BVwG W212 2009600-1

W212 2009600-1Tribunal Administrativo Federal22 de ago. de 2014

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Regest

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Herkunftsstaat

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BVwG W212 2009600-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.2009600.1.00

Spruch

W212 2009600-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2014, Zl. XXXX beschlossen:

I. Das Verfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 21.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2014, Zl. XXXX, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gem. Art. 12 Abs. 4 der VO Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde Polen für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Beschwerde.

Am 31.07.2014 langte ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland beabsichtigt.

Am 13.08.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl samt einer Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 08.08.2014 betreffend die Ausreise der Beschwerdeführerin am 01.08.2014 in die Ukraine unter Gewährung von Rückkehrhilfe ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.

Aufgrund des laut Akteninhalt feststehenden Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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