und der gesetzgebenden Versammlung, die in einigen Staaten nur ein Haus umfasst, in anderen durch einen gesetzgebenden Rat ergänzt wird, der aber nur konsultative Rechte inne hat. Die Wahlbeteiligung ist generell hoch und zeugt vom ausgeprägten politischen Bewusstsein der indischen Bürger. Im Großen und Ganzen laufen die Wahlen frei und fair ab. Wahlmanipulationen wird durch Maßnahmen wie etwa elektronische Stimmabgabe ein Riegel vorzuschieben versucht; Gewaltausbrüche im Zusammenhang mit Wahlen werden seltener. Die letzten Wahlen in einigen Unionsstaaten verliefen bis auf kleine Vorkommnisse friedlich. (ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011).
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Allgemeine Sicherheitslage
Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographische Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel und den beträchtlichen Einsatz von Sicherheitskräften gelang es Indien erfolgreich separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie des Umgangs mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert. Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen ihre Ziele zu realisieren. Seit den Terroranschlägen zwischen 2008 und 2009 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Dies inkludiert auch die Einführung der "National Investigating Agency Bill 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Bill 2008", welche die Einrichtung von Fast-Track Gerichten und 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den Islamistischen Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch links-gerichtete Terroristen, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten). (Jane's Security Sentinel vom 21.4.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 26.8.2011).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder maoistischen Ideen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.
XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien Stand: Dezember 2010, 19.1.2011).
Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit
1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu Kashmir zu erkennen. Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück. XXXX(landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).
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Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder XXXX. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab.
Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.
(ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011).
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. XXXX Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig.
Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh- Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen.
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt. (ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011).
Es gibt in Indien bei Neuankömmlingen aus anderen Teilen Indiens grundsätzlich keine Überprüfung durch die Behörde, auch wenn diejenige Person ein Punjabi Sikh ist. Lokale Polizeibehörden haben weder die personellen Ressourcen noch verfügen sie meistens über ausreichende sprachliche Fähigkeiten Hintergrundinformationen über neu zugezogene Personen einzuholen. Es gibt kein Meldesystem, viele Bürger besitzen nicht einmal einen Identitätsausweis. Auch Sikhs vom Punjab können sich in ganz Indien ansiedeln um der Aufmerksamkeit der lokalen Polizei ihres Heimatgebiets zu entgehen. Wenn Angst vor der lokalen Polizei besteht und das Individuum nicht von Interesse für die zentralen Autoritäten ist, ist eine interne Umsiedlung möglich.
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Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen. Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder XXXX. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu
schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. (XXXX (landeskundlicher Sachverständiger):
Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern auszustellen. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Die ersten Nummern sollen zwischen August 2010 und Februar 2011 ausgestellt werden, die anderen die nächsten fünf Jahre. (UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 8.2011; Unique Identification Authority of India: Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 1.12.2011).
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Menschenrechte
Allgemeine Informationen
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein. Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und zum Fakultativprotokoll zum
Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die
Kinderprostitution und die Kinderpornographie erfolgte 2005);
Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert. XXXX Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
Oppositionelle Betätigung
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten, bundesstaatlichen Parlamenten und zum nationalen Parlament (Lok Sabha), sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, der hohen Analphabetenrate und örtlich begrenzten Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Behinderungen der Opposition gibt es insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene; sie bestehen z.B. in eingeschränktem Polizeischutz für ihre Politiker, Versagung von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen uä.
XXXX Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011) .
Eine weite Bandbreite politischer Parteien operiert frei. Durch die zunehmende Popularität von Parteien, deren Basis sich nur auf einen Staat bezieht, wurden Koalitionsregierungen die Norm auf nationaler Ebene.
(Freedom House: Freedom in the World - India Edition 2011, 5.7.2011;
http://www.freedomhouse.org/template.cfm?page=363year=2011country=8055;
Zugriff 2.12.2011).
Jede offiziell anerkannte Partei wird entweder als Bundes- oder als Regionalpartei eingestuft. Wenn eine Regionalpartei in mehr als vier Bundesstaaten offiziell anerkannt ist, erhält sie den Status einer Bundespartei. Zu den wichtigsten indischen Parteien gehören Indian National Congress, Bharatiya Janata Party, Bahujan Samaj Party (BSP), Communist Party of India und Communist Party of India (Marxist).
