W182 1426570-1•BVwG W182 1426570-1
W182 1426570-1Tribunal Administrativo Federal27 de ago. de 2014
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage
W182 1426570-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Betreffend Spruchpunkte II. und III. wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsland in einer Ortschaft in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX wohnhaft, reiste am 25.06.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2012 zu seinen Fluchtgründen befragt vor (vgl. As 13): "Wir hatten ein Hotel namens "XXXX/Afghanistan. Seit drei Jahren betreiben wir dieses Hotel. Nach der Schule half ich immer im Hotel mit. Mein Cousin brachte Alkohol in unser Hotel und wir haben einige Male Alkohol verkauft. Der Verkauf von Alkohol ist in Afghanistan verboten. Wir wurden erwischt. Mein Leben war deswegen in Gefahr und deshalb bin ich geflüchtet. Ich habe sonst keine Fluchtgründe." Der BF habe Angst, nach Afghanistan zurückzukehren, weil der Verkauf von Alkohol schwer bestraft werde (vgl. As 15). Im Herkunftsland würden sich die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern aufhalten.
Sowohl in der Erstbefragung als auch in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.07.2011 nannte der BF auf Nachfragen für sich das an zweiter Stelle im Spruch genannte Geburtsdatum bzw. gab an, "16 Jahre und acht Monate" alt zu sein. Dies wisse er von seiner Mutter.
Laut eines Gerichtsmedizinischen Gutachtens eines Instituts für Klinisch-Forensische Bildgebung vom 28.11.2011 ergab eine forensische Altersschätzung ein Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt (körperliche Untersuchung, Zahnröntgen, CT) am 15.07.2011 von 18 Jahren bzw. ein "wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 20 bis 21 Jahren".
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 02.08.2011, brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er wegen Alkoholverkaufs verfolgt werde. Er habe gemeinsam mit seinem Cousin ein kleines Restaurant betrieben, das sie innerhalb von eineinhalb Jahren aufgebaut hätten. Sie hätten das Restaurant gemeinsam gemietet. Viele junge Menschen seien zu ihnen gekommen, hätten gegessen und auch nach Alkohol verlangt. Vor vier oder viereinhalb Monaten seien drei junge Leute, die bei ihnen Alkohol konsumiert hätten, in der Nacht in einem Verkehrsunfall verwickelt und schwer verletzt worden. Die Polizei habe herausgefunden, dass im Restaurant des BF Alkohol an diese jungen Menschen verkauft worden sei. Am darauf folgenden Tag sei die Polizei ins Restaurant gekommen. Der BF selbst sei nicht anwesend, sondern "in der Schule" gewesen. Sein Cousin habe sich, da er nicht in die Hände der Polizei fallen habe wollen, lediglich als Arbeiter ausgegeben und erklärt, dass das Restaurant dem BF gehöre. Die Polizisten hätten im Restaurant zehn Kisten Alkohol gefunden und hätten deswegen das Restaurant "anzünden" wollen, doch habe sie wahrscheinlich ein Vorgesetzter daran gehindert. Die Polizei habe das gesamte Restaurant sowie das Elternhaus nach dem BF durchsucht und den Cousin inhaftiert. Ob der Cousin immer noch inhaftiert sei, wisse der BF nicht. Etwa zwei Tage später seien die Familien der im Verkehrsunfall verwickelten jungen Personen zum Elternhaus des BF gekommen und hätten seine Eltern verprügelt und Morddrohungen gegen den BF ausgesprochen. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt bereits in Kabul gewesen, wo ein Onkel seine Ausreise organisiert habe. Nachgefragt, gab der BF an, nie Kontakt mit der Polizei oder den Familien gehabt zu haben. Der BF habe in Kabul erfahren, dass im Heimatort einflussreiche Personen aus ihrem Stamm - darunter Imane - in der Moschee beschlossen hätten, dass es dem BF nicht mehr gestattet sei, in die Gegend zu kommen. Dies sei dem Vater des BF mitgeteilt worden.
