I404 2002213-1•BVwG I404 2002213-1
I404 2002213-1Tribunal Administrativo Federal28 de ago. de 2014
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Meldepflicht, Rückzahlung
I404 2002213-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Dornbirn vom 14.01.2011 betreffend den Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges für den Zeitraum 01.11.2009 bis 18.12.2009 und Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.413,12 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Dornbirn (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.01.2011 wurde Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) sein Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum 01.11.2009 bis 18.12.2009 widerrufen und er zur Rückzahlung des für diesen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.413,12 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.11.2009 bis 18.12.2009 für die Firma XXXX (in der Folge: G.) vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
2. Mit Schriftsatz vom 19.01.2011, eingelangt am 21.01.2011, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) und brachte vor, dass er zwischen 01.11.2009 und 18.12.2009 bei der Firma G. geringfügig beschäftigt gewesen sei. Im November 2009 habe er ein Entgelt in Höhe von € 350,40 bezogen, zwischen 01.12.2009 und 18.12.2009 habe er ein Entgelt von € 384,70 bezogen, wobei beim Dezemberentgelt die Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht bestritten werde.
Der Berufung war ein Konvolut an Unterlagen, insbesondere Lohnabrechnungen, beigegeben. Gleichzeitig wurde beantragt, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Mit Schreiben vom 08.03.2011 der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verständigt. In diesem Schreiben ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 12.10.2009 bis 18.12.2009 im Bezug von Arbeitslosengeld von täglich € 29,44, gestanden sei. Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der Firma G. sei festgestellt worden, dass die Stundenaufzeichnungen des Beschwerdeführers nicht stimmen würden. Aus den Aufzeichnungen in der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage der belangten Behörde könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Beschäftigung im Zeitraum 12.10.2009 bis 18.12.2009 bei der Firma G. der belangten Behörde gemeldet habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Schreiben des Dienstgebers G. vom 19.10.2009 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer bei der Firma G. Mitte Februar 2010 zu arbeiten beginnen könne. Zu dieser unverzüglichen Meldung der Beschäftigung im Zeitraum 12.10.2009 bis 18.12.2009 wäre der Beschwerdeführer aber gemäß § 50 Abs. 1 zweiter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verpflichtet gewesen, selbst wenn er davon ausgehe, dass die Beschäftigung nur geringfügig sei.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2011 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit Schreiben vom 16.03.2011 wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass er ausschließlich auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig gewesen sei. Dem Vorhalt der Unterlassung der Meldung dieses Beschäftigungsverhältnisses an das AMS trat der Beschwerdeführer nicht entgegen.
6. Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.04.2013, Zahl BMASK-428707/0001-II/A/3/2012, wurde (rechtskräftig) festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwischen 01.11.2009 und 30.11.2009 auf Grund der Tätigkeit für die Firma G. der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs.1 Z 2 und Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.
7. Mit Bescheid vom 12.12.2013 setzte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg (Ausschuss des Landesdirektoriums für Leistungsangelegenheiten) das Verfahren über die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 38 AVG aus und führte zur Begründung sinngemäß aus, dass die Aussetzung im Hinblick darauf erfolge, dass der Berufungswerber mitgeteilt habe, dass gegen seinen ehemaligen Dienstgeber ein Strafverfahren wegen Sozialbetruges anhängig sei und in diesem Verfahren ein Gutachten zur Frage in Auftrag gegeben worden sei, "ob die Annahmen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse hinsichtlich der während einer Zeiteinheit zu verlegenden Eisenmenge richtig seien". Für den Fall, dass das Gutachten von der Auffassung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse gänzlich abweiche, werde der Berufungswerber die Wiederaufnahme des (mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz abgeschlossenen) Verfahrens über die Versicherungspflicht beantragen. Sodann führt der Aussetzungsbescheid in der Begründung aus, dass das Verfahren ausgesetzt werde, "bis das Verfahren bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse rechtskräftig abgeschlossen ist und über einen möglichen Wiederaufnahmeantrag in Bezug auf den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.04.2013 entschieden ist und das Arbeitsmarktservice auf der Grundlage dieser rechtskräftigen Entscheidung über den in Aussicht gestellten Wiederaufnahmeantrag gemäß § 45 Abs. 1 AlVG in diesem Berufungsverfahren entscheiden kann".
8. Mit Schreiben vom 19.05.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz abgeschlossenen Verfahrens über die Versicherungspflicht.
9. Mit Beschluss vom 28.07.2014, Zl. I402 2009397-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer bezog zwischen 01.11.2009 und 18.12.2009 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt € 1.413,12.
1.2. Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26.04.2013, Zahl BMASK-428707/0001-II/A/3/2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.11.2009 bis 30.11.2009 auf Grund der Tätigkeit für die Firma G. der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.
1.3. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum zwischen 01.12.2009 und 18.12.2009 ein Entgelt von € 284,70 für seine Tätigkeit bei der Firma G.
1.4. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum 01.11.2009 bis 18.12.2009 bei der Firma G. nicht mitgeteilt.
