W133 2002668-1•BVwG W133 2002668-1
W133 2002668-1Tribunal Administrativo Federal27 de ago. de 2014
Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad<br/>der Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrensmangel
W133 2002668-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 18.04.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Im Zuge der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin auch mehrere ärztliche Befunde sowie in die deutsche Sprache übersetzte Bestätigungen aus ihrer ehemaligen Heimat - die Beschwerdeführerin stammt aus dem Gebiet des heutigen Bosnien und Herzegowina - vor. Darin werden ihr unter anderem - insbesondere unter Berücksichtigung der Vorkommnisse und Ereignisse, die der Beschwerdeführerin während der kriegerischen Auseinandersetzungen im ehemaligen Jugoslawien widerfahren seien - eine posttraumatische Belastungsstörung sowie rezidivierende depressive Störung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit medizinischen und psychologischen Faktoren diagnostiziert.
In dem, in weiterer Folge von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.05.2013 nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH festgestellt.
In diesem Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.05.2013 wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
".... Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 06.08.2013:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%
1 Depression 03.06.01. 20
2 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule 02.01.01. 20
3 Mäßiger Bluthochdruck 05.01.02 20
Gesamtgrad der Behinderung 20 vH
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
ad 1) eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit episodischen Kopfschmerzen und Schlafstörung, jedoch ohne Erfordernis eines stationären Aufenthaltes an einer Fachabteilung,
ad 2) oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen,
Struma nodosa erreicht bei euthyreote Stoffwechsellage keinen Grad der Behinderung.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-3 nicht erhöht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 1993.
Dauerzustand."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten, laut dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH bestehe, zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
In der Stellungnahme vom 06.08.2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie erhebe im Hinblick auf einen Fristverfall Einspruch. Die ärztliche Begründung werde nachgeliefert, da der Arzt auf Urlaub sei.
Einem im Akt erliegenden Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass bis zum 10.09.2013 seitens der Beschwerdeführerin keinerlei weitere Befunde an die belangte Behörde übermittelt wurden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in weiterer Folge den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH fest. Dem Bescheid wurde das Gutachten vom 14.05.2013 zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 24.10.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.10.2013, fristgerecht Berufung bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, eingebracht. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr neue Befunde übermittle und sie ersuche, den Grad der Behinderung neu zu berechnen. Der Beschwerde beigelegt wurden ein ärztliches Schreiben eines Facharztes für Orthopädie vom 03.10.2013, ein Notaufnahmeprotokoll der Aufnahme der Beschwerdeführerin in einer Krankenanstalt wegen eines Migräneanfalles vom 13.08.2013, ein ärztlicher Bericht eines klinischen Psychologen vom 14.10.2013 sowie ein Journalblatt einer Krankenanstalt vom 28.09.2010.
Der Berufungsakt wurde am 05.11.2013 der Bundesberufungskommission vorgelegt.
Am 23.12.2013, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2014, wurde die Beschwerde samt dem vorliegenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Die damals noch als Berufung bezeichnete Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 25.10.2013 ein und wurde der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten am 05.11.2013 weitergeleitet. Das Verfahren war somit mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission anhängig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des BBG lauten:
"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 54...
(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
Im gegenständlichen Fall ist - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm und auch ausführte - der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen. Der gegenständliche, verfahrenseinleitende Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG wurde mit Schreiben vom 17.04.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.04.2013 gestellt, ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff BBG oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes lag am 01.09.2010 nicht vor.
Die Beschwerdeführerin legte mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses u.a. ärztliche Befunde sowie in die deutsche Sprache übersetzte Bestätigungen aus ihrer ehemaligen Heimat - die Beschwerdeführerin stammt aus dem Gebiet des heutigen Bosnien und Herzegowina - vor. Darin werden ihr unter anderem - insbesondere unter Berücksichtigung der Vorkommnisse und Ereignisse, die der Beschwerdeführerin während der kriegerischen Auseinandersetzungen im ehemaligen Jugoslawien widerfahren seien - eine posttraumatische Belastungsstörung sowie rezidivierende depressive Störung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit medizinischen und psychologischen Faktoren diagnostiziert.
In dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung vorgelegten klinischen Befundbericht vom 12.06.2006 einer Universitätsklinik für Psychiatrie wurden betreffend die Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt:
In dem ebenfalls im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Gutachten einer klinischen Psychologin vom 16.03.1998 wurde ebenfalls die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung betreffend die Beschwerdeführerin gestellt.
Seitens der belangten Behörde wurde - wie bereits oben im Verfahrensgang ausführlich dargestellt wurde - ein Arzt für Allgemeinmedizin mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens betraut. Dieser kam zu folgendem Ergebnis:
".... Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 06.08.2013:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%
1 Depression 03.06.01. 20
2 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule 02.01.01. 20
3 Mäßiger Bluthochdruck 05.01.02 20
Gesamtgrad der Behinderung 20 vH
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
ad 1) eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit episodischen Kopfschmerzen und Schlafstörung, jedoch ohne Erfordernis eines stationären Aufenthaltes an einer Fachabteilung,
ad 2) oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen,
Struma nodosa erreicht bei euthyreote Stoffwechsellage keinen Grad der Behinderung.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-3 nicht erhöht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt."
Ob, und inwieweit die der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren diagnostizierten Leidenszustände einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit medizinischen und psychologischen Faktoren vorliegen bzw. trotz vorgelegter Befunde nicht vorliegen, ist dem medizinischen Gutachten des Allgemeinmediziners nicht zu entnehmen. Dies stellt jedoch einen gravierenden Mangel dar, da in der anzuwendenden Einschätzungsverordnung für beide Leidenszustände entsprechende Leitungspositionen vorhanden wären (vgl. die Pos Nrn.: 03.05.04 bis 03.05.06 sowie 04.11) und ein etwaiges Vorliegen dieser Leidenszustände somit zu einer - möglicherweise entscheidungsrelevanten - Anhebung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin führen könnte. Dies wird untermauert von dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten aktuellen ärztlichen Schreiben eines klinischen Psychologen eines Kriseninterventionszentrums vom 04.10.2013, wonach unter Bedachtnahme des bisherigen Verlaufes und der aktuellen psychischen Befindlichkeit mit einer weiterhin deutlich reduzierten Belastbarkeit vor dem Hintergrund der anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen sei.
Angesichts der dargestellten, bereits mit der Antragstellung vorgelegten Befunde erweisen sich die Ausführungen des begutachtenden Arztes für Allgemeinmedizin zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als grob unvollständig und daher unschlüssig.
Dies vor allem deshalb, weil in den vorliegenden Befunden sehr wohl eine entsprechende Diagnoseerstellung vorgenommen wurde und eine Behandlungsdokumentation ersichtlich ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb das psychische Leiden, das aufgrund der geschilderten Krankengeschichte auch nicht von vornherein als unplausibel oder nicht objektiviert gewertet werden kann, keine Berücksichtigung im Rahmen der Feststellung des Behinderungsgrades der Beschwerdeführerin fand.
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung bzw. rechtliche Beurteilung der Sache ist daher auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht möglich.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde - ausgehend von dem, dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Kenntnisstand über den Akteninhalt - ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie unter Berücksichtigung der im Akt erliegenden ärztlichen Befunde, der Beschwerdeausführungen und des aktuellen Gesundheitszustandes einzuholen sowie zumindest eine Ergänzung des allgemeinmedizinischen Gutachtens im Hinblick auf den - möglicherweise deutlich verschlechterten - orthopädischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vergleiche den Befund vom 03.10.2013, ABl. 40/10) vorzunehmen haben und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung nachvollziehbar zu berücksichtigen haben.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht im Beschwerdefall auf Grund der nur ansatzweise erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur maßgeblichen Frage des Grades der Behinderung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Leidenszustände somit nicht fest.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.
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