BVwG W153 1423451-1

W153 1423451-1Tribunal Administrativo Federal25 de ago. de 2014

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Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

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BVwG W153 1423451-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W221.1423451.1.00

Spruch

W153 1423451-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIk

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zl: 11 07.120-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Eritrea, reiste am 12.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen des Militärdienstes und der Furcht in den Krieg geschickt zu werden geflohen sei. Daher werde er verfolgt. Er sei von seinem Heimatland zu Fuß in den Sudan gelangt. Dann sei er mit einem Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land in Europa geflogen und von dort mittels Schlepper per LKW über Griechenland und Italien nach Österreich gebracht worden. Die Reise habe insgesamt 9 Monate gedauert.

Bei der Einvernahme am 14.07.2011 in der EAST West führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er bis zur Ausreise 2010 bei seinem Vater gewohnt und als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Er sei wegen des Militärdienstes geflohen, sonst habe er keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt.

Am 15.11.2011 fand eine Einvernahme beim Bundesasylamt-Außenstelle Innsbruck im Beisein eines Rechtsberaters statt, in der der Beschwerdeführer nunmehr seinen Fluchtgrund ergänzte. Den Hauptgrund, warum er seine Heimat verlassen habe, habe er aus Furcht vor Abschiebung in seinen Heimatstaat nicht angegeben.

Eigentlich habe der Beschwerdeführer Eritrea verlassen, da ihm vom Militär unterstellt wurde, als Spitzel für die Mujaheddin zu arbeiten. Ein weiterer Grund sei der bevorstehende Militärdienst gewesen.

Wenn er in sein Heimatland zurückkehren müsste, würde er auf alle Fälle umgebracht werden.

Befragt zum Fluchtweg, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich im August 2010 entschlossen habe seine Heimat zu verlassen. Er sei 7 Tage zu Fuß in den Sudan unterwegs gewesen und sei dann von XXXX nach XXXX mit dem Bus gefahren. Im Sudan habe er 6 Monate gelebt und auch illegal gearbeitet. Die Weiterreise nach Europa haben ihm Cousins aus Saudi Arabien finanziert. Im Sudan habe er nicht bleiben wollen, da man dort nicht gut bezahlt werde.

Diesbezüglich die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der Einvernahme:

"...

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!). Zum besseren Verständnis ist es wichtig, dass Sie nach Möglichkeit angeben, wann, wo, wer, was geschehen ist.

Antwort: Der Hauptgrund warum ich mein Heimatland verlassen habe war, dass das Militär mir unterstellt hat, dass ich für die Mujaheddin als Spitzel gearbeitet hätte. Ich habe diesen Grund aus Angst bei meinen bisherigen Einvernahmen nicht angegeben. Mein zweiter Grund war, dass ich nicht zum Wehrdienst gegangen bin. Dieser ist in meiner Heimat aber Pflicht. Ich bin nicht zum Militär gegangen, da ich keinen Krieg möchte. Ich möchte keine Waffe tragen und Leute umbringen. Es gibt immer wieder Kriege mit Äthiopien und dem Sudan und ich wollte nicht kämpfen. Das Militär wollte mich umbringen, da mir unterstellt wurde ein Spitzel der Mujaheddin zu sein. Jeder der etwas mit den Mujaheddin zu tun hat, wird als Abschreckung für die anderen öffentlich umgebracht. Die Soldaten sind 2 Mal zu mir nach Hause gekommen und haben nach mir gesucht. Beim 2. Mal haben sie zu meiner Familie gesagt, dass nach mir suchen, da ich ein Spitzel der Mujaheddin bin. Sie haben auch meinem Vater gedroht ihn ins Gefängnis zu stecken, sollte ich mich nicht freiwillig ergeben. Das sind meine 2 Gründe. Weitere Gründe habe ich keine. Wenn ich in mein Heimatland zurückkehren würde, würde ich auf alle Fälle umgebracht werden. Das ist alles.

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

Antwort: Nein. Ich habe alles gesagt.

Frage: Wurden Sie denn bereits zum Wehrdienst einberufen?

Antwort: Ich habe ein Schreiben bekommen, bin aber nicht zum Militär gegangen.

Frage: Wann haben Sie das Schreiben erhalten?

Antwort: An das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. Es war aber Anfang August 2010.

Frage: Was genau stand in dem Schreiben?

Antwort: Dieses Schreiben war in der Sprache Tigrinya geschrieben. Ich konnte dieses also nicht lesen. Dieses Schreiben ist aber bekannt und jeder weiß, dass es eine Einberufung des Militärs ist.

Frage: Wo befindet sich dieses Schreiben jetzt?

Antwort: Ich habe es in meinem Heimatdorf gelassen.

Frage: Wie haben Sie das Schreiben erhalten?

Antwort: Es gibt eine Person die in der Gemeinde arbeitet, dieser verteilt solche Briefe. Von diesem habe ich das Schreiben erhalten. Es gibt bei uns nämlich kein Postamt.

Frage: Was haben Sie nach Erhalt des Schreibens gemacht?

Antwort: Ich bin nicht hingegangen.

Frage: Wohin hätten Sie denn gehen sollen?

Antwort: Üblicherweise hätte ich zur Gemeinde gehen sollen und diese hätten mich dann weitergeschickt. Soweit ich weiß wird man in eine Stadt namens XXXX gebracht. Ich bin aber nicht zur Gemeinde gegangen.

Frage: Wann konkret sind die Soldaten zu Ihnen nach Hause gekommen?

Antwort: Sie sind am Abend im August zu fünft zu mir nach Hause gekommen. Das genaue Datum weiß ich aber nicht mehr. Sie haben geklopft und mein Vater hat aufgemacht. Nachdem ich gehört habe, dass sie mit meinem Vater gesprochen haben, bin ich geflüchtet. Ich bin 1 Tag am Berg geblieben und dann am nächsten Tag wieder nach Hause zurückgegangen. Dann war ich zu Hause. Am Tag darauf sind sie wieder gekommen. Beim 2. Mal haben sie nicht geklopft sondern sind einfach hereingekommen. Ich war bei meinem Bruder im Zimmer. Ich bin dort aus dem Fenster gesprungen und geflüchtet. Ich bin wieder in die Berge gegangen und 2 Tage geblieben. Danach bin ich nicht mehr nach Hause gegangen. Von den Bergen bin ich einfach weitergegangen. Ich bin dann in den Sudan gegangen.

Frage: Wer konkret ist zu Ihnen nach Hause gekommen?

Antwort: Es waren Soldaten mit Militäruniformen.

Frage: Warum glaubt das Militär, dass Sie ein Spitzel der Mujaheddins sind?

Antwort: Es gab eine Person in unserem Dorf mit dem meine Familie Probleme wegen der Landwirtschaft hatte. Diese Person ist zum Militär gegangen und hat behauptet, dass ich für die Mujaheddin arbeite und meinen Wehrdienst nicht geleistet habe.

Frage: Woher wissen Sie dass die Person zum Militär gegangen ist und das behauptet hat?

Antwort: Mein Vater hat die Soldaten gefragt, warum sie mich suchen. Sie haben gesagt, dass ich als Spitzel für die Mujaheddin arbeite. Mein Vater hat nachgefragt, wer so etwas behauptet und die Soldaten haben gemeint, dass diese Person das gesagt hätte.

Frage: Waren Sie denn ein Spitzel der Mujaheddin?

Antwort: Nein.

Frage: Warum sind Sie erst so spät zum Wehrdienst einberufen worden?

Antwort: Ich bin nicht spät einberufen worden. Es gibt bei uns kein bestimmtes Alter in dem man einberufen wird. Bis zum Alter von 40 Jahren kann man eine Einberufung erhalten.

Frage: Wie sind Sie das erste Mal geflüchtet als die Soldaten gekommen sind?

Antwort: Es gibt eine zweite, hintere Tür im Haus und ich bin durch diese hinausgelaufen.

Frage: Wie sind Sie das zweite Mal geflüchtet, als die Soldaten gekommen sind?

Antwort: Beim 2. Mal sind sie ins Haus gestürmt. Als ich das gehört habe bin ich aus dem Fenster gesprungen und davon gelaufen.

Frage: Wie haben die Soldaten darauf reagiert?

Antwort: Sie haben nicht gesehen, dass ich geflüchtet bin. Schließlich war es dunkel und gibt es bei uns keinen Strom.

...

Frage: Wovon haben Sie bei Ihrem Fußmarsch von XXXX nach XXXX gelebt?

Antwort: Es hat auf dem ganzen Weg immer wieder Leute gegeben, die Tiere gehütet haben. Von diesen habe ich, wenn ich gefragt habe immer etwas zu Essen oder zu Trinken bekommen. Selbst habe ich auch getrocknete Datteln mitgehabt. Auch gab es überall Wasser zu trinken.

Frage: Wo haben Sie in dieser Zeit geschlafen?

Antwort: Auf der Straße. Es hat keine bestimmten Plätze gegeben.

Frage: Wurden Sie auf Ihrer Reise in den Sudan kontrolliert?

Antwort: Nein. Wenn sie mich erwischt und kontrolliert hätten, wäre ich ja nicht hierher gekommen.

Frage: Wie lange haben Sie sich im Sudan aufgehalten?

Antwort: 6 Monate.

Frage: Wo haben Sie sich dort aufgehalten?

Antwort: Ich habe in der Stadt XXXX gelebt.

Auf Nachfrage: Ich habe dort Leute aus meinem Heimatdorf getroffen. Ich konnte gemeinsam mit diesen in einem Zimmer leben.

Frage: Wovon haben Sie in XXXX gelebt?

Antwort: Ich habe in einem Restaurant als Kellner gearbeitet. Das war illegal.

...

Frage: Wie hieß die Person im Dorf, die beim Militär behauptet hätte, dass Sie ein Spitzel der Mujaheddin wären?

Antwort: XXXX.

Frage: Warum behauptet dieser so etwas? Was wollte dieser damit erreichen?

Antwort: Er hatte Kinder. Diese sind alle zum Militär gegangen. Auch hatten wir mit ihm Probleme wegen der Landwirtschaft. Aus diesem Grund wollte er sich an mir rächen. Er war eifersüchtig, dass seine Kinder den Militärdienst geleistet haben, ich aber nicht. Er weiß, wenn er mir so etwas unterstellt, werden sie mich vielleicht sogar umbringen. Es ist bei uns üblich, dass wenn jemandem so etwas unterstellt wird, dass dieser vor allen anderen umgebracht wird.

...

Aufforderung: Beschreiben Sie konkret den Vorfall als die Soldaten das 1. Mal zu Ihnen nach Hause gekommen sind.

Antwort: Sie sind am Abend gekommen. Es war ca. 2 Uhr nach Mitternacht. Sie haben an der Tür geklopft. Mein Vater hat aufgemacht. Mein Vater hat sie gefragt wer sie sind und was sie wollen. Es war sehr laut. Nachdem ich ihren Namen und was sie wollen gehört habe, bin ich direkt durch die hintere Tür geflüchtet. Ich bin zu Fuß in die Berge gegangen, dort einen Tag geblieben und danach nach Hause zurückgekommen. 1 Tag darauf sind sie noch einmal nach Hause gekommen. Beim 2. Mal haben sie nicht geklopft, sondern sind hereingestürmt. Ich habe sie gehört, bin aus dem Fenster hinaus gesprungen und wieder zu den Bergen gegangen. Seitdem bin ich nicht mehr nach Hause zurückgekommen.

Aufforderung: Beschreiben Sie das Einberufungsschreiben, das Sie erhalten haben.

Antwort: Anmerkung: Der Antragsteller zeichnet ca. einen 22cm breiten und 6cm hohen Streifen. Es war weißes Papier. Auf dem Zettel waren 2 Stempel. Einer war von dem Militär und einer von der Gemeinde meines Dorfes. Die Schrift war in Tigrinya und das konnte ich nicht lesen.

Frage: Wieso haben Sie bei Ihrer Erstbefragung bei Ihrer ersten Einvernahme nicht angeführt, dass Sie vom Militär gesucht werden, da vermutet wird, dass Sie Spitzel der Mujaheddin wären?

Antwort: Ich habe Angst gehabt, dass wenn ich hier Angaben darüber mache, diese den Behörden in meiner Heimat mitgeteilt werden und ich bei einer Ausweisung noch mehr Probleme in meiner Heimat hätte. Dann gäbe es keinen Zweifel mehr, dass ich umgebracht werde.

Frage: Die Behörden in Ihrer Heimat wissen ja bereits, dass Ihnen unterstellt wird ein Spitzel zu sein, weshalb wäre das bei Ihrer Rückkehr ein noch größeres Problem als bisher?

Antwort: Es wäre für die Behörden in meiner Heimat ein großer Beweis, dass ich tatsächlich als Spitzel gearbeitet habe.

Frage: Wieso wäre dies ein Beweis dafür, dass Sie tatsächlich Spitzel gewesen wären?

Antwort: Jede Beschuldigung in dieser Hinsicht wird vom Militär ernst genommen. Es wird nicht genau untersucht. Der Beschuldigte wird gleich als Abschreckung öffentlich umgebracht. Nochmalige

Frage: Wieso wäre dies ein Beweis dafür dass Sie tatsächlich Spitzel gewesen wären?

Antwort: Dass ich geflüchtet bin, wäre schon ein Beweis dafür.

Frage: Sie wurden bei Ihrer Erstbefragung und Ihrer ersten Einvernahme, ausdrücklich darüber belehrt, dass Ihre Angaben vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes übermittelt werden. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Möglicherweise habe ich das nicht mitbekommen oder verstanden.

Frage: Sie wurden am 14.07.2011 ausdrücklich gefragt ob Sie das verstanden haben. Das haben Sie erstens bejaht und zweitens die Richtigkeit dieser Angabe mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich habe das nicht verstanden, ich war müde von der Reise und hatte Angst, dass meine Angaben weitergegeben werden.