(INWENT (XXXX): Indien - Geschichte und Staat, kein Datum; http://liportal.inwent.org/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 2.12.2011).
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force") und die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force"). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische De-facto-Grenzlinie ("Line of Actual Control") in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau") und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing"), bestehen gesetzliche Grundlagen.
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung.
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XXXXBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist. Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden.
Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen.
Problematisch, in Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen. Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig. (BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010).
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Polizeigewalt / Folter
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v.a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.
(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011).
Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt - besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten - teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften - aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen - werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen angelastet. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden.
(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, Oktober 2009;
http://www.bicc.de/ruestungsexport/pdf/countries/2010_indien.pdf;
Zugriff 2.12.2011).
Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir; eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen.
Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen. Der Staat verfolgt Folter grundsätzlich. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs, der 2006 die Regierungen von Union und Bundesstaaten mit konkreten Vorgaben anwies, Polizeireformen zu beginnen, führt der Staat Kampagnen und Ausbildungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte durch, die auf die Wahrung der Menschenrechte abzielen. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder im schlimmsten Fall nicht überleben. Besonders foltergefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial schwache Bevölkerungsschichten.
XXXX Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
Das Gesetz verbietet Folter und erlaubt vor Gericht erzwungene Geständnisse nicht. Es gibt Vorwürfe, dass die Behörden Folter anwenden um Geld zu erpressen, als Strafe oder aber zur Erlangung von Geständnissen und Informationen.
(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011) .
Es gibt schwerwiegende Vorwürfe von Folter und Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte und die Kontrollmöglichkeiten müssen ausgebaut werden.
Es gibt in Indien verschiedene Kontrollmechanismen für die Polizei. Der "Police Act of 1861" regelt Disziplinarmaßnahmen gegen Pflichtverletzungen seitens Polizeibeamter. Weiters gibt es die Festlegung gewisser Standards, interne Überprüfungen wie die Untersuchung bestimmter Abteilungen, allgemeine Leitlinien. Weiters gibt es die Aufsicht der Polizei durch Gerichte. Dort können Beschwerden direkt gegen Polizisten vorgebracht werden und so kann der Staat gegen Polizisten eine Strafverfolgung veranlassen. Anzeigen im öffentlichen Interesse sind möglich. Bei Anzeigen im öffentlichen Interesse können durch Gerichte auch breite Direktiven im Versuch versagende Institutionen zu reformieren herausgegeben werden.
Richter können sich auch weigern, Personen zu verurteilen, falls Beweise durch die Polizei illegal beschafft wurden, z.B. unter Folter. Solche Entscheidungen sollen eine Abschreckung für die Polizei darstellen. Aber Gerichte behandeln nur Einzelfälle, darüber hinaus erreichen viele der Fälle die Gerichte gar nicht und in nicht allen der behandelten Fälle werden tatsächlich Handlungen gesetzt. So können Polizisten annehmen, dass keine Klagen gegen sie erhoben werden. Auch ist das Gerichtswesen stark überlastet. Es ist somit zwar ein wichtiger Teil der Verantwortlichkeit und Transparenz, kann jedoch nicht für die gesamte Kontrollaufgabe zuständig sein.
Die Parlamente können Gesetzte erlassen und Agenturen einrichten, welche sich mit polizeilichen Fehlverhalten befassen. Weiters können sie auch regelmäßig Berichte von der Polizei verlangen und diese in Ausschüssen prüfen lassen, außerdem sind sie für das Budget der Polizei zuständig und üben so eine gewisse Kontrolle aus. Doch die Parlamente waren bisher nicht sehr effektiv darin das Verhalten der Polizei zu ahnden.
