W152 2008573-1•BVwG W152 2008573-1
W152 2008573-1Tribunal Administrativo Federal21 de ago. de 2014
Aufenthaltsrecht, Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Rückkehrentscheidung, Säumnisbeschwerde,<br/>Scheinehe, Übergangsbestimmungen
W152 2008573-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Bangladesch, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 08.02.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Zweck: "Student"). Er übermittelte am 26.03.2013 ein Konvolut von Unterlagen, so auch eine Heiratsurkunde betreffend die Eheschließung am XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin und führte unter einem aus, dass er eine Zweckänderung von "Student" auf "Familienangehöriger einer Österreicherin" begehre.
In weiterer Folge erging seitens der XXXX an die Landespolizeidirektion (LPD) XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro (FB), als zu diesem Zeitpunkt zuständige Behörde aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe am 08.04.2013 das Ersuchen um Überprüfung gemäß § 37 Abs. 4 NAG.
Aus dem Erhebungsbericht der LPD XXXX, FB, vom 24.06.2013 geht unter anderem hervor, dass weder eindeutige Hinweise (hinsichtlich eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK) für eine aufrechte Ehe noch für eine Scheinehe eruiert werden hätten können. Die nochmalige Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt wurde angeraten. Weiters wurde festgehalten, dass im Zuge der Bearbeitung des gegenständlichen Antrages festgestellt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhalte und aus diesem Grund eine Anzeigeerstattung (AZ E1/221490/2013, 24.06.2013) nach § 120 Abs. 1a FPG erfolgt sei.
Im Rahmen der Ladung der LPD XXXX, FB, vom 13.07.2013 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 FPG sowie die Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage zu bearbeiten sei.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der LPD XXXX, FB, am 01.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer u.a. in Erinnerung gebracht, dass sein letzter Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "Studierender" am 28.02.2013 abgelaufen sei und er am 08.02.2013 einen Verlängerungsantrag sowie am 26.03.2013 einen Zweckänderungsantrag gestellt habe. Im Verfahren vor der XXXX habe festgestellt werden können, dass er keinen Studienerfolg nachweisen könne und er einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Er habe eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, deren Einkünfte nicht für die Finanzierung des Aufenthalts ausreichen würden. Sohin würden die Voraussetzungen für eine weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Es sei beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung zu erlassen. Dazu wurde ihm eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen eingeräumt.
In der mit 06.08.2013 datierten Stellungnahme, eingebracht am 06.08.2013 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen der weiteren Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen würden, weshalb die beabsichtigte Ausweisung unzulässig erscheine. Sohin werde beantragt, das Ausweisungsverfahren beim Fremdenpolizeilichen Büro der LPD XXXX einzustellen.
Im Rahmen einer Urkundenvorlage vom 19.09.2013 beantragte der Beschwerdeführer abermals, das gegenständliche Verfahren einzustellen.
In der mit 23.04.2014 datierten Säumnisbeschwerde, die am 24.04.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde und von diesem mit Schriftsatz vom 20.05.2014 dem Verwaltungsgericht XXXX übermittelt wurde und dieses die Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht veranlasste, wo sie am 06.06.2014 einlangte, wobei der Unterfertigte nach einer Unzuständigkeitsanzeige den gegenständlichen Akt am 02.07.2014 erhalten hat, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er mit Schreiben vom 14.06.2013 seitens der LPD XXXX zu einer "Umfelderhebung" am 21.06.2013 geladen worden sei und ihm bei der niederschriftlichen Einvernahme am 01.08.2013 eine 14-tägige Stellungnahmefrist eingeräumt worden sei. Mit Schriftsatz vom 06.08.2013 sei die Vollmacht des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers bekanntgegeben und Urkunden vorgelegt worden. Das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels der XXXX sei ganz offensichtlich zur Klärung einer Vorfrage unterbrochen worden und habe der Beschwerdeführer seit Einbringung seines Antrages am 08.02.2013 keinerlei Informationen darüber, ob diesem Folge gegeben werde. Es bestehe ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Entscheidung im nunmehr eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 und 53 FPG. Dieses Verfahren sei allerspätestens mit 14.06.2013 eingeleitet worden und sei die Entscheidungsfrist der Behörde nach AVG bereits längstens abgelaufen. Der Beschwerdeführer sei sohin durch die Untätigkeit der Behörde in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung verletzt. Er erhebe gemäß den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere § 8 VwGVG durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde und stelle den Antrag, das "Landesverwaltungsgericht" möge im Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst erkennen und keine solche erlassen, sondern das Verfahren einzustellen.