In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 02.09.2011, brachte der BF vor, im Hotel, das seine Eltern gepachtet hätten, im Restaurant gearbeitet zu haben. Er habe "Bestellungen entgegengenommen und auch in der Küche geholfen". In dem Hotel sei auch Wein ausgeschenkt worden. Die Polizei habe nach einem Autounfall von Gästen, die im Hotel Alkohol konsumiert hätten, zehn Kisten Alkohol sichergestellt und den Cousin des BF inhaftiert. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt in der Schule gewesen. Nachdem er von der Schule heimgekommen sei, sei er gleich am nächsten Tag zu seinem Onkel nach Kabul geflüchtet, wo er sich zwei Tage, bis seine Ausreise organisiert gewesen sei, aufgehalten habe. Der BF habe mit seinem Cousin ohne Wissen des Vaters den Wein verkauft. Sowohl die Polizei als auch die Familien der im Verkehrsunfall verwickelten Gäste würden nach dem BF suchen. Dem BF würden als Strafe 80 Peitschenhiebe drohen. Auch fürchte er, dass die Familienangehörigen der betrunkenen Personen ihn töten würden. Er habe den Alkohol von einem Händler bezogen, der etwa zwei bis drei Mal im Monat zu ihm gekommen sei. Welche Strafe sein Cousin bekommen habe, wisse der BF nicht, er sei inhaftiert. Welche Strafen die Mullhas, die sich versammelt hätten, für den BF beschlossen hätten, wisse er nicht. Später gab der BF dazu wieder an, dass er gesteinigt oder getötet werden sollte. Seine Eltern hätten keine Strafe erhalten, sie seien nur geschlagen worden.
Vom BF wurde eine Tazkira sowie ein Schulzeugnis nachgereicht.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, das Herkunftsland aus Furcht vor Bestrafung wegen illegalen Alkoholverkaufs verlassen zu haben, derart widersprüchlich gewesen sei, dass von keinem glaubhaften Vorbringen auszugehen gewesen sei. So habe der BF während seiner Einvernahmen einmal behauptet, dass er mit seinem Cousin ein Restaurant auf längere Zeit gemietet hätte, zu einem anderen Zeitpunkt während der Einvernahmen habe er jedoch angegeben, dass seine Eltern dieses Restaurant für zehn Jahre gepachtet hätten und er mit seinem Cousin in diesem lediglich ausgeholfen hätte. Weiters habe er behauptet, dass er mit seinem Cousin verschiedene alkoholische Getränke verkauft hätte, habe aber auf Nachfragen nur die Namen "Shahkhaneh und Samoni" angeben können. Andere Bezeichnungen habe er nicht angeben können. Er habe behauptet, dass die Gäste entweder "tadschikische oder russische" Getränke bestellt hätten, er die Namen der Getränke nicht nennen hätte können und die Gäste dann alkoholische Getränke bekommen hätten, welche verschiedene Farben gehabt hätten. Der BF habe weiters behauptet, dass er für Getränke in Flaschen das doppelte wie für Getränke in Dosen verlangt hätte. Er habe auch angegeben, dass er Wein in Dosen und in Flaschen verkauft hätte. Es sei nicht plausibel und glaubhaft, dass er ca. drei Jahre im Restaurant alkoholische Getränke verkauft hätte, aber die genauen Bezeichnungen nicht gekannt hätte, obwohl er auch behauptetet habe ca. acht Jahre lang die Schule besucht zu haben. Weiters habe der BF behauptet, dass der Alkoholverkäufer zwei bis drei Mal im Monat zu ihm in das Restaurant gekommen wäre und der BF dann Alkohol gekauft hätte. Zu einem anderen Zeitpunkt während der Einvernahme habe er jedoch im Widerspruch dazu angegeben, dass der Alkohollieferant ihn zwei bis drei Mal in der Woche mit alkoholischen Getränken beliefert hätte. Der BF habe weiters behauptet, dass er die Hauptverantwortung im Restaurant gehabt hätte und nicht sein Cousin, da er kassiert habe. Sein Cousin hätte gekocht und die Leute bedient. Auf Vorhalt, dass er behauptet habe, dass er bis 14:00 Uhr in der Schule gewesen wäre, damit nicht kassiert worden wäre, habe der BF dann versucht, durch seine Angabe, dass sein Cousin während der