W211 2010917-1•BVwG W211 2010917-1
W211 2010917-1Tribunal Administrativo Federal22 de ago. de 2014
Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Intensität, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung,<br/>Überstellungsrisiko
W211 2010917-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste spätestens am 16.04.2014 nach Österreich ein und stellte am 17.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Deutschland vom 01.09.2008 (DE1...), einen Treffer in den Niederlanden vom 28.06.2009 (NL1...) und zwei Treffer in Österreich vom 19.07.2010 und vom 06.11.2012 (jeweils AT 1...).
Weiter hielt die beschwerdeführende Partei ein finnisches Schengen Visum der Kategorie C, gültig von 14.04.2014 bis 18.04.2014.
3. Bei der Erstbefragung am 18.04.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, mit dem österreichischen Staatsbürger X.Y. verheiratet zu sein, russisch zu sprechen, den Dolmetscher zu verstehen und in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen.
Sie habe die Entscheidung, ihre Heimat zu verlassen, im März 2014 getroffen, da sie Stimmen gehört und es nicht mehr ausgehalten habe. Sie habe sich dann ein Visum besorgt, um bei ihrem Ehemann zu sein. Sie sei am 14.04.2014 legal mit der Fähre von St. Petersburg nach Finnland gefahren, von dort weiter mit dem Flugzeug über Estland und Kopenhagen nach München und sei dann mit dem Zug nach Österreich gereist.
Sie habe in Österreich einen negativen Asylbescheid erhalten und sei am 01.03.2013 freiwillig mit Unterstützung des Roten Kreuzes nach Russland zurückgekehrt. In Deutschland habe sie sich von September 2008 bis April 2009 aufgehalten und einen negativen Bescheid erhalten. Von Deutschland sei sie dann nach Holland gefahren und habe dort einen Asylantrag gestellt. Sie sei aber von dort nach Deutschland zurückgeschoben worden. Am 27.04.2010 sei sie von den deutschen Behörden nach Russland abgeschoben worden. Im Juli 2010 habe sie dann in Österreich um Asyl angesucht. Dieses Verfahren sei negativ verlaufen, weshalb sie am 06.11.2012 wieder um Asyl angesucht habe. Am 01.03.2013 habe die beschwerdeführende Partei Österreich freiwillig verlassen und sei nach Russland zurückgekehrt.
In Holland sei alles gut gewesen; in Deutschland habe die beschwerdeführende Partei aber Probleme mit ihrer Psyche gehabt. In Österreich sei es ihr psychisch gut gegangen und sie habe auch viele Freunde gefunden. In Russland habe sie wieder diese Stimmen gehört, was unerträglich gewesen sei. Für ihre Gesundheit sei der Aufenthalt hier in Österreich am besten. Außerdem sei ihr Ehemann hier.
Ihren Mann habe sie am 01.02.2013 geheiratet. Dazu wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.04.2014 ein auf Art 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Aufnahmegesuch an Finnland. Im entsprechenden Formular wurde auf den Ehemann der beschwerdeführenden Partei in Österreich hingewiesen. Mit Schreiben vom 23.04.2014 stimmte Finnland der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.
5. Die beschwerdeführende Partei war von 12.05.2014 bis 14.05.2014 in der gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses und von 14.05.2014 bis 23.05.2014 in der psychiatrischen Abteilung desselben Krankenhauses stationär aufgenommen. Als Diagnose wurde eine paranoide Schizophrenie festgestellt, weiter eine hypochrome, mikrozytäre Anämie offener Ursache und ein klinischer Verdacht auf Harnwegsinfekt. Die empfohlene Medikation beinhaltete Abilify und Dominal forte. Weitere empfohlene Maßnahmen waren tagesklinische Aufenthalte zur psychopathologischen Stabilisierung und gegebenenfalls Abklärung der Anämie sowie Anforderung weiterer Befunde. Der Arztbrief vom 23.05.2014 wies darauf hin, dass ein stabiles soziales Umfeld als notwendig erachtet werde. Zum Entlassungszeitpunkt präsentiere sich die Patientin geordnet, klar und kohärent, mit noch latenten produktiven Symptomen und frei von Suizidalität. Wegen des Verdachts auf Harnwegsinfekt sei eine Therapie mit Unasyn begonnen worden.
Ein Allgemeinmediziner bestätigte am 26.05.2014, dass die beschwerdeführende Partei aus gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht in der Lage sei, der Meldeverpflichtung nachzukommen.
