BVwG I404 2006289-1

I404 2006289-1Tribunal Administrativo Federal28 de ago. de 2014

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Regest

Beschäftigungsbewilligung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung

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BVwG I404 2006289-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2006289.1.00

Spruch

I404 2006289-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und Bernhard RALSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 18.11.2013, Zahl 08114/ABB-Nr.3657828, betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 18.11.2013 wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX bei der Dienstgeberin XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 4 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgelehnt.

2. Mit Schriftsatz vom 05.12.2013 erhob die Beschwerdeführerin Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) gegen den oben genannten Bescheid.

3. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2014, welcher der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass nach der Aktenlage das erhobene Rechtsmittel verspätet sei. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 18.11.2013, Zahl 08114/ABB-Nr.3657828, wurde der Beschwerdeführerin nachweislich postalisch am Mittwoch, dem 20.11.2013 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ist angegeben, dass der Bescheid binnen zwei Wochen ab Zustellung durch Berufung angefochten werden kann. Die Rechtmittelfrist endete daher am Mittwoch, dem 04.12.2013.

Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 05.12.2013 erhoben und ist bei der belangten Behörde frühestens am 05.12.2013 mittels Fax eingelangt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen wurden anhand des Aktes der belangten Behörde und den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes getroffen.

Die Feststellung zur Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides basieren auf der im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Zustellbestätigung, auf der deutlich die Geschäftszahl des Bescheides erkenntlich ist.

Die Feststellungen zum Einlangen des Rechtsmittels ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem auf dem Rechtsmittel angebrachten Eingangsstempel der belangten Behörde (06.12.2013). Das Rechtsmittel wurde per Fax eingebracht, das Faxdatum ist nicht erkennbar. Eine Nachfrage beim Arbeitsmarktservice Kufstein hat ergeben, dass das Faxschreiben frühestens am 05.12.2013 eingelangt ist.

Dieses Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin nachweislich schriftlich vorgehalten, sie hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben, weshalb das Gericht davon ausgehen konnte, dass aufgrund des Datums auf dem Rechtsmittel und der Auskunft des AMS Kufstein das Rechtsmittel daher auch erst frühestens am 05.12.2013 per Fax an die belangte Behörde übermittelt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

2.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

2.2. 1 Gemäß § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in der zum Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist am 04.12.2013 maßgeblichen Fassung ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

2.2.2. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz in der zum Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist am 04.12.2013 maßgeblichen Fassung enthielt keine Sonderbestimmungen für die Berufungsfrist, weshalb die allgemeine Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG maßgeblich war. Die somit zweiwöchige Berufungsfrist begann am Mittwoch, den 20.11.2013 zu laufen und endete am Mittwoch, den 04.12.2013. Das mit Schreiben vom 05.12.2013 erhobene Rechtsmittel war daher verspätet.

2.2.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte sohin eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 VwGG BGBl 1985/10 in der geltenden Fassung hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu die Judikatur des Obersten Gerichtshofs: OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998; 8 ObA 296/97f; 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

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