BVwG L516 1436489-1

L516 1436489-1Tribunal Administrativo Federal28 de ago. de 2014

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Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

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BVwG L516 1436489-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1436489.1.00

Spruch

L516 1436489-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2013, Zahl 12 10.875-BAW, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer wurde zu diesem am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie vor dem Bundesasylamt am 19.04.2013 in Anwesenheit einer Mitarbeiterin des Magistrats der Stadt Wien als gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen.

1.1. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor: Sein Großvater habe zwei Mal geheiratet. Der Vater des Beschwerdeführers stamme aus dessen erster Ehe und habe vom Großvater vor dessen Tod die gesamte Landwirtschaft erhalten. Die drei Halbbrüder des Vaters, Söhne des Großvaters aus zweiter Ehe; seien damit nicht einverstanden gewesen, weshalb es ständig zu Streitereien mit dem Vater gekommen sei. Der Vater sei einige Male geschlagen und einmal mit einem Messer schwer verletzt worden, woraufhin die Polizei informiert und eine Anzeige erstattet worden sei. Nach Zahlung eines Bestechungsgeldes sei den Halbbrüdern jedoch nichts weiter geschehen. Der Beschwerdeführer sei dann mit seinen Geschwistern und seiner Mutter zu deren Vater gezogen. Was mit seinem eigenen Vater sei, wisse er nicht. Der Großvater (Vater der Mutter) habe dann aus Angst um das Leben des Beschwerdeführers diesen ins Ausland geschickt, da von den Halbbrüdern des Vaters gedroht worden sei, die gesamte Familie zu vernichten und die Landwirtschaft zu übernehmen. Auch sei der Beschwerdeführer einmal von einem der Halbbrüder angegriffen und mit einem Messer am linken Handgelenkt verletzt worden. Weiters sei eine Schwester des Beschwerdeführers von einem Onkel entführt worden, gleich nachdem der Vater verletzt worden sei. Was mit ihr geschehen sei wisse er nicht, da er zum damaligen Zeitpunkt bereits mit dem Schlepper in Quetta gewesen sei. Er habe seit Quetta keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.

1.2. Der Beschwerdeführer nannte bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch die Heimatadresse seiner Mutter sowie deren Telefonnummer (AS 252), wobei er klärte, dass das Mobiltelefon derzeit nicht funktioniere. Weiters nannte er den Namen jenes Onkels, von dem er selbst verletzt worden (AS 253), den Namen seiner entführten Schwester (AS 253) sowie die Wohnadresse des Großvaters mütterlicherseits (AS 254).

1.3. Mit Schriftsatz vom 17.05.2013 gab die gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme ab und informierte das Bundesasylamt darüber, dass der Beschwerdeführer an die Adresse seines Großvaters mütterlicherseits einen Brief geschickt habe, jedoch bisher noch keine Antwort erhalten habe. Gleichzeitig wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Grundstücksstreitigkeiten vom 07.03.2013 in Vorlage gebracht. Mit weiterem Schreiben vom 29.05.2013 informierte die gesetzliche Vertretung das Bundesasylamt darüber, dass der vom Beschwerdeführer abgesendete Brief ungeöffnet zurückgesendet worden sei und brachte gleichzeitig einen Obsorgebeschluss des BG Favoriten vom 14.05.2013 in Vorlage, mit welchem die Obsorge für den Beschwerdeführer an den Jugendwohlfahrtsträger übertragen worden sei.

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Begründend führte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung in seiner Entscheidung aus:

"Ihr Vorbringen ist für das Bundesasylamt inhaltlich aus den nachfolgend angeführten Gründen nicht glaubhaft.

Abgesehen davon, dass Sie als unbegleiteter, minderjähriger Jugendlicher die Situation sicherlich als sehr belastend empfinden ist es für das Bundesasylamt nicht verständlich, dass Sie vom Vater angeblich weggeschickt worden waren, wo Sie doch auch bei Ihrem Onkel mütterlicherseits hätten unterkommen und ohne Angst leben können.

Wegen der angeblichen Grundstücksstreitigkeiten zwischen Ihrem Vater und seinen Brüdern, den Onkeln väterlicherseits, ist anzumerken, dass es für solche Fälle in Pakistan ein funktionierendes Rechtssystem gibt (Gerichte und örtliche Entscheidungsgremien entsprechend der Scharia), die, wenn sie in Anspruch genommen werden, auch tatsächlich entscheiden. Bindende Urteile können umgesetzt und vollzogen werden. Es mag zwar sein, dass Sie nicht alle Schritte des Vaters wussten, jedoch haben Sie Ihr Vorbringen so vorgebracht, oder gestaltet, dass der Eindruck entstand, dass Ihr Vater Sie sehr wohl immer informierte, bzw. dass Sie selbst auch bei den Behörden gewesen sind und Ihre eigene Verletzung zur Anzeige gebracht haben wollen. Dabei haben Sie auch erwähnt, dass die Gegner viel Geld hätten, deshalb die Polizei bezahlt haben sollen und darum keine konkreten Schritte gesetzt worden sind.

