W108 2007287-1•BVwG W108 2007287-1
W108 2007287-1Tribunal Administrativo Federal26 de ago. de 2014
Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang, Mitwirkungspflicht,<br/>selbstständig Erwerbstätiger, Zeitversäumnis, Zeugengebühr
W108 2007287-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.11.2013, Zl. 24 Cg 92/13 w betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Ärztin mit einer Ordination in Wien, wurde in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 23.09.2013 als Zeugin einvernommen. Sie beantragte diesbezüglich eine Zeugengebühr in der Höhe von €
1. 580,00, und zwar € 10,00 Reisekosten und € 1.570,00 Verdienst-/ Einkommensentgang gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG. Dem Antrag der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass letzterer Betrag zufolge einer dem Antrag beigelegten Bestätigung einer Steuerberaterin der Höhe der durchschnittlichen Tageseinnahmen im September entspreche und dass die Ordination aufgrund der Zeugeneinvernahme an diesem Tag nachmittags habe geschlossen werden müssen.
2. Mit Bescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (der belangten Behörde) vom 26.11.2013, zugestellt am 30.11.2013, wurde die Zeugengebühr der Beschwerdeführerin nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für die Teilnahme an der Verhandlung am 23.09.2013 dahingehend bestimmt, dass Reisekosten in der Höhe von € 4,20 (für zwei Fahrscheine je € 2,10) und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von €
71,00 (5 Stunden Pauschalentschädigung zu je € 14,20 gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG) vergütet wurden. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin wurde mit der Begründung abgewiesen, dass ein Zeuge, der selbständig erwerbstätig sei, Anspruch auf Verdienstentgang in der Höhe von € 14,20 pro Stunde habe, es sei denn, er könne seinen tatsächlichen Verdienstentgang (zB entgangene Auftragserteilung, etc. ...) nachweisen. Bestätigungen von Kammern und anderen Interessensvertretungen über abstrakte Durchschnitts-, Mindest- und Höchstwerte des Einkommens von Angehörigen bestimmter Berufe seien wie Gebührenordnungen und Honorarrichtlinien, selbst wenn es sich dabei um einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindesttarif handle, keine taugliche Bemessungsgrundlage.
3. Mit einem am 06.12.2013 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Schriftsatz wurde gegen diesen Bescheid (gegen die Abweisung des Mehrbegehrens durch diesen Bescheid, "insbesondere" betreffend die Ablehnung des tatsächlichen Verdienstentganges) Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ihre Kassenpraxis erst am XXXX eröffnet. Dies sei keine Übernahme einer bereits bestehenden Ordination gewesen, sondern eine Neugründung, weshalb sie noch keine Stammpatienten gehabt habe, sondern sie erhalte die Praxis durch Annahme und Behandlung von neuen Patienten (sinngemäß entgangene Aufträge). Da die Beschwerdeführerin ihre Praxis für die Teilnahme an der Verhandlung habe schließen müssen (die Ordinationszeit sei an diesem Tag von XXXX Uhr bis XXXX Uhr gewesen), sei ihr dadurch ein realer Schaden/ein realer Verdienstentgang entstanden, d.h. es sei ein tatsächlich entgangenes Einkommen entstanden, da sie die Termine habe absagen müssen und Patienten zu einem anderen Arzt gewechselt seien. Die Beschwerdeführerin habe bereits die Berechnung ihres entstandenen realen Schadens, bestätigt durch ihre Steuerberaterin geschickt.
4. Diese Beschwerde wurde der Präsidentin des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (als damals zuständige Beschwerdeinstanz) zur Entscheidung vorgelegt, die der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.02.2014, zugestellt am 18.02.2014, einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Beschwerde dahingehend erteilte, innerhalb von 14 Tagen das der Beschwerdeführerin als Zeugin vor Gericht tatsächlich entgangene Nettoeinkommen zu bescheinigen und Belege darüber vorzulegen. Es fehle auch eine Erklärung, warum die versäumten Behandlungen nicht zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt hätten werden können (Verlegung der Ordinationszeit nach Erhalt der Ladung, Bestellung der Patienten auf einen anderen Tag ...). Die durchschnittlichen Tageseinnahmen seien keine taugliche Bemessungsgrundlage, abgesehen davon sei unklar, ob sich dies auf den Kalendertag oder den Ordinationshalbtag beziehe. Wenn dem Verbesserungsauftrag nicht Folge geleistet werde, werde die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 GebAG mit € 14,20 pro begonnene Stunde berechnet.
Dieser Verbesserungsauftrag blieb seitens der Beschwerdeführerin unbeantwortet.
5. Mit Schreiben der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.04.2013 wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Weiterführung des Verfahrens und Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde sowie aus dem Gerichtsakt.
Zu A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei (näher genannten) Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der bis zum 31.12.2013 in Geltung gestandenen Fassung waren die Zeugengebühren im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, lediglich bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen war vom Leiter des Gerichtes zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über die Gebühr konnten gemäß § 22 Abs. 1 GebAG in der bis zum 31.12.2013 in Geltung gestandenen Fassung der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an den Leiter des übergeordneten Gerichtshofs, wäre dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium für Justiz, erheben.
Da es sich fallbezogen nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, war daher bis zum Ablauf des 31.12.2013 für die Erlassung des fallbezogen angefochtenen Bescheides betreffend Bestimmung der Zeugengebühr die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (und die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Leiterin dieses Gerichtes zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde) zuständig.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu erkennen.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.2.2. Die Beschwerde ist allerdings nicht berechtigt:
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß Abs. 2 des § 18 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Nach § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070; 18. 12. 1992, 89/17/0225; 17. 12 1993, 92/17/0184). Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (vgl. VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, sie habe tatsächlich entgangenes Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG dem Grunde und der Höhe nach - mit einer Bestätigung ihrer Steuerberaterin - nachgewiesen.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich weder aus der vorgelegten Bestätigung der Steuerberaterin der Beschwerdeführerin noch aus dem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin konkrete, wegen der Zeugeneinvernahme nicht wahrgenommene Termine, die der Beschwerdeführerin während des Zeitraumes der Verhinderung Einkommen gebracht hätten, ergeben. Die Beschwerdeführerin hat zwar behauptet, dass sie Behandlungstermine habe absagen müssen. Damit hat sie aber keineswegs dargetan, dass die Behandlungen nur an diesem Ordinationsnachmittag und nicht auch an anderen Tagen hätten vorgenommen werden können, sodass sie zwar an dem Tag der Zeugeneinvernahme tatsächlich die geplante Tätigkeit, die ihr Einnahmen verschafft hätte, nicht ausüben konnte, im Fall einer anderen zeitlichen Festsetzung (Nachholung/Verschiebung) von Behandlungen die Einnahmen aber keineswegs verlorengehen mussten. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass die abgesagten Termine zwingend termingebunden gewesen seien, dass sie nur an diesem Ordinationsnachmittag hätten ausgeführt werden können. Es wäre aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der ärztlichen Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Behauptungen in dieser Richtung hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufgestellt. Ausgehend davon ist die von der Beschwerdeführerin (auf Grundlage der vorgelegten Bestätigung ihrer Steuerberaterin) mit dem Durchschnitt der Tageseinahmen im September angegebene Höhe der begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis jedoch nicht das tatsächlich entgangene, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Die belangte Behörde hat daher zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere als die nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG vorgesehene Entschädigung für Zeitversäumnis verneint.
Andere Gründe, die gegen die Richtigkeit (der Höhe) der mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Zeugengebühr sprechen würden, wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer - von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG und gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist - schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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