W137 1407009-1•BVwG W137 1407009-1
W137 1407009-1Tribunal Administrativo Federal28 de ago. de 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zl. 09 05.255-BAT, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 04.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.05.2009 gab der Beschwerdeführer zunächst an, unverheiratet zu sein, der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religion anzugehören. Er stamme aus der Provinz Fujian und habe dort von 1975 bis 1983 die Grund- und Hauptschule und von 1983 bis 1986 eine AHS besucht. Zuletzt sei er selbständig gewesen. Im Herkunftsland lebe noch eine ältere Schwester. Seine Eltern seien bereits 1991 und 1995 verstorben. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an: "Der Supermarkt, welchen ich jahrelang betrieben habe, sollte von Amts wegen geschlossen und abgerissen werden. Ich stellte mich dagegen. Dabei geriet ich mit dem Abrisstrupp in eine tätliche Auseinandersetzung. Ich wurde am linken Arm verletzt. Ich nahm dabei auch eine Glasscherbe in die Hand und stach damit in den Halsbereich eines Sicherheitsdienstangehörigen. Das war im Oktober 2008. Ich habe mich zuerst in China versteckt und in weiterer Folge bin ich geflüchtet."
Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine lebenslange Haftstrafe.
1.2. Im Verlauf seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.05.2009 gab der Beschwerdeführer zunächst an, gesund zu sein. Danach wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben zu seiner Herkunft, seiner Berufstätigkeit und seinen persönlichen Verhältnissen.
Die Befragung zu seinen Fluchtgründen verlief wie folgt:
"LA: Bitte erzählen Sie nun Ihre Ausreisegründe. :
Ast.: Mein Problem hat im Oktober 2008 begonnen. Damals wurde ich von den lokalen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Abriss jener Liegenschaft geplant sei, auf der sich mein erwähntes Geschäft befand. Offenbar hatte ein Investor ein größeres Projekt geplant gehabt. Die Entschädigung, die mir für meinen Besitz angeboten wurde, war allerdings sehr gering. Sie entsprach nur ca. einem Viertel des aktuellen Marktwertes. Meiner Erkenntnis nach wurden Liegenschaften vor zwanzig Jahren zu diesem Preis abgelöst. Ich wollte mir das aber nicht gefallen lassen und nahm mir einen Anwalt.
Das nützte mir aber gar nichts. In China sind auch die Anwälte vom kommunistischen System korrumpiert. Sie nehmen zwar das Geld ihrer Mandanten, stellen sich dann aber auf den Standpunkt der Behörden.
Es ging dann alles sehr rasch. Die Behörde wartete nicht den vom zuständigen Gericht auszustellenden Abrissbescheid ab, sondern begann auf eigene Faust mit den Abrissarbeiten. Ich war in meinem Geschäft anwesend, als der Abriss begann. Als ich mich widersetzte, wurden die Arbeiter mir gegenüber gewalttätig. Ich erlitt Verletzungen im Ellbogenbereich des linken Armes und am Daumenballen der linken Hand.
LA: Wie wurden Sie verletzt?
(Anm.: Ast springt auf und stellt mimisch die Szene nach:) Ich wurde mit aller Gewalt gegen eine Glasscheibe gedrückt, welche dabei zu Bruch ging. Von dieser Misshandlung stammen die eben erwähnten Verletzungen des linken Arms bzw. der linken Hand.
LA: Wie viel Zeit ist vergangen von dem Zeitpunkt Ihrer Kenntniserlangung bis zum tatsächlichen Abriss?
Ast. Zwischen der offiziellen Verständigung und dem eigenmächtigen Abriss lagen nicht einmal zwei Wochen.
LA: Auf welche Art und Weise haben Sie von dem Abriss Ihres Geschäfts erfahren?
Ast.: Die Behörde hat eigens jemand zu mir ins Geschäft geschickt; diese Person hat mir ein Schreiben übergeben, aus welchem hervor ging, dass mein Geschäft abgerissen werden soll.
LA: Beim eigentlichen Abriss, war Polizei auch vor Ort oder nur der Abrisstrupp?
