W146 2009978-1•BVwG W146 2009978-1
W146 2009978-1Tribunal Administrativo Federal21 de ago. de 2014
Anfechtungsgegenstand, Anhaltung, Bescheidqualität, Festnahme,<br/>Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde
W146 2009978-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX geboren, StA. Ägypten, gegen den "Bescheid" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2014, Zahl: 330023110/14807320, die Anhaltung von 20.07.2014 bis 23.07.2014 sowie über die Festnahme am 19.07.2014, 19.40 Uhr, und die Anhaltung von 19.07.2014, 19.40 Uhr, bis 20.07.2014, 15.00 Uhr, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen den "Bescheid" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2014, Zahl 330023110/14807320, richtet, gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG iVm § 18 Abs 4 AVG mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückgewiesen.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 20.07.2014 bis 23.07.2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Festnahme vom 19.07.2014 richtet, gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung von 19.07.2014 19.40 Uhr, bis 20.07.2014, 15.00 Uhr, richtet, gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 24.06.2005 (erstmals) unter dem Namen XXXXeinen Antrag auf internationalen Schutz.
Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 30.06.2005, 04.07.2005 und am 15.02.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, am XXXX in Gaza, Israel, geboren zu sein. Er habe in Gaza bis zu seiner Ausreise gelebt und suche um Asyl an, weil er in Österreich arbeiten wolle. Sonst habe er keine Gründe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2006, Zl 05 09.351-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Palästina (Israel) festgestellt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Palästina (Israel) ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Berufung, sodass die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes am 14.03.2006 in Rechtskraft erwuchs.
Am 20.03.2008 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr unter dem Namen XXXX, einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 20.03.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, ein "Problem in Ägypten mit einem Libyer, zwei Golf-Arabern und drei Ägyptern" zu haben. Diese Leute würden illegale Reisen nach Europa organisieren. Er sei von diesen Männern misshandelt worden. Sie hätten ihm mit sogenannten Schweizer Krachern Verbrennungen am rechten Unterarm zugefügt. Er habe in Ägypten kein Glück und wolle dort nicht leben. Er befürchte, dort getötet zu werden und könne dort nicht leben. Am 03.04.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass nicht alles, was er 2005 angegeben habe, der Wahrheit entspräche. Er habe wissentlich "in allen drei Belangen" die Unwahrheit gesagt. Von anderen arabischen Asylwerbern sei ihm gesagt worden, dass er hier ständig leben könne, wenn er um Asyl ansuche. Zu den im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben bezüglich des Fluchtgrundes und des Fluchtweges wolle er nichts berichtigen. Er sei im Jahre 2005 nach Österreich eingereist und hier durchgehend aufhältig gewesen. Im Sommer 2001 sei sein Problem aufgetreten. Er kenne eine Gruppe von Schleppern, die auch mit Drogen und Waffen handeln würde. Von diesen Leuten, die seine Mitarbeit bei Schlepperei, Drogen und Waffenhandel gefordert hätten, sei er bedroht worden. Als diese Leute auch seine Familie bedroht hätten, habe er ihnen mit der Polizei gedroht. Im Jahr 2001 sei er von ihnen misshandelt worden. Er hätte Angst gehabt, getötet zu werden und sei dann im Jahre 2004 nach Libyen gezogen. Auf die Frage, ob die angegebenen Gründe bereits beim ersten Asylantrag Gültigkeit gehabt hätten, gab er an, dass im Jahre 2005 nach wie vor Gefahr für ihn bestanden habe. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt am 09.04.2008 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Er gab an, mit keiner sonstigen Person in einer Familieneigenschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, in Ägypten nicht leben zu können, da er dort Probleme habe. Es könnte auch sein, dass er in Ägypten Probleme bekomme, da er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe. Am 02.07.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, nunmehr eine Freundin zu haben, die er heiraten möchte. Er wolle aber ihren Namen nicht nennen und zu ihrer Person nichts weiter angeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2008, Zl 08 02.702-EAST Ost, wurde der am 20.03.2008 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 18.08.2008 Beschwerde an den Asylgerichtshof und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2008, Zl A4 401.130-1/2008/2E, gemäß § 68 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 03.09.2008 in Rechtskraft.
Am 06.10.2009 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX aus dem Stande der Schubhaft beim Polizeianhaltezentrum Graz einen neuerlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.10.2009 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor, im Jahre 2008 die ganze Wahrheit gesagt zu haben und seine Angaben vollinhaltlich aufrecht zu halten. In Ägypten habe er mit einer Schlepperbande gearbeitet. Er sei verantwortlich gewesen, "Geld von Geschleppten" zu nehmen. Zwei der "Geschleppten" wären auf dem Wege von Ägypten nach Europa in Libyen verstorben. Nunmehr werde er von den Verwandten der verstorbenen Personen bedroht. Am 30.10.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, dass er bei einer Schleppung von zwei Personen aus seinem Dorf nach Libyen beteiligt gewesen sei. Die zwei geschleppten Leute wären ums Leben gekommen. Die Familien der Verstorbenen hätten sich nunmehr an ihm rächen wollen. Die Personen wären im Jahre 2003 geschleppt worden. Dies habe er aber in den beiden vorhergehenden Verfahren nicht angegeben. Neue Fluchtgründe gäbe es keine. Er lebe nunmehr unangemeldet bei seiner Freundin, die er in einem Kaffeehaus vor ca 7 Monaten kennengelernt habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2009, Zl 09 12.284 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2009 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2009, Zl A4 401.130-2/2009/2E, gemäß § 68 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 27.11.2009 in Rechtskraft.
