L514 1408929-2•BVwG L514 1408929-2
L514 1408929-2Tribunal Administrativo Federal27 de ago. de 2014
Interessensabwägung, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde der GXXXX, StA. Türkei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2011, Zl. 09 02.547-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei türkischer Abstammung, stellte am 27.02.2009, nachdem sie am selben Tag illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.02.2009 wurde sie hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt.
Im Rahmen der Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits früher in Österreich bei ihren hier lebenden Eltern aufhältig gewesen sei. Sie sei mit einem Mann verheiratet gewesen, welcher sie misshandelt habe, weshalb sie mit ihrem Sohn legal in das Bundesgebiet gereist sei. Da die Beschwerdeführerin von ihren Eltern gezwungen worden sei, einen anderen Mann zu heiraten, den sie jedoch nicht gewollt habe, sei sie ohne ihren Sohn in die Türkei zurückgekehrt. In der Türkei habe sie sich in der Folge von ihrem Ehegatten scheiden lassen. Da ihr Sohn in Österreich aufhältig sei, habe die Beschwerdeführerin eine Möglichkeit gesucht, zu ihm zu gelangen.
Wiederholt erschien die Beschwerdeführerin zu anberaumten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht. Der Vertreter der Beschwerdeführerin vermochte auch nicht anzugeben, wo sich seine Mandantin zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2009, Zl. 09 02.547-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
2. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2010, Zl. XXXX, stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
3. Das Verfahren wurde in der Folge mangels Bekanntgabe eines Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin mit Aktenvermerk vom 30.03.2010 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
Am 01.10.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung führte sie wiederholend aus, dass sie bereits in Österreich aufhältig gewesen sei. Sie habe sich mittlerweile von ihrem gewalttätigen Ehegatten scheiden lassen, er habe sie jedoch nicht in Ruhe gelassen, weshalb sie neuerlich die Türkei verlassen habe. Andere Probleme habe die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht gehabt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2011, Zl. 09 02.547-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt die behauptete Bedrohung aufgrund des vagen, widersprüchlichen und unkonkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin für nicht glaubwürdig befunden.
Zudem sei es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Lage geraten würde und stelle die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
4. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 24.02.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Darin wurde im Wesentlichen das bisher von der Beschwerdeführerin Gesagte wiederholt.
5. Mit Schreiben, eingelangt am 05.07.2012, wurde dem Asylgerichtshof eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses in Vorlage gebracht.
Mit Schreiben, eingelangt am 25.07.2012, wurde neuerlich eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses, eine Reisepasskopie des Bruders der Beschwerdeführerin, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, drei Unterstützungserklärungen sowie die Bestätigung der bestanden Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 in Vorlage gebracht.
6. Am 10.04.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Die Verhandlung wurde in weiterer Folge abgebrochen, zumal die Beschwerdeführerin erstmalig einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung behauptete und die Gerichtsabteilung E503 dafür nicht zuständig war.
Mit Schreiben, eingelangt am 27.05.2014, legte der Vertreter der Beschwerdeführerin dar, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX2012 mit einem in Deutschland lebenden Mann verheiratet sei und sie bereits einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe. Des Weiteren wurde das bisher von der Beschwerdeführerin Gesagt ergänzt.
Mit Schreiben, eingelangt am 12.08.2014, wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen werde. Die Beschwerde zu Spruchpunkt III. werde jedoch weiterhin aufrechterhalten.
7. Am 13.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Trotz ordnungsgemäßer Ladung sind weder die Beschwerdeführerin noch deren Vertreter erschienen. Eine telefonische Nachfrage in der Verhandlung hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin kränklich sei. Es wurde mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Weiteren vereinbart, dass innerhalb einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet übermittelt werde.
Mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 25.08.2014 wurde die bereits vorgelegte Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses und die Bestätigung der bestanden Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 sowie eine Beschäftigungsanmeldung im Geschäft des Onkels der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Türkei, türkischer Abstammung sowie moslemischen Glaubens. Mit türkischem Urteil vom XXXX2005 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem ersten Ehegatten geschieden.
In Österreich sind die Eltern, ein Bruder sowie der Sohn der Beschwerdeführerin aufhältig. Der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft, die Mutter und der Sohn verfügen über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Die Obsorge für den Sohn der Beschwerdeführerin liegt bei deren Vater. Am 20.07.2012 legte die Beschwerdeführerin die Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 ab. Am XXXX2012 hat die Beschwerdeführerin in XXXX, welcher in Deutschland aufhältig ist, geheiratet. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit XXXX2014 20 Stunden pro Woche bei ihrem Onkel in einem Geschäft als Hilfskraft. Weiters hält sich die Beschwerdeführerin überwiegend in der türkischen Gesellschaft auf.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz und die Ergänzungen.
Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.04.2014 sowie am 13.08.2014.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin, ihrer illegalen Einreise sowie hinsichtlich des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren Angaben im Asylverfahren und den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die festgestellte Deutschprüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 beruht auf der in Vorlage gebrachten Bestätigung vom 24.07.2012.
Die festgestellte Beschäftigung seit XXXX2014 im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Beschäftigungsanmeldung.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Mit Schreiben, eingelangt am 12.08.2014, gab der Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides zurückgezogen wird, weshalb Ausführungen hinsichtlich §§ 3 und 8 Abs. 1 AsylG entbehrlich sind.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 43 Abs. 1 Geschäftsverteilung 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes sind Rechtssachen, in denen bis 31. Dezember 2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, unbeachtlich der Zuständigkeiten nach dieser Geschäftsverteilung von jenen Richtern und Richterinnen als Einzelrichter/Einzelrichterin weiterzuführen, die als Richter und Richterinnen des Asylgerichtshofes bis 31. Dezember 2013 jeweils für diese Rechtssache als Vorsitzender/Vorsitzende oder als Einzelrichter/Einzelrichterin zuständig waren.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.3. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Dem Interesse am Weiterverbleib der Beschwerdeführerin in Österreich steht das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Die Beschwerdeführerin vermochte sich bisher nicht durch eine eigene Arbeitsleistung zu versorgen und war sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen angewiesen. Erst seit XXXX2014 geht sie einer Beschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche nach.
Zwar verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige im Bundesgebiet, mit ihrem Bruder lebt sie auch in einem Haushalt, jedoch wurde diesbezüglich keine spezielle Abhängigkeit behauptet. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden.
Hinsichtlich ihres in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohnes ist festzuhalten, dass sie mit diesem weder in einem gemeinsamen Haushalt lebt, noch, dass die Obsorge bei der Beschwerdeführerin liegt. Es wurde überdies nicht dargetan, dass ein Familienleben in der Türkei für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn nicht möglich sei, weshalb auch aus diesem Umstand für sie nichts zu gewinnen ist.
Weiters vermag sich die Beschwerdeführerin zwar in der deutschen Sprache auszudrücken, hält sich jedoch überwiegend in der türkischen Gesellschaft auf.
Im Rahmen einer Gesamtabwägung all dieser Umstände iSd Art 8 Abs. 2 EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie die oben genannten öffentlichen Interessen überwiegen.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, ist gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es wird keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. Betreffend die Bestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90).
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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