Die National Human Rights Commission (NHRC) und verschiedene staatliche Menschenrechts-kommissionen sind Institutionen speziell für den Schutz von Menschenrechten in Indien. Der Großteil der Arbeit der NHRC ist die Behandlung von Beschwerden, meistens bezüglich polizeilichem Fehlverhalten. Diese Kommission hat ähnliche Befugnisse wie Zivilgerichte, sie kann Zeugen einberufen und Zugang zu Informationen erwirken. Sie kann Schadenersatz zuerkennen und Staatsanwälte und Gerichte einschalten, wie auch Empfehlungen an die Regierung geben. Die Seite 29 von 55
Berichte der Kommission werden der Regierung und dem Parlament vorgelegt. Im Hinblick auf die Streitkräfte kann die NHRC nur beschränkt handeln. Die NHRC muss alle Menschenrechtsverlet-zungen behandeln und ist daher stark überlastet. Ihre Untersuchungsbefugnissen sind zudem begrenzt, denn sobald mehr als ein Jahr zwischen Vorfall und Beschwerde liegt, gilt die Tat als verjährt. Weiters kann sie nicht in Angelegenheiten eingreifen, welche von staatlichen Untersuchungsausschüssen aufgegriffen werden.
(HRLN - Human Rights Law Network: Accountability for the Indian police: Creating an external complaints agency, August 2009 http://www.hrln.org/hrln/pdf/intern_work/Indian%20Police%20Reform%20Report%20-%20Adam%20Shinar%20_formatted%20by%20Ka.pdf;
Zugriff 12.12.2011).
Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen in der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen von öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen untersuchen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Implementierung ihrer Empfehlungen durchsetzen. Sie hat nicht die Berechtigung, Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. 19 Staaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommissi-on arbeiten.
Der Vorsitzende der Menschenrechtskommission berichtete, dass bei der Kommission 2009-2010 82.021 Beschwerden, die sich auf Menschenrechtsverletzungen bezogen, eingingen, ein Rückgang gegenüber den 90.946 Beschwerden im Zeitraum 2008-2009.
Individuen oder NGOs können auch "Public interest litigation" (PIL; Anzeigen, im öffentlichen Interesse bzw. Popolarklagen) in jedem Obersten Bundesgericht bzw. beim Obersten Gerichtshof einreichen um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Rechtsverletzungen können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder Resultate der Verletzung von Garantien der Verfassung sein. NGOs schätzen PIL-Petitionen, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit zur Rechenschaft zu ziehen.
(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011).
Die Common Wealth Menschenrechtsinitiative konzentriert sich darauf, die Polizei-Beschwerde-Behörden, die unter der Direktive des Obersten Gerichtshof eingerichtet wurden, bekannter zu machen, deren Mitarbeiter mit technischer Beratung zu unterstützen und den Druck auf die Bundesstaaten, neue Polizeigesetzgebungen in Übereinstimmung mit der Direktive des Obersten Gerichtshof zu erlassen, aufrecht zu halten. Drei Jahre nachdem der Oberste Gerichtshof dies angeordnet hatte, hatten erst 14 Bundesstaaten eine Polizei-Beschwerdebehörde eingerichtet. Von diesen hatten nur fünf Staaten diese auch in der Praxis umgesetzt. Auch dort, wo die Beschwerdebehörden funktionieren, sind sie zumeist nicht unabhängig und liegt ihr Erfolg bei den Regierungen der Bundesstaaten. Allen fehlte es an unabhängiger Finanzierung.
Es gibt starke Arbeitskooperationen zwischen den Vorsitzenden und Mitgliedern der Polizeibeschwerdebehörden auf staatlicher und Bezirksebenen mit der Commonwealth Menschenrechtsinitiative. Die Behörde in Kerala hat zugesagt, alle Informationen in Bezug auf die Art der Vorwürfe zur Verfügung zu stellen, die Orissa Polizeiakademie lud die Initiative ein, Trainings für die Polizei in Bezug auf Menschenrechte und Polizeireform durchzuführen und auch andere Bundesstaaten luden sie ein, z.B. an der Ausarbeitung des Entwurfs des Polizeigesetzes mitzuarbeiten oder Trainings abzuhalten.
(Commonwealth Human Rights Initiative: Annual Report 2008-09, http://www.humanrightsinitiative.org/publications/areport/2009/areport2008-09.pdf, Zugriff 14.12.2011).