Daraus lässt sich aber schließen, dass Sie im Verlauf der Befragung bewusst versuchten den Eindruck zu erwecken, dass Sie nicht wüssten was geschehen war, obwohl Sie eine Anzeige erstatteten und, dass der Vater, der Ihnen alles gesagt haben soll, auch alles erledigte.

Es ist ha. bekannt, dass die Krankenhäuser in Pakistan, so man dort behandelt wird, sehr wohl auch von sich aus Anzeigen erstatten, die von der Polizei aufgenommen und bearbeitet werden. Auch wenn die Gegner sehr sind, wie Sie behaupten und daher alle Aktivitäten der Polizei unterbinden oder unterdrücken könnten, wäre es doch an Ihnen gelegen, oder auch an Ihrem Vater, dass Sie sich an übergeordnete Dienststellen der Polizei, an ein Gericht oder die National Human Rights Commission wenden und versuchen, eine Lösung Ihres Falles zu erreichen.

Wenn Sie belegen können, was z.B. durch einen Zeugenbeweis des Großvaters gegeben wäre, dass die Grundstücke Ihnen oder dem Vater gehören, hätte jedes Gericht diese auch Ihnen oder dem Vater mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugesprochen. Es ist auch bekannt, dass die Grundstücksstreitigkeitsverfahren länger dauern und daher des öfteren nicht zu Gericht gebracht werden, was aber wiederum keinen asylrelevanten Fluchtgrund darstellt.

Der Staat ist willens und fähig Sie oder Ihren Vater gegen die Übergriffe der Halbbrüder des Vaters zu schützen. Wenn Sie im Rahmen der Befragung sagen, dass der Vater mit jemanden gesprochen hat und trotzdem nicht viel geschehen ist, stellt sich die Frage, was Sie glauben, dass geschehen muss.

Selbst wenn die Behörde(n) tätig werden, ist das sehr oft für einen außenstehenden Laien sehr schwer erkennbar. Wenn sich Behörden an die Vorschriften halten, kann auch sehr oft der Eindruck entstehen, dass nichts gemacht wird, obwohl in Wirklichkeit die zuständigen Stellen tätig geworden sind.

Zur Frage der Rückkehr nach Pakistan ist festzuhalten, dass Sie auf jeden Fall nach Pakistan zurückkehren können. Es ist Ihnen zumutbar sich beim Vater der Mutter aufzuhalten, wo sich die Mutter und Ihre Geschwister aufhalten und wo Sie selbst auch gewesen sind. In jedem Fall bestehen Kontakte in Pakistan, die es Ihnen ermöglichen dort zu leben.

Aufgrund Ihres Alters und der nahenden Volljährigkeit ist noch zu ergänzen, dass Sie sich auf jeden Fall in naher Zukunft in Pakistan selbst erhalten können.

Im Verlauf der Befragung sind keinerlei Anhaltspunkte zutage gekommen, die einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen würden.

Zur Verletzung ist anzuführen, dass Sie selbst in Pakistan behandelt wurden und daher keine Notwendigkeit bestand näher nach Behandlungsmetoden nachzufragen.

Zu dem von Ihnen vorgelegten Rechercheergebnis von Accord ist anzufügen, dass es sich hier um Berichte aus dem 2011 handelt, die als veraltet anzusehen sind. Außerdem ist hier anzufügen, dass es sich hier Großteils um Zeitungsartikel handelt, die sich auf Einzelfälle beziehen und daher nicht für alle Fälle Gültigkeit haben kann. Die in der Recherche gemachten Bemerkungen zu den Grundstückstreitigkeiten und der Lösung durch vorhandene oftmals informelle Rechtssysteme ist bekannt. Es wäre Ihnen, wie bereits berichtet im konkreten Fall frei gestanden sich direkt an ein Gericht wegen der Grundstückprobleme zu wenden und dort eine Lösung Ihres Falles zu bewirken. Die allgemeinen Erklärungen zu diversen Vorfällen stehen in keinem Zusammenhang mit Ihrem Fall.

Grundsätzlich ist anzuführen, dass Ihr Vorbringen weder asylrelevant (Grundstückstreitigkeiten) noch glaubhaft (Schilderung der Vorgehensweise und des Ablaufes) ist."

3. Der Beschwerdeführer hat durch seine gesetzliche Vertretung gegen den ihr am 04.07.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht am 09.07.2013 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,

4. Die gesetzliche Vertretung teilte am 08.11.2013 dem zu diesem Zeitpunkt für das Beschwerdeverfahren zuständigen Asylgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer beim Österreichischen Roten Kreuz Suchanträge gestellt habe, um seine Eltern zu finden, und übermittelte gleichzeitig die Kopien jener Suchanträge.