Frage: Wie konnten Sie am 14.07.2011 bei Ihrer Ersteinvernahme müde von Ihrer Reise sein?

Antwort: Ich hatte die Nachwirkungen von der Fahrt. Die Befragungen waren innerhalb von 2 Tagen.

Frage: Warum haben Sie dann heute davon erzählt?

Antwort: Ich bin mittlerweile davon überzeugt und sicher, dass ich nicht in meine Heimat zurückgebracht werde.

...

Frage: Warum haben Sie den Sudan nach 6monatigem Aufenthalt verlassen?

Antwort: Weil ich dort nicht arbeiten kann. Ich habe keinen Ausweis.

Vorhalt: Sie haben ja bereits im Sudan gearbeitet. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ja. Ich habe schwarz gearbeitet. Die Arbeit im Sudan ist nicht gut, weil man dort nicht so gut bezahlt wird.

Frage: Wie geht es Ihrer Familie in der Heimat?

Antwort: Seit ich meine Heimat verlassen habe, habe ich nichts mehr über sie erfahren.

...

Vorhalt: Bei Ihrer Einvernahme am 14.07.2011 haben Sie angeführt, Sie hätten 2 Brüder und diese auch namentlich erwähnt. Heute haben Sie ausdrücklich erklärt, Sie hätten nur 1 Bruder. Können Sie das erklären und was stimmt nun?

Antwort: Ich habe bei der ersten Einvernahme angegeben, dass wir zu fünft sind und ich nur 1 Bruder hätte.

Auf Nachfrage: Dieser heißt XXXX.

Vorhalt: Wer ist dann XXXX, den Sie am 14.07.2011 als 2. Bruder angeführt haben?

Antwort: Das stimmt nicht. Das habe ich nicht gesagt. Möglicherweise hat es ein Missverständnis gegeben.

...

Vorhalt: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie bei Ihrer Erstbefragung und bei Ihrer Ersteinvernahme einen Hauptgrund Ihres Fluchtvorbringens nicht angeführt haben. Auch Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche sind nicht plausibel, weshalb Ihr diesbezügliches Vorbringen als unglaubwürdig erachtet wird. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich habe am Anfang Angst gehabt, deshalb habe ich meinen Hauptgrund nicht angeführt. Ich habe Angst in mein Heimatland zurückgeschickt zu werden. Danach habe ich erfahren, dass ich doch nicht in meine Heimat zurückgeschickt werde, deshalb habe ich heute meinen Hauptgrund vorgebracht. Auch wurde mir gesagt, dass heute meine letzte Chance ist meinen Fluchtgrund vorzubringen.

Vorhalt: Den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass

die sudanesischen Grenzen bewacht werden und Flüchtlinge bei einem Fluchtversuch sogar von Grenzwachen getötet worden sind. Sie hingegen führten aus, die Grenzen wären offen und es gäbe nicht viele Kontrollen. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Das was Sie sagen stimmt vollkommen. Allerdings ist die Gegend in der ich

über die Grenze gegangen bin, ist wenig bewacht und ich wurde nicht kontrolliert.

Vorhalt: Die Orte XXXX und XXXX sind ca. XXXX Kilometer voneinander entfernt. Es erscheint daher absolut unrealistisch, dass Sie diese Distanz innerhalb von 8 Tagen Fußmarsch zurückgelegt hätten. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich war 7 Tage bis XXXX unterwegs, 1 Tag habe ich dann von XXXX nach Khartum gebraucht. Ich bin hauptsächlich am Abend gegangen. Ich bin unter tags nicht gegangen, da ich nicht gesehen werden wollte. Ich habe diese Strecke in 7 Tagen geschafft.

Vorhalt: Bei realistischer Betrachtung ist es nicht glaubhaft, dass das Militär Ihnen ein Schreiben in einer Sprache schicken sollte, die Sie gar nicht verstehen. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Nein. Das ist bei uns üblich. Alle Briefe oder Schreiben, die man von Ämtern bekommt, sind in dieser Sprache geschrieben, weil das die Haupt- und Amtssprache in Eritrea ist.

Frage: Wieso können Sie diese Sprache dann nicht?

Antwort: Weil ich keine Tigrinya Schule besucht habe.

Vorhalt: Wieso können Sie die Hauptsprache Ihrer Heimat nicht können? A; Es stimmt, dass Tigrinya ist die Hauptsprache in Eritrea, es gibt aber viele andere Sprachen wie Arabisch. Die Sprache hängt immer vom Stamm ab und jeder Stamm spricht eine andere Sprache. Es gibt in Eritrea 9 verschiedene Sprachen, Tigre, Tirinya, Belen, Afar, Nara, Saho, Kunama, Rascheida und Hedarab.

Auf Nachfrage: Natürlich auch arabisch.

Vorhalt: Den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass in Eritrea junge Leute bereits mit Erreichen des 18. Lebensjahres zum Wehrdienst einberufen werden. Es war Ihnen zudem auch auf Befragen hin nicht möglich plausibel zu erklären, warum Sie erst im Alter von 23 Jahren einberufen worden wären, weshalb auch Ihre diesbezüglichen Angaben unglaubwürdig erscheinen. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Das stimmt auch. Laut Gesetz wird man mit 18 Jahre einberufen. Das war auch bis zum Krieg so. Im Krieg hat dieses Gesetz nicht richtig funktioniert, Sie haben alle Altersgruppen einberufen. Sie haben sogar Kinder aus der Schule geholt und in den Krieg geschickt. Jetzt wo es nach dem Krieg ruhiger geworden ist, kommen sie auch mich und auf andere, die noch keinen Militärdienst geleistet haben. (Nach kurzer Überlegung) Früher war das auch so, dass sie immer 1 Sohn bei der Familie gelassen haben, damit er der Familie helfen und diese unterstützen kann. Wenn es 3 Brüder waren, dann wurden 2 davon einberufen. Jetzt wo mein Bruder das Militär verlassen hat, bin ich einberufen worden.

Vorhalt: Sie haben geschildert, dass Sie 2 Mal einmal durch die Hintertür und einmal durch ein Fenster - vor den Soldaten entkommen wären. Die Soldaten wären immer nur durch die Vordertür gekommen bzw. gestürmt und Ihnen wäre es somit möglich gewesen jeweils aus dem Haus zu flüchten. Dieses von Ihnen geschilderte Verhalten, widerspricht jedoch gänzlich dem üblichen Vorgehen des Militärs bei dem Versuch einer gesuchten Person habhaft zu werden. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Unser Haus besteht nur aus 2 Zimmern. Es gibt keinen Haupteingang. Beim ersten Mal haben sie bei dem Zimmer geklopft in dem mein Vater und meine Familie war, ich war im anderen Zimmer. Beim 2. Mal sind sie dann ins andere Zimmer gestürmt. Das habe ich gehört und bin dann geflüchtet.

