G307 1439028-2•BVwG G307 1439028-2
G307 1439028-2Tribunal Administrativo Federal25 de ago. de 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen
G307 1439028-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zl. 1315.590-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 17.05.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamts, Außenstelle Traiskirchen vom 19.05.2010, wurde dieser Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen und einer Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der erwähnte Bescheid erwuchs in allen Spruchpunkten am 03.06.2010 in Rechtskraft.
3. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Organe der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX) am XXXX um XXXX Uhr in XXXX wurde der BF gemäß §§ 39 Abs. 1 iVm 120 Abs.1a FPG festgenommen.
In der am selben Tag durch einen Organwalter des fremdenpolizeilichen Büros der LPD XXXX durchgeführten Einvernahme gab der BF an, er sei am 10.07.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist, habe in seiner Heimat Probleme mit einem Mädchen gehabt, sei für niemanden sorgepflichtig und verfüge in Österreich über keine Angehörigen. Gleichzeitig stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
Am 26.10.2013 fand vor einem Organ des FRB XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er gab dabei an, im Juni oder Juli 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle aus dem Kosovo über ihm unbekannte Orte nach Österreich gereist zu sein.
Als Fluchtgrund brachte der BF vor, der Bruder seiner Freundin habe im Kosovo auf ihn geschossen.
Gleichzeitig legte der BF Befunde über seinen stationären Aufenthalt im XXXX vor, welchen zufolge er sich am XXXX den rechten Oberschenkel gebrochen haben soll.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 05.11.2013 gab der BF an, er sei im Kosovo eine Beziehung mit einer Katholikin eingegangen. Deren Familie habe sich aber wegen seines muslimischen Glaubens dagegen ausgesprochen. Seine Lebensgefährtin habe drei Monate bei ihm zu Hause verbracht. Deren Bruder hätte im Kaffeehaus "XXXX" einmal auf ihn geschossen gehabt. Österreichische Soldaten hätten den Bruder der Freundin deshalb festgenommen, wobei er nach einer Woche wieder auf freien Fuß gesetzt worden sei. Es sei der einzige Vorfall mit dem Bruder seiner Freundin gewesen. Wie lange die Beziehung gedauert habe und wo er das Mädchen kennengelernt hätte, könne er nicht mehr sagen. Kennen gelernt habe er das Mädchen vor zwei Jahren. Die Beziehung sei erst ab der Unterkunftnahme beim BF intim geworden. Den Namen der Schule, wo er sie kennen gelernt hätte, könne er nicht nennen. Nach einem Jahr habe deren Familie von der Beziehung zum BF erfahren. Als er sie zu sich mit nach Hause genommen hätte, hätte diese die Polizei verständigt. Welchen Deliktes er dabei beschuldigt worden sein soll, wisse er ebenso nicht mehr wie den Zeitpunkt des ersten Kontakts mit dem Mädchen. Der BF habe diesbezüglich auch eine Ladung zu Gericht erhalten. Diese wie auch weitere Dokumente könne er nicht vorlegen. Wann und wo er den Bruder der Freundin gesehen habe, könne er nicht mehr sagen. Er sei auch kein zweites Mal bei der Polizei gewesen. Die Aufforderung, zu den Länderfeststellungen des Kosovo Stellung zu nehmen, kommentierte der BF mit den Worten "Ich weiß nicht".
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, dem BF persönlich zugestellt am 11.11.2013, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, den BF-Ausführungen sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weil er lediglich einen Sachverhalt in den Raum gestellt habe, ohne eine konkrete Verfolgungshandlung nennen zu können. Ferner habe der BF nicht einmal den Namen des vermeintlichen Gegners bezeichnen können. Nach Details zur angeblichen Beziehung des vom BF genannten Mädchens befragt, habe er nur angegeben, sich nicht erinnern zu können. Der BF habe sich in die nicht nachvollziehbare Äußerung verirrt, die Beziehung sei seit zwei Jahren auch körperlicher Natur gewesen, er habe seine Freundin jedoch nur an öffentlichen Orten getroffen. Auch der Umstand der Anzeige durch deren Familie sei surreal, weil der BF nicht einmal habe angeben können, um welches Delikt es sich dabei handeln solle.