Gegenständlich bilden Verfahrensgang und Sachverhalt, welche sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt ergeben, zugleich auch die wesentliche Entscheidungsgrundlage.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), wurde im Rahmen der Fremdenbehördenneustrukturierung (FNG), BGBl. 87/2012, mit Wirksamkeit 01.01.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als die für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin-VO zuständige Behörde geschaffen.
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 2 FPG idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG obliegt nunmehr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Fremde gemäß dem 8. Hauptstück des FPG. Für das gegenständliche Verfahren ist somit das mit 01.01.2014 eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig, welches das bis dahin bei der LPD anhängige Verfahren weiterzuführen hat.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG (Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichthofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Kommt das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann gemäß § 38 Abs. 1 VwGG ein Fristsetzungsantrag gestellt werden.
Die Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG betreffend die sechsmonatige Entscheidungsfrist für Verwaltungsgerichte weist deutliche Parallelen zu dem für die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl maßgeblichen § 8 Abs. 1 VwGVG auf. Gleiches gilt für die jeweils im Säumnisfall zur Verfügung stehenden Institute (Fristsetzungsantrag bzw. Säumnisbeschwerde).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Beschluss vom 24.03.2014, Zl. Fr 2014/01/0002 - sind vor dem 30. Juni 2014 gestellte Fristsetzungsanträge, Asylangelegenheiten betreffend, in denen der Asylgerichtshof keine Entscheidung innerhalb der ihn treffenden 6-Monatsfrist des § 23 Abs. 1 AsylGHG iVm § 73 Abs. 1 AVG getroffen hat, zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof führte hiebei begründend aus:
"Dementsprechend normiert § 38 Abs. 1 VwGG, dass ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist entschieden hat.
Angesichts der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts per 1. Jänner 2014 kann die diesem Gericht offenstehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist des Asylgerichtshofes einzurechnen wäre, ist nicht normiert. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 75 Abs. 19 AsylG 2005, wonach alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab dem 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen sind.
Daran ändert auch die in den Erläuterungen zu Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG angesprochene "Behördenkontinuität" (vgl. dazu Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kommentar [2013], 159, RZ 9 zu Art. 151 Abs. 51 B-VG) nichts, da für die Annahme, das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht müsse sich als Rechtsnachfolger des Asylgerichtshofes dessen allfällige Verletzung der Entscheidungsfrist anrechnen lassen und wäre damit allenfalls bereits mit dem ersten Tag seiner Einrichtung säumig, eine ausdrückliche Übergangsregelung zu erwarten gewesen wäre, die nicht getroffen wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/12/0111; sowie vom 26. Februar 2003, Zl. 2003/17/0074).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungsfrist erst mit Ablauf des 30. Juni 2014 endet."
Im Lichte dieser aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Entsprechendes auch für das durch die Fremdenbehördenneustrukturierung geschaffene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu gelten hat. Dies umso mehr, als durch die Schaffung dieser Behörde eine fundamentale Neuordnung und Zusammenführung von Kompetenzen erfolgte. Anschaulich wird dies gerade im gegenständlichen Fall, in dem die Zuständigkeit zur (allfälligen) Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit 01.01.2014 von der Landespolizeidirektion auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übergegangen ist.
Analog zu den Leitgedanken der zitierten Entscheidung ist davon auszugehen, dass angesichts der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl per 01.01.2014 die dieser Behörde offenstehende sechsmonatige Entscheidungsfrist frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist der Landespolizeidirektion einzurechnen wäre, ist nicht normiert.
Für die Annahme, das neu geschaffene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl müsse sich als im gegenständlichen Fall kompetenzmäßiger Nachfolger der Landespolizeidirektion dessen allfällige Verletzung der Entscheidungsfrist anrechnen lassen und wäre damit allenfalls bereits mit dem ersten Tag seiner Einrichtung säumig, wäre eine ausdrückliche Übergangsregelung zu erwarten gewesen, die nicht getroffen wurde.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist aufgrund dieser Erwägungen davon auszugehen, dass die Entscheidungsfrist im vorliegenden Fall frühestens mit 01.01.2014 begann und folglich gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 30.06.2014 endete.
Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (vgl. VwGH 08.11.2005, Zl. 2003/17/0230), und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft (Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 8 VwGVG Anm. 6).
Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 24.04.2014 noch nicht abgelaufen war und daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorliegt, war die zum damaligen Zeitpunkt verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die grundlegenden Erwägungen der oben zitierten aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur konnten aufgrund der beachtlichen Parallelität der zu lösenden Rechtsfragen übernommen und analog auf den gegenständlichen Fall angewendet werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.