Korruption
Indien fiel im Korruptionsindex 2011 von Transparency International auf Platz 95 von 182 Ländern.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2011, 2011, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/, Zugriff 1.12.2011)
Die politische Korruption behindert die Effizienz der Regierung. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es noch viel Korruption, welche unbemerkt und unbestraft bleibt. Die Regierung hat bereits eine Reihe von Initiativen unternommen um das Problem in den Griff zu bekommen, wie der "Rights of Information Act" 2005, Regierungsinformationen im Internet, sowie Verantwortlichkeits- und Transparenzab-kommen zwischen Organisationen und Individuen, genannt Bürger-Charta. Der "Right to Information Act" wurde bereits stark eingesetzt und war auch schon erfolgreich darin, die Transparenz zu erhöhen, obwohl vielen Informationsanfragen nicht nachgekommen werden konnte, da die Regierungsagenturen ein unzureichendes Berichtswesen haben.
Es gibt ein System der "social audits", welches es Individuen und unabhängigen Beobachtern erlaubt, der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen zu den Regierungsprogrammen zu gewähren.
Allerdings deuten viele Berichte darauf hin, dass lokale Regierungsbeamte diesem Programm misstrauen und versuchen, dem entgegen zu wirken.
(Freedom House: Freedom in the World - India, Edition 2011, 5.7.2011,
http://www.freedomhouse.org/template.cfm?page=22year=2010country=7840; Zugriff 1.12.2011).
Das Gesetz sieht Strafen vor für Korruption im öffentlichen Dienst, in der Praxis kommen Staatsdiener jedoch mit korrupten Praktiken straflos davon.
(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011).
Der indische Aktivist Anna Hazare hat seinen landesweit viel beachteten Hungerstreik am.2011 beendet. Das Parlament hat sich nach einer achtstündigen Debatte bereit erklärt, auf Schlüsselforderungen Hazares einzugehen. Zu diesen Forderungen zählt vor allem die Schaffung einer unabhängigen Behörde, die alle Minister, Abgeordnete und Beamte überwacht, sowie Ombudsmänner in allen 29 Bundesstaaten. Die Abgeordneten wollen nun ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption erweitern und damit erheblich stärken. Außerdem sagten die Parlamentarier zu, eine Bürgercharta für mehr Transparenz zu verabschieden. Der zuständige Parlamentsschuss soll in den kommenden Wochen einen neuen Gesetzentwurf ausarbeiten. Die Inder müssen sehr häufig für einfache staatliche Dienste wie Eheschließungen und Krankenhausbehandlungen Bestechungsgelder zahlen. Die massiven Proteste dagegen setzten Ministerpräsident Manmohan Singh stark unter Druck. Seine Regierung war in den vergangen Monaten selbst in Korruptionsskandale verstrickt.
(Zeit-Online: Korruption in Indien, Anna Hazare beendet Hungerstreik, 28.8.2011,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-08/anna-hazare-3, Zugriff 1.12.2011)
Zwei Wochen lang demonstrierten Hunderttausende [Anmerkung: im August 2011] gegen die Korruption im Land. Die größte Demokratie der Erde wurde von einem politischen Aufbruch wie von einem platzenden Monsunregen dieser Jahreszeit erwischt. Mit einem kollektiven Kniefall befriedete das indische Parlament erst am vergangenen Samstagabend [Anmerkung: 27.8.2011] den Streit im Land. Aus der Sorge, dass die friedlichen Massen bei den ersten Krankheitsanzei-chen des fastenden Hazares Amok laufen könnten, erfüllten die Parlamentarier auf Regierungsgeheiß alle Bedingungen der Protestbewegung. Sie setzten die Eckpfeiler einer Gesetzgebung fest, mit der eine neue, starke, unabhängige Behörde zur Korruptionsbekämpfung geschaffen werden soll. Vielleicht wird dies nun tatsächlich geschehen, wenn das Parlament das endgültige Gesetz wie geplant bis Jahresende verabschiedet.
(Zeit-Online: Korruption Die weiße Rebellion, 4.9.2011, http://www.zeit.de/2011/36/Indien-Anna-Hazare/seite-1, Zugriff 1.12.2011)
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. XXXX Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
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Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (XXXX(landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).
Medizinische Versorgung
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. XXXXBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
Behandlung nach Rückkehr
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Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem XXXXkeine Erkenntnisse vor. XXXX Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011).
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. XXXX (landeskundlicher Sachverständiger):
Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011).
