BVwG I404 2010370-1

I404 2010370-1Tribunal Administrativo Federal26 de ago. de 2014

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Beitragszuschlag, Bescheidqualität, Genehmigung, Unterschrift

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BVwG I404 2010370-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2010370.1.00

Spruch

I404 2010370-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 31.05.2013, Zl. 18-2013-BW-MS2BG-002AC, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem dort anhängigen Verfahren zu Zahl Ra 2014/08/0009 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

1. Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse wurde der beschwerdeführenden Partei ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Beim Verwaltungsgerichtshof ist derzeit zur Geschäftszahl Ra 2014/08/0009 ein Revisionsverfahren anhängig, in dem strittig ist, ob die Erledigung der Tiroler Gebietskrankenkasse wegen der fehlenden internen Genehmigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG als Bescheid zu qualifizieren ist. Auch im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt.

Mit Schreiben vom 07.08.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Parteien davon informiert, dass eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2014/08/0009 anhängige Revisionsverfahren in Aussicht genommen ist und ihnen die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt. Die beschwerdeführende Partei hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatszuständigkeit nach § 412 ASVG nur auf Antrag in Frage kommt, unterliegt der Beschwerdefall der Zuständigkeit des Einzelrichters; im Übrigen normiert § 9 Abs. 1 BVwGG, dass der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung führt und dass die dabei erforderlichen Beschlüsse "keines Senatsbeschlusses" bedürfen.

Gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn (1.) vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und (2.) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit mehr als 100 Beschwerdeverfahren anhängig, in denen die Frage der Bescheidqualität der mit Hilfe des "Standardprodukts MVB" erstellten Erledigungen der Tiroler Gebietskrankenkasse zu klären ist. Darüber hinaus liegen dem Bundesverwaltungsgericht Informationen vor, wonach bei den Versicherungsträgern weitere Verfahren dieser Art anhängig sind bzw. in nächster Zeit anhängig werden können.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich im vorliegenden Fall um eine erhebliche Anzahl von Verfahren, bei welchen dieselbe Rechtsfrage zu klären ist, die bereits zu Zahl Ra 2014/08/0009 beim VwGH anhängig ist und welche auch für dieses Verfahren zu lösen ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.

Es war daher die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des im Spruch genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verfügen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 34 K 9.).

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