Schulzeit kassiert hätte, glaubwürdig zu erscheinen. Damit habe er sich aber in seinen diesbezüglichen Angaben widersprochen. Der BF habe auch behauptet, dass sein Vater das Hotel beziehungsweise Restaurant gepachtet hätte, die staatlichen Organe im Restaurant und auch in seinem Elternhaus Nachschau gehalten hätten und Alkohol gefunden worden wäre. Es sei nicht plausibel und nicht glaubhaft, dass sein Cousin deshalb verhaftet worden wäre, sein Vater als Pächter des Restaurants jedoch nicht verhaftet worden wäre. Die Polizei hätte deswegen Nachschau gehalten, da bei einem Verkehrsunfall festgestellt worden wäre, dass daran beteiligte Personen alkoholisiert gewesen wären, obwohl der Konsum von Alkohol in Afghanistan verboten sei. Auch sei es nicht glaubhaft, dass er sich zwei Tage lang bei seinem Onkel aufgehalten haben, obwohl er Angst davor hätte, getötet beziehungsweise gesteinigt oder ausgepeitscht zu werden und aus diesem Grund aus dem Heimatland geflüchtet wäre. Er hätte damit rechnen müssen, dass im Falle einer Verfolgung zuerst bei seinen Verwandten nach Ihm gesucht werden würde. Dass er es riskiert hätte, bei seinem Onkel aufgegriffen zu werden, obwohl er Angst davor gehabt hätte, dass er getötet oder ausgepeitscht werden könnte, sei nicht glaubhaft.
1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt. Die Situation sei so ernst, dass seine Familie mehrmals bis heute von der örtlichen Polizei und von jenen Personen, die bei dem Verkehrsunfall verletzt worden seien, einvernommen und befragt worden seien. Jene Personen, mit denen der BF Probleme habe, hätten sehr gute Beziehungen zu hohen Regierungsbeamten.
Vom BF wurden in weiterer Folge Sprachkursbetätigungen sowie zwei Schreiben in Kopie vorgelegt. Hierbei handelte es sich um zwei Schreiben unbekannter Personen (Unterschrift unleserlich, Stempel unleserlich) an das Sicherheitskommando des Heimatdistrikts des BF. Im Schreiben vom Jänner 2012 werde mitgeteilt, dass der BF wegen des Verkaufs alkoholischer Getränke unter ernstzunehmender Beobachtung stehe. Im Schreiben vom Juli 2012 werde verlangt, dass der BF deswegen sofort festgenommen und nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt werden soll.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger der Islamische Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat im obengenannten Distrikt in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste am 25.06.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF. Schon das Bundesasylamt ging davon aus, dass der BF Afghane ist und insoweit seine Identität feststehe, woran auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichenden Zweifel bestehen.
Nicht festgestellt werden konnte jedoch das individuelle Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund, wegen illegalen Verkaufs von Alkohol verfolgt zu werden.
Die dazu vom Bundesasylamt getroffene, oben wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 25.06.2012 sowie dem Einvernahmeprotokollen vom 02.08.2011 sowie 02.09.2011, ist im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren bei dem Bundesasylamt vor bzw. wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der BF allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Das Erstbefragungsprotokoll sowie die Einvernahmeprotokolle wurden zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 15-17, As 97, As 121-122).
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens hat das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung, die unter Punkt I.1.2. in den wesentlichen Punkten detailliert wiedergegeben wurde, unter Heranziehung konkreter Angaben des BF mit nachvollziehbaren Argumenten ausgeführt, dass sich der BF im erstinstanzlichen Verfahren außerstande gezeigt hat, ein widerspruchsfreies und plausibles Fluchtvorbringen zu erstatten.