Selbst wenn das Vorbringen des BF als glaubhaft erachtet würde, könnte eine solche Verfolgung durch Privatpersonen dem Staat Kosovo nicht zugerechnet werden. Weder könne aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch habe der BF konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Polizei tatsächlich untätig geblieben sei. Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit der Niederlassung in anderen Landesteilen des Kosovo verwiesen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, es handle sich beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der auch vor der Ausreise aus dem Kosovo in der Lage gewesen sei, als Installateur zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Ferner ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der BF aufgrund der Versorgungslage im Kosovo nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Der Beinbruch des BF stelle kein Abschiebehindernis dar, weil nur solche Erkrankungen von Relevanz seien, welche zu einem lebensbedrohlichen Zustand führten. Letztendlich sei auszuführen, dass der BF vor der geplanten Überführung in den Herkunftsstaat von einem Arzt im Auftrag der Fremdenpolizei bezüglich Reisefähigkeit einer medizinischen Untersuchung unterzogen werde.
Der BF gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, habe keine Kenntnisse der deutschen Sprache und weise keine weiteren Integrationsmerkmale, sondern ausschließlich einen mehrtägigen Aufenthalts in Österreich auf. Im Hinblick auf eine Gesamtabwägung sei die Ausweisung des BF in den Herkunftsstaat im Lichte der in Art 8 Abs. 2 EMRK erwähnten Ziele gerechtfertigt. Zu Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, weshalb der Berufung (gemeint wohl Beschwerde) die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
5. Mit dem am 25.11.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde jeweils in eventu beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in der Sache neu zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sowie die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, der BF verfüge über Beweismittel in seinem Heimatland, er sei jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darauf aufmerksam gemacht worden, sich diese dringend schicken zu lassen. Ferner habe die belangte Behörde Nachforschungen bezüglich der medizinischen Daten des BF unterlassen, zumal er sich wegen seiner im Juli in Österreich stattgefundenen Operation weiter in medizinischer Behandlung befinde. Ebenso wenig habe im Bescheid eine Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Kosovo stattgefunden. Weiters werde dem BAT eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vorgehalten, weil dem BF keine Länderfeststellungen vorgehalten und ihm keine Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt worden sei. Auch sei der Bescheid mit einer mangelhaften Begründung belastet, weil der Umstand, dass der BF aus dem Kosovo komme, eine Asylgewährung nicht per se ausschließe und er daher ein Recht auf ein ordentliches Ermittlungsverfahren habe. Eine Würdigung des BF-Vorbringens im Bescheid sei unterblieben. Was schließlich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffe, so habe die belangte Behörde die zugrunde liegende Kann-Bestimmung im gegenständlichen Fall in eine Ist-Bestimmung umgedeutet und mit der Herkunft des BF aus einem sicheren Drittstaat begründet.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof vorgelegt und sind dort am 05.12.2013 eingelangt.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.12.2013, Zahl B13 439.208-1/2013/4E wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt, weil der BF weder seinen aktuellen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe noch dieser durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar sei.
Am 28.07.2014 leitete die Einlaufstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) der Einlaufstelle des BFA Niederösterreich einen den BF betreffenden AFIS-Datenabgleich zu.
Am 04.08.2014 stellte das BFA an das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass sich der BF seit XXXX in der Justizanstalt XXXX in Haft befinde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF behauptet XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren zu sein. Er ist Staatsbürger des Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Albanisch.
Der BF befand sich vom XXXX bis zum XXXX wegen eines Oberschenkelbruches im XXXX in XXXX in stationärer Behandlung. Die letzte diesbezügliche Behandlung (in ambulanter Form) datiert vom
XXXX.
Aktuell konnten keine Umstände festgestellt werden, welche gegen die Arbeitsfähigkeit des BF sprächen. Auch konnte weder eine aus dem erwähnten Bruch resultierende weitere noch sonstige Erkrankung des BF festgestellt werden.
Der BF ist ledig, hat keine Sorgepflichten und verfügt aufgrund im Kosovo lebender Familienangehöriger über dortige familiäre Anbindung.