Vorhalt: Ihre Angaben Sie wären nicht im Sudan - wo Sie keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen wären - geblieben, da dort die Arbeit nicht so gut bezahlt wird, weisen primär auf wirtschaftliche Gründe für Ihre Reise nach Österreich hin. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Nein, nein, nein. Ich habe im Sudan schwarz gearbeitet. Ich hätte um eine Arbeitserlaubnis ansuchen müssen und diese kostet viel Geld. Diese hätte ich auch jedes Jahr erneuern müssen. Wenn ich eine Arbeitserlaubnis bekommen hätte, wäre ich ständig von der Polizei kontrolliert worden und hätte ständig Geld dafür bezahlen müssen, da ich Ausländer bin. Deshalb habe ich den Sudan verlassen.

Auf Nachfrage: Ich hätte im Sudan eine Arbeitserlaubnis bekommen. Dies hätte gedauert und wäre nicht so leicht gewesen, aber ich hätte eine bekommen. Die Leute, die keine Dokumente haben, werden in Gefängnis gesteckt. Frage an die Vertreterin: Haben Sie noch Fragen oder Anträge?

Antwort: Ich habe eine Frage.

Frage der Vertreterin: Was haben die Soldaten beim 1 Mal als Sie zu Ihnen nach Hause gekommen sind gesagt und wer hat sich im anderen Zimmer befunden?

Antwort: Sie haben meinem Vater gesagt, dass sie seinen Sohn brauchen. Er hat gefragt warum. Sie haben gesagt, dass sein Sohn Probleme hat und mit den so genannten Mujaheddin zusammenarbeitet. Der Vater und meine kleine Schwester waren in dem Zimmer. Ich und mein Bruder waren im anderen Zimmer.

Frage der Vertreterin: Welche Sprache wurde in Ihrer Schule unterrichtet?

Antwort: Nur Arabisch. Frage der Vertreterin: Wo haben Sie die sudanesische Grenze überschritten und wie hat dieses Gebiet ausgeschaut? War es bergig oder bei einer Stadt?

Antwort: Es gab an der Grenze keine bestimmten Orte. Ich bin über die Berge über die Grenze gegangen. Das war ein kleiner Berg. Danach bin ich eine lange Strecke gegangen, bis ich einen Ort erreicht habe.

Ergänzende Frage der Einvernahmeleiterin: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals persönlich angegriffen, bedroht oder verletzt?

Antwort: Nein. Mir ist nichts passiert. Wenn das vorgekommen wäre, dann wäre ich jetzt nicht hier, sondern festgenommen oder umgebracht worden.

..."

Der Beschwerdeführer gab an, dass er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Heimatstaat habe. Er habe auch keine Angehörigen in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Eritrea zuerkannt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung damit, dass in insgesamt die Behörde zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer zwar versucht habe, seine Geschichte "asylzweckbezogen" zu schildern, diese jedoch aufgrund der Fakten nicht glaubhaft war. Der Beschwerdeführer habe - trotz Nachfrage - keine konkreten oder detaillierten Angaben über sein Fluchtvorbringen machen können. Das verspätete Vorbringen des zweiten Fluchtgrundes habe die Glaubwürdigkeit außerdem erschüttert und werde als asylrelevante Steigerung des Fluchtgrundes gewertet.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes und der damit einhergehenden Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begründete das Bundesasylamt mit der aktuellen Situation in Eritrea, welche für den Beschwerdeführer bedeute, dass er im Falle der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.12.2011 fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde sein Vorbringen nicht korrekt gewürdigt hätte. Es sei seines Erachtens genügend substantiiert gewesen.

In der Beschwerdeergänzung vom 18.01.2012 wurde im Wesentlichen dargelegt, dass alle Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben und zwangsrückgeführt wurden, von den Behörden als politisch Oppositionelle betrachtet werden. Vor allem Wehrdienstverweigerer würden auf unbestimmte Zeit inhaftiert, gefoltert und zu Zwangsarbeit herangezogen. Als angeblicher Spion für die Mujaheddin drohe dem Beschwerdeführer die öffentliche Hinrichtung. Unter Zugrundelegung aller Ausführungen des Beschwerdeführers wird nochmals um Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ersucht.

Der o.a. Gerichtsabteilung wurde die Rechtssache mit 01.01.2014 zugewiesen.

Am 23.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt und der Beschwerdeführer wurde nochmals über seine Fluchtgründe befragt.

Diesbezüglich die entscheidungsrelevanten Auszüge aus der mündlichen Verhandlung:

"...

VR: Was sagen Sie einmal bezüglich des Fluchtgrundes, dass Sie sich dem Militärdienst entziehen wollten?

BF: Erstens war ich bei der Erstbefragung müde. Da ich die Befürchtung gehabt habe, dass man mich in mein Heimatland zurückschickt, habe ich gesagt, dass ich mich dem Militärdienst entziehen wollte. Ich habe dann in Innsbruck gesagt, ich habe ein Problem mit dem Militär gehabt. Das Militär hat mich gesucht und deshalb bin ich weggegangen. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich mit den Mujaheddin zusammenarbeite.

VR: Ist der Fluchtgrund, dass Sie sich dem Militär entziehen möchten, nun ein Fluchtgrund?

BF: Ich habe das erste Mal nicht die Wahrheit gesagt, weil ich Angst hatte. Beide Fluchtgründe sind richtig.

VR: Wer hat mit Ihnen vor der Flucht gewohnt?

BF: Ich habe bei meinem Vater gelebt, meinem Bruder XXXX und meinen Schwestern XXXX, meine Mutter ist schon verstorben.

VR: Sie haben damals bei der Befragung am 15.11.2011 gesagt: "Ein Bruder und eine ledige Schwester leben noch bei meinem Vater zu Hause"!

BF: Die Aussage vor dem BAA war richtig. Weil die zwei weiteren verheiratet sind, habe ich sie nicht erwähnt.

VR: Haben Sie bei Ihrer Aussage vor dem Bundesasylamt und der Polizei immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Alles ist richtig, dass was ich sowohl bei der Polizei als auch beim BAA gesagt habe.

VR: Wer hat das geschrieben? (handschriftlicher Zettel von der EV vom 14.07.2011, dort steht auch noch ein Bruder namens "XXXX")

BF: Das habe nicht ich geschrieben. Das war die Dolmetscherin.

VR: Auf die Frage nach dem zweiten Bruders "XXXX" gibt der BF an, dass er diesen Namen nicht genannt hat, stimmt das so?

BF: Der Dolmetscher habe gesagt, ich habe einen Bruder namens "XXXX". In Innsbruck habe ich gesagt, dass ich einen Bruder "XXXX" nicht habe.

VR: Dazu stelle ich nur folgendes fest. Sie wurden belehrt, Sie haben eine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Sie haben das Protokoll unterschrieben und die Richtigkeit des Protokolls damit bestätigt!

VR: Warum sind Sie erst so spät zum Militär einberufen worden?

BF: Es ist bei uns ganz anders als in Österreich. Dort kann man auch später einberufen werden.

VR: Normalerweise rückt man mit 18 Jahren ein, können Sie sich das erklären, warum Sie nicht einrücken mussten?

