G312 2009709-1•BVwG G312 2009709-1
G312 2009709-1Tribunal Administrativo Federal25 de ago. de 2014
Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung
G312 2009709-1/6E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse, AZ 3 MVBW 35/2008, beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 erster Halbsatz VwGVG
e i n g e s t e l l t .
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid vom 09.09.2008 die Vorschreibung von Zusatzbeiträgen für Angehörige gemäß § 51d ASVG für den Beitragszeitraum 01.04.2004 bis 30.04.2008 für seine Ehegattin XXXX, VSNR: XXXX, im Ausmaß von 3,4 % der für ihn im entsprechenden Zeitraum gemeldeten Beitragsgrundlage in Höhe von insgesamt 2.071,12 Euro sowie ab 01.05.2008 von monatlich Euro 57,82 festgestellt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, die Krankenversicherungsträger ab 01.01.2001 dazu verpflichtet worden seien, für die Mitversicherung von Angehörigen einen Zusatzbeitrag einzuheben. Aus dem vom BF am 20.03.2008 handschriftlich ausgefüllten und unterschriebenen, am 27.03.2008 bei der Kärntner Gebietskrankenkasse eingelangten Fragebogen ist eindeutig ersichtlich, dass keine der gesetzlich angeführten Ausnahmebestimmungen des § 51d Abs. 3 ASVG vorliegen würden. Somit sei eine Beitragspflicht in Höhe von 3,4 % der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage gegeben. Es wurden dem BF folglich mittels Vorschreibung die Beiträge für den Zeitraum 01.04.2005 bis 30.04.2008 vorgeschrieben, für den Beitragszeitraum 01.04.2005 bis 31.12.2005 monatlich 54,44 Euro, für den Beitragszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 monatlich 55,80 Euro, für den Beitragszeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 monatlich 56,69 Euro sowie für den Beitragszeitraum 01.01.2008 bis 30.04.2008 monatlich 57,82 Euro, ab 01.05.2008 ergäbe sich ein monatlicher Betrag von 57,82 Euro.
2. Mit 23.09.2008 reichte der BF Einspruch bei der belangten Behörde, datiert mit 23.09.2008, gegen den oben genannten Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse ein und begründete dies damit, dass es richtig sei, dass gemäß § 51d Abs. 1 ASVG für Angehörige ein Zusatzbeitrag in Höhe von 3,4 % der Bemessungsgrundlage zu leisten sei. Jedoch sei auch festgelegt, dass der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen habe.
Der BF ersuche daher ihm diese soziale Schutzwürdigkeit im Sinne des ASVG zuzuerkennen, in eventu dass der Kostenbeitrag aus sozialen Gründen erst ab 1.8.2008 eingehoben werde. Zusätzlich seien Beiträge nur rückwirkend auf drei Jahre vorzuschreiben, dass hieße im gegenständlichen Fall könne der Rückstand erst ab dem 01.10.2005 vorliegen und nicht ab 01.04.2005.
3. Mit Schriftsatz vom 18.01.2009 wurde der Einspruch samt Verfahrensakten und Stellungnahme dem Landeshauptmann von Kärnten - eingelangt mit 23.01.2009 - vorgelegt.
Die belangte Behörde wiederholte zusammenfassend den maßgeblichen Sachverhalt und führte weiters aus, dass die vom BF geforderte Anerkennung der sozialen Schutzwürdigkeit gemäß der im Gesetz taxativ aufgezählten Gründen nicht möglich sei. Die besondere soziale Schutzwürdigkeit gemäß § 51d Abs. 4 ASVG liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen des Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sub lit aa ASVG nicht übersteigt (2005 - 1.030,23 Euro; 2006 - 1.055,99 Euro; 2007 - 1.091,14 Euro; 2008 - 1.120,00 Euro; 2009 - 1.158,08 Euro). Der BF habe selbst sein Nettoeinkommen mit 1.207,79 Euro im Jahr 2008 angegeben, welches somit über den genannten Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sub lit aa ASVG gelegen sei. Auch in den davor liegenden Jahren sei das Nettoeinkommen des Versicherten über dem jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gelegen. Somit sei keine Befreiungs- oder Ausnahmegründe vorliegend und die Beiträge zu Recht vorgeschrieben. Es werde daher die Abweisung des Einspruches und die Bestätigung des Bescheides beantragt.
4. Am 16.07.2014 wurde die Berufung samt dem bisherigen Verfahrensakt der Kärntner Gebietskrankenkasse sowie des Landeshauptmannes von Kärnten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
5. Am 18.07.2014 wurde aufgrund einer Abfrage des Zentralen Melderegisters wie auch die Rücksprache mit der Gemeinde Seeboden festgestellt, dass der BF am 03.05.2011 verstorben ist.
6. Mit Schriftsatz vom 06.08.2014, eingelangt am 11.08.2014 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, teilte das Bezirksgericht Spittal an der Drau mit, dass die Verlassenschaft XXXX, geb. XXXX, gemäß § 153 AußStrG (Unterbleiben der Abhandlung) erledigt wurde und keine eingeantworteten Erben vorhanden sind.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Rechtsfähigkeit eines BF erlischt mit seinem Tode, sodass er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist und damit auch nicht mehr Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann (VwGH 11.4.1991, Zl. 91/130065).
Die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - des BF im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der BF verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des BF in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (VwGH 16.12.2009, Zl. 200/701/1232).
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Berufung war daher gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in Literatur und Rechtsprechung zu § 66 AVG entwickelten Einstellungsgründe sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich anzusehen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
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