BVwG W105 1432401-1

W105 1432401-1Tribunal Administrativo Federal28 de ago. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung

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BVwG W105 1432401-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1432401.1.00

Spruch

W105 1432401-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde des XXXX, XXXX, geb., StA von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, Zl. 12 10.899-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 18.08.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.08.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in XXXXgeboren worden zu sein und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. Zu seinen Ausreisegründen gab der Antragsteller zentral zu Protokoll: Er sei in XXXX geboren und dort aufgewachsen und habe es in XXXX eine Gruppe Namens Al Shabaab gegeben, die 2008 die Macht übernommen habe. Dies seien junge "Extremislamisten", die Jugendliche gegen deren Willen rekrutieren würden. Sie hätten ihn Anfang 2011 mehrmals aufgefordert, sich ihrer Gruppe anzuschließen; da er dies nicht gewollt hätte, habe man ihn mit dem Tode bedroht. Da sie tatsächlich viele exekutiert hätten, hätte er Angst um sein Leben bekommen und sei geflohen.

2. Am 27.11.2012 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen und führte dabei eingangs zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in der Heimat aus, in XXXX geboren zu sein und sei dies im Süden von Somalia an der Grenze zwischen Kenia und Somalia. Er sei traditionell verheiratet und habe zwei Kinder. Sein Vater sei verstorben und lebe seine Mutter nach wie vor in XXXX. Er habe zwei Geschwister und sei er Angehöriger der Asharaf. Er sei wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit beschimpft und ausgegrenzt worden; dies sei jedoch nicht der Hauptfluchtgrund gewesen, der ihn belastet habe. Er habe als Mechaniker in einer Autowerkstatt gearbeitet und so seine Familie ernähren können. Anfang 2011 habe er das erste Mal Kontakt zu den Al Shabaab bekommen und seien sie öfters in der Werkstatt gewesen. Sie hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen und habe er abgelehnt. Sie seien wieder gekommen und hätten ihm erklärt, dass er nach Mogadischu geschickt würde, wo ein bitterer Krieg herrsche. Das dritte Mal hätten sie ihm mit dem Erschießen gedroht.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde dem Antragsteller ein Länderprofil zur Situation in Somalia vorgehalten.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, Zl. 12 10.899-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Antragsteller der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.12.2013 erteilt.

4. Zusammengefasst stelle die Behörde erster Instanz hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages fest, dass die Fluchtgründe aufgrund aufgetretener Widersprüchlichkeiten im Aussagestand nicht glaubhaft seien und habe der Antragsteller die Umstände hinsichtlich einzelner Vorfälle nicht gleichbleibend wiedergegeben bzw. würden die Angaben des Antragstellers den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu genügen; dies auf Grund geringen Detailreichtums wie gänzlicher Oberflächlichkeit des Vorbringens.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und rügte der Antragsteller, dass die Erstbehörde die Schlussfolgerung der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens allein daraus ersehe, dass er gegensätzliche Aussagen getroffen habe, wann er von Mitgliedern Al Shabab angesprochen worden sei. Dies sei jedoch insbesondere auf die Ausnahmesituation der Einvernahme zurückzuführen, welche mit viel Stress und Aufregung verbunden gewesen sei. Im Weiteren verwies der Antragsteller darauf, dass sein Heimatort im Süden von Somalia liege und werde dieser Ort großflächig von der Miliz kontrolliert und terrorisiert. In der Stadt XXXX habe niemand die Kontrolle und sei ein Machtvakuum entstanden. Zur gleichen Feststellung komme auch die belangte Behörde in den Länderfeststellungen wenn ausgeführt werde "... manche der befreiten Gebiete befänden sich nur tagsüber unter Kontrolle der Regierung, während in der Nacht Al Shabab übernehme. ..." Zur Volksgruppe der Asharaf führte der Beschwerdeführer aus, dass diese auf Grund der Minderheiteneigenschaft zum Ziel von Übergriffen durch islamistische Gruppen würden. Letztere würden den religiösen Status der Asharaf nicht anerkennen. Al Shabaab gehe oft gezielt gegen Asharafmitglieder vor und sei die Volksgruppe des Antragsstellers zu klein um deren Mitglieder selbst zu schützen. Es gäbe regelmäßig Mitgliederanwerbungen und Zwangsrekrutierung, wobei Minderheiten wie die des Antragsstellers, eine Hauptzielgruppe seien. Der Antragsteller habe bereits vor der Behörde erster Instanz auf seine Minderheiten, Volksgruppen Zugehörigkeit hingewiesen und auch darauf, dass er auf Grund dessen beschimpft und ausgegrenzt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu A)

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Form-sache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vor-bringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Der Beschwerdeführer hat sowohl vor der Behörde erster Instanz als auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes den zentralen Kern seiner Fluchtmotivation gleichbleibend dargelegt; das Bundesasylamt gelangte aufgrund der Bewertung von Einzelangaben des Antragstellers zum Ergebnis, dass die Aussagen widersprüchlich seien sowie sei das Vorbringen wenig detailreich. Zwar hat das Bundesasylamt durch Einholung einer Anfrage an die Staatendokumentationsstelle Recherchen über die aktuelle Lage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers und insbesondere zur Frage der Machtverhältnisse eingeholt, die Ergebnisse allerdings nicht hinreichend gewürdigt bzw. in Relation zu den Ausführungen des Beschwerdeführers gesetzt. Es wäre auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse notwendig gewesen, unter Einbeziehung des Beschwerdeführers zu erörtern, welche Auswirkungen der Umstand, dass Al Shabaab nach wie vor in der Heimatstadt großen Einfluss hat, auf den Beschwerdeführer und die Frage von Zwangsrekrutierungen haben könnte.

Das Vorbringen des Antragstellers zu einer generellen Gefährdung Opfer von Zwangsrekrutierung zu werden, wäre seitens der Erstbehörde insbesondere vor einem zu erhebenden konkreten Hintergrund und sohin getroffenen Feststellungen zur Volksgruppeneigenschaft des Antragstellers einzuordnen gewesen.

Im fortgesetzten Verfahren ist auf die Volksgruppen- bzw. Minderheitenzugehörigkeit des Antragstellers Bezug zu nehmen sowie sind hiezu - in Verbindung mit seiner Herkunftsregion - eindeutige Feststellungen zu treffen.

Insgesamt erscheint das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als diesbezüglich mangelhaft, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine abschließende Beurteilung der Frage der Asylrelevanz nicht möglich ist.

zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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