W131 2005335-1•BVwG W131 2005335-1
W131 2005335-1Tribunal Administrativo Federal26 de ago. de 2014
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W131 2005335-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch der XXXXgegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX, XXXX. bezüglich Verzugszinsen nach einer nunmehrigen Rechtsmittelzurückziehung, protokolliert am 26.8.2014, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird unter gleichzeitiger Verhandlungsabberaumung gemäß § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei verfasste vor dem 1.1.2014 einen Einspruch gegen einen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, wobei die beschwerdeführende Partei im Februar 2014 einen ergänzenden Schriftsatz verfasste, der als Verbesserung des Einspruchs/der Beschwerde rubriziert wurde.
Nach Verhandlungsanberaumung im Juli 2014 und Vertagung auf September 2014 langte nunmehr ein Zurückziehungsschriftsatz ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das hier gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B.VG zuständige Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren betreffend Verzugszinsen ergibt sich gemäß § 414 ASVG keine Senatszuständigkeit, womit der Einzelrichter entscheiden konnte.
Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss - iS einer Anordnung gem § 31 Abs 1 VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte, falls die Eingabe, OZ 9, von irgendeiner Seite auf Tatsachenebene als der beschwerdeführenden Partei nicht zurechenbar bewertet werden sollte. Derart ist nach hier vertretener Auffassung ein über die Fristsetzungsantragsmöglichkeit hinaus bestehendes materielles Rechtsschutzbedürfnis an einem anfechtbaren Einstellungsbeschluss, mit dem die Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht klargestellt wird, nicht auszuschließen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, uva. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
(Gegen eine gleichzeitig mit diesem verfahrensbeendenden Einstellungsbeschluss erfolgende, bloß verfahrensleitende Verhandlungsabberaumung ist eine abgesonderte Revision, dies zur Klarstellung, gemäß § 25a Abs 3 VwGG ohnehin nicht zulässig.)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.