Am 30.03.2010 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX aus dem Stande der Schubhaft den vierten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er vor, dass er seit seinem letzten Asylantrag Österreich nicht mehr verlassen habe. In dieser Zeit habe er in Wien bei einem Freund gewohnt. Er sei seit 8 Jahren in Europa. Zu seiner Heimat habe er überhaupt keinen Kontakt mehr. Er habe dieselben Gründe, wie er sie schon bei seinem letzten Asylantrag angegeben habe. Seine Probleme würden aber immer größer, da er nicht zurückgekehrt sei. Neue Gründe habe er nicht, er habe nur Angst, zurückzukehren. Man würde ihn sofort umbringen. Leute einer bestimmten Gruppierung würden ihn töten wollen. Von seinem Heimatstaat selbst habe er nichts zu befürchten. Seinen neuerlichen Asylantrag stelle er, weil er Angst habe, abgeschoben zu werden. Am 13.04.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, dass seine Angaben, die er in der Erstbefragung gemacht habe, der Wahrheit entsprächen. Er stelle nun einen neuerlichen Asylantrag, weil er in seinem Heimatland mit dem Umbringen bedroht werde. Er sei von der Mafia in seinem Heimatland sexuell missbraucht worden. Er sei von diesen Leuten auch körperlich misshandelt worden. Sie hätten Zigaretten auf seinem rechten Unterarm ausgedrückt. Die sexuelle und die körperliche Misshandlung wären vor 8 Jahren passiert. Er habe diese Gründe bisher noch nicht angegeben, weil er sich dafür geschämt habe. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er habe eine Freundin, die er im April 2008 in einem Kaffeehaus in Graz kennengelernt habe. Er wohne unangemeldet bei ihr. Sie arbeite und komme für seinen Lebensunterhalt auf. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten müsse er mit dem sicheren Tod rechnen. Er werde von drei Seiten - den Islamisten, der Polizei und von einer Schlepperorganisation - bedroht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zl 10 02.761 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2010 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 20.04.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl A4 401.130-3/2010/3E, gemäß § 68 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 11.05.2010 in Rechtskraft.
Am 17.05.2010 stellte der Beschwerdeführer den fünften Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, dass er in Österreich am 26.07.2009 zum jüdischen Glauben konvertiert sei. Diesen Glauben könne er in seiner Heimat nicht ausüben und könne deshalb nicht zurückkehren. Am 20.05.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, dass seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch immer bestünden und er auch neue Fluchtgründe habe. Er sei am 27.07.2009 zum jüdischen Glauben konvertiert. Diesen könne er in seiner Heimat nicht frei ausüben.
Im Zuge der Einvernahme erfolgte die mündliche Verkündung und Beurkundung des Bescheides, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben wurde. Die diesbezüglichen Verwaltungsakte wurden von Amts wegen an den Asylgerichtshof übermittelt. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 31.05.2010, Zl A4 401.130-4/2010/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 für rechtsmäßig erklärt. Dieser Beschluss wurde am 02.06.2010 an den Beschwerdeführer zugestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zl 10 04.201-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2010 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde, sodass die Entscheidung der Erstinstanz am 12.10.2010 in Rechtskraft erwuchs.
Am 10.03.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 11.03.2011 im Zuge einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass sich die Gründe im Wesentlichen nicht geändert hätten. Er bekäme jedoch bei einer Rückkehr Probleme mit seiner Verwandtschaft, da er im Jahr 2006 zur jüdischen Religion konvertiert sei. Es gäbe auch seit ca. 30 bis 40 Jahren Probleme mit einer ägyptischen Großfamilie. Der Grund hierfür sei mittlerweile unbekannt. Die Familien würden sich gegenseitig immer wieder ausrotten.
Am 25.03.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er keine Medikamente nehme und in keiner ärztlichen Behandlung sei. Er führe auch keine Beziehung. Im Jahr 2007 sei er zum Judentum konvertiert und könne diese Religion in Ägypten nicht ausüben. Er werde auch wegen eines Rachemordes verfolgt, da es einen Streit zwischen seiner Familie und einer anderen Familie gebe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von der verfeindeten Familie aus Rache ermordet zu werden. Am 15.04.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, dass er seine neue Religion, das Judentum, zu der er Ende 2007 konvertiert sei, in Ägypten nicht ausüben könne. Es erwarte ihn auch ein Rachemord. Das diesbezügliche Problem bestehe seit mehr als 30 Jahren. Diese Leute, die ihn ermorden wollen, hätten ihn bereits vor Jahren entführt und gefoltert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011, Zl 11 02.351-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2011 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, Zl A4 401.130-5/2011/2E, gemäß § 68 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen.