Ast.: Soweit ich mich erinnere, waren zwei uniformierte Polizisten sowie fünf oder sechs Männer, die einer Art Ordnungsdienst angehörten; sie waren nicht uniformiert, sie trugen lediglich rote Armbinden und hatten freie Hand, mich zu misshandeln.
LA: Durch wen haben Sie Ihre Verletzungen am Arm erlitten?
Ast.: Durch einen der beiden Polizisten zusammen mit zwei oder drei Männern des Ordnungsdienstes.
LA: Gab es jemals ähnliche Schwierigkeiten oder vielleicht Gerüchte, dass Ihr Geschäft abgerissen werden sollte?
Ast.: Nein, vor dem Oktober 2008 hat es im Zusammenhang mit dem Geschäft überhaupt keine Probleme gegeben. Ich hatte auch nie Probleme mit der Polizei, auch nicht mit dem Finanzamt, ich habe immer meine Steuern bezahlt und habe auch nie gegen ein Gesetz verstoßen.
LA: Würden Sie sich selbst als wohlhabenden Mann bezeichnen?
Ast: Man kann sagen, dass es mir wirtschaftlich sehr gut gegangen ist. Was mir nach Abzug der Spesen und Steuern als Profit übrig geblieben ist, machte ungefähr das Zehnfache dessen aus, was Chinesen durchschnittlich verdienen.
LA: Welcher Betrag wurde Ihnen eigentlich für den Laden als Ersatz angeboten?
Ast.: Angeboten wurde mir ein Betrag zwischen 90.000 und 100.000 RMB. Der Marktwert der Liegenschaft hätte meiner Einschätzung nach aber ca. 600.000,-- RMB betragen.
LA: Sie haben zuvor schon von Ihren Verletzungen gesprochen, die Sie bei der Auseinandersetzung erlitten haben. Wie ist die Angelegenheit dann weiter gegangen?
Ast: Ich habe stark geblutet und war natürlich sehr aufgebracht. Ich habe eine Scherbe von der zu Bruch gegangen Glasscheibe aufgehoben und habe damit einen Angehörigen des Sicherheitsdienstes am Hals verletzt. Gleich darauf bin ich geflüchtet.
LA: So stark blutend wie Sie waren?
Ast: Ich habe nur am Arm geblutet. Ansonsten war ich ja nicht verletzt. Der andere Mann hat stark aus dem Hals geblutet, das Blut ist förmlich heraus gespritzt.
LA: Was haben Sie aufgrund Ihrer Verletzungen gemacht? Waren Sie beim Arzt oder im Spital?
Ast: Ich habe die Wunde in einem entlegenen Spital am Land nähen lassen. Ich war nur in ambulanter Behandlung, ich hätte mich nicht getraut, stationär behandelt zu werden.
LA: Wissen Sie zufällig, wann genau im Oktober 2008 diese Streitigkeit und der Abriss stattgefunden haben?
Ast.: Die erwähnte behördliche Benachrichtigung wurde mir am 5.10.2008 übergeben, der Zwangsabriss wurde am 20. Oktober eingeleitet.
LA: Waren noch andere Personen außer Ihnen noch im Laden an diesem 20. Oktober?
Ast.: Nein. Der Laden war zu diesem Zeitpunkt schon behördlich versiegelt. Zuvor hatten sich die Beamten an den Waren gütlich getan. Es war also niemand im Laden außer mir.
LA: Wieso waren Sie im Geschäft, zu welchem Zweck?
Ast.: Ich wusste zwar nicht, dass an diesem Tag der Abriss beginnen sollte, aber ich war natürlich trotzdem da. Was hätte ich denn sonst tun sollen?
LA: Sie haben zuvor gesagt, Sie hätten einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit beauftragt. Was hat der RA eigentlich gemacht? Hat er eigentlich irgendetwas unternommen?
Ast: Was er genau gemacht hat, weiß ich nicht. Ich kenne mich da überhaupt nicht aus. Mein Auftrag an ihn hat gelautet, dafür zu sorgen, dass ich eine halbwegs faire Abfindung bekomme, die sich am Marktwert der Liegenschaft orientiert. Wie er das erreichen hätte können, hätte er wissen müssen, dafür habe ich ihn ja schließlich bezahlt.
LA: Wissen Sie, ob sich der Rechtsanwalt vielleicht auf die "andere Seite" gestellt hat, anstelle Ihnen zu helfen?
Ast: Ja, ich weiß das, ich habe das auch schon weiter oben erwähnt. Er hat mich nach ca. zehn Tagen wissen lassen, dass meine Vorstellungen bei der Behörde nicht durchzusetzen sind. Er hat dann auch das Mandat zurückgelegt.
LA: Sie haben sich ja vom 21.10.2008 bis zu Ihrer Ausreise am 4.04.2009 doch noch in China aufgehalten. Was war da in diesem doch langem Zeitraum? Wurden Sie von der Polizei gesucht?
Ast: Ich habe mich nach der Versorgung meiner Wunde die nächsten vier Monate an verschiedenen Orten in der Provinz Fujian versteckt. Die Polizei hat nach mir gefahndet. Es war allerdings keine landesweite Fahndung, die Polizei hatte sicher Wichtigeres zu tun.
LA: Sie haben eingangs eine ältere Schwester in China erwähnt. Stehen Sie mit ihr noch in Kontakt?
Ast: Nein, seit meiner Ausreise aus China habe ich keinen Kontakt mehr.
LA: Wieso denn nicht? Hatten Sie kein gutes Verhältnis zueinander?
Ast.: Doch, sogar ein sehr gutes. Wenn der Kontakt mittlerweile abgerissen ist, so lediglich aus Rücksichtnahme; Sie dürfen nicht vergessen, dass die Polizei immerhin nach mir gefahndet hat. Das hätte auch für meine Schwester gefährlich werden können.
LA: Ist es richtig zu verstehen, dass Sie sich vier Monate in jener Provinz aufgehalten haben, wenn auch versteckt, wo Sie zwanzig Jahre lang Ihren Laden hatten?
Ast. Ja, und das war auch sinnvoll. Dort bin ich ja nicht weiter aufgefallen. Wenn ich in eine gänzlich andere Gegend gegangen wäre, hätte man mich ja aufgrund meiner Sprachfärbung als "Auswärtigen" erkennen können.
LA: Wovon haben Sie die vier Monate versteckt in China gelebt? Hatten Sie Unterstützung durch Freunde?
Ast: Darauf war ich nicht angewiesen. Wissen Sie, als Geschäftsmann hat man natürlich immer ausreichend Bares bei sich. Ich hatte damals einen Betrag von annähernd 20.000 RMB bei mir, damit bin ich locker ausgekommen.
LA: Sie mussten ja doch etwas zum Essen kaufen, so mussten Sie ja unter die Leute gehen?
Wie haben Sie das gemacht?
Ast: Ich habe in verschiedenen Absteigen entlegener Ortschaften gewohnt, dort musste ich mich um gar nichts kümmern. Gegessen habe ich immer in der Wirtschaft.
LA: Wie haben Sie dann den Schlepper bezahlt?
Ast: Das hat meine Schwester direkt mit den Schleppern erledigt.
LA: Kam es in den vier Monaten jemals zu einem persönlichen Kontakt mit Sicherheitswacheorganen?
Ast. Nein, ich bin auch nie überprüft worden. Ich war allerdings sehr vorsichtig.
LA: Sagen Sie, den Laden, den Sie besessen haben, haben Sie den 1989 gekauft oder war der schon zuvor im Familienbesitz?
Ast.: Den Laden habe ich von meinen Eltern geerbt.
LA: Wann Ihre Eltern den Laden gegründet?
Ast: Das war 1980. Damals war der Laden allerdings noch sehr klein. Erst 1987, als ich ihn übernahm, habe ich ihn deutlich ausgeweitet.
LA: Bitte nennen Sie den Namen des Ladens und die Anschrift.
Ast. schreibt auf (Blatt wird als Beilage zum Akt genommen).
Der Laden heißt XXXX.
LA: Wie war die Lage Ihres Ladens?
Ast.: Die Lage war eine sehr Gute. Sehr zentral. Viele Betriebe hatten sich dort angesiedelt.
LA: Ist es richtig zu verstehen, dass in dieser guten Lage mit vielen Betrieben nur Ihr Betrieb abgerissen hätte werden sollen?