BF: Ich habe gewusst, dass ich eines Tages einrücken muss. Manchmal kommen die Zivilstreifen und nehmen die Dienstpflichtigen ohne Einberufungsbefehl mit, z.B. wenn sie diese auf der Straße erwischen.

VR: Sie haben aber einen Einberufungsbefehl erhalten?

BF: Ja.

VR: Warum wissen Sie es, dass es ein Einberufungsbefehl war?

BF: Es ist ein Blatt und es steht, dass man zum Militärdienst einberufen werden muss.

VR: Wann hätten Sie einrücken müssen, welches Datum?

BF: Ich erinnere mich nicht, ob das gestanden ist oder nicht. Das Datum habe ich vergessen.

VR: Sie konnten das Datum lesen, Sie wussten das Datum?

BF: Das habe ich gelesen, aber jetzt habe ich das vergessen.

VR: Bei Ihrer Befragung vor der Behörde haben Sie aber gesagt, Sie konnten das Datum nicht lesen, weil das in der Amtssprache Tigrinya geschrieben war und Sie das nicht lesen konnten!

BF: Die Schrift konnte ich nicht lesen, aber das Datum schon. Ich schreibe Arabisch und lese Arabisch.

VR: Ich stelle nur fest, das haben Sie damals anders dargestellt!

BF: Man hat mich nicht befragt, ob ich das Datum lesen kann oder nicht.

VR: Warum sprechen Sie die Staatssprache Tigrinya nicht?

BF: Ich kann sie zwar sprechen, aber nicht lesen.

Vorhalt: Einvernahme vom 14.07.2011 auf die Frage: "Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? Antwort:

Meine Muttersprache ist Tigre, ich spreche aber auch Arabisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Arabisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird."

VR: Was sagen Sie dazu?

BF: Das habe ich gesagt.

VR: Dann können Sie doch Tigrinya?

BF: Es ist richtig, dass ich gesagt habe, das ist meine Muttersprache. Sie haben mich gefragt, ob sie mich in Arabisch einvernehmen können, ich habe dies bejaht.

VR: Sie haben in der Schule nicht Tigrinya schreiben gelernt?

BF: Nein. Zuerst war es Tigrinya und dann habe ich Arabisch gelernt.

VR: Nochmals, warum haben Sie Tigrinya nicht in der Schule schreiben gelernt?

BF: Ich war in einer arabischen Schule.

VR: Es ist für mich unwahrscheinlich, dass Sie in Tigrinya nicht lesen können?

BF: Wir haben das nicht gelernt.

VR: Sie haben den Einberufungsbefehl erhalten, dann haben Sie den Beschluss gefasst zu fliehen?

BF: Als das Militär mich suchte, bin ich geflohen.

VR: D. h aber für mich, dass Sie an sich nicht auf Grund des Einberufungsbefehls geflohen sind, sondern auf Grund des zweiten Fluchtgrundes, weil Sie als Spitzel der Mujaheddin verdächtigt wurden!

BF: Ja, wenn jemand als Spitzel erwischt wird, wird er zum Tode verurteilt.

VR: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals aus religiösen, ethnischen oder politischen Gründen verfolgt?

BF: Nein ich bin nicht verfolgt worden, nur vom Militär wegen des Spitzelvorwurfes.

VR: Warum haben Sie diesen Grund erst bei der 3. Befragung vorgebracht?

BF: Wann war das 3. Mal?

VR: Im November 2011, da hat es vorher schon 2 Befragungen gegeben! Dadurch wurde Ihre Glaubwürdigkeit erschüttert, weil Sie dieses Vorbringen verheimlicht und verspätet erstattet haben!

BF: Das erste Mal war in Thalham, der Dolmetscher war gut, aber ich habe Angst gehabt in mein Heimatland abgeschoben zu werden.

VR: Wer und wo sind diese Mujaheddin? Ist das in der Nähe Ihres Heimatdorfes?

BF: Sie haben keinen festen Platz, sie sind überall. In den Bergen sind sie. Man wusste nicht, wann sie kommen.

VR: Können sie auch ins Dorf kommen?

BF: Ja.

VR: Was wollen die Mujaheddin?

BF: Sie kämpfen gegen das Militär. Es könnte sein, dass sie Minen verwenden oder Überfälle machen. Sie machen Probleme mit der Regierung. Wer ihnen hilft, bekommen Probleme. Man wird diese Leute umbringen.

VR: Dazu möchte ich feststellen, dass sich aus den Länderfeststellungen nichts ergibt, dass Mujaheddin in Eritrea tätig sind!

BF: Über die internationalen Berichte habe ich keine Ahnung.

VR: Wissen Sie Namen von Anführern der Mujaheddin?

BF: Nein, sie sind auch im Sudan.

VR: Aus den Länderfeststellungen ergibt sich nicht, dass Eritrea mit dem Sudan Probleme habe!

BF: Es wurde in den internationalen Medien nichts darüber geschrieben, ich habe keine Ahnung davon.

VR: Aber Sie waren nicht bei den Mujaheddin?

BF: Nein, ich war nicht bei den Mujaheddin.

VR: Wie hat konkret die Flucht ausgesehen?

BF: Ich habe zu Fuß das Land verlassen. Das Militär ist in der Nacht ins Haus eingedrungen. Sie haben meinen Vater gefragt wo sein Sohn sei, sie wollten ihn haben.

VR: Was war dann?

BF: Weiteres weiß ich nicht, ich bin davongelaufen.

VR: Wohin sind Sie gelaufen?

BF: In die Bergen.

VR: Und weiter?

BF: 2 Tage war ich in den Bergen, dann bin ich in der Nacht zurückgekommen.

VR: Was war dann?

BF: Am nächsten Tag ist das Militär nochmal zu uns gekommen, als ich sie gehört habe, bin ich weggegangen. Da habe ich den Beschluss gefasst, das Land zu verlassen.

VR: Wohin sind Sie dann?

BF: Ich bin 7 Tage lang zu Fuß in den Sudan nach XXXX gegangen.

VR: Wie haben Sie sich orientiert, wie sind Sie gegangen?

BF: Unterwegs habe ich ab und zu geschlafen, dann habe ich von Leuten etwas zu essen bekommen.

VR: Wie haben Sie den Weg gewusst?

BF: Ich habe die Leute gefragt.

VR: Sind Sie sportlich?

BF: Nein.

VR: Wie schafft man in ungefähr 7 Tagen XXXX km zu gehen?

BF: Weil ich ängstlich war, ich weiß nicht wie.

VR: Wie gesagt, dass ist sehr unwahrscheinlich, das sind ca. XXXX km pro Tag.

BF: Ich wusste nicht wie viel Kilometer das sind.

VR: Können Sie mir noch ein bisschen konkreter schildern, wie das Militär ins Haus gekommen ist und wie Sie geflohen sind.

BF. Ich habe nicht gewartet, bis sie ins Haus gekommen sind, sonst hätten sie mich festgenommen.

VR: Aber Sie haben gerade gesagt, Sie sind geflohen, wie das Militär zum zweiten Mal gekommen ist!