Am 08.11.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Nach Entlassung aus der Strafhaft am 14.03.2012 und Anordnung der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 19.03.2012 seinen insgesamt siebenten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er am selben Tag bei der niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit, dass er neue Gründe habe. Die Sicherheitslage in Ägypten sei nach der Revolution sehr schlecht geworden. Im Falle einer Rückkehr würde sein Leben in Ägypten in Gefahr sein, weil jemand Rache an ihm nehmen würde. Mit diesem "jemand" meine er die Familie XXXX. Mit dieser Familie gebe es "ein sehr altes Problem"; er wisse über dieses Problem nicht viel, lediglich, dass sein Großvater einen von dieser Familie getötet habe und diese Familie seither Rache an seiner Familie üben wolle. Er wisse weder, wann sein Großvater jemanden aus dieser Familie getötet habe, noch wen er aus dieser Familie getötet habe. Weiters habe er noch einen Grund; er sei im Jahr 2007 zum Judentum übergetreten. In Ägypten könne er seine Religion nicht frei ausüben. In Ägypten würden die Juden gehasst werden. Er sei als Moslem geboren und sei jetzt Jude. Gefragt ob er neue Gründe habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, ich habe neue Gründe. Zum Ersten ist die Sicherheitslage in Ägypten seit der Revolution sehr schlecht geworden und zum anderen bin ich zum Judentum übergetreten und habe daher in Ägypten mit Problemen zu rechnen und könnte meine Religion dort nicht ausüben. Das sind alle meine neuen Gründe. Meine alten Fluchtgründe, die ich bei meinen anderen Asylanträgen angegeben habe sind immer noch aufrecht." Seitens des ägyptischen Staates habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen. Er sei 2007 in Graz zum Judentum übergetreten und dort auch registriert. Die Lage in Ägypten sei seit 2011 durch die Revolution "sehr instabil und unsicher" geworden. Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.03.2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich seit 6 Tagen im Hungerstreik befinde und die Einvernahme nicht durchführen könne. Nach Rücksprache mit der Sanitätsstelle wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor wenigen Stunden vom Amtsarzt untersucht und als haftfähig und einvernahmefähig beurteilt worden war. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Angaben vom 19.03.2012 der Wahrheit entsprochen hätten. In Ägypten herrsche Chaos, die Lage habe sich dramatisch verschlechtert, seit die Salafisten an die Macht gekommen seien. Diese würden ihn umbringen, sollte es bekannt werden, dass er sich zum Judentum bekenne. Auch der Rachekonflikt mit einer anderen Familie sei noch aufrecht. Er lege einen Zeitungsartikel vor, wonach die Salafisten Christen und Juden "ausradieren" wollen. Auch gebe es "derzeit eine Abstimmung über eine Auflösung des Friedensvertrages zwischen Ägypten und Israel". Auch seine früheren Asylgründe seien noch aufrecht. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der EU und lebe auch nicht in einer Familien- oder Lebensgemeinschaft. Er sei nach Österreich gekommen, um seine Religion frei ausleben zu können. Er habe Deutschkurse besucht und spreche auch Deutsch. Seinem Rechtsberater wurde eine Frist bis zum 04.04.2012 zur Stellungnahme zu den vorgelegten Länderberichten des Bundesasylamtes gewährt. Mit Schreiben des Rechtsberaters vom 04.04.2012 wurde ausgeführt, dass die vorgelegten Berichte nicht geeignet seien, die individuelle Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen, weil sich darin keine Berichte "über die Behandlung von zum Judentum konvertierten Ägyptern durch die Salafisten" fänden. Der politische Umsturz und die "Machtübernahme durch die Salafisten" würden einen neuen Fluchtgrund darstellen; die Situation für Juden habe sich "deutlich verschlechtert". Da die Glaubwürdigkeit und Intensität der Konversion im Zulassungsverfahren nicht ermittelt werden könne, sei der Antrag zuzulassen und inhaltlich zu prüfen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2012, Zl 12 03.257 - EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.03.2012 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.06.2012, Zl B2 401.130-6/2012/2E, gemäß § 68 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen.
Am 22.01.2013 um 11.40 Uhr wurde über den Beschwerdeführer mittels Mandatsbescheid vom selben Tag zur Zahl 1261650/FrB/13 gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 57 AVG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 FPG, der Abschiebung (§ 46 FPG) und der Zurückschiebung (§ 45 FPG) angeordnet. Es erfolgte in der Folge eine Entlassung wegen Hungerstreiks des Beschwerdeführers.
Am 23.01.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen achten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine neuen Antragsgründe habe; seine alten Gründe seien immer noch aufrecht. Von staatlicher Seite habe er keine Sanktionen zu befürchten. Er werde aber aus religiösen Gründen verfolgt, zumal er als Moslem geboren und nunmehr zum jüdischen Glauben übergetreten sei. Er stelle deshalb einen neuen Asylantrag, weil er in Österreich im Gefängnis sei. Am 01.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab er dabei im Wesentlichen an, dass seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen hätten. Die Lage in seinem Heimatland habe sich derartig verändert, dass es ihm unmöglich sei, in Freiheit in seiner Heimat zu leben. Die alten Asylgründe seien nach wie vor aufrecht. Die neuen Gründe würden mit der Lage in seinem Heimatland zusammenhängen. Diese neuen Gründe seien "die Religion, die Rache und die Lage in meinem Heimatland". Er sei Moslem gewesen und zum Judentum konvertiert. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht; dies stehe aber in seinem Akt. Wegen einer solchen Tat bestehe für ihn die Gefahr, getötet zu werden. Weiters gäbe es seit mehr als 20 Jahren eine Fehde zwischen seiner Familie und einer anderen Familie namens XXXX. Seine Familie habe jemanden aus der anderen Familie getötet, wofür diese sich rächen und jemanden aus seiner Familie töten wolle. Dafür sei er bestimmt worden. Zur Lage in Ägypten führte der Beschwerdeführer aus, dass es allgemein bekannt sei, dass man dort nicht in Freiheit leben könne. Er lebe in Österreich mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft bzw in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe in Österreich "schwarz" gearbeitet und Deutschkurse besucht. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Möglichkeit, ihm die Feststellungen von Ägypten zur Kenntnis zu bringen, nicht Gebrauch machen möchte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2013, Zl 13 00.987 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.01.2013 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.02.2013, Zl B2 401.130-7/2013/3E, gemäß § 68 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen.
