W195 2010539-1•BVwG W195 2010539-1
W195 2010539-1Tribunal Administrativo Federal22 de ago. de 2014
Gefahrenabwehr, Gerichtsgebäude, Hausordnung, Hausrecht, Hausverbot,<br/>Schutzzweck, Sicherheit, ungebührliches Verhalten,<br/>Zugangsbeschränkung
W195 2010539-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG iVm § 16 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 GOG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In seinem Aktenvermerk vom XXXX hielt der Präsident des XXXX fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bei ihm vorgesprochen habe, um ein Gespräch über den Inhalt einer Befangenheitsanzeige seinerseits in einem Verfahren, in dem der Genannte Zeuge gewesen sei, zu führen. Nachdem der Präsident ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer aufgrund des "Inhaltes und der verleumderischen Vorwürfe" auf der von diesem betriebenen Internetseite nicht als sinnvoll erachtet habe, sei er vom Beschwerdeführer als Lügner bezeichnet worden. Eine in einem Geschenksackerl verpackte Flasche, die der Beschwerdeführer dem Präsidenten übergeben habe wollen, habe der Präsident nicht angenommen. Am Nachmittag habe der Präsident von der Einlaufstelle dieses Geschenksackerl mit einer Flasche Wodka und einem handgeschriebenen Zettel erhalten.
2. Am XXXX erteilte der Präsident des XXXX den Auftrag, die vom Beschwerdeführer am XXXX übergebene Flasche Wodka kommissionell zu vernichten. Diesem Auftrag kam der Vizepräsident des XXXX in Anwesenheit zweier Gerichtsbediensteter noch am selben Tag nach.
3. Mit Aktenvermerk vom XXXX hielt das zuständige Wachorgan des XXXX fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schottenrock, Langschwert und einer Flasche Wodka den Gerichtspräsidenten aufsuchen habe wollen. Das Schwert und der Wodka seien beim Wachdienst hinterlegt worden und nach seiner 10 Minuten später erfolgten Rückkehr wieder retourniert worden. Den Wodka habe der Beschwerdeführer bei der Einlaufstelle als Präsent übergeben wollen, dies sei jedoch verweigert worden.
4. Nach einem weiteren Aktenvermerk des Präsidiums vom selben Tag habe der Beschwerdeführer sich darüber informiert, ob "die vom OGH bestätigte Schande der Justiz" da sei. Weiters habe er am Gang lautstark "Schande" gebrüllt.
5. Am XXXX hielt der Präsident des XXXX mit einem weiteren Aktenvermerk fest, dass der Beschwerdeführer ihn sprechen habe wollen. Nachdem ihm erklärt worden sei, dass der Präsident nicht bereit sei, mit ihm sofort zu sprechen, habe der Beschwerdeführer die normale Distanz zwischen zwei Menschen nicht mehr eingehalten, sei knapp an seinen Körper herangetreten und habe ihn wiederum beschimpft. Schließlich sei der Beschwerdeführer ohne Polizeiintervention gegangen.
6. Mit Eingabe vom XXXX regte der Beschwerdeführer an, der Präsident möge aufgrund seiner "Entgleisungen" einen Arzt aufzusuchen und forderte den Präsidenten auf, sich offiziell in einem Schreiben bei ihm zu entschuldigen, da er ihn bereits zum zweiten Mal vor seinen Mitarbeitern schreiend als Verleumder beschimpft habe.
7. Aus einem weiteren - von einem Mitarbeiter des Präsidiums verfassten - Aktenvermerk vom XXXX geht sinngemäß hervor, dass der Beschwerdeführer abermals vorgesprochen habe und auf eine Antwort des Präsidenten gewartet habe. Das Präsidium habe er mit den Worten "Ich hoffe, es macht ihnen nicht zu viel Stress; er ist eine Ratte" verlassen.
8. Dem Verwaltungsakt sind weiters diverse unter anderem an den Präsidenten des XXXX gerichtete E-Mails des Beschwerdeführers zu entnehmen.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des XXXX vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer der Zutritt zu allen im Gerichtsgebäude XXXX untergebrachten Behörden untersagt. Unter einem wurde ausgesprochen, dass dieses Zutrittsverbot nur für den Fall, dass der Beschwerdeführer eine Vorladung zu den im Gerichtsgebäude
XXXX untergebrachten Behörden persönlich zu befolgen habe, durch das vorladende Organ für diese Gelegenheit ausgesetzt werden könne. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen und zulässigen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen, da der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.
Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer vehement Besprechungstermine mit dem Präsidenten des XXXX wünsche, die nicht vorgesehen seien. Der Genannte komme zu Gericht und setze herabwürdigende Äußerungen den Präsidenten des Gerichtes betreffend. Überdies habe er versucht, alkoholische Getränke beim Präsidenten bzw. in der Einlaufstelle zu hinterlassen. Er habe bereits einmal das Gerichtsgebäude mit einem Schwert betreten und auch das Präsidium schreiend über den Gang verlassen. Das ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers führe insgesamt zu einer Störung des Gerichtsbetriebes. Zur Sicherheit und zum Schutz der Gerichtsbediensteten sowie zur Hintanhaltung von Störungen des Dienstbetriebes sei ein Hausverbot für alle im Gerichtsgebäude XXXX untergebrachten Behörden zu verhängen gewesen, wobei die unverzügliche Umsetzung des Zutrittsverbotes erforderlich sei, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt sei.
Im Sinne der Hausordnung des XXXX und des GOG sei nach Abwägung sämtlicher Interessen - unter Berücksichtigung der Sicherheit und eines geordneten Gerichtsablaufes - und unter Beachtung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers das vorliegende Hausverbot zu erlassen.
10. Am XXXX langte abermals ein Schreiben des Beschwerdeführers beim
XXXX ein, in dem dieser ausführte, er erwarte vom Präsidenten entweder Beweise für dessen freche Behauptungen und Lügen oder eine Entschuldigung samt Bereinigung der Akten.
11. Mit Aktenvermerk des Präsidenten vom XXXX wurde festgehalten, dass der Präsident am XXXX in den Fußgängerzone unter anderem auf den Beschwerdeführer getroffen sei und dieser ihn am Betreten eines Uhrgeschäftes gehindert habe, indem er sich ihm in den Weg gestellt habe. Nur mit Mühe habe verhindert werden können, dass er ihm nachgedrängt sei. Nach Verlassen des Geschäftes sei der Beschwerdeführer dem Präsidenten etwa 150m nachgegangen und habe ihn lautstark als Lügner und "Schande der Justiz" beschimpft.
12. Am 24.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einerseits einen "Antrag auf Aufhebung des Hausverbotes in den Gebäuden XXXX" und andererseits einen "Antrag auf ein Disziplinarverfahren, in dem sich der Gerichtspräsident verantworten soll".
In seinem Schriftsatz führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am XXXX nicht mit einem Schotten-Kilt, sondern mit einem "Kärntner Kitl" - einer traditionellen keltischen Bekleidung - im Gericht gewesen sei. Beim Langschwert handle es sich um eine legale Waffe, die er aus eigenem Antrieb und nicht erst auf Aufforderung der Sicherheitswache hinterlegt habe. Die Wodkaflasche hätte wie bereits am 10.05. hinterlegt werden sollen, da auch der Gerichtspräsident selbst immer wieder Wodka und Bier in das Gericht gebracht habe und dort vermutlich auch verzehrt habe.
Der Vorgang am XXXX sei unzulässig verkürzt dargestellt worden, um ihn zu diskreditieren. In Wahrheit sei er zuerst vom Gerichtspräsidenten als Betrüger und Verleumder beschimpft worden. Seine aufgebrachten und lauten Antworten hätten dann dahingehend gelautet, dass er selber ein Betrüger sei. Auch die Bezeichnung "OGH-bestätigte Schande der Justiz" sei nicht falsch. Er habe den Gerichtspräsidenten weder berührt, noch "sonst etwas getan".
Das Hausverbot sei jedenfalls ungerechtfertigt ausgesprochen worden und wende sich der Beschwerdeführer gegen die einseitige falsche Darstellung.
13. Im Zuge einer am XXXX stattgefundenen Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Eingabe vom XXXX insoweit zu verbessern, als er sich dazu äußern sollte, ob die Formulierung "Ich stelle daher einen Antrag auf Aufhebung des Hausverbotes im XXXX" als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder als Antrag an der Präsidenten des XXXX zu verstehen sei. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass die Formulierung als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu verstehen sei.
14. Mit Schriftsatz vom 01.08.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.08.2014, legte der Präsident des XXXX die Beschwerde samt dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. I Nr. 40/2014 (in Folge: GOG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Da der Bescheid am 27.06.2014 erlassen wurde und die Beschwerde am 24.07.2014 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde. Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Zu A)
Gemäß § 16 Abs. 1 GOG hat die jeweilige Dienststellenleitung in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.
§ 16 Abs. 3 Z. 2 GOG lautet wie folgt: "Weiters ist in die Hausordnung aufzunehmen, dass aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden können, wie insbesondere Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote)."
Gemäß XXXX der Hausordnung des XXXX, wird das Hausrecht vom Präsidenten des Landesgerichtes, in dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder einem weiteren Vertreter ausgeübt und bezieht sich auf den gesamten Gebäudebereich (Landesgericht, Bezirksgericht, Staatsanwaltschaft).
Nach XXXX der genannten Hausordnung kann der XXXX das Hausrecht Ausübende kurzfristig darüber hinaus weitere zeitlich beschränkte weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, die auch mit einer Beschränkung des Zuganges zum Gerichtsgebäude verbunden sind (§ 3 GOG). Diese Maßnahmen können unter anderem sein: [...] b) Verbot des Zuganges bestimmter Personen in das Gerichtsgebäude bzw. Verweisung von bestimmten Personen aus dem Gerichtsgebäude [...].
