W211 2000265-2•BVwG W211 2000265-2
W211 2000265-2Tribunal Administrativo Federal27 de ago. de 2014
Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit
W211 2000265-2/4E
W211 2000450-2/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerden von XXXX, StA. Afghanistan und von XXXX, StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, die Verfahren werden zugelassen, und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die erste beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige von Afghanistan. Die zweite beschwerdeführende Partei ist ihre minderjährige Tochter.
2. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 11.10.2013 Asylanträge in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab hinsichtlich der ersten beschwerdeführenden Partei einen Treffer in Polen vom 01.07.2013 (PL1...).
3. Die belangte Behörde stellte am 15.10.2013 ein Wiederaufnahmegesuch an Polen. Polen stimmte dem Wiederaufnahmegesuch am 17.10.2013 gemäß Art 16 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu. Die polnischen Behörden führten aus, dass die Zustimmung auch die zweite beschwerdeführende Partei umfasste.
4. Mit den Bescheiden vom 20.12.2013 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß § 16 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Polen zuständig ist. Gleichzeitig wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Gegen diese Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden eingebracht, denen am 28.01.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Beschlüssen vom 26.02.2014 hob das Bundesverwaltungsgericht die bekämpften Bescheide auf und verwies die Verfahren insbesondere mit dem Ermittlungsauftrag zurück, eine aktuelle fachärztliche Einschätzung des psychischen Status der ersten beschwerdeführenden Partei einzuholen.
5. Daraufhin holte die belangte Behörde eine (neuerliche) gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein, in welcher hinsichtlich der ersten beschwerdeführenden Partei eine depressive Reaktion als Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert und festgestellt wurde, dass die erste beschwerdeführende Partei zum Untersuchungszeitpunkt nicht akut suizidal sei. Eine Verschlechterung des Zustandes sei nicht auszuschließen.
6. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß § 16 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Polen zuständig ist. Gleichzeitig wurden gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig ist.
7. Gegen diese Bescheide wurde wieder rechtzeitig Beschwerde erhoben. Den Beschwerden beigelegt war eine Aufenthaltsbestätigung einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses über einen stationären Aufenthalt der ersten beschwerdeführenden Partei ab dem 06.08.2014 und mehrere Empfehlungsschreiben.
Ein am 20.08.2014 nachgereichter Zwischenbericht der psychiatrischen Abteilung vom 12.08.2014 diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, eine rezidivierende depressive Störung und einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung. Die erste beschwerdeführende Partei sei nach wie vor stationär aufgenommen und werde mit Cipralex behandelt.
8. Der dritte Ehemann der ersten beschwerdeführenden Partei und Stiefvater der zweiten beschwerdeführenden Partei lebt als Asylwerber in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgebliche Bestimmung lautet:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.
Artikel 20 der Verordnung lautet:
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c),
d) und e) wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:
a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;
b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;
c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b) keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;
d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat; ...
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
1.3. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Im gegenständlichen Fall begann die Überstellungsfrist von sechs Monaten erneut mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgericht vom 26.02.2014, mit welchen die Bescheide des (damaligen) Bundesasylamtes vom 20.12.2013 behoben wurden, zu laufen und endete demnach mit dem Ablauf des 26.08.2014 (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sowie für die Fristberechnung EuGH, 29.01.2009, C 19/08, Petrosian und auch VwGH, 16.04.2009, 2007/19/0730. Letzterer führt insbesondere auch zu den Auswirkungen einer weiteren Beschwerde auf die Sechsmonatsfrist aus:
"In diesem Fall wäre aus Sicht der Berufungsbehörde zu erwägen, ob die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überhaupt erforderlich ist, oder die Berufungsentscheidung binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage stattfinden kann. Letzterenfalls wäre dem Rechtsschutzbedürfnis des Asylwerbers, während des anhängigen Berufungsverfahrens nicht überstellt zu werden, schon durch § 36 Abs. 4 AsylG 2005 entsprochen. Auf diese Art und Weise käme es zu keiner (weiteren) Unterbrechung der Frist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung, womit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts (ohne Preisgabe des dem Asylwerber zugebilligten Rechtsschutzes) Rechnung getragen werden könnte." (RN 12)).
2.2. Aus den Verwaltungsakten gehen keine Hinweise darauf hervor, dass die Sechsmonatsfrist wegen Inhaftierung der beschwerdeführenden Parteien oder wegen ihres unbekannten Aufenthalts verlängert worden wäre.
2.3. Da die beschwerdeführenden Parteien daher nicht bis zum Ablauf des 26.08.2014 nach Polen überstellt wurden, ist die Zuständigkeit zur Führung der Verfahren betreffend die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 mit Ablauf dieses Datums auf Österreich übergegangen, sodass die bekämpften Bescheide zu beheben und die Verfahren in Österreich zuzulassen waren.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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