BF: Ich war zwar im Haus, aber ich habe nicht gewartet, bis sie hereinkommen.

VR: Wo waren Sie im Haus?

BF: In einem Zimmer, ich habe nicht gewartet und bin aus dem Fenster gesprungen.

VR: Wie viele Zimmer hat Ihr Haus?

BF: 2 Zimmer.

VR: Und seither haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie?

BF: Es gibt kein Telefon bei uns im Haus. Es ist ein Dorf.

VR: Sie hatten also seither keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie?

BF: 2013 habe ich meinen Vater im Sudan besucht. Ich habe einen Fremdenpass gehabt.

VR: Sie haben gesagt, Sie haben keinen Kontakt zu Ihrer Familie und Sie sagen 2013 haben Sie Ihren Vater im Sudan besucht! Haben Sie regelmäßigen Kontakt zu Ihrer Familie, in welcher Form?

BF: Bis zum Jahr 2013 hatte ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Im September 2013 habe ich meinen Vater im Sudan besucht.

VR: Bedeutet das, dass Ihr Vater jetzt im Sudan lebt?

BF: Nein, er ist wieder nach Eritrea zurückgegangen.

VR: Das ist deshalb interessant, Ihr Vater kann einfach aus Eritrea ausreisen, obwohl Sie geflohen sind und als Spitzel der Mujaheddin gesucht werden. Hat Ihr Vater keine Schwierigkeiten bekommen?

BF: Er war krank. Er war im Sudan wegen einer medizinischen Behandlung.

Weil er alt ist, hatte er wegen meiner Flucht keine Probleme.

VR: Wie alt ist Ihr Vater?

BF: Vermutlich 55 - 60 Jahre.

..."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil, beantragte jedoch mit Schreiben vom 01.07.2014 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Eritrea und reiste über den Sudan, wo er sich rund 6 Monate aufhielt, per Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land in Europa. Dann gelangte er mittels Schlepper per LKW über Griechenland und Italien nach Österreich, wo er am 12.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch den eritreischen Staat kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter auf Basis einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich.

Zur Situation in Eritrea werden folgende Feststellungen getroffen:

"Politische Lage

Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nicht in Kraft getreten. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 der allein zugelassenen Staatspartei PFDJ (People¿s Front for Democracy and Justice) angehören. Es tritt nur auf Anforderung des Präsidenten zusammen, zuletzt 2001, ist also faktisch inaktiv. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen. Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte. Eine organisierte politische Opposition innerhalb Eritreas gibt es nicht. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert. (AA 6.2012) Eritrea ist keine Wahldemokratie. Die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (Popular Front for Democracy and Justice, PFDJ) wurde 1994 als Nachfolger der EPLF geschaffen und ist die einzige legale politische Partei. Anstatt sich in Richtung eines demokratischen Systems zu bewegen, wurde die PFDJ Regierung seit Ende des Krieges mit Äthiopien stark autoritär. 1997 wurde eine neue Verfassung ratifiziert. Diese fordert einen "bedingten" politischen Pluralismus und eine gewählte Nationalversammlung mit 150 Sitzen, die den Präsidenten aus den eigenen Reihen wählen sollte. Doch dieses System wurde nie umgesetzt, da die für 2001 vorgesehenen nationalen Wahlen unbegrenzt verschoben wurden. Das Übergangsparlament besteht aus 75 gewählten Mitgliedern und 75 der PFDJ. 2004 wurden Regionalwahlen durchgeführt, aber diese waren von der PFDJ orchestriert und boten den Wählern keine echte Wahl. Die PFDJ und das Militär, beide streng Präsident Isaias untergeordnet, sind in der Praxis die einzigen Institutionen mit politischer Bedeutung. (FH 1.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (6.2012): Eritrea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.9.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013

Sicherheitslage

Die innenpolitische Lage ist relativ ruhig, es bestehen aber gewisse Spannungen. Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 angespannt. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (UNMEE) hat sich temporär von Eritrea zurückgezogen. Die Entwicklung ist ungewiss. (EDA 4.9.2013) Die äthiopische Armee stieß im März 2012 zweimal nach Eritrea vor und gab erfolgreiche Angriffe gegen Lager bekannt, in denen Armeeangaben zufolge äthiopische bewaffnete Oppositionsgruppen Trainingseinheiten absolvierten. Äthiopien beschuldigte Eritrea, Rebellen zu unterstützen, die im Jänner in Äthiopien eine Gruppe europäischer Touristen angriffen. Die Bewaffneten, die die Verantwortung für den Vorfall übernahmen, gaben an, keine Lager in Eritrea zu unterhalten. Im Juli berichtete die UN-Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea, dass die Unterstützung Eritreas für Al-Shabab in Somalia zurückgegangen sei, Eritrea aber weiterhin bewaffnete Oppositionsgruppen der Nachbarländer, insbesondere aus Äthiopien, bei sich aufnehme. Im Bericht hieß es weiter, dass eritreische Beamte in den Handel mit Waffen und Menschen verwickelt seien. Etwa Mitte des Jahres 2012 gab es Berichte, die darauf hindeuteten, dass die Regierung aus unbekannten Gründen Waffen an die Zivilbevölkerung ausgab. (AI 23.5.2013)

Quellen:

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.9.2013): Reisehinweise Eritrea, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/eritre.html, Zugriff 4.9.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis war die Justiz machtlos. Die Kontrolle der Exekutive über die Justiz blieb bestehen. (USDOS 19.4.2013, vgl. AA 10.2011) Korruption in der Justiz blieb ein Problem. Das Büro des Präsidenten wurde in Zivilangelegenheiten oft als Schlichter oder Vermittler für die Gerichte tätig. Die Justiz litt unter einem Mangel an ausgebildetem Personal, inadäquater Finanzierung und schlechter Infrastruktur. (USDOS 19.4.2013) Der Aufbau der Justiz wird verschleppt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. (AA 10.2011)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2011): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

USDOS - U.S. Deparmtent of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013

Sicherheitsbehörden

Die Polizei war für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzte manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder neu einberufene Zivilisten ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, waren für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt wurden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielte die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle. (USDOS 19.4.2013) Die Polizei ist schlecht bezahlt und anfällig für Korruption. (FH 1.2013)

Quellen:

USDOS - U.S. Deparmtent of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung verbieten Folter. Jedoch sind Folter und Schläge in Gefängnissen und Anhaltezentren institutionalisiert. Der Mangel des Zuganges zu den Haftzentren machte es unmöglich, die Anzahl der durch Folter und schlechten Haftbedingungen umgekommenen Personen, festzustellen. (USDOS 19.4.2013) Gefangene wurden geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und extremen Witterungsbedingungen ausgesetzt sowie über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten. (AI 23.5.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013

USDOS - U.S. Deparmtent of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013

