BVwG W105 1428426-3

W105 1428426-3Tribunal Administrativo Federal21 de ago. de 2014

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Gesamtsituation,<br/>Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

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BVwG W105 1428426-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1428426.3.01

Spruch

W105 1428426-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2012, Zl. 11 15.670-BAE, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.08.2015 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 27.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 29.12.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 11.07.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, er sei im März 2011 von der Gruppe "al-Shabaab" entführt worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass er als Busfahrer Regierungssoldaten transportiert habe. Er sei dann in einer Wohnung angehalten und misshandelt worden. Nach drei Tagen sei er dann aufgefordert worden, am Krieg gegen die Ungläubigen teilzunehmen. Im Zuge von Kampfhandlungen habe er jedoch aus dieser Anhaltung entkommen können. Einige Tage später sei bei seinem Elternhaus - er sei hiebei abwesend gewesen - von Angehörigen der "al-Shabaab" nach ihm gefragt worden. Schließlich sei er auch telefonisch bedroht worden, worauf er schließlich Somalia verlassen habe.

Das Bundesasylamt, XXXX, wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 18.07.2012, Zahl: 11 15.670-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgesprochen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt ging von der somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus und vermeinte, dass das Vorbringen des Asylwerbers unglaubwürdig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 11.07.2012 bekräftigte der Antragsteller auf Nachfrage, den Herkunftsstaat wegen vorliegender Probleme mit Regierungssoldaten sowie von Seiten der "al-Shabaab"-Miliz verlassen zu haben. Des weiteren verwies er darauf, dass er aufgrund seiner Stammes- bzw. Clanzugehörigkeit keinerlei Probleme zu verzeichnen gehabt habe. Im Detail gab der Antragsteller wie folgt zu Protokoll:

"A: Zuvor hatte ich nicht Probleme ich habe immer gearbeitet. Vier Tage bevor ich entführt wurde, wurde ich von Regierungstruppen gezwungen, dass ich sie zum XXXX (Bezirk XXXX), dies ist Quartier der Regierungssoldaten. Sie bestiegen einfach mein Fahrzeug und sagten ich solle los fahren, sie hielten Gewehre auf meinen Kopf und ich musste sie an diesen Ort bringen. Dann bin ich wieder zurück gefahren. 4 Tage später kamen plötzlich 2 vermummte Al-Shabaab-Mitglieder. Ich wartete gerade auf Personen, welche ich transportieren könnte, vor dem Krankenhaus, dort gibt es eine Haltestelle, wo sich die Leute sammeln. Eben dort bestiegen diese 2 vermummten Personen meinen Bus und schlossen die Tür. Einer hielt eine Pistole an meinen Kopf. Anfangs dachte ich nur, dass sie das Fahrzeug haben möchten, sie brachten mich aber in den Bezirk XXXX, ich musste dort aussteigen. Mir wurden die Augen verbunden und ich wurde in eine Wohnung gebracht, es war ein mehrstöckiges Haus und es befanden sich viele Leute darin. Dort wurden mir die Augen verbungen und ich wurde in einen Raum gebracht in dem bereits andere Leute waren. Alle Stunden kam ein vermummtes Al-Shabaab-Mitglied in den Raum und hat uns mit den Füßen getreten. Gleichzeitig hat er gesagt, dass wir ungläubig wären. Diese Folterung hatte kein Ende und fand stündlich statt. Am selben Abend wurde ich zu einem höheren Mitglied der Al-Shabaab gebracht, im selben Haus. Dort teilte er mir mit, dass ich deswegen von den Al-Shabaab entführt wurde, weil ich für die Regierung arbeite und Soldaten mit meinem Auto befördert hätte. Ich sollte wissen, dass sie nun Ermittlungen anstellen und wenn sich beweisen sollte, dass ich Regierungssoldaten befördert hätte, werde ich getötet. Wenn nicht würden sie mich freilassen.

Am selben Abend kamen wieder vermummte Al-Shabaab-Mitglieder mit Metallstangen. Zu dritt gingen sie auf uns alle los. Mich persönlich haben sie mit diesen Metallstangen auf den Kopf und Kniebereich geschlagen. Man sieht heute noch auf meiner linken Augenbraue die Narbe davon.

Nach drei Tagen kam ein weiteres Mitglied der Al-Shabaab. Er sagte uns, wir würde nur eine Begnadigung bekommen, wenn wir seiner Aufforderung zustimmen würden. Er forderte uns auf, am Krieg gegen die Ungläubigen, also gegen die Übergangsregierung teilzunehmen. Da bekam ich dann erst richtig Angst, denn ich wollte mich nicht in die Luft sprengen. Am dritten Tag gegen 22 Uhr gab es Krieg glaublich zwischen den Al-Shabaab und der Übergangsregierung. Es gab Streit mit den Mitgliedern der Al-Shabaab und alle anwesenden Al-Shabaab, die auf uns aufpassten mussten die Wohnung verlassen. Wir waren mehr als 20 Personen in diesem Raum, weil uns seit längerem keiner mehr kontrollierte, schaute einer von den Personen hinaus, ob noch jemand da sei. Nachdem wir gesehen hatten, dass kein Mitglied der Al-Shabaab mehr anwesend war, sprangen wir über eine Mauer und liefen davon. Viele von uns wurden gefoltert und konnten das Quartier nicht mehr selbstständig verlassen, doch ich konnte es noch. Ich habe mein Knie und meinen Kopf mit meinem Hemd verbunden und bin einfach losgelaufen. Ich und ein anderer Gefangener sind direkt nach XXXX geflüchtet. Wir sind zu Fuß vom Bezirk XXXX bis zum Bezirk XXXX gelaufen, es gab keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr. In XXXX ging ich dann zu einer Apotheke, dort wurden meine Wunden am Knie und Augenbraue genäht, ich bekam auch Penicillin. Einige Tage später in meiner Abwesenheit kamen unbekannte Personen in mein Elternhaus und fragten nach mir. Später stellte sich heraus, dass es sich um ein Mitglied der Al-Shabaab gehandelt hatte. Einige Tage später haben sie mich telefonisch kontaktiert. Da drohten sie mir, dass sie beweisen könnten, dass ich für die Übergangsregierung gearbeitet hätte, ich werde ausgeforscht werden und zum Tode verurteilt. Wenn ich glaube, dass ich der Al-Shabaab entkommen könnte, wird sich das als falsch herausstellen. Ich habe dann mit meinem Vater darüber gesprochen und ich lebte ständig in Angst. Wir kamen zu dem Entschluss, dass ich von Somalia weggehen sollte. So gelangte ich am 05.05.2011 von Mogadischu nach Nairobi.

"F: Wann genau wurden Sie entführt?

A: Ich kann nur angeben, dass es Ende des dritten Monats 2011 war.

F: Wie lange waren Sie inhaftiert?

A: Ich war 3 Tage dort. In der Nacht zum 4. Tag konnte ich fliehen.

F: Wie lange haben Sie sich dann noch in Somalia aufgehalten?

A: Das gesamte 4. Monat und Anfang des 5 Monats bin ich dann ausgereist.

F: Wie haben Sie in diesem einem Monat vor der Ausