BVwG W104 2009633-1

W104 2009633-1Tribunal Administrativo Federal28 de ago. de 2014

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Regest

Einstellung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung<br/>Antrag

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BVwG W104 2009633-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.2009633.1.00

Spruch

W104 2009633-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Andrä und Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXXgegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom XXXX, Zl. XXXX, mit dem der XXXX, vertreten durch die XXXX, die wasserrechtliche Bewilligung für näher angeführte Maßnahmen und Zuge der Errichtung und des Betriebes des Abschnittes Schrick-Poysbrunn (km 23,7+27,855 - km 48,4+60.000) der A5 Nord Autobahn ("A5 Nord A") erteilt wurde, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom XXXXstellte die Projektwerberin beim Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben A5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Schrick-Poysbrunn. Diesem - später mehrfach modifizierten - Antrag wurde durch Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit Bescheid von XXXX entsprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX rechtzeitig Beschwerde. Diese Beschwerde wurde von der bescheiderlassenden Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Dieses leitete die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Mit Schreiben vom XXXX zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde durch ihren Vertreter schriftlich per E-mail zurück. Auf telefonische Nachfrage bestätigte dieser die Echtheit dieser Willenserklärung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 14/2014 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Dies gilt für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem 2. Abschnitt ebenso wie für sämtliche teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000, auch die von der Landesregierung nach § 24 Abs. 3 - oder - auf Grund der bisherigen Rechtslage - von einer anderen Behörde, etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landeshauptmannes - zu erlassenden Bescheide (RV 2252 Blg. NR 24. GP, Erläuterungen zu § 40 UVP-G 2000; VwGH 26.6.2014, 2013/03/0062). Über Beschwerden gegen Bescheide des Landeshauptmannes in nachfolgenden Genehmigungsverfahren, in denen die Bestimmungen des UVP-G 2000 mitanzuwenden sind, entscheidet daher das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A - Einstellung des Verfahrens:

Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren - mit Beschluss - einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.

Zu B - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.

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