Somit konnte das Bundesasylamt aber bereits auf Grund dieser erheblichen Abweichungen und Unstimmigkeiten zu Recht zur Auffassung gelangen, dass dem BF die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen ist. Der BF hat es zudem in seiner Beschwerdeschrift vollkommen unterlassen, konkret auf die ihm vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung angelasteten und begründeten Widersprüche und Unstimmigkeiten auch nur in irgendeiner Form einzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass das Fluchtvorbringen des BF, wegen des Verkaufs von Alkohol strafgerichtlich verfolgt zu werden - wie noch unter Punkt 3.2.3. darzulegen sein wird - keine hinreichenden Anknüpfungspunkte an die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe enthält.
Daran vermögen auch die nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern, die selbst bei hypothetisch unterstellter Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit lediglich auf eine strafgerichtliche Verfolgung wegen Verkaufs von Alkohol hindeuten, wobei der Umstand, dass der BF im Jänner 2012 unter "ernstzunehmender Beobachtung" gestanden wäre, bereits inhaltlich nicht möglich erscheint, zumal er laut eigenen Angaben bereits im Mai 2011 das Herkunftsland verlassen hat (vgl. AS 11).
Zu Spruchteil A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Das Vorbringen, wonach er wegen des illegalen Verkaufs von Alkohol verfolgt wird, hat sich (wie unter Punkt II.2. gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.
Hierzu ist weiters zu ergänzen, dass hinsichtlich der in diesem Zusammenhang befürchteten strafgerichtlichen Verfolgung des BF aber auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan wurden, dass diese auf Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannt werden, zurückzuführen wäre.
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Was die strafgerichtliche Verfolgung des BF wegen des Verkaufs von Alkohol betrifft, kann nicht erkannt werden, dass einer der hier angeführten Gründe vorliegt. Der BF würde nach seinen eigenen Angaben wegen eines in Afghanistan offiziell verbotenen und strafrechtlich geahndeten Deliktes, nämlich wegen des Verkaufs von alkoholischen Getränken, verfolgt werden. Daraus kann eine Verfolgung etwa aus religiösen Gründen nicht abgeleitet werden. So ist das Alkoholverbot - wie auch vom BF ausgeführt - Bestandteil der afghanischen Rechtsordnung und gilt somit grundsätzlich allgemein für alle (auch nicht muslimischen) Bürger des Heimatlandes des BF im gleichen Maße. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bestimmung allenfalls auf islamischen Moralvorstellungen beruht, umso mehr als der BF den behaupteten Verkauf von Alkohol ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Hat aber demnach der BF nach den Gesetzen seines Heimatlandes in Profitabsicht verbotenerweise alkoholische Getränke verkauft, kann eine strafgerichtliche Verfolgung und Verurteilung deshalb selbst dann nicht einen der Asylgründe des § 3 Abs. 1 AsylG bilden, wenn die verhängte Strafe gegen die Menschenrechte verstößt, umso mehr als das Vorbringen des BF, nachvollziehbar nur den Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften erkennen lässt (vgl. dazu VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/447; VwGH 20.09.1995, Zl. 95/20/0042, VwGH 21.04.1994, Zl. 94/19/0064).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
3.3.2. Wie bereits unter Punkt II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u. a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesasylamts über die (Nicht)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des BF einzugehen. So wurden keine Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF in das Verfahren eingeführt. Der Bescheid beschränkte sich diesbezüglich im Wesentlichen auf eine für den konkreten Fall völlig unzutreffende Übersicht über die Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes (vgl. bekämpfter Bescheid, Seite 18f.). Zudem wurde der BF zur Zumutbarkeit einer konkreten Fluchtalternative - etwa in Kabul - nicht befragt bzw. wurde diesbezüglich eine nachvollziehbare individuelle Prüfung unterlassen.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in Hinblick auf die Spruchpunkte II. und III. und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu treffen haben. Im Hinblick auf die im Bescheid angeführte innerstaatliche Fluchtalternative wird der BF unter Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zur Lage in Kabul zu seinen Anknüpfungspunkten zur afghanischen Hauptstadt sowie seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein.
3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.4.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal die Beschwerde der vom Bundesasylamt getroffenen Beweiswürdigung in Bezug auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens keine konkreten Argumente entgegenhält. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.2. f. und II.3.4.1. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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