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt. (ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011).
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, Herkunft, zuletzt ausgeübtem Beruf, Sprachkenntnissen und familiären bzw. sozialen Verhältnissen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltpunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreisemotive des Beschwerdeführers gelangt jedoch auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist und der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte:
Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, zu den Kernpunkten der von ihm behaupteten Anschuldigungen gegen seine Person konkrete Angaben zu machen. So konnte er weder den Namen des entführten Mädchens, noch deren Alter oder Wohnort benennen. Auch wenn der Beschwerdeführer das Mädchen, wie er selbst vorbrachte, persönlich gar nicht gekannt hätte, ist es nicht erklärlich, dass er trotz der jahrelangen Verdächtigung, er hätte etwas mit dem Verschwinden des Mädchens zu tun und den behaupteten mehrmaligen Festnahmen durch die Polizei nicht einmal derart wesentliche Angaben (Name, Alter) machen konnte. Schon aus dem Unvermögen des Beschwerdeführers, irgendwelche Details zu dem Mädchen anzugeben, ist zu schließen, dass es sich bei dem Vorbringen um ein rein gedankliches Konstrukt handelt, das keine Entsprechung im Tatsächlichen hat. Der Beschwerdeführer begab sich auch insofern in Widersprüche, als er einerseits angab, die Lage sei jetzt (Anm.: zum Zeitpunkt des Verlassens Indiens im Jahr 2012) besonders schlimm gewesen, da die Familie des Mädchens jetzt gedroht habe, ihn zu erschießen. Gefragt, wann dies gewesen sei, gab der Beschwerdeführer völlig konträr dazu an, die Familie hätte schon die ganze Zeit gedroht. Daraus ergibt sich nicht nur ein unüberbrückbarer Widerspruch, sondern konnte der Beschwerdeführer dadurch auch nicht erklären, aus welchem Grund er, obwohl das Verschwinden des Mädchens schon im Jahr 2008 geschehen sei, er erst im Jahr 2012 seinen Herkunftsstaat verließ. Soweit der Beschwerdeführer als tatsächlichen Hintergrund der Anschuldigungen "Parteistreitigkeiten" nannte und ausführte, sie wären bei der Kongresspartei und die Familie des Mädchens bei der Akali Dal Partei, fällt auf, dass er auf Nachfrage zu den Motiven für die Antipathie keine konkreten Angaben machen konnte, sondern lediglich erklärte, dass diese Probleme miteinander haben würden. Schließlich räumte der Beschwerdeführer ein, er habe keine Funktion bei der Kongresspartei, aber seine Eltern hätten die Kongresspartei gewählt. Daraus erhellt sich nicht, aus welchen Gründen die er persönlich aufgrund von Parteistreitigkeiten fälschlich beschuldigt werden hätte sollen, bis zuletzt konnte der Beschwerdeführer die Gründe hiefür nicht schlüssig darlegen. Hinsichtlich der Angaben zu der Situation der in Indien verbliebenen Familie des Beschwerdeführers (Eltern und zwei Schwestern), erklärte der Beschwerdeführer in offenbarem Widerspruch zu den diesbezüglichen Äußerungen seines Bruders (vgl. Zl. W160 1426769-1/3E), diese würden nicht belästigt. Ein weiterer Widerspruch zu dem Vorbringen seines Bruders ergibt sich aus der Anzahl der Festnahmen, da der Beschwerdeführer von sechs bis sieben Festnahmen, sein Bruder jedoch von fünf bis sechs Festnahmen sprach. Da der Beschwerdeführer angab, er wäre immer gemeinsam mit seinem Bruder festgenommen worden, ist die Abweichung in der Anzahl der Festnahmen nicht nachvollziehbar (handelt es sich dabei doch um einschneidende Ereignisse, die im Gedächtnis haften bleiben) weshalb sich auch dieses Vorbringen als unglaubwürdig erweist.
Zusammenschauend ergeben sich somit bereits in den Kernpunkten des Vorbringens des Beschwerdeführers eklatante Lücken und Widersprüche, die der Beschwerdeführer auch nach konkreten Vorhalten nicht aufzulösen vermochte. Aus dem insgesamt rudimentären und wenig substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit und versagen war.