1.2. Der BF verließ eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Kosovo im Juni oder Juli 2013 und reiste von dort unter Umgehung der Grenzkontrolle am 10.07.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF wurde von Organen der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der LPD XXXX am XXXX um XXXX Uhr in XXXX, gemäß §§ 39 Abs. 1 iVm 120 Abs.1a FPG festgenommen.
1.3. Der BF verfügt über keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte und pflegt auch sonst keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er ist bislang in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bisher von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist bis dato strafrechtlich unbescholten.
Der BF ist mit einem bis zum XXXX gültigen, von Ungarn verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet belastet.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF befindet sich seit XXXX in der Justizanstalt XXXX in Haft.
1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen kosovarischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX, gültig bis zum XXXX vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Festnahme durch Organe der Fremdenpolizei am XXXX ist der Anzeige der Polizeiinspektion XXXX, Zahl XXXX zu entnehmen. Gleiches gilt für das festgestellte Einreise- und Aufenthaltsverbot (verhängt durch Ungarn).
Der stationäre Aufenthalt im XXXX vom XXXX bis XXXX ist dem diesbezüglichen Befund im Akt zu entnehmen.
Der letzte Behandlungstermin am XXXX ergibt sich aus dem der Beschwerde beigefügten Ambulanzblatt. Eine Bestätigung für den auf diesem Blatt vermerkten Wiederbestellungstermin am XXXX liegt dem Gericht nicht vor.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, der BF verfüge über bestimmte Deutschkenntnisse und besuche allenfalls einen Deutschkurs oder habe einen solchen erfolgreich abgeschlossen, ergibt sich daraus, dass der BF dies im bisherigen Verfahren explizit verneinte und von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, den integrationsrelevanten Umständen sowie den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat beruhen auf den eigenen Angaben des BF wie dem Umstand, dass der aktuellste Befund der vom BF ins Treffen geführten Behandlung vom XXXX datiert und daraus keine weiteren gesundheitlichen Probleme ersichtlich sind.
Die derzeit verbüßte Haft ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Antrag des BFA auf Fortsetzung des Asylverfahrens.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Kosovo als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.
Dem in der Beschwerde ins Treffen geführten Argument, das BFA habe es unterlassen, den BF aufzufordern, sich die in seinem Heimatland befindlichen Beweismittel schicken zu lassen, ist entgegenzuhalten, dass der BF während der Einvernahme durch die belangte Behörde auf Befragen des Organwalters dezidiert ausgeführt habe, er könne weder die Gerichtsladung noch sonstige Dokumente vorlegen. Gleich verhält es sich mit der Behauptung, das BFA habe die medizinischen Befunde nicht in seine Betrachtung miteinbezogen. Die zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Befunde fanden entgegen der Beschwerdemeinung sehr wohl Eingang in die Entscheidung der belangten Behörde. Diese setzte sich in der rechtlichen Beurteilung ausführlich mit dem Oberschenkelbruch des BF auseinander und legte dar, dass dieser Umstand kein Abschiebehindernis darstelle, weil es sich um keine lebensbedrohliche Erkrankung handle. Im Übrigen wird im Rechtsmittel nicht näher dargetan, welchen Stellenwert der erlittenen Verletzung im Hinblick auf das Asylverfahren aktuell zukommen soll.
Auch kann der Beschwerde nicht beigepflichtet werden, wenn sie der belangten Behörde eine fehlende Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Kosovo unterstellt. Zum einen wurde die Lage im Kosovo vor dem Hintergrund des BF-Vorbringens sehr wohl beleuchtet. Zum anderen hat die Behörde ausführlich dargelegt, dass den Ausführungen des BF zu wesentlichen Punkten des Fluchtvorbringens die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. So wurden zahlreiche Lücken und Widersprüche in den Schilderungen des BF aufgezeigt. Der BF war weder in der Lage, den Namen des Bedrohers noch Dauer und Beginn der Beziehung mit seiner Freundin konkret zu nennen, wusste nicht anzugeben, um welches Delikt es sich bei der Beziehung mit einer Christin handeln sollte und konnte nicht sagen, ob der den Gegner wieder gesehen hat. Im gleichen Atemzug brachte er vor, er habe den Gegner wieder gesehen, wisse aber nicht wo und ob auch dieser ihn gesehen habe.