Ein Begleitschreiben der Abteilung für Psychiatrie eines Krankenhauses vom 04.06.2014 wies darauf hin, dass es als medizinisch gesichert angesehen werden könne, dass psychosoziale Stressoren die Grunderkrankung der beschwerdeführenden Partei negativ beeinflussen können. Es sei aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit einer noch mehrwöchigen Behandlung in der Tagesklinik wahrscheinlich. Hinsichtlich des weiteren Genesungsweges wäre ein stabiles psychosoziales Umfeld von Nutzen.
6. Bei der Einvernahme am 05.06.2014 erklärte die beschwerdeführende Partei, den Dolmetscher für Russisch zu verstehen und trotz Schmerzen in der Lage zu sein, die Fragen zu beantworten. Die beschwerdeführende Partei gab an, eine anwaltliche Vertretung zu haben. Es werde eine diesbezügliche Vollmacht nachgereicht. Ihr Rechtsvertreter werde an diesem Tag nicht an der Einvernahme teilnehmen.
Die beschwerdeführende Partei wolle Arztbriefe vorlegen. Sie leide seit 2002 an diesen Beschwerden und höre fremde Stimmen. Als sie in Moskau im Herbst 2013 gearbeitet habe, sei alles schlimmer geworden. In Russland sei sie nicht in Behandlung gewesen, weil sie keine Versicherung gehabt habe. Sie sei zurzeit in der Tagesklinik in Behandlung und es gehe ihr gut. Sie habe noch weitere ärztliche Termine im Juni 2014.
Zur Zeit der Visumsbeantragung habe sie in Moskau gelebt und gearbeitet. Sie habe sich ihr Visum bei einer Touristenagentur gekauft; es sei Teil einer Kreuzfahrt gewesen. Sie habe versucht, ein österreichisches Visum zu bekommen, zweimal sogar; ein solches sei ihr aber verweigert worden. Am 15.09.2013 habe sie es zum ersten Mal versucht, ein zweites Mal im November 2013. Sie habe eine Ablehnung bekommen, weil sie nicht genug Geld gehabt habe.
Ihren Ehemann habe sie kennengelernt, als sie Flüchtling in Österreich gewesen sei. Sie habe damals Bekannte gehabt, und über diese ihren jetzigen Ehemann getroffen. Sie glaube, es sei Anfang 2012 gewesen, als sie einander kennengelernt haben. Sie haben nach einer gewissen Zeit entschieden, zusammen zu leben und eine Familie zu gründen. Am XXXX seien sie zusammen gezogen, und ihr Ehemann habe sie bei sich angemeldet.
Im März 2013 sei sie zu ihren Eltern nach Russland zurückgekehrt. Sie habe einen neuen Inlandsreisepass haben wollen; sie sei damals schon verheiratet gewesen und habe den neuen Namen angenommen. Sie habe ca. 2 Monate auf den neuen Auslandsreisepass gewartet. Danach habe ihr Mann den Antrag auf Familienzusammenführung gestellt; aber ihr Mann habe nicht genug Einkommen nachweisen können. Die beschwerdeführende Partei sei von März 2013 bis 14.04.2014 in Russland gewesen. In dieser Zeit habe sie jeden Tag mit ihrem Mann über Skype gesprochen. Ihr Mann habe ihr auch regelmäßig Geld geschickt.
Sie wolle nicht nach Finnland zurück, da sie in Österreich verheiratet sei und ihr Zuhause hier sei. Außerdem werde sie in Österreich medizinisch behandelt. Sie fürchte, dass es in Finnland keine so gute medizinische Versorgung gebe. Wenn Finnland ihr kein Asyl gewähren würde, würde sie nach Russland abgeschoben werden. Danach habe sie mindestens fünf Jahre keine Chance, ihren Mann zu sehen. Ihr Mann könne sie nicht nach Finnland begleiten, weil er dort nicht arbeiten könne. Er habe auch keinen Grund, Österreich zu verlassen und spreche kein Finnisch. Er habe einen Arbeitsunfall gehabt und komme erst jetzt zurück ins Berufsleben. Er brauche auch Medikamente auf Lebenszeit.
Die Rechtsberaterin beantragte, dass vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werde. Andernfalls solle ein ärztliches Gutachten eingeholt werden, inwieweit sich der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei bei einer Überstellung nach Finnland verschlechtern würde.
7. Ein Operationsbericht vom 12.06.2014 berichtete über die Entfernung eines Atheroms. Eine weitere Bestätigung vom 14.07.2014 informierte über den Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in der psychiatrischen Tagesklinik.