Auch sonst haben sich im gesamten Verfahren keine Indizien für eine die Person des Beschwerdeführers betreffende an asylrelevante Merkmale anknüpfende landesweite Verfolgung ergeben.
Hinsichtlich des Reiseweges von Indien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Indien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Die landeskundigen Feststellungen stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher können unvollständige oder teilweise unrichtige Informationen über die Situation in Indien ausgeschlossen werden. Eine aus der Beschwerde allenfalls herauszulesende Kritik an den Länderberichten ist nicht geeignet, Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Vor allem die entscheidungsrelevante Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich außerhalb seiner Heimatprovinz niederzulassen, ohne eine Verfolgung fürchten zu müssen, wird durch diese Berichte nicht infrage gestellt.
Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat. Dass sich in der Zeit seit der Erlassung des bekämpften Bescheides in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall ebenso verneint werden.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie zu deren Quellen in der Beschwerde gegen den Bescheid Stellung zu nehmen, sodass selbst bei Annahme einer tatsächlichen Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen ist, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde (vgl. VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; 27.02.2003, 2000/18/0040; 26.02.2002, 98/21/0299).
Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen jedoch auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Ebensowenig konnte den Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer hätte ein nachvollziehbares, mit dem Vorbringen seines Bruders gleichlautendes Vorbringen erstattet, gefolgt werden; dazu sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Thema der "Blutrache" auseinandergesetzt, ist (unabhängig von der oben aufgezeigten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens) folgendes festzuhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.09.2003, 2000/20/0137, darauf verwiesen, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund iSd GFK vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der die (drohende) Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des Täters beinhaltet. Im Falle des Beschwerdeführers würde sich die behauptete mögliche Rache im Gegensatz dazu jedoch nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung richten (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517) sondern gegen den (mutmaßlichen bzw. als solcher in Verdacht stehenden) Täter - den Beschwerdeführer - selbst und würde die aus einer möglichen Blutrache resultierenden Gefahr für den Beschwerdeführer daher tatsächlich nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motiven beruhen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141; vgl. auch AsylGH 26.09.2011, E1 250.418-0/2008).
Für den Beschwerdeführer, der nach seinem Vorbringen zwar nicht selbst Täter gewesen sei, ihm dies aber unterstellt würde, was wiederum Auslöser für die behauptete Bedrohung mit Erschießen durch die Familie des Mädchens gewesen sei, kann hinsichtlich der Beurteilung der Asylrelevanz als logische Konsequenz nichts anderes gelten als für einen tatsächlichen Täter. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer nicht als "unbeiteilgter Dritter" zu sehen - er selbst würde ja nicht wegen einer gemeinsamen Abstammung mit dem Täter, sondern vielmehr deshalb verfolgt, weil er selbst als Täter gesehen würde. Daraus ergibt sich, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung seines Vorbringens kein Konnex zu einem Konventionsgrund (diesfalls: soziale Gruppe der Familie) gesehen werden kann und sich das Vorbringen auch bei Wahrheitsunterstellung als nicht asylrelevant erweisen würde Auch ergeben sich aus den umfassenden Länderfeststellungen keinerlei Anhaltspunkte für das in der Beschwerde nur unsubstantiiert behauptete Vorliegen einer Tradition der Blutrache im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, weshalb dem entsprechenden Vorbringen nicht näherzutreten war.
Zur Feststellung hinsichtlich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative gelangt das erkennende Gericht aufgrund nachfolgender Überlegungen:
Es wäre dem Beschwerdeführer gegebenenfalls - wenn die Gefahr einer aktuellen Verfolgung entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes tatsächlich bestehen würde - möglich, in anderen Landesteilen Indiens gefahrlos zu leben, ohne dass seine Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Falle des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So vermochte der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens keine substantiierten Gründe vorzubringen, die seinem Umzug innerhalb Indiens entgegenstehen würden. Er spricht Punjabi und damit auch eine Sprache, welche in einer großen Region Indiens gesprochen wird. Außerdem verfügt er über Berufserfahrung als Landwirt und hat dort auch familiären Anschluss. Ebenso wenig wurden in der Beschwerdeschrift substantiierte und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.
