W217 2010127-1•BVwG W217 2010127-1
W217 2010127-1Tribunal Administrativo Federal26 de ago. de 2014
Ermittlungspflicht, Fachkräfteverordnung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rot-Weiß-Rot Karte
W217 2010127-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Michael Heindl und Petra Sandner als Beisitzer, über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der XXXX GesmbH, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien XXXX vom 2.7.2014, GZ 08114/3685214, betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde Arbeitsmaktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle XXXX, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Herr XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, stellte am 31.10.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG (Schlosser). Dem Antrag legte er ein Diplom über den dritten Grad der Facherlangung als Maschinenschlosser im Fach Maschinen des XXXX, Serbien, vom 13.6.1990 vor. In der Arbeitgebererklärung wurde als Arbeitgeber die XXXX GesmbH genannt. Herr XXXX sollte laut Arbeitgebererklärung für die berufliche Tätigkeit "Schlosser" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2700 beschäftigt werden. Die Tätigkeit wurde genau beschrieben mit "Montage von vorgefertigten Stahlteilen, Anpassungen auf der Baustelle, allg, Schlosserarbeiten, Spezialverglasungsarbeiten".
Mit Bescheid des AMS Wien XXXX vom 15.5.2014, GZ 08114/GF: 3685214, ABB-Nr: 3685214, wurde der Antrag vom 31.10.2013 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass die angegebene berufliche Tätigkeit als Schlosser (Schlosserei) in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX GesmbH mit Schreiben vom 3.6.2014 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus dass sich die Beschwerde auf die Fachkräfteverordnung als Mangelberuf beziehe. Die ausgewiesene Stelle sei als Schlüsselkraft bezeichnet. Die spezielle Ausbildung als Metallurge im Bereich Metalltechniker (Schlosser) werde für die als "Schlosser" bedachte Bezeichnung nicht gerecht. Die Fremdsprachenkenntnisse kämen für den Export sehr entgegen. Die spezielle Ausbildung sei für die weitere Schulung der Jugend unerlässlich (Lehrlingsausbildung).
Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien, Regionale Geschäftsstelle XXXX, vom 2.7.2014, GZ 08114/3685214, wurde die Beschwerde der XXXX GmbH vom 3.6.2014 gegen den Bescheid vom 15.5.2014 abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass nach den vorgelegten Unterlagen Herr XXXX nach dem ihm vom XXXX, Serbien, am 13.6.1990 ausgestellten Diplom den dritten Grad der Facherlangung, Beschäftigung Maschinenschlosser, Fach Maschinen, erlangt habe. Diese berufliche Ausbildung sei nicht in der gemäß § 13 AuslBG vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 31.10.2013, BGBl. Nr. II/328 für das Jahr 2014 kundgemachten Fachkräfteverordnung 2014 erfasst. Herr XXXX sei somit hinsichtlich seiner beabsichtigten Verwendung als Schlosser nicht unter der derzeit geltenden Fachkräfteverordnung zu subsumieren, weshalb die Voraussetzungen des § 12a iVm § 13 AuslBG nicht vorliegen würden. Über eine Ausbildung als Metallurge im Bereich Metalltechniker verfüge Herr XXXX nach den aufliegenden Dokumenten nicht. Darüber hinaus seien auch die Berufe Metallurge und Metalltechniker nicht in der Fachkräfteverordnung für Mangelberufe enthalten. Unabhängig davon müssten gemäß § 12a AuslBG Ausländer für ihre Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen. Es seien jedoch weder eine Berufserfahrung noch Sprachkenntnisse belegt und stelle die Berufsausbildung von Herrn XXXX keine solche in einem Mangelberuf dar. Selbst wenn man Herrn XXXX eine dementsprechende Ausbildung sowie Berufserfahrung und Sprachkenntnisse attestieren würde, könnte er entsprechend der zu § 12a AuslBG ergangenen Anlage B diesbezüglich maximal 45 Punkte erlangen (20 für die abgeschlossene Berufsausbildung, 10 für die Berufserfahrung und 15 für die Sprachkenntnisse). Mangels Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl werde Herr XXXX den Voraussetzungen des § 12a AuslBG nicht gerecht.
Die XXXX GesmbH stellte fristgerecht einen zwar als Beschwerde titulierten Vorlageantrag, in dem sie vorbrachte, zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages sei die Ausübung als Schlosser mit Spezialausbildung noch als Mangelberuf festgelegt gewesen. Für die in Anlage B genannten Zulassungskriterien hätte Herr XXXX 67 der 50 erforderlichen Mindestpunkte erreicht.
Am 25.7.2014 wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird die meritorische Entscheidungszuständigkeit verneint, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar auch zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, da es sonst seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine umfassende Prüfung des Antrages soll daher nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084). Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist - sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichts liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörden vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Gemäß § 13 Abs. 1 AuslBG legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können.