Am 16.04.2013 um 18.25 Uhr wurde über den Beschwerdeführer mittels Mandatsbescheid vom selben Tag zur Zahl 1261650/FrB/13 gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 57 AVG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 FPG und der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge wegen Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
Mit Mandatsbescheid vom 09.12.2013 wurde über den Beschwerdeführer mittels Mandatsbescheid zur Zahl 1.261.650/FrB/13 gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit mündlichem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom 18.12.2013 wurde die Schubhaft gemäß § 67c Abs 3 AVG iVm § 83 Abs 2 und Abs 4 FPG 2005 idF Fremdenrechtsnovelle 2011, BGBl I Nr 2011/17, und die weitere Anhaltung wegen fehlender Haftfähigkeit gemäß § 4 Abs 1 sowie gemäß § 7 Abs 1 und Abs 5a Anhalteordnung idF BGBl. II Nr. 2005/439, für rechtswidrig erklärt.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2014 um 18.10 Uhr von zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen und einer Identitätsfeststellung gemäß § 35 SPG unterzogen. Bei einer durchgeführten EKIS-Anfrage konnten mehrere Ausweisungen eruiert werden. Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin mit den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die PI Breitenfurter Straße zwecks weiterer Klärung des Sachverhaltes. Um 18.50 Uhr wurde der Journaldienst des Bundesamtes zur Klärung des Asylstatus telefonisch verständigt. Diese Abklärung dauerte bis
Am 19.07.2014 um 19.40 Uhr ordnete der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Direkteinlieferung in das PAZ Wien II Hernalser Gürtel an. Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2014 um
19. 40 Uhr von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs 1 BFA-VG festgenommen. Es erfolgte eine Belehrung mittels Informationsblattes in der Sprache Arabisch. Anschließend wurde eine Personendurchsuchung durchgeführt, wobei keinerlei bedenklichen Gegenstände vorgefunden werden konnten. Die Einlieferung in das PAZ Wien II Hernalser Gürtel erfolgte am 19.07.2014 um 21.42 Uhr mittels Arrestantenwagen.
Am 20.07.2014 um 07.10 Uhr erfolgte eine Hunger-/Durststreik-Meldung, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe am 20.07.2014 um 06.45 Uhr in den Hungerstreik getreten zu sein.
Am 20.07.2014 von 15.00 Uhr bis 15.20 Uhr wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Aus einem niederschriftlichen Aktenvermerk vom 20.07.2014 ergibt sich, dass die Einvernahme abgebrochen werden musste, weil sich der Beschwerdeführer immer mehr in einen Erregungszustand versetze und eine weitere Niederschrift in angemessener Weise daher nicht mehr möglich war. Der Beschwerdeführer begann auf dem Flur lautstark zu schimpfen.
Am 20.07.2014 um 15.10 Uhr wurde über den Beschwerdeführer mittels "Mandatsbescheid" vom selben Tag zur Zahl 330023110/14807320 gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 57 AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung vorliege, er laut Aktenlage neun Asylanträge gestellt habe, um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern und seine Außerlandesschaffung zu vereiteln. Zudem habe er sich bereits durch die Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit mittels Hungerstreiks aus der Schubhaft freigepresst. Er sei bisher gegenüber den Behörden unkooperativ gewesen und habe keine Bereitschaft gezeigt, behördliche Anordnungen zu befolgen. Er sei in Österreich untergetaucht, habe sich an verschiedenen unbekannten Adressen aufgehalten und sei nicht behördlich gemeldet. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang im Verborgenen aufgehalten. Die Sicherung des Verfahrens bzw der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer bisher als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und sei daher davon zu Recht davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Aufgrund des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens und der damit verbundenen rechtskräftigen und durchsetzbaren Entscheidung sei eine Abschiebung in sein Heimatland geplant. Diese erscheine nicht als aussichtslos und könne in absehbarer Zeit durchgeführt werden. Das Konsulat der Ägyptischen Botschaft habe mit Schreiben vom 13.03.2013 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert. Der Beschwerdeführer, der in seiner Einvernahme am 20.07.2014 angegeben habe, wieder in den Hungerstreik getreten zu sein, sei dem Polizei-Amtsarzt vorgeführt worden, welcher seine Haftfähigkeit befunden habe. Er werde aufgrund seines Hungerstreikes täglich dem Amtsarzt vorgeführt.
Am 21.07.2014 wurde ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Botschaft der Arabischen Republik Ägypten gestellt.
Mit Schriftsatz der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, datiert mit 22.07.2014, tatsächlich am 22.07.2014 um 19.36 Uhr beim BVwG eingebracht, wurde gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde gemäß § 22a Abs 1 Z 1 und 3 BFA-VG iVm Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erhoben.