Dem Beschwerdeführer ist es damit auch nicht gelungen, eine Verfolgung im ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat in einem anderen Landesteil niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. Es ist in Indien die volle Bewegungsfreiheit gewährleistet und besitzt die Mehrzahl der Bürger keine Ausweise. Es gibt in Indien kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Es ist auch davon auszugehen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer keinesfalls um eine bekannte Persönlichkeit im Sinne einer "high profile person" handelt und er gegebenfalls (wie "low profile" people) durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen könnte.
Für die Gewährung von Asyl muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21. 12. 2000 2000/01/0131; 25. Januar 2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich im gesamten Lauf des Verfahrens nicht ergeben.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, zumutbar (vgl. auch z. B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über berufliche Erfahrungen als Landwirt verfügt, Punjabi spricht und gesund ist nicht möglich sein sollte, sich (allenfalls auch ohne die Unterstützung durch seine Familie) eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungs-gerichtes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Denn - wie bereits erwähnt - war der Beschwerdeführer bereits in der Landwirtschaft tätig, ist gesund und spricht Punjabi. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte durch seine Eltern und Schwestern. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 75 Abs. 23 Asyl 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob nach der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist bei der gut zweijährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (ausgehend von einer Einreise am 26.04.2012) von einer kürzeren Aufenthaltsdauer auszugehen.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall vom Vorliegen eines ein Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet auszugehen sei, ist auf Folgendes zu verweisen:
Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich sind bislang nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Bekanntschaften; es befinden sich lediglich sein Bruder (der ebenfalls nur aufgrund der Stellung eines Asylantrages aufenthaltsberechtigt ist) in Österreich und er führt auch keine Lebensgemeinschaft; weiter ergaben sich auch sonst keine maßgeblich auf eine Inklusion hindeutende Initiativen, wie z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung.
Es ist weiters zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nie über einen anderen Aufenthaltsstatus als den eines Asylwerbers verfügte. Die Dauer des gegenständlichen Asylverfahrens übersteigt mit etwa 28 Monaten nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Ausweisung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste. Es ist daher davon auszugehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen. Auch führen im vorliegenden Fall weder die Dauer des Asylverfahrens noch sonstige Umstände dazu, dass den in Österreich entstandenen Bindungen des Beschwerdeführers ein so weitgehender Verlust derjenigen zu seinem Herkunftsstaat gegenübersteht, dass die Ausweisung unverhältnismäßig ist (vgl. VfGH 12.06.2013, U 485/2012).
Es ist unter den aufgezeigten Umständen vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal sich dort noch seine Familie aufhält.
Angesichts der oben genannten Umstände sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervor gekommen, sodass aus allein aus diesem Grunde angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, in Folge derer eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, weshalb im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen war, welches (nach Ermittlung aktueller den Beschwerdeführer betreffenden Umstände) über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu befinden haben wird.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Soweit in der Beschwerde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ist folgendes festzuhalten:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall, eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Spruchpunkt I. und II. allein zu tragen vermag, gegeben ist, der - wie aufgezeigt - in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten wird. Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. wird in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist.
Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat, zu der in der Beschwerde ebenfalls keine konkreten bzw. ausreichend substantiierten Mängel dargetan wurden, ist der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben.
Die Beschwerde enthält keine Ausführungen, in denen den Feststellungen und rechtlichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt III. entgegengetreten wurde und es ist daher auch diesbezüglich der Sachverhalt geklärt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 2014/20/0018, ausführlich mit der Frage der Möglichkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei unter anderem folgendes ausgeführt:
"Bezogen auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu nochmals VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH vom 13. März 2013, Zl. U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH vom 26. Juni 2013, Zl. U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH vom 21. Februar 2014, Zl. U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH vom 22. November 2013, Zl. U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber (...) im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung hinreichend offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung - es bedurfte auch keiner im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigter Sachverhaltsfeststellungen (weiterer Widersprüche, etc.) um eine hinreichend begründete Entscheidung treffen zu können. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: "Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)".). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen. Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesasylamtes ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.
Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin - auch unter Berücksichtigung des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zahlen 2014/20/0017 und 2014/20/0018 - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I., II. und III. verwiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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