8. Eine medizinische Befundinterpretation vom 21.07.2014 kam zum Ergebnis, dass die beschwerdeführende Partei an einer paranoiden Schizophrenie leide. Diese Erkrankung sei chronisch und in Österreich seit 2010 dokumentiert. Es seien sowohl stationäre wie auch ambulante Behandlungen nötig gewesen. Eine lebensbedrohliche Eskalation sei nicht dokumentiert. Die beschwerdeführende Partei sei zuletzt kompensiert gewesen. Da eine Erkrankung vorliege, deren Symptome sich während einer psychosozialen Belastungssituation verstärken können, solle vor einer Überstellung eine ärztliche Untersuchung erfolgen. Während einer Überstellung müsse auf das Mitführen der Medikamente geachtet werden. Nach einer Überstellung müsse die medizinische Versorgung laut fachärztlicher Empfehlung gewährleistet sein. Eine Überstellung sei zu jeder Zeit möglich.
9. Ein weiterer Arztbrief der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom 04.08.2014 merkte an, dass die beschwerdeführende Partei wegen einer zunehmend psychotischen Symptomatik am 25.07.2014 stationär aufgenommen worden sei. Die Patientin habe am 04.08.2014 in einem gebesserten Zustandsbild entlassen werden können.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Finnland gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Finnland zulässig ist.
Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die beschwerdeführende Partei an einer paranoiden Schizophrenie und an einer Gebärmuttersenkung leide. Es sei auch ein gutartiger Gebärmuttertumor entfernt worden. Die Begründung des Dublin-Tatbestandes ergebe sich aus dem geführten Konsultationsverfahren und der Zustimmung Finnlands nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. In Österreich lebe der Ehemann der beschwerdeführenden Partei. Darüberhinaus traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zum finnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement und zur Versorgung von AsylwerberInnen in Finnland.
Insbesondere geht aus diesen Feststellungen hervor, dass der finnische Immigrationsdienst in erster Instanz über Asylverfahren entscheide. Es gebe als mögliche Schutzformen Asyl, subsidiären Schutz und humanitären Schutz. Der Asylantrag werde auf Basis eines Interviews mit dem Antragsteller, der Antragstellerin entschieden. Gegen negative Entscheidungen könne binnen 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Helsinki eingebracht werden. Gegen eine Entscheidung des Gerichts stehe noch eine Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht offen, wenn dieses die Beschwerde zulasse. Eine Beschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht habe keine aufschiebende Wirkung, die jedoch beantragt werden könne. Gegen Entscheidungen in einem beschleunigten Verfahren (bei Folgeanträgen, offensichtlich unbegründeten Anträgen sowie bei AntragstellerInnen, die aus einem sicheren Drittland kommen) könne ebenfalls Beschwerde binnen 30 Tagen eingebracht werden, der jedoch keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Nach dem US Department of State Human Rights Report aus 2011 gewähre die finnische Regierung in der Praxis Schutz vor Refoulement.
Dublin-RückkehrerInnen haben grundsätzlich denselben Anspruch bzw. Zugang zu den Versorgungseinrichtungen wie Personen im normalen Asylverfahren.
AsylwerberInnen würden üblicherweise in offenen Unterkünften untergebracht. Lediglich AsylwerberInnen, deren Identität oder Reiseroute ungeklärt sei, können inhaftiert werden, bis der Sachverhalt geklärt sei.
Zur Versorgung von AsylwerberInnen in Finnland wurde folgendes festgestellt:
"Versorgung
Für das operative Management, Planung und Überwachung der Unterbringungszentren verantwortlich ist die Abteilung für Unterbringung des finnischen Immigrationsdienstes. Die Aktivitäten der Unterbringungszentren werden von den Gemeinden bzw. von Organisationen organisiert, mit denen die Abteilung für Unterbringung entsprechende Vereinbarungen getroffen hat. Zusätzlich betreibt der finnische Staat zwei Empfangszentren in Oulu und Joutseno für Opfer von Menschenhandel.
(The Finnish Immigration Service: Roles and responsibilities in the organisation of reception activities in Finland, o.D., http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/roles_and_responsibilities, Zugriff 1.6.2012)
Asylwerber müssen von Gesetzes wegen in einem Unterbringungszentrum untergebracht werden, wenn nötig finanzielle Unterstützung erhalten, sowie medizinisch versorgt werden. In den Zentren sind Sozialarbeiter, Übersetzer und medizinisches Personal vor Ort. Wenn die Asylwerber Einkünfte haben, müssen sie sich an den Unterbringungskosten beteiligen. AW können auch außerhalb des Zentrums wohnen, wenn sie es sich leisten können. Rechtshilfe und Übersetzerdienste bezüglich des Asylverfahrens sind in den Zentren zugänglich.