Darin wurde beantragt,
eine mündliche Beschwerdeverhandlung - samt Erörterung des gesamten Inhaltes des Verfahrensaktes - durchzuführen;
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;
die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme für rechtswidrig zu erklären;
festzustellen, dass der "Schubhaftbescheid" absolut nichtig ist und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte;
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;
im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzung zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen;
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;
Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zuzuerkennen;
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;
auszusprechen aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist;
in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw die zuständige Behörde weiterzuleiten;
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Weiters wurde moniert, dass bei dem von der belangten Behörde erlassenen Schubhaftbescheid eine ordnungsgemäße Fertigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG fehle und der Beschwerdeführer daher zu Recht seine Unterschrift verweigert habe. Es würden sich auf dem Schriftstück weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters oder eine Beglaubigung der Kanzlei finden. Der Schubhaftbescheid sei daher absolut nichtig. Am Schubhaftbescheid finde sich lediglich eine Unterschrift, welche offenbar einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzurechnen sei, womit bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift im Rahmen der Übernahme des Schriftstückes verweigert habe. Es sei explizit darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um die Unterschrift des genehmigenden Organs handle, der die Schubhaft angeordnet habe. Der Schubhaftbescheid enthalte also weder die Unterschrift des Genehmigenden noch eine Amtssignatur oder die Beglaubigung der Kanzlei. Die fehlende ordnungsgemäße Unterfertigung des "Schubhaftbescheides" stelle einen Fehler dar, der außerhalb des Fehlerkalküls liege. Es handle sich sohin um einen Nichtakt und habe das BVwG in einem gleichgelagerten Fall die Anhaltung aufgrund dessen für rechtswidrig erklärt. Die Anhaltung des Beschwerdeführers stehe auch im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Die belangte Behörde verletze darüber hinaus die Verfahrensvorschrift des § 11 Abs 8 BFA-VG, weil sie den "Schubhaftbescheid" nicht der ausgewiesenen Vertreterin zugestellt habe. Dies zeige wie ungenau und oberflächlich sich die belangte Behörde mit gegenständlichem Verfahren auseinander gesetzt habe. Die belangte Behörde beschränke sich bei der Begründung fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhafte Formulierungen; schon dies mache die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig. Darüber hinaus sei im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates tatsächlich möglich sei, weil der Beschwerdeführer kein Identitätsdokument vorlegen könne. Auch ergebe sich aus einer parlamentarischen Anfragebeantwortung des BMI, dass eine Abschiebung nach Ägypten faktisch nur durchführbar sei, wenn die Identität des Fremden feststehe. Darüber hinaus befinde sich der Beschwerdeführer, der sich nunmehr auch in einem Durststreik befinde, in einem sehr schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustand und stehe die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen persönlichem Interesse an seiner Gesundheit außer Verhältnis.
Zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung im Rahmen der Festnahme wurde ausgeführt, dass die Festnahme des Beschwerdeführers nach § 40 Abs 1 BFA-VG erfolgt sei, die belangte Behörde es jedoch unterlassen habe, sich auf eine konkrete Rechtsgrundlage zu stützten. Die belangte Behörde hätte sich im Zeitpunkt der Festnahme konkret auf eine taugliche Rechtsgrundlage stützen müssen. Zur Anhaltedauer wurde ausgeführt, dass die Behörde dazu angehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer ohne unnötigen Aufschub vorführen zu lassen, zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einzuvernehmen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 76 Abs 1 FPG vorliegen würden. Die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zuge der Festnahme vom 19.07.2014 zur Tageszeit um 19.40 Uhr bis zur Vorführung vor die belangte Behörde am 20.07.2014 um 15 Uhr sei in rechtswidriger Weise erfolgt, zumal der Beschwerdeführer bereits am 19.07.2014 der belangten Behörde hätte vorgeführt werden können und die Schubhaft bereits am 19.07.2014 hätte verhängt werden können. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt worden. In eventu werde beantragt festzustellen, dass die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 20.07.2014 von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr in rechtswidriger Weiser erfolgt sei und den Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt habe.
Die weitere Beschwerdebegründung besteht aus Ausführungen, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall beziehen und in den größten Teilen in dieser Form schon zuvor von dieser NGO in den zuvor vom BVwG zu behandelnden Beschwerden bezüglich Schubhaft gleichermaßen thematisiert worden waren und sehr ausführlich allgemeine und grundsätzliche Rechtsausführungen zu Verfassungsrecht und Unionsrecht sowie rechtliche Darlegungen über Auslegungsfragen betreffend die im Falle der Schubhaft anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften (Zuständigkeitsfragen, Rechtsmittelfrist, Fragen der Einbringung, Kosten) enthielten.
Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2014 ergibt sich, dass durch die Botschaft der Arabischen Republik Ägypten mit Schreiben vom 30.04.2013 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach Bekanntgabe der Flugdaten, welche nunmehr mit 11.08.2014, Flugnummer OS863 feststehen würden, zugesichert worden sei.