Korruption

Korruption war 2012 weiterhin ein Problem. Die Kontrolle der Regierung über Devisen gibt ihr effektiv die alleinige Kontrolle über Importe. Gleichzeitig dürfen diejenigen, die vom Regime begünstigt werden, vom Schmuggel und Verkauf von Mangelwaren, wie Baumaterial, Nahrung und Alkohol profitieren. Der International Crisis Group zufolge sind hochrangige Militäroffiziere die Haupttäter in diesem Handel. Sie wurden auch beschuldigt, sich zu bereichern, indem sie von den ca. 900 Menschen - die Eritrea jedes Monat verlassen wollen - Gebühren verlangen, sowie durch den Einsatz von Wehrpflichtigen für private Bauprojekte. (FH 1.2013) Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2012 den 150. von 174 Plätzen ein. (TI 2013)

Quellen:

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013

TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 5.9.2013)

Wehrdienst

Der Militärdienst war für Frauen und Männer über 18 Jahren obligatorisch. Alle Schüler mussten das letzte Schuljahr im militärischen Ausbildungslager XXXX verbringen. Diese Maßnahme betraf schon Jugendliche im Alter von 15 Jahren. In XXXX litten die Minderjährigen unter den schlechten Bedingungen und harten Strafen für Regelübertretungen. Der Militärdienst dauerte eigentlich 18 Monate, wurde aber häufig auf unbestimmte Zeit verlängert. Den Militärdienstleistenden wurden geringe Löhne gezahlt, die nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse ihrer Familien ausreichten. Sie mussten häufig Zwangsarbeit in Regierungsprojekten, z.B. in der Landwirtschaft oder in privaten Firmen im Besitz des Militärs oder der Eliten der Regierungspartei, leisten. Die Strafen für Deserteure und Militärdienstverweigerer umfassten Folter und andere Misshandlungen. (AI 23.5.2013) Die Regierung belegt Familien von Deserteuren mit Kollektivstrafen indem sie gezwungen werden, hohe Strafen zu bezahlen oder indem sie inhaftiert werden. (FH 1.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschen- und Bürgerrechtslage in Eritrea ist sehr schlecht. Eritrea ist ein Einparteienstaat, Oppositionsparteien sind verboten. Kritiker der politischen Führung Eritreas laufen Gefahr, ohne förmliches Justizverfahren verhaftet und dauerhaft inhaftiert zu werden. Die Justiz ist nicht unabhängig, Sondergerichte übernehmen "politische Fälle". Die Presse ist staatlich gelenkt und wird streng kontrolliert. Es gibt nur eine staatliche Fernsehgesellschaft und nur eine staatliche kontrollierte Zeitung. (AA 6.2012) Im Juli 2012 ernannte der UN-Menschenrechtsrat einen Sonderberichterstatter für Eritrea und reagierte damit auf "die anhaltenden, weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die eritreischen Behörden". Die eritreische Regierung lehnte die Ernennung als politisch motiviert ab. (AI 23.5.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (6.2012): Eritrea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.9.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013

Meinungs- und Pressefreiheit

Gesetze und die nicht umgesetzte Verfassung sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Jedoch schränkte die Regierung diese Rechte in der Praxis stark ein. Die Regierung schränkte die Möglichkeiten von Personen, die Regierung öffentlich oder privat zu kritisieren stark ein. Einige, die dies taten, wurden verhaftet. Die private Presse blieb verboten. Die Regierung kontrollierte alle Print- und Rundfunkmedien im Land - darunter sind eine Zeitung, drei Radiostationen und eine Fernsehstation. Journalisten bedürfen einer Lizenz. Die meisten unabhängigen Journalisten blieben in Haft oder im Ausland. Journalisten betrieben aus Angst vor der Regierung Selbstzensur. (USDOS 19.4.2013) Zwei der vier Internetprovider verbieten Zugang zu Seiten, die von der Regierung nicht genehmigt wurden. Personen, die Internetcafés aufsuchen, werden von der Regierung überwacht. Das sechste Jahr hintereinander bezeichnet "the Committee to Protect Journalists (CPJ) Eritrea als das Land, in dem am meisten zensuriert wird. (HRW 31.1.2013)

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/237133/360007_de.html, Zugriff 6.9.2013

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor; die Regierung erlaubte jedoch keine von beiden. Die Regierung erlaubte die Gründung anderer politischer Parteien als der PFDJ nicht und verbot die Gründung von Vereinen, ausgenommen solche mit offizieller Genehmigung. (USDOS 19.4.2013) Politische Organisationen sind nicht erlaubt, außer jene, die von der PFDJ kontrolliert werden. Die Gründung von NGOs ist verboten. Versammlungen von mehr als sieben nicht verwandten Personen sind verboten. (HRW 31.1.2013) Eritrea ist ein Einparteienstaat, Oppositionsparteien sind verboten. Kritiker der politischen Führung Eritreas laufen Gefahr, ohne förmliches Justizverfahren verhaftet und dauerhaft inhaftiert zu werden. (AA 6.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (6.2012): Eritrea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.9.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/237133/360007_de.html, Zugriff 6.9.2013

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen kamen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Eine große Anzahl von Gefangenen war in Schiffscontainern aus Metall eingesperrt oder in unterirdischen Zellen untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befanden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt waren. (AI 23.5.2013, vgl. HRW 31.1.2013, vgl. FH 1.2013)) Die Gefangenen erhielten weder ausreichende Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Häufig war die medizinische Versorgung unzureichend oder wurde den Gefangenen ganz verweigert. 2012 befanden sich nach wie vor Tausende gewaltlose und andere politische Gefangene unter entsetzlichen Bedingungen in Haft. Unter ihnen waren Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizierten. Auch Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, das Land verlassen oder sich ohne Erlaubnis frei im Land bewegen wollten, gehörten dazu. Einige gewaltlose politische Gefangene waren bereits über ein Jahrzehnt ohne Anklage inhaftiert. In der Öffentlichkeit bekannte Gefangene durften keine Besuche empfangen, und in den meisten Fällen wussten ihre Familien nicht, wo sie sich befanden und wie es ihnen gesundheitlich ging. Die Regierung weigerte sich nach wie vor, Meldungen zu bestätigen oder zu dementieren, denen zufolge eine Reihe von Gefangenen in Haft verstorben war. (AI 23.5.2013) Den Gefangenen wird oft medizinische Behandlung verweigert. Die Regierung betreibt ein Netzwerk geheimer Hafteinrichtungen. (FH 1.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/237133/360007_de.html, Zugriff 6.9.2013

Todesstrafe

In Eritrea existieren Sondergerichte sowie die Todesstrafe, z.B. für Landesverrat oder Spionage (AA 4.9.2013) Es gab keine Berichte, wonach die Todesstrafe im Jahr 2012 angewendet wurde. (FCO 4.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.9.2013): Reise- und Sicherheitshinweise - Eritrea,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/EritreaSicherheit_node.html, Zugriff 4.9.2013

FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (4.2013): Human Rights and

Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report - Section

IX: Human Rights in Countries of Concern - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/244437/367856_de.html, Zugriff 6.9.2013

...