Die Zahl der aktiven Zentren richtet sich nach der Zahl der Asylwerber. Die dort Untergebrachten dürfen sich frei in Finnland bewegen. Lediglich AW, deren Identität oder Reiseroute ungeklärt ist, können im Haftzentrum Metsälä inhaftiert werden, bis der Sachverhalt geklärt ist.
Es gibt auch spezielle Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Unter 16 Jahren werden diese in Gruppenunterkünften, zwischen 16 und 17 Jahren in betreuten Wohneinrichtungen untergebracht.
Es gibt laut Homepage des finnischen Migrationsdienstes 22 Zentren, die z.T. vom Finnischen Roten Kreuz betrieben werden. Außerdem 12 Gruppenunterkünfte für UMA und 10 Gruppenunterkünfte für Familien.
(The Finnish Immigration Service: Reception of asylum seekers in Finland, o.D.
http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities, / The reception centres are located across Finland, o.D.
http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_centers, / Contact Information, Reception centres, o.D.
http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_centers/contact_information_reception_centres, / Reception services for asylum seekers, o.D., http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_services, / Contact Information, Units for Minor Asylum Seekers, o.D., http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_centers/contact_information_units_for_minor_asylum_seekers, alle Zugriff 1.6.2012)
AW werden wie oben geschildert üblicherweise in offenen Unterkünften untergebracht. Lediglich AW, deren Identität oder Reiseroute ungeklärt ist, können im Haftzentrum Metsälä inhaftiert werden, bis der Sachverhalt geklärt ist.
Üblicherweise dauert die Inhaftierung einige Tage bis einige Wochen, kann aber auch Monate dauern. Das Bezirksgericht hat alle 14 Tage in einer Anhörung über die Verlängerung der Inhaftierung zu entscheiden.
Am 1. April 2011 wurde das finnische Fremdengesetz geändert und die Inhaftierung von Asylwerbern auf max. sechs Monate begrenzt, in Ausnahmefällen verlängerbar bis zu 18 Monaten. Bei der Schubhaft verfügen die Gerichte die Freilassung bereits, wenn nach drei Monaten Haft die Außerlandesbringung nicht möglich ist.
(The Finnish Immigration Service: The reception centres are located across Finland, o.D.
http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_centers, Zugriff 1.6.2012 / Refugee Advice Center: Asylum procedure, o.D., http://www.pakolaisneuvonta.fi/?lid=54lang=eng, Zugriff 1.6.2012 /
UNHCR: Submission by the UNHCR for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal
Periodic Review: Finland, November 2011)"
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass in Zusammenschau der Befunde und der Befundinterpretation zur Zeit keine reale Gefahr bestehe, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Überstellung wegen ihrer Krankheit in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde, vorausgesetzt, dass die Behandlung im Ankunftsland bruchlos weitergeführt werde. An dieser Stelle werde auf die Länderfeststellungen verwiesen, aus denen hervorgehe, dass für AsylwerberInnen in Finnland medizinische Betreuung gewährleistet sei. Eine Anfrage bei der Apothekerkammer im Jahr 2009 habe auch ergeben, dass in Europa die medizinische Versorgung annähernd gleich gegeben bzw. möglich sei. Es handle sich bei den gesundheitlichen Beschwerden der beschwerdeführenden Partei um keine akut lebensbedrohliche Erkrankung. Eine Überstellung sei - die medizinische Versorgung im Ankunftsland vorausgesetzt - jederzeit möglich.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde insbesondere betreffend die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger unter Verneinung eines Abhängigkeitsverhältnisses ausgeführt, dass die Fortführung des Familienlebens erst durch eine rechtmissbräuchliche Stellung eines Asylantrags ermöglicht worden sei. Es habe den Eheleuten klar sein müssen, dass ein Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich nur ein vorübergehender sein würde. Die belangte Behörde ging überhaupt davon aus, dass ein Familien- und Privatleben in Österreich nach Art. 8 EMRK nicht bestehe. In jedem Fall sei das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Fortbestand der familiären Beziehung zu ihrem Ehemann als geringer zu werten, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich. Es sei weiter nicht unmöglich, dass die beschwerdeführende Partei und ihr Ehemann Kontakte im Rahmen der fremdenrechtlichen Bestimmungen halten würden können. Zusammengefasst werde angemerkt, dass eine Ausweisung keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.
