W213 2008314-1•BVwG W213 2008314-1
W213 2008314-1Tribunal Administrativo Federal27 de ago. de 2014
Bescheidcharakter, Genehmigung, Organwalter, Unterfertigung,<br/>Wohnkostenbeihilfe
W213 2008314-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28.4.2014, GZ. P1036605/2-HPA/2014, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 28.4.2014, GZ. P1036605/2-HPA/2014, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (BF) auf dessen Antrag vom 22.1.2014 hin für seine Wohnung in XXXX, eine Wohnkostenbeihilfe von € 344,02 für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Es wird eine Wohnkostenbeihilfe für Ihre Wohnung in XXXX, in Höhe von
€ 344,02
für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt.
Der Anspruch entsteht mit dem Beginn des Grundwehrdienstes, das ist der 2. Juni 2014, und endet, sofern die Anspruchsberechtigung nicht schon früher weggefallen ist, mit dem Tag der Beendigung Ihres Grundwehrdienstes.
Sie sind verpflichtet, jede Änderung der für die Berechnung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis dem Heerespersonalamt anzuzeigen.
Rechtsgrundlage: 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 i. d. g. F. iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass allein die Miete für seine wohnung € 450,-
betrage. Dazu kämen noch die Kosten für Strom etc. Er lebe alleine mit seiner kranken Mutter, die eine Rente von € 350,- beziehe, und wisse nicht wie sie ohne ihn bzw. ohne finanzielle Unterstützung sechs Monate durchkommen solle. Er ersuche daher um Lösungsvorschläge damit diese Angelegenheit so schnell wie möglich geklärt werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Bescheid vom 28.4.2014, GZ. P1036605/3-HPA/2014, weist keine Unterschrift des Genehmigenden auf. Es ist lediglich die - wohl in der Formatvorlage vorgesehene - Fertigungsklausel
"Für den Leiter des Heerespersonalamtes
i. A. [GenZuname] [GenNachname]"
ersichtlich. Ebenso fehlt auch die namentliche Nennung. Es fehlt daher jeder Hinweis auf die Person von der die Erledigung herrührt bzw. die sie genehmigt hat.
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 18 AVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
§ 18. ...
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
..."
Im vorliegenden Fall lässt der angefochtene Bescheid - wie oben festgestellt - weder den Namen des Organwalters, der die Erledigung genehmigt hat, erkennen noch ist er mit einer Unterschrift versehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Erledigung von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (vgl. VwGH, 22.1.2012, GZ. 2010/03/0024, sowie Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56 AVG). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage liegt es auf der Hand, dass es dem angefochtenen Bescheid mangels Genehmigung der Bescheidcharakter nicht zukommt.
Die Beschwerde war daher mangels einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.
Die belangte Behörde wird daher über den noch nicht erledigten Antrag des BF auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vom 22.1.2014 neuerlich bescheidmäßig abzusprechen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage des Bescheidcharakters einer Erledigung eindeutig geklärt.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.