Die Feststellung zur Versicherungspflicht für November 2009 ergibt sich aus dem oben zitierten Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Der für Dezember 2009 festgestellte Lohn ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Lohnzettel für diesen Zeitraum.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses nicht mitgeteilt hat, wurde getroffen, zumal sich eine solche Mitteilung nicht im Akt befindet. Dem Beschwerdeführer wurde dies auch mit Schreiben vom 08.03.2011 der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgehalten. Dem Vorhalt der Unterlassung der Meldung dieses Beschäftigungsverhältnisses trat der Beschwerdeführer nicht entgegen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht.
Als arbeitslos gilt jedoch nach § 12 Abs. 6 lit. a AlVG wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als (Wert für das Kalenderjahr 2009:) € 357,74 gebührt.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ASVG liegt hingegen keine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Gemäß § 44 Abs. 2 ASVG ist der Beitragszeitraum der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
3.2.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Wirkung des Aussetzungsbescheides der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 12.12.2013 im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr aufrecht ist, weil diese Aussetzung im Hinblick darauf erfolgt war, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz abgeschlossenen Verfahrens über die Versicherungspflicht stellen würde. Dabei erfolgte zwar keine spruchmäßige Präzisierung des Endzeitpunkts der Aussetzung (zum diesbezüglichen Erfordernis s. Hengstschläger/Leeb, AVG 2005 § 38 Rz 48), jedoch war aus der Bescheidbegründung zu erkennen, dass die Aussetzung bis zu einer allfälligen neuerlichen Entscheidung über die Versicherungspflicht nach Wiederaufnahme des diesbezüglichen Verfahrens verfügt werden sollte. Der erwähnte Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2014, I402 2009397-1/5E, als verspätet zurückgewiesen, so dass der dem Aussetzungsbescheid zugrunde liegenden Unterbrechungsgrunds weggefallen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, mwN).
3.2.3. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG sind die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (VwGH 24.07.2013, 2011/08/0221).
Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Vollversicherungspflicht unterlag.
Die Behörde ist von eigenen Ermittlungen nur dann enthoben, wenn das Bestehen eines die Vollversicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht für den genannten Zeitraum begründenden Beschäftigungsverhältnisses bescheidmäßig rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl ua das Erk. des VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2011/08/0190).
Die Versicherungspflicht für den Monat November 2009 wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BMASK festgestellt und ist das Gericht auf Grund der oben zitierten Judikatur an diese Feststellungen gebunden.
Die Versicherungspflicht für den Monat Dezember 2009 wurde trotz Anfechtung des gesamten Bescheides nicht bestritten. Bei Prüfung, ob hier Geringfügigkeit des Entgelts vorliegt, ist es maßgeblich, ob das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil der Beschwerdeführer für den Rest des Monats Dezember abgemeldet wurde. Diesfalls ist ein fiktives Monatsentgelt nach folgender Formel zu berechnen ist: Entgelt / Tage für die Entgelt bezogen wurde x 30. Diese Berechnung führt im konkreten Fall zu einem fiktiven Monatsentgelt von € 474,50, welches die damals geltende Geringfügigkeitsgrenze von € 357,74 übersteigt, weshalb der Beschwerdeführer bis zum 18.12.2009 ebenfalls der Vollversicherungspflicht unterliegt.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, diese zu widerrufen. Da der Beschwerdeführer daher nicht als "arbeitslos" im Sinne des § 12 AlVG galt, hat die belangte Behörde den Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers zu Recht für den Zeitraum 01.11.2009 bis 18.12.2009 widerrufen.
3.2.5. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen (§ 50 Abs. 2 AlVG).
Da die Angaben des Meldepflichtigen die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. VwGH vom 02.05.2012 zu Zl. 2010/08/0095).
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (siehe VwGH vom 3.10.2002, Zl. 97/08/0611).
Auf das Motiv für die Unterlassung der Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/028 und vom 22.12.2012,Zl. 2011/08/0150).
Der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hat die Aufnahme jeder Beschäftigung zu melden. Dies selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag. Die Beurteilung, ob diese Beschäftigung als geringfügig zu werten ist und daher durch die Aufnahme der Beschäftigung der Zustand der Arbeitslosigkeit nicht beseitigt wurde, kann nicht dem Empfänger des Bezuges anheim gestellt sein; diese Beurteilung unterliegt ausschließlich der behördlichen Beschlussfassung (siehe VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2010/08/0185).
3.2.6. Dadurch, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Aufnahme seiner Beschäftigung für den Zeitraum 01.11.2009 bis 18.12.2009 der belangten Behörde zu melden, verletzte er die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden konnte (vgl. dazu die Erk. des VwGH 16.06.2004, Zl. 2001/08/0112; 10.6.2009, 2007/08/0343).
3.2.7. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem hat auch der Beschwerdeführer die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen. Die Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise auf Grundlage des Akteninhalts getroffen werden; die Streitfrage ist weitgehend bereits durch den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entschieden, im Übrigen wurde der Sachverhalt nicht bestritten. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht beeinträchtigt wird.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.