Eine medizinische Grundversorgung sei in Finnland - wie in den Länderfeststellungen ausführlich erörtert - auch für AsylwerberInnen ausreichend gegeben. Es könne daher im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Vor der Überstellung würden die finnischen Behörden über den Krankheitszustand der beschwerdeführenden Partei nachweislich verständigt werden, um die Kette der Versorgung sicherzustellen.
11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde unter gleichzeitiger Vorlage einer Vollmacht an einen gewillkürten Vertreter, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass von einer falschen Zustellung, nämlich an die beschwerdeführende Partei selbst, ausgegangen werde, da diese davon ausgegangen sei, dass ihr Anwalt eine Vollmacht an die Behörde gesendet habe. Außerdem werde die Beigabe einer Rechtsvertretung nach Art. 27 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 beantragt.
Weiter werden Ermittlungsmängel dahingehend releviert, dass die Behörde es verabsäumt habe, konkrete Informationen über das Familienleben zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihrem Ehemann einzuholen. Es bestehe zwischen ihnen eine sehr enge Beziehung. Die beschwerdeführende Partei benötige dringend emotionale Unterstützung. Ihr Ehemann kümmere sich um sie, begleite sie zu Arztterminen und unterstütze sie auch finanziell. Auch sei ihr Ehemann von der Unterstützung der beschwerdeführenden Partei abhängig. Außerdem verfüge die beschwerdeführende Partei über weitere Bekannte und Freunde in Österreich.
Auch sei der gesundheitliche Zustand der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend berücksichtig worden, und es werde die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage der Folgen einer Überstellung nach Finnland beantragt. Die beschwerdeführende Partei sei weiter behandlungsbedürftig, und sei eine Abschiebung aus heutiger Sicht nicht zumutbar. Sie werde in Finnland nicht die erforderliche medizinische Unterstützung erhalten. Eine Rücküberstellung nach Finnland sei daher eine Verletzung von Art. 3
EMRK.
Der Beschwerde beigelegt waren handschriftliche Ausführungen der beschwerdeführenden Partei und ihres Ehemannes, sowie Empfehlungsschreiben und weitere Unterlagen.
Ein Arztbrief der psychiatrischen Tagesklinik vom 25.07.2014 berichtete über den Verlauf der Behandlung dort. Weiter gab es eine erneute Untersuchung der gynäkologischen Abteilung am 06.06.2014. Eine Stellungnahme der Psychiatrie eines Krankenhauses vom 08.08.2014 führte aus, dass aus medizinischer Sicht eine Abschiebung als derzeit nicht zumutbar erachtet werde.
Am 20.08.2014 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher medizinische Unterlagen des Ehemanns der beschwerdeführenden Partei vorgelegt wurden wie auch eine handschriftliche Ergänzung durch die beschwerdeführende Partei selbst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgebliche Bestimmung lautet:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im gegenständlichen Fall tatsächlich wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterblieben sind.
2.2. Im gegenständlichen Fall muss wohl von einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei ausgegangen werden, die sich bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung abgezeichnet hat. Dennoch finden sich in den Länderfeststellungen nur kursorische Ausführungen zu einer allgemeinen medizinischen Versorgung von AsywerberInnen in Finnland. Bereits die Befundinterpretation geht von der Notwendigkeit einer nahtlosen Behandlungskette im Fall der beschwerdeführenden Partei aus: die belangte Behörde hätte daher vertiefte Feststellungen zur Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen, wie jene der beschwerdeführenden Partei, in Finnland treffen müssen. In Hinblick auf die Behandlungsdichte betreffend die beschwerdeführende Partei und die einhelligen Befunde kann im gegenständlichen Bescheid ein derart kurzer Verweis auf einen allgemeinen Zugang in Finnland zu einer "ausreichenden" Gesundheitsversorgung nicht genügen.
2.3. Schließlich wurde mit der Beschwerde eine Stellungnahme der die beschwerdeführenden Partei behandelnden psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vorgelegt, in welcher davon ausgegangen wird, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei zurzeit nicht zumutbar sei. Diese Stellungnahme steht der Befundinterpretation entgegen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine (neuerliche) fachärztliche Einschätzung der Überstellungsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei einholen und entsprechend würdigen müssen.
2.4. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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