Einer am 23.07.2014 erfolgten telefonischen Auskunft des BFA RD Wien zufolge, wurde der Beschwerdeführer am 23.07.2014 um 10.15 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete im Rahmen der Beschwerdevorlage, datiert mit 23.07.2014 keine Stellungnahme, sondern führte aus, dass die Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme im Zuge eines allfälligen Parteiengehöres erfolgen werde. Die Schubhaft sei mit heutigem Tage aufgehoben worden. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden keine Kosten beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2005 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge stellte der Beschwerdeführer sieben weitere Asylanträge, die alle wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurden. Gegen den Beschwerdeführer wurden acht rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisungen nach dem Asylgesetz, zuletzt zu AZ 13 00.987, erlassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2014 um 18.10 Uhr von zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen und einer Identitätsfeststellung gemäß § 35 SPG unterzogen. Bei einer durchgeführten EKIS-Anfrage konnten mehrere Ausweisungen eruiert werden. Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin mit den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die PI Breitenfurter Straße zwecks weiterer Klärung des Sachverhaltes. Um 18.50 Uhr wurde der Journaldienst des Bundesamtes zur Klärung des Asylstatus telefonisch verständigt. Diese Abklärung dauerte bis
Am 19.07.2014 um 19.40 Uhr ordnete der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Direkteinlieferung in das PAZ Wien II Hernalser Gürtel an. Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2014 um
19. 40 Uhr von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs 1 BFA-VG festgenommen. Es erfolgte eine Belehrung mittels Informationsblattes in der Sprache Arabisch. Anschließend wurde eine Personendurchsuchung durchgeführt, wobei keinerlei bedenklichen Gegenstände vorgefunden werden konnten. Die Einlieferung in das PAZ Wien II Hernalser Gürtel erfolgte am 19.07.2014 um 21.42 Uhr mittels Arrestantenwagen.
Der Beschwerdeführer trat am 20.07.2014 um 06.45 Uhr in Hungerstreik.
Am 20.07.2014 um 12.30 Uhr erfolgte eine Haftfähigkeitsbeurteilung. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt haftfähig.
Am 20.07.2014 wurde der Beschwerdeführer von 15.00 Uhr bis 15.20 Uhr einvernommen. Um 15.10 Uhr wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Die Ausfertigung des "Mandatsbescheides" vom 20.07.2014, Zl 330023110/14807320, enthält weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters oder eine Beglaubigung der Kanzlei. Der Beschwerdeführer weigerte sich am 20.07.2014 um 17.45 Uhr den "Schubhaftbescheid" zu unterschreiben. Aufgrund dieses "Bescheides" wurde der Beschwerdeführer am 20.07.2014 um 15.10 Uhr in Schubhaft genommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.2014 um 10.15 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, ist im selben Gebäude wie das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel untergebracht.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers und den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Das Fehlen einer Amtssignatur, der Unterschrift des Genehmigenden und der Beglaubigung der Kanzlei auf der Ausfertigung des "Schubhaftbescheides" ergibt sich aus der im Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl befindlichen Ausfertigung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch keine Stellungnahme abgegeben.
Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers am 19.07.2014 ergeben sich aus der Anzeige der LPD Wien vom 19.07.2014 sowie dem Anhalteprotokoll.
Dass die Festnahme des Beschwerdeführers am 19.07.2014 um 19.40 Uhr auf § 40 Abs 1 BFA-VG gestützt wurde, ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige der LPD Wien vom 19.07.2014.
Die Feststellung, wonach die Einlieferung in das PAZ Wien II Hernalser Gürtel am 19.07.2014 um 21.42 Uhr erfolgte, ergibt sich aus der Hunger-/Durststreik-Meldung des PAZ Hernalser Gürtel vom 20.07.2014.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 20.07.2014 um 12.30 Uhr einer Haftfähigkeitsprüfung unterzogen wurde, ergibt sich aus dem sich im Verwaltungsakt befindenden Haftfähigkeits-Beurteilungsbogen.
Die Feststellung, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im selben Haus wie das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel untergebracht ist, ergibt sich u.a. aus dem Verwaltungsakt (AS 393).
Zu Spruchteil A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl I403 2000252-1/2E, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.
Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:
Was die in der Beschwerde relevierte Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer Maßnahmenbeschwerde als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art 130 Abs 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art 18 Abs 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art 6 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art 5 Abs 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art 6 Abs 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl § 66 Abs 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bereits aus der Schubhaft entlassen, sodass ein Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs 3 zu unterbleiben hatte.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß Art 2 Abs 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art 6 Abs 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art 5 Abs 1 lit f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art 5 Abs 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 18 Abs 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der "Mandatsbescheid" vom 20.07.2014 weder mit einer Amtssignatur versehen, noch weist er die Unterschrift des genehmigenden Organwalters oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf. Da einem behördlichen Schriftstück, das keine ordnungsgemäße Fertigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG enthält, keine Bescheidqualität zukommt, ist die dagegen erhobene Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand zurückzuweisen (vgl VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126).
Damit kann die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 20.07.2014 bis zum 23.07.2014 ebenfalls nicht rechtens sein. Gemäß Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit eines Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtige Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Selbiges ergibt sich aus Art 5 Abs 1 lit f EMRK. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Schubhaftbescheid gemäß § 76 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG zu erlassen gehabt hätte. Da dies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber insofern verabsäumte, als es den "Bescheid" nicht ordnungsgemäß fertigte und sohin einen Schubhaftbescheid nicht erließ, erfolgte die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise, sodass sich die Anhaltung des Beschwerdeführers von 20.07.2014 bis 23.07.2014 ebenfalls als rechtswidrig erweist.
Zu Spruchpunkt II. und III.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs 2 oder 71 Abs 2 FPG verletzt (Z 2) oder er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).
In den Fällen der Abs 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs 1 Z 2 und 3 und Abs 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Nach Art 5 Abs 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs 1 lit a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Art 1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG), BGBl. Nr. 684/1988, gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art 1 Abs 2 PersFrSchG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art 1 Abs 3 PersFrSchG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Gemäß Art 2 Abs 1 Z 4 PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen.
