W167 2003924-1•BVwG W167 2003924-1
W167 2003924-1Tribunal Administrativo Federal25 de ago. de 2014
Beitragszuschlag, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung
W167 2003924-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.11.2011, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit oben genanntem Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben. Dieser wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 17.11.2011 zugestellt.
Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch an den Landeshauptmann von Wien. Dieser ist mit 22.12.2011 datiert und wurde laut Poststempel am 23.12.2011 zur Post gegeben.
Die Wiener Gebietskrankenkasse legte dem Landeshauptmann von Wien den Einspruch und den Akt vor und führte in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2013 aus, dass der Einspruch verspätet sei und dass darüber hinaus die Einspruchsausführungen in keiner Weise geeignet seien, eine Abänderung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen.
Die Zuständigkeit ging in der gegenständlichen Rechtssache mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Schreiben vom 12.05.2014 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, sich binnen zwei Wochen zum Vorhalt der Verspätung zu äußern, da die Rechtsmittelfrist zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bereits abgelaufen war.
Die Zustellung des Schreibens vom 12.05.2014 erfolgte nachweislich am 16.05.2014.
Beim Bundesverwaltungsgericht langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
II. Rechtliche Beurteilung
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers in Verwaltungssachen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG bestimmt, dass das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat entscheidet. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen fällt unter § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung wegen Verspätung
Gemäß § 412 Abs. 1 ASVG in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gültigen Fassung konnten Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden.
Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Nach Monaten bestimmte Fristen beginnen an dem Tag (24:00 Uhr) zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet daher grundsätzlich um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vergleiche VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 und VwGH 20.09.1990, 90/07/0119 mwN).
Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.
§ 33 Abs. 3 AVG sieht vor, dass der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die einmonatige Einspruchsfrist bereits am Donnerstag, 17.11.2011 mit der Zustellung an die Beschwerdeführerin zu laufen begann und - da der 17.12.2011 auf einen Samstag fiel - am Montag, den 19.12.2011 um 24.00 Uhr endete. Der erst am Freitag, 23.12.2011 zur Post gegebene Einspruch wurde demnach verspätet erhoben und war daher zurückzuweisen. Die Möglichkeit einer Entscheidung in der Sache scheidet damit aus.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist - entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2003, B 1019/03, mwN). (VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040, vgl. VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung des Fristenlaufs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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