Ast.: Nein, nicht nur mein Laden war betroffen. Der ganze Straßenzug hätte gänzlich neu gestaltet werden sollen.
LA: Vorhalt: So gesehen, hätten die dort angesiedelten Betriebe auch wegmüssen.
Ast.: Ja, es war vermutlich auch so. Aber genaueres kann ich dazu nicht sagen. Ich hatte schon alle Hände voll mit meinem eigenen Laden zu tun. Ich war ja nicht der Sprecher für die anderen.
LA: Vorhalt: Wenn aber andere mehrere Betriebe von einem Abriss betroffen sind, das spricht sich doch herum.
Ast.: In der modernen Geschäftswelt in China kämpft jeder für sich. Außerdem ist es mir sinnvoller erschienen, auf rechtlichen Weg etwas zu erreichen. Immerhin war ich ja kein Bittsteller, sondern ein erfolgreicher Geschäftsmann und Steuerzahler.
LA: Auf welcher rechtlichen Basis stand Ihr Unternehmen? Welche Abgaben und Steuern mussten Sie abführen?
Ast.: Ich verfügte über eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Gewerbelizenz. Diese Lizenz musste jährlich in einem vorgeschriebenen Kontrollverfahren namens "Nianjian" verlängert werden.
Die Steuerabgaben wurden folgendermaßen berechnet: Man wurde von der Fianzbehörde hinsichtlich des zu erwartenden Umsatzes veranschlagt und musste dann nach Maßgabe dieser Veranschlagung einen fixen Steuersatz abführen; in meinem Fall waren das 7,8% des Umsatzes.
LA: Wann haben Sie diese Lizenz zuletzt verlängern lassen?
Ast.: Die letzte Jahreskontrolle fand im August 2008 statt.
LA: Wurde Ihnen damals schon gesagt, dass der Laden abgerissen werden soll?
Ast.: Nein, überhaupt nicht. Vor dem Oktober 2008 hat es nicht einmal Andeutungen in dieser Richtung gegeben.
LA; Bitte schreiben Sie den Namen des Anwaltes auf, den Sie beauftragt haben.
Ast. schreibt auf: Rechtsanwalt XXXX.
Er war auch in XXXX ansässig.
LA: Aber wenn man betrachtet, Sie wurden von der Polizei weder mitgenommen, noch fotografiert, noch wurden Ihnen Fingerabdrücke genommen? Glauben Sie, dass Sie in ganz China aufgefunden werden würden. Schon alleine in Anbetracht der enormen Bevölkerungszahl. Was meinen Sie dazu?
Ast.: Ich bin von der Behörde fotografiert worden, als ich um meinen Reisepass bzw. meinen amtlichen Personalausweis ansuchte. Für den Pass muss man außerdem die Fingerabdrücke hergeben.
LA: Wann haben Sie den Reisepass beantragt?
Ast: Das war im Jahr 2000.
LA: Was hat Sie damals dazu bewogen, einen Reisepass zu beantragen, zumal Sie selbst ausgesagt haben, vor Ihrer Flucht noch nie im Ausland gewesen zu sein?
Ast.: Ich hatte damals eigentlich vor, eine Touristenreise nach Thailand und Malaysien zu machen. Außerdem hätte es mich interessiert, heraus zu finden, wie die Leute in Süd-Ost-Asien ihre Supermärkte führen. Aber ich war dann mit meinem eigenen Supermarkt so beschäftigt, dass ich an keine Reisen mehr denken konnte.
LA: Was war nach dem Abriss der Liegenschaften eigentlich von der Behörde geplant, dort zu errichten?
Ast.: Das weiß ich im Detail gar nicht. Vermutlich werden die dort auch wieder nur Geschäftshäuser hinbauen; wenn es vorher Häuser mit fünf Stockwerken waren, dann werden sie nach der Erweiterung mindestens doppelt so hoch sein. Aber was weiß ich?
LA: Wo haben Sie eigentlich gewohnt?
Ast. An der Adresse, die ich zuvor genannt habe.
LA: Sie haben sehr ausführlich Ihre Ausreisegründe geschildert. Haben Sie sonst noch Gründe vorzubringen?
Ast.: Nein, nur diesen einen Grund."