Behandlung nach Rückkehr

Tausende Eritreer verließen 2012 das Land, überwiegend um dem unbefristeten Militärdienst zu entgehen. Bei Versuchen, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, wurde weiterhin auf die Flüchtigen scharf geschossen. Auf der Flucht in den Sudan gefasste Personen wurden willkürlich inhaftiert und heftig mit Schlägen traktiert. Familienangehörige der Geflohenen mussten Geldstrafen zahlen oder wurden inhaftiert. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, bestand die akute Gefahr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden. (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013) Dennoch wurden zahlreiche Eritreer aus Staaten wie Ägypten, Sudan, Schweden, Ukraine und Großbritannien nach Eritrea zurückgeführt. (AI 23.5.2013) Generell hatten Staatsbürger das Recht zurückzukehren. Staatsbürger, die im Ausland lebten, mussten jedoch nachweisen, dass sie die 2-prozentige Steuer auf im Ausland verdientes Einkommen bezahlten, um manche staatliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wie etwa zukünftige Ausreisevisa. Wenn ein Antragsteller im Ausland gegen Gesetze verstoßen hatte, sich mit einer ernsten ansteckenden Krankheit angesteckt hatte, oder ihm von einer anderen Regierung politisches Asyl verwehrt worden war, wurde der Antrag um ein Einreisevisa genauer überprüft. (USDOS 19.4.2013) Nationaldienstpflichtige, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, werden mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt die Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung. (Landinfo 28.7.2011)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013

Landinfo (28.7.2011): Temanotat Eritrea: Nasjonaltjeneste, http://www.landinfo.no/asset/1710/1/1710_1.pdf, Zugriff 6.9.2013"

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person, zu den persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren.

Die Feststellungen zur Situation in Eritrea ergeben sich aus dem Länderbericht. Im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage ergibt sich keine geänderte Situation, insbesondere bezüglich von Personen, die das Land illegal verlassen haben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit fehlt.

Ebenso wie das Bundesasylamt geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer offenkundig versuchte, seinem behaupteten Fluchtvorbringen mehr Substanz zu verleihen, indem er dieses gesteigert hat. So hat die belangte Behörde bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Befragungen noch dezidiert ins Treffen geführt hatte, Eritrea aufgrund der Einberufung zum Wehrdienst verlassen zu haben. Von einer konkreten - gegen seine Person gerichteten - Verfolgungshandlung berichtete er hingegen zu diesem Zeitpunkt nicht, sondern er verneinte sogar explizit, dass er jemals persönlich angegriffen, bedroht oder verletzt wurde. Erst bei der nächsten Einvernahme brachte er vor man habe ihn als Spitzel der Mujaheddin verdächtigt und man wollte ihn zu Hause verhaften. Erst dann sei er geflohen.

Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe bei den ersten Befragungen Angst gehabt den wahren Grund seiner Flucht anzugeben, da er fürchtete nach Eritrea abgeschoben zu werden, ist nicht plausibel. Der Beschwerdeführer wurde bei der Einvernahme am 14.07.2011 ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass die Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden des Heimatlandes weitergeleitet werden.

Der Beschwerdeführer konnte bei der mündlichen Verhandlung auch das Bundesverwaltungsgericht von seinem Fluchtgrund nicht überzeugen. So gab der Beschwerdeführer vorerst an, er habe wegen des bevorstehenden Militärdienstes sein Heimatland verlassen wollen. Er habe aber bereits vorher fliehen müssen, da ihn das Militär wegen angeblicher Spitzeltätigkeit verhaften habe wollen. Im Zuge der Verhandlung gab er aber an, dass er den Entschluss zur Flucht erst gefasst habe, als ihn das Militär suchte. Er konnte auch nicht glaubhaft machen, wer diese Mujaheddin sind und was sie wollen. Dies ist deshalb nicht plausibel, da sich aus den Länderfeststellungen in Eritrea keine militärische Widerstandstätigkeit im Landesinneren ergibt.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte auch der Darstellung des Beschwerdeführers nicht folgen, in 7 Tagen zu Fuß in das rund XXXX km entfernte XXXX im Sudan geflohen zu sein. Es ist nicht lebensnah, dass der nach eigenen Angaben unsportliche Beschwerdeführer, ohne Ortskenntnisse, einen so strapaziösen Marsch über eine bewachte Grenze in so kurzer Zeit bewerkstelligt.

Gegen eine Verfolgung spricht auch, dass seine Eltern wegen seiner Flucht nicht verfolgt wurden. Laut den Länderfeststellungen erhalten nämlich Familien von Deserteuren Kollektivstrafen, indem sie gezwungen werden, hohe Strafen zu bezahlen oder indem sie inhaftiert werden (vgl. Kapitel "Wehrdienst"). 2013 konnte sein Vater sogar ohne Schwierigkeiten in den Sudan reisen und den Beschwerdeführer treffen. Würde der Beschwerdeführer vom Militär gesucht werden, würde eine solche Reise kaum möglich sein.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher wie die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer Eritrea nicht aus politischen Gründen verlassen hat. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft machen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Grundsätzlich sind Desertion und illegale Ausreise alleine kein ausreichender Grund zur Asylgewährung. Es geht um die Abgrenzung einer legitimen Strafverfolgung von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. in diesem Zusammenhang Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage, Nachdruck 1998, 58; in der Entscheidung des United Kingdom Court of Appeal, Fall Sepet und Bulbul, vom 11. Mai 2001, die Absätze 61, 63, 65 und 111). Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/01/0197).

In ähnlicher Weise stellt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit wegen illegaler Ausreise drohenden Sanktionen auf deren Art und Intensität ab (vgl. VwGH 2.3.2006, 2003/20/0342).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Länderfeststellungen im angefochten Bescheid sowie die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Thema verweist, ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die prekäre Menschenrechtssituation in Eritrea nicht in Abrede gestellt wird. Zur Asylgewährung reicht es jedoch nicht aus, auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zu verweisen, sondern bedarf es hierzu der Glaubhaftmachung einer persönlichen Betroffenheit.

Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer jedoch, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, diese persönliche Betroffenheit nicht glaubhaft machen. Er hat während des Verfahrens seinen Fluchtgrund in wesentlichen Punkten abgeändert und gesteigert. Der letztlich vorgebrachte Fluchtgrund war wenig substantiiert und widerspricht den Fakten. Laut Länderbericht gibt es keine Mujaheddin oder bewaffnete Widerstandsbewegungen im Landesinneren von Eritrea. Das Bundesverwaltungsgericht konnte auch der Schilderung der Flucht vor dem Militär und dann XXXX km zu Fuß in 7 Tagen in den Sudan keinen Glauben schenken. Gegen eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers spricht auch, dass die Eltern eines potentiellen Staatsfeindes in Eritrea keinerlei Repressionen ausgesetzt sind und der Vater sogar in den Sudan ausreisen und dort mit dem Beschwerdeführer zusammentreffen durfte.

Bei ganzheitlicher Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der gemachten Angaben, seiner Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens (vgl. VwGH vom 26.11.2003, Zl: 2003/20/0389) konnte das Bundesverwaltungsgericht somit keine Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes feststellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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