Nach Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Die Beschwerde behauptet im vorliegenden Fall die Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit durch die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers von 19.07.2014, 19.40 Uhr, bis 20.07.2014, 15.00 Uhr.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl VfSlg 9208/1981, Seite 70f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 113711/1987). Da es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat.
Im Detail hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, (Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde) Folgendes ausgeführt:
"Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach § 39 Abs 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach § 39 Abs 3 Z 1 FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft (§ 76 Abs 3 FPG) bezieht.
Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (vgl zu § 177 Abs 2 StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 36 Rz 5 mwN.)."
In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof zu Einvernahmen vor der Nachtzeit und zu Verzögerungen in Bezug auf Dolmetscher aus:
"Gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0182).
In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein.
Solche Schwierigkeiten wurden hier von der belangten Behörde zwar festgestellt. Sie ergaben sich aber im Hinblick darauf, dass die Anforderung eines Dolmetschers erst nach Aufnahme des Beschwerdeführers in das PAZ Hernalser Gürtel um 21.21 Uhr und nach dem dann stattgefunden habenden "Aufnahmeprozedere" erfolgte. Angesichts der behördlichen Verpflichtung, die Haftdauer möglichst kurz zu halten, wäre die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher indes bereits kurz nach der ausgesprochenen Festnahme des Beschwerdeführers geboten gewesen. Warum demgegenüber rund drei Stunden zugewartet wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal von vornherein auf der Hand lag, dass mit fortschreitender Tageszeit die Beiziehung eines Dolmetschers schwieriger zu bewerkstelligen sein werde. Insofern kann die Einschätzung der belangten Behörde, es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass seitens der Bundespolizeidirektion Wien nicht zügig vorgegangen worden wäre, nicht geteilt werden."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe.
Zu Spruchpunkt II.
Die Festnahme des Beschwerdeführers wurde auf § 40 Abs 1 BFA-VG gestützt und mit § 120 Abs 1a FPG (rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet) begründet.
Zunächst ist zu prüfen, ob einer der Festnahmetatbestände des § 40 Abs 1 BFA-VG erfüllt ist:
Zu § 40 Abs 1 Z1 BFA-VG ist auszuführen, dass ein Festnahmeauftrag im Sinne des § 34 BFA-VG im gegenständlichen Fall nicht aktenkundig ist, sodass eine Festnahme nach § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG ausscheidet.
Gleiches gilt für die Festnahme nach § 40 Abs 1 Z 2 BFA-VG, weil die Festnahme nicht auf die Verletzung von Auflagen nach §§ 56 Abs 2 oder 71 Abs 2 FPG gestützt war, sondern auf den rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet.
Nach § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2014 um 19.40 Uhr zwecks Einlieferung in das PAZ Wien II festgenommen. Wie festgestellt, liegen gegen den Beschwerdeführer mehrere durchsetzbare Ausweisungsentscheidungen vor. Zuletzt hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu AZ 13 00.987 eine durchsetzbare Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer hielt sich somit zum Zeitpunkt der Festnahme nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da der Beschwerdeführer auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, ist der Tatbestand des § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG erfüllt und stützten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Festnahme somit zu Recht auf diese Bestimmung.
Zu Spruchpunkt III.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 19.07.2014, 19.40 Uhr, bis zum 20.07.2014, 15.00 Uhr, in rechtswidriger Weise erfolgt sei, zumal der Beschwerdeführer bereits am 19.07.2014 der belangten Behörde hätte vorgeführt werden und die Schubhaft bereits am 19.07.2014 hätte verhängt werden können, ist Folgendes festzuhalten:
Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am 19.07.2014 um 19.40 Uhr festgenommen und bis zur Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.07.2014 um 15.00 Uhr angehalten. Vorausgeschickt wird, dass die festgestellte Anhaltedauer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bestritten wurde.
Grundsätzlich ist die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme gemäß § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG gemäß § 40 Abs 4 BFA-VG für einen Zeitraum bis zu 48 Stunden zulässig.
Dennoch ist zu beachten, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freizeit jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechts führt und in Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer die Behörde die Verpflichtung trifft, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken.