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2009, Zahl: 09 05.255-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben auf Grund von zahlreichen Widersprüchen und der allgemeinen Vagheit nicht glaubhaft und in keiner Weise plausibel gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er als Entschädigungszahlung etwa 100.000,- RMB angeboten bekommen habe. Dies habe etwa nur einem Viertel des Marktwertes entsprochen, wobei der Beschwerdeführer als Marktwert 600.000,- RMB geschätzt habe. Ein Viertel von 600.000,-
RMB seien jedoch 150.000,- RMB. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz behördlicher Versiegelung des Geschäfts dort anwesend gewesen sei. Zudem habe er erst auf Nachfragen angegeben, dass der ganze Straßenzug von einer Neugestaltung betroffen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe hingegen keine Kenntnis gehabt, was dort hin gebaut werden sollte. Im Falle einer Rückkehr könne nicht angenommen werden, dass er in Ansehnung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre und es gebe keine Gründe unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.4. Dagegen erhob der damals durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.
Darin wiederholte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dessen Vorbringen
und trat den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes dahingehend entgegen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme äußerst konkrete Aussagen gemacht habe, die vollständig in sich konsistent und glaubwürdig seien und zu einem großen Teil auch tatsächlich überprüfbar gewesen wären, wenn die Behörde Interesse an der Wahrheitsfindung gehabt hätte. Es sei nicht verständlich, wie die Behörde behaupten könne, das Vorbringen wäre nicht "plausibel" und "zu vage", angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer "in der Einvernahme vor Details geradezu gesprudelt" sei.
Der vorgehaltene Widerspruch zur angebotenen Entschädigungszahlung und den falschen Berechnungen des Beschwerdeführers, sei weit hergeholt und nicht logisch. Weiters sei es nach allgemeinem Menschenverstand natürlich, dass der Beschwerdeführer versucht habe den Abriss bis zum letzten Moment zu verhindern. Zum Vorwurf der Behörde, dass sich der Beschwerdeführer nicht konkret für das Bauprojekt interessiert habe, entgegnete der Vertreter, dass es dem Beschwerdeführer hauptsächlich daran gelegen sei, seine wirtschaftliche Existenz zu retten. Inwiefern ein ausbleibender Kommentar zu den Länderberichten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betreffe, sei unbegreiflich.
Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Dies obwohl ihr "ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar ist".
Beantragt werde daher a) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) aufschiebende Wirkung zu gewähren; e) einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasst; f) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; g) allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig ist.
1.5. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.08.2011 wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
1.6. Mit Schreiben vom 15.09.2011 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens" und legte eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister über seine nunmehrige Wohnadresse vor.
1.7. Mit Schreiben des AMS Oberösterreich wurde mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung mit einer Geltungsdauer vom 30.4.2014 bis 29.04.2015 für eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß vom 25 Stunden pro Woche erteilt wurde.
1.8. Der Beschwerdeführer sowie das Bundesamt wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2014 vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in der VR China, zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Bindungen zu Österreich und zu China in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Der bisherige bevollmächtigte Vertreter teilte dazu mit Schreiben vom 25.06.2014 mit, dass zum Beschwerdeführer seit Erhebung der Beschwerde im Jahr 2009 kein Kontakt mehr bestehe und auch keine Möglichkeit existiere einen solchen herzustellen, weshalb das Vertretungsverhältnis gekündigt werde. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2014 das Ergebnis der Beweisaufnahme erneut persönlich zugestellt.
Mit Schreiben vom 14.07.2014 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte - gestützt auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme - aus, dass im März 2014 der Vizepräsident der Zentralen Militärkommission wegen Veruntreuung verhaftet worden sei. Ein Staat, der nur durch eine Partei beherrscht und kontrolliert werde und der keine unabhängige Strafjustiz besitze, könne seinen Bürgern keine Sicherheit bieten.