5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2.10. Zum gegenständlichen Verfahren

2.10.1. Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Ausreisegrund zusammengefasst vor, wegen eines Grundstücksstreites seines Vaters mit dessen Halbbrüdern bereits einmal selbst angegriffen und dabei verletzt sowie bedroht worden zu sein Auch eine Schwester sei entführt worden (AS 253).

2.10.2. Das Bundesasylamt verwies in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grundstücksstreitigkeiten darauf, dass es in Pakistan für solche Fälle ein funktionierendes Rechtssystem gebe und zB durch einen Zeugenbeweis des Großvaters jedes Gericht "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" die Grundstücke dem Vater oder dem Beschwerdeführer zugesprochen hätten (Bescheid, Seite 24). Das Bundesasylamt berücksichtigte dabei jedoch nicht hinreichend, dass laut Angaben des Beschwerdeführers die Polizei nach Bestechungsgeldern der Halbbrüder nichts unternommen hätte (AS 252); dass der Beschwerdeführer nicht von einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen seinem Vater und dessen Halbbrüdern gesprochen hat und es nicht um einen Zuspruch durch Gericht gegangen sein soll, sondern die Halbbrüder faktisch nicht mit der Übertragung der Landwirtschaft an den Vater einverstanden gewesen und gewalttätig geworden sein sollen (AS 252 f); sowie dass es laut der im Verfahren vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortung Berichte aus dem Jahren 2011-2013 gibt, wonach es in Pakistan einerseits zwar Regulative für die Beilegung von Grundstückstreitigkeiten gibt, es jedoch andererseits dennoch immer wieder auch zu gewalttätigen bis hin zu tödlichen Auseinandersetzungen um Grundstücke selbst innerhalb der eigenen Verwandtschaft kommen soll (AS 261 ff). Der Verweis, dass es sich bei letzteren um Zeitungsberichte über Einzelfälle handle (Bescheid S 25), entbindet die Behörde nicht, sich im konkreten Fall näher mit dem individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

2.10.3. Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Pakistan zurückkehren und bei seinem Großvater mütterlicherseits leben könne, wo auch die Mutter und Geschwister seien, und in jeden Fall Kontakten in Pakistan bestehen würden, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, dort zu leben. Das Bundesasylamt hat dabei jedoch nicht berücksichtigt, dass der - zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch minderjährige - Beschwerdeführer laut dessen Angaben seit seiner Ausreise aus Pakistan keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe (AS 253) und er auch einen Brief an die Adresse seines Großvaters geschickt habe, welcher jedoch ungeöffnet wieder nach Österreich retourniert worden sei (AS 288), sodass das Bundesasylamt nicht ohne Weiteres davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer dorthin zurückkehren kann. Das Bundesasylamt hat auch sonst keine Feststellungen zur Situation von Minderjährigen in Pakistan getroffen.

2.10.4. Soweit schließlich das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung auf die mangelnde Asylrelevanz von Grundstücksstreitigkeiten verweist, übersieht dass Bundesasylamt dabei, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer angegeben hat, nicht etwa wegen eigener Grundstücksstreitigkeiten sondern vielmehr aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters - und damit aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - Verfolgungshandlungen erlitten zu haben bzw zu befürchten und diesfalls sehr wohl ein asylrelevanter Fluchtgrund vorliegen könnte.

2.10.5. Unter Berücksichtigung der zuvor getroffenen Ausführungen kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der relevante Sachverhalt ausreichend geklärt ist: Der Beschwerdeführer nannte bereits bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die ursprüngliche Heimatadresse seiner Mutter sowie deren Telefonnummer (AS 252), den Namen jenes Onkels, von dem er selbst verletzt worden (AS 253), den Namen seiner entführten Schwester (AS 253) sowie die Wohnadresse des Großvaters mütterlicherseits, wo sich der Beschwerdeführer zuletzt mit seien Geschwistern und seiner Mutter aufgehalten haben will (AS 254). Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wird im fortgesetzten Verfahren daher - nach entsprechender Zustimmung durch den Beschwerdeführer - dessen Angaben zu seinen Ausreisegründen im Herkunftsland im Wege der Staatendokumentation bzw. gegebenenfalls im Wege eines/r Ländersachverständigen oder Vertrauensanwaltes der österreichischen Vertretungsbehörde zu überprüfen haben und sich gegebenenfalls auch mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den inzwischen volljährigen Beschwerdeführer auseinander zu setzen haben.

2.10.6. Durch die Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen und die Mitteilung über eine Suchanfrage beim Österreichischen Roten Kreuz - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.

2.10.7. Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.17. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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