Weiters lautet § 16 Abs. 4 GOG folgendermaßen: "Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten."
Hintergrund der Verankerung von Vorgaben für eine Hausordnung in § 16 GOG und Klarstellungen zur Ausübung des Hausrechts in Gebäuden der Gerichte und Staatsanwaltschaften war nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012 (RV 1685 BlgNr 24. GP), dass "wiederholte Bedrohungen und Angriffe gegen Organe der Gerichtsbarkeit hohe Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit in den Gebäuden der Gerichte und Staatsanwaltschaften stellen. Es soll nun ein möglichst vollständiges und ausgewogenes Instrumentarium an allgemein und individuell setzbaren Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit in Gebäuden der Gerichte und Staatsanwaltschaften geschaffen werden, ohne dass Rechtsverfolgung und -verteidigung beeinträchtigt würden."
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mehrmals versucht hat, ohne Terminvereinbarung Besprechungen mit dem Präsidenten des XXXX zu erzwingen. Soweit der Beschwerdeführer diesen Umstand damit begründet, der Präsident habe ihm nicht die von ihm verlangten Antworten gegeben, ist festzuhalten, dass der Präsident keineswegs dazu verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer über den Inhalt einer von ihm verfassten Befangenheitsanzeige in einem Verfahren Auskunft zu erteilen.
Weiters stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, das Gerichtsgebäude einmal mit einem Langschwert und einer Flasche Wodka betreten zu haben. Auch wenn der Genannte in diesem Zusammenhang geltend macht, dass er das Schwert aus eigenem Antrieb bei der Sicherheitswache hinterlegt habe, zeigt alleine schon die Tatsache, dass er überhaupt das Gerichtsgebäude mit einer - wenn auch legalen - Waffe in offenkundigem Bewusstsein dieses Umstandes betreten hat, sein ungebührliches Verhalten auf. In diesem Kontext ist außerdem darauf hinzuweisen, dass es nach Punkt 4.) der Hausordnung des XXXX streng untersagt ist, Waffen sowie Sachen oder Stoffe, die Menschen oder das Gebäude gefährden könnten, in das Gerichtsgebäude mitzubringen.
Dass es sich bei dem von ihm getragenen Kleidungsstück nicht um einen Schottenkilt, sondern um einen "Kärtner Kitl" - wie der Beschwerdeführer einwirft - handelt, ist im Übrigen für die Beurteilung der Zulässigkeit des erlassenen Hausverbotes von keiner Relevanz.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinsichtlich des Vorfalles am XXXX schildert, er sei zuerst vom Präsidenten als Betrüger und Verleumder beschimpft worden, so steht diese unbelegte Behauptung im Widerspruch zum Aktenvermerk des Gerichtspräsidenten vom XXXX. Den Aussagen des Präsidenten kommt aber auch vor dem Hintergrund der weiteren im Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerke, aus denen eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch am Gang des Gerichtsgebäudes und vor anderen Mitarbeitern des XXXX durch lautstarke Beschimpfungen und herabwürdigende Äußerungen den Gerichtspräsidenten betreffend Aufsehen erregt hat, größere Gewichtung zu. Dazu ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer am XXXX unmittelbar an den Körper des Präsidenten herangetreten ist. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer nicht einmal in seinem Beschwerdeschriftsatz bestritten, sondern es wird lediglich von ihm in Frage gestellt, "was eine normale Distanz zwischen Menschen" sei. Dass er den Präsidenten nicht berührt habe, ändert nichts daran, dass er offenkundig sehr nahe an den Präsidenten herangetreten ist.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts hat der Beschwerdeführer mehrmals ein solches Verhalten an den Tag gelegt, welches in einer Gesamtbetrachtung die Anordnung eines Zugangsverbotes des Beschwerdeführers in das Gerichtsgebäude (umfasst sind: XXXX) als gerechtfertigt erscheinen lässt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Sicherheit der Gerichtsbediensteten und ein ungestörter Arbeitsablauf zu gewährleisten sind.
Als zulässig erweist sich aufgrund der Bestimmung des - bereits weiter oben zitierten - § 16 Abs. 4 GOG, welche ein Ausnahme des Hausverbotes für die unbedingt erforderliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vorsieht, auch der Ausspruch der belangten Behörde, dass das Zutrittsverbot durch ein vorladendes Organ zwecks Vorladung des Beschwerdeführers zu den im Gerichtsgebäude XXXX untergebrachten Behörden ausgesetzt werden kann.
Aufgrund der getroffenen Erwägungen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es handelt sich um die Frage, ob das in § 16 Abs. 3 Z 4 GOG vorgesehene Verbot des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft auf unbestimmte Dauer oder zeitlich beschränkt anzuordnen ist. Dazu fehlt es an der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision in casu zuzulassen war.
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