Die aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 13 AuslBG erlassene Fachkräfteverordnung 2013, BGBl. II Nr. 367/2012, enthält in § 1 Z 15 den Beruf "Schlosser/innen".
Gemäß § 3 Fachkräfteverordnung 2013 gilt diese für Anträge, die bis zum 5.11.2013 gestellt wurden.
Anlage B lautet:
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien Punkte
Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2
4
Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder
Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10
15
Alter maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre 20
15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte 75
erforderliche Mindestpunkteanzahl 50
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates, VwSlg 9315 A/1977, ausgesprochen, dass die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise sei aber dann geboten, wenn anderslautende Übergangsbestimmungen vorliegen oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Diese Aussage zur Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis eines gleichfalls verstärkten Senates, VwSlg 11237 A/1983, dahin präzisiert, dass primär auf die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen ist. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an (VwGH 06.05.2004, Zl. 2001/20/0622).
Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts geht aufgrund des Wortlauts des § 3 Fachkräfteverordnung 2013 davon aus, dass bei den einschlägigen Anträgen eine Zeitraumbezogenheit vorliegt und somit auf Anträge, die vor dem 5. November gestellt werden, bis zu deren rechtskräftigen Erledigung die Fachkräfteverordnung des Antragsjahres anzuwenden ist. Die Behörde hätte es sonst in der Hand durch eigene Säumigkeit, spätere Zustellung der Entscheidung oder erstinstanzlich negative Entscheidung die konkrete Rechtslage für einen bis zum maßgeblichen Stichtag eingebrachten Antrag zu verschlechtern.
Die Fachkräfteverordnung 2013 gilt vom Wortlaut her für die Erledigung von Anträgen, die bis zum 5.11.2013 gestellt wurden. Da der Antrag im gegenständlichen Fall bereits am 31. Oktober 2013, sohin vor dem maßgeblichen Stichtag, gestellt wurde, ist bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Fachkräfteverordnung 2013 maßgeblich.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid vertreten, die Fachkräfteverordnung 2013 sei auf den gegenständlichen Antrag nicht mehr anwendbar. Daher war die angefochtene Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.
Aufgrund des in einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorgelegten Diploms über den dritten Grad der Facherlangung als Maschinenschlosser im Fach Maschinen des XXXX, Serbien, vom 13.6.1990, geht die belangte Behörde davon aus, dass Herr XXXX über eine abgeschlossene Berufsausbildung in dem in der Fachkräfteverordnung 2013 aufgelisteten Mangelberuf "Schlosser/innen" verfügt. Zusätzlich wurden ihm 10 Punkte für die Berufserfahrung zuerkannt.
Weiters geht die belangte Behörde davon aus, dass er über Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung verfügt und über 40 Jahre alt ist.
Den Feststellungen des Arbeitsmarktservice zufolge gebühren Herrn XXXX daher lediglich 45 von 50 gemäß Anlage B notwendigen Punkten.
Dabei hat die belangte Behörde aber nicht geprüft, ob durch das von Herrn XXXX vorgelegte, übersetzte Diplom über seine Berufsausbildung die Möglichkeit besteht, dass es sich dabei um eine (mit 25 Punkten zu bewertende) Ausbildung handelt, die der allgemeinen Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 gemäß Anlage B entspricht.
Im Hinblick darauf, dass das deutsche Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (www.anabin.de) in den länderspezifischen Informationen zu Serbien auch diverse Diplome dreijähriger serbischer Fachmittelschulen anführt und gemäß den Erläuterungen des Informationsportals alle angeführten (bewerteten) Sekundarschulen zumindest im Heimatland einen Hochschulzugang ermöglichen, hätte nach Ansicht des erkennenden Senats überprüft werden müssen, ob die Berufsausbildung des Beschwerdeführers nicht auch das Erfordernis der "allgemeinen Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002" erfüllt. Eine solche wäre gemäß Anlage B mit 25 Punkten zu bewerten gewesen und hätte - unter Anrechnung der von der Behörde bereits für die Sprachkenntnisse und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers vergebenen 25 Punkte - im vorliegenden Fall ausgereicht, um die erforderlichen 50 Punkte nachzuweisen.
Eine nähere Prüfung des Diploms ist daher entscheidungsrelevant, kann aber seitens des erkennenden Senats mangels Vorliegens des Originales nicht durchgeführt werden, weil für die Prüfung des Diploms unter Zuhilfenahme einschlägiger Datenbanken die exakte Bezeichnung in serbischer Sprache erforderlich ist.
Darüber hinaus sind - wenn die Prüfung ergibt, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers der allgemeinen Universitätsreife iSd Anlage B entspricht - auch noch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 2 bis 9 AuslBG zu prüfen.
Da eigene ergänzende Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lassen, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen, wodurch die Angelegenheit zur Durchführung der notwendigen ergänzenden Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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