Er könne nicht in die VR China zurückkehren, da er damals einen Polizeigehilfen verletzt habe. Als Beweis seiner Verletzung am Ellenbogen legte er ein Foto bei. Das sei ein Verbrechen gegen die Staatsgewalt und er müsste ins Gefängnis. Auch wenn er nicht festgenommen werden würde, müsste er zuerst Arbeit finden um seine Existenz zu sichern. Da er in China keine Beziehungen mehr habe, sei dies für ihn nicht mehr möglich. Nach der allgemeinen Privatisierung der staatlichen Betriebe sei die Lage am Arbeitsmarkt sehr schlecht. Er sei strafrechtlich unbescholten und gehe seit 2013 einer Beschäftigung nach. Als Beweis legte er eine Lohnabrechnung für Juni 2014 und eine Bestätigung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vor. Er besuche momentan keinen Deutschkurs, lerne aber selbst Deutsch und besucht ab und zu einen Privatunterricht. Er plane bald einen Deutschkurs zu besuchen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
1.4. Wie bereits unter Punk II.1.1. ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) 12)), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).
Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.
1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat es verabsäumt, die von ihr festgestellte mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens hinreichend zu begründen. Das Bundesasylamt hat in der Begründung die Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich, vage und in keiner Weise plausibel bezeichnet. Diese Begründung ist aber insofern nicht nachvollziehbar, hat doch der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 11.05.2009 laut Protokoll 140 Minuten und auf 12 Seiten (A4-Format) die damaligen Vorfälle - durchwegs auch detailliert - geschildert und auch auf Nachfrage des Bundesasylamtes nicht bloß allgemein und vage geantwortet. Dem Einvernahmeprotokoll sind substanzielle Zweifel des Bundesasylamtes an der Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit des Vorbringens nicht zu entnehmen. Insbesondere ist der aufgezeigte Widerspruch zu den Berechnungen der Entschädigungszahlungen klar überzogen. Vielmehr hat es die Behörde unterlassen, Ermittlungen - etwa mit Hilfe von Presseberichten oder Erkundigungen durch die österreichische Botschaft in der VR China - anzustellen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Abrissarbeiten und der dabei vorgefallenen Auseinandersetzung mit den Behörden den Tatsachen entspricht. Weiter wäre es ohne gröbere Schwierigkeiten möglich gewesen, zumindest zu ermitteln, welches Bauprojekt geplant bzw. realisiert und in welchem Umfang es im Vorfeld angekündigt wurde sowie ob der Beschwerdeführer hiervon hätte Kenntnis haben müssen.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Somit ist festzustellen, dass nicht zuletzt aufgrund der Versäumnisse des Bundesasylamts bislang keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse zu der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die chinesischen Behörden ins Verfahren eingeführt wurden.
1.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung weiterer Ermittlungen (gegebenenfalls auch im Herkunftsstaat) sowie die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme betreffend das konkrete individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht den Tatsachen entspräche. Eine hinreichende Begründung für die Einschätzung des Vorbringens als "unglaubwürdig" fehlt. Damit ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt weitergehende Ermittlungen - wie oben ausgeführt - zum Vorbringen des Beschwerdeführers durchzuführen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen und in dem neu zu erlassenden Bescheid die Beweiswürdigung nachvollziehbar darzutun. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer dabei auch erneut zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen zu befragen haben, wobei insbesondere auf jene Punkte des Vorbringens einzugehen ist, die vom Bundesasylamt konkret als zu vage angesehen wurden (und die mangels Erwähnung in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch das Verwaltungsgericht nur mutmaßen oder erahnen könnte). Dazu ist insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem damals geplanten Bauprojekt erforderlich und wie viel der Beschwerdeführer darüber hätte wissen müssen. Eine neuerliche Befragung des Erstbeschwerdeführers in diesem Zusammenhang erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unabdingbar.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der jahrelang ein erfolgreiches Geschäft führte und seine finanzielle Situation in der VR China als sehr gut bezeichnete, aktuell kein Hinweis auf eine existenzielle Notlage im Falle einer Rückkehr ersichtlich ist. Auf Grund der Aufenthaltsdauer in Österreich sind bei der Entscheidung jedenfalls auch etwaige Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich mit zu berücksichtigen.
1.7. Aufgrund des dargelegten Mangels hinsichtlich der Ermittlungspflichten betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, können auch die übrigen (darauf basierenden) Spruchpunkte keinen Bestand haben und war aus diesem Grund der gesamte angefochtene Bescheid zu aufzuheben.
1.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.4. und II.1.5. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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