Selbst bei Verletzung des Parteiengehörs wäre diese vermittelt durch die Entscheidung des VwGH vom 25.10.1999, Zahl 88/06/0127 geheilt, weil dem BF im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) die Möglichkeit offen steht, sich zum Bescheidinhalt zu äußern und ein weiteres Vorbringen zu tätigen, was im gegenständlichen Fall zudem geschehen ist.
Falsch erweist sich auch die im Rechtsmittel gerügte, angeblich fehlende Möglichkeit der Stellungnahme zur Lage im Kosovo. So hat die belangte Behörde den BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem BAT aufgefordert, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen, was dieser mit den Worten "Ich weiß nicht" kommentierte.
Schließlich lässt das Rechtsmittel zur Gänze offen, worin der Mangel eines völligen Unterbleibens der Würdigung des BF-Vorbringens gesehen wird. Die Nennung eines diesbezüglichen VwGH-Erkenntnisses (16.04.2002, Zl 99/20/0483) sowie die Bezugnahme auf die §§ 58 und 60 AVG reichen nicht hin, um der Bescheidbegründung substantiiert entgegenzutreten, ohne einen "Brückenschlag" zum konkreten Sachverhalt zu tätigen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 25.11.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAT am 05.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich zur Entscheidungsfindung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.
Soweit der BF vorbringt, der Bruder seiner Freundin habe auf ihn in einem kosovarischen Café geschossen, handelt es sich um eine Bedrohung durch Privatpersonen. Auch dem daran anschließenden Vorgehen der Polizei kann kein fehlender staatlicher Schutz entnommen werden, hat der BF einerseits selbst vorgebracht, der Täter sei von österreichischen Soldaten festgenommen worden, habe keine weitere Bedrohung stattgefunden, sei eine Anzeige aufgenommen worden und habe er andererseits eine Gerichtsladung erhalten. Somit ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der BF selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo keinen zureichenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden erhalten würde.
Zudem ist den behördlichen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass im Fall eines mangelnden Vertrauens in Dienste der kosovarischen Polizei eine Anzeigenerhebung auch direkt bei der Staatsanwaltschaft möglich ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich an den Ombudsmann zu wenden.
Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er vom Bruder seiner Freundin bedroht worden sei und auch im Fall der Rückkehr in den Kosovo wieder von diesen verfolgt werden würde, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind, wie bereits erwähnt, weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Schließlich erscheint es auch befremdend, dass der BF vor dem Hintergrund der angeblich gravierenden Bedrohung im Heimatland vom Zeitpunkt der behaupteten Einreise am 10.07.2014 bis zum 25.10.2014 mit einer Antragstellung zugewartet hat. Zu bedenken ist, dass dem BF diesfalls zwischen Einreise und Unfall 15 Tage zur Verfügung gestanden wären. Spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der stationären Behandlung am XXXX ist seitens des erkennenden Gerichtes kein Grund mehr ersichtlich, der einer umgehenden Antragstellung entgegengestanden wäre. Auch dieser Umstand relativiert die Aussagen des BF.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung und arbeitete im Kosovo als Maschinenschlosser. Der BF konnte auch nicht darlegen, dass seine Arbeitsfähigkeit durch den erlittenen Oberschenkelbruch noch immer beeinträchtigt ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Beschäftigungen ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus ist der BF im Fall seiner Rückkehr in einen Familienverband eingebunden, innerhalb dessen ihm wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So gab der BF selbst an, er habe vor der Ausreise bei seinen Eltern gelebt.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31.12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat er keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Juli 2013, wobei er mehrere Monate für das Bundesverwaltungsgericht nicht greifbar war) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und verbüßt derzeit eine Haft in der Justizanstalt XXXX. Er verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides
3.5.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung konnte das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 39 stammt.
3.5.2. Die seit 01.01.2014 geltende und inhaltlich gleichlautende Regelung des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.5.3. Gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (nunmehr: § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG) ist daher zu Recht erfolgt.
Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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