In Bindung an die oben dargelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes war die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall Umstände fallbezogen vorlagen, die das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen belegten. Denn um das Überschreiten eines für die Vorbereitung und Erlassung eines Schubhaftbescheides durch den zuständigen Sachbearbeiter angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, ist nach höchstgerichtlicher Auffassung das Vorliegen solcher ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer am 19.07.2014 um 19.40 Uhr von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurde, nachdem der Referent des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl um 19.40 Uhr die Direkteinlieferung in das PAZ Wien II angeordnet hatte. Um 19.41 Uhr erfolgte eine Belehrung mittels Informationsblatt der Sprache "Arabisch". Anschließend erfolgte eine Personendurchsuchung. Der Beschwerdeführer wurde dann am 19.07.2014 um 21.42 Uhr in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
Wie oben dargestellt, hat der Verfassungsgerichtshof zur Dauer einer Anhaltung die Forderung ausgesprochen, dass die Einvernahme eines während der Nacht Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.06.2000, Zl 96/01/1071, ausgesprochen, dass der bereits um 21.35 Uhr, somit nicht zur Nachtzeit, festgenommene Beschwerdeführer durch die nach der Aktenlage in keiner Weise näher begründete Hinauszögerung der Enthaftung bis nach 10.00 Uhr des nächsten Tages, in seinen Rechten verletzt wurde, weil bei Beachtung der in Haftsachen gebotenen und unerlässlichen Schnelligkeit - nach Beschaffenheit dieses in einer Großstadt spielenden Falles - der Beschwerdeführer bis spätestens Mitternacht behördlich einzuvernehmen gewesen wäre.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers am 19.07.2014 um 19.40 Uhr, somit ebenfalls außerhalb der Nachtzeit, und wurde auch im vorliegenden Fall die Hinauszögerung der Einvernahme bis zum nächsten Tag um 15.00 Uhr nach der Aktenlage in keiner Weise näher begründet. Ungeachtet dessen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden dürfen (vgl die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes B 491/86 vom 17.06.1987 sowie B 1321/87 vom 27.09.1988) ist im gegenständlichen Fall eine unrechtmäßige Ausdehnung der Verwaltungshaft zu erkennen:
Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, verfügte die belangte Behörde im Zeitpunkt der Festnahme nach § 40 BFA-VG bereits über alle notwendigen Unterlagen, die in Zusammenschau mit einer mündlichen Einvernahme des Beschwerdeführers ein Urteil darüber zulassen, ob die Schubhaft oder die Freilassung des Beschwerdeführers anzuordnen ist. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er in der Beschwerde vorbringt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits am 19.07.2014 um 18.50 Uhr von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verständigt wurde, sich also ab diesem Zeitpunkt mit der Person des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Dies wurde auch in der Anzeige der LPD entsprechend festgehalten. Spätestens um 19.40 Uhr beabsichtigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer betreffend der Anordnung von Schubhaft einzuvernehmen, weshalb sie die Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum - an derselben Adresse wie die belangte Behörde befindlich - anordnete. Die Einlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum erfolgte am 19.07.2014 um 21.42 Uhr und ist somit kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme nicht noch bereits am 19.07.2014 hätte stattfinden können. Es ist weder ein objektiver Grund für diese Verzögerung ersichtlich, noch ein Bemühen der Behörde um eine raschestmögliche Einvernahme, wie beispielsweise die unverzügliche Veranlassung der Bestellung eines Dolmetschers, erkennbar. Diese hätte in Anlehnung an das o.a. Erkenntnis des VwGH, Zl. 2012/21/0204, bereits ab 19.40 Uhr veranlasst werden müssen. Die im Fall des erwähnten Erkenntnisses dreistündige Verzögerung der Veranlassung einer Dolmetscherbestellung führte zur Behebung des angefochtenen Bescheides.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers mittels arabischen Dolmetschers erst am Folgetag um 15.00 Uhr. Eine 19stündige Verzögerung ab der Festnahme bis zur Einvernahme mit Dolmetscher kann - selbst bei Schwierigkeiten mit dessen Beiziehung, welche nicht aktenkundig sind - nicht nachvollzogen werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügt über einen Journaldienst und hätte nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Einvernahme somit noch am 19.07.2014 stattfinden können, insbesondere weil sich die belangte Behörde im selben Gebäude befindet wie das Polizeianhaltezentrum und laut Justiz-Gerichtsdolmetscherliste in Wien 17 Arabisch-Dolmetscher gelistet sind.
Die Anhaltung von über 19 Stunden erscheint dem erkennenden Gericht insgesamt nicht rechtfertigbar und sind für das erkennende Gericht daher unnötige Verzögerungen im Geschehnisablauf erkennbar. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kam es im Lichte der obigen Darstellung zu einer unverhältnismäßigen, durch die genannten Gründe und Umstände nicht zu rechtfertigenden Ausdehnung der polizeilichen Verwahrungshaft.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch seine Anhaltung vom 19.07.2014, 19.40 Uhr, bis zum 20.07.2014, 15.00 Uhr, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Anhaltung war unverhältnismäßig lange und deshalb rechtswidrig.
Zu Spruchpunkt IV.
Da eine Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte, hat in Schubhaftbeschwerdeverfahren ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.
Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG.
Zu der - mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen - dem Regelungsinhalt nach identen Kostenersatzregelung des § 79a Abs 2 und 3 AVG bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an die Unabhängigen Verwaltungssenate führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG geht von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wurde doch die dagegen erhobene Beschwerde zum Teil durch den UVS abgewiesen und nur zum Teil durch die vorliegende Entscheidung für rechtswidrig erklärt. Ein Kostenersatz findet in diesem Fall nicht statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 28.02.1997, 96/02/0481) und § 79a Abs 2 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (Hinweis E vom 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209)." (VwGH 31.01.2013, Zl 2008/04/0216). Es ist davon auszugehen, dass dies grundsätzlich auch für den Kostenersatzanspruch nach § 35 VwGVG gilt.
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde in Spruchpunkt I mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückgewiesen, in Spruchpunkt II abgewiesen und wurde ihr in Spruchpunkt III stattgegeben. Im vorliegenden Fall ist also weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde als gänzlich obsiegende Partei im Sinne des § 35 Abs 2 VwGVG anzusehen.
Da die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers somit nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 VwGVG kein Kostenersatz statt und war der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz daher abzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im gegenständlichen Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.
Nach Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte:
"Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme und Anhaltung keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E, und 10.04.2014, G301 2006514-1/7E):
welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);
bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);
wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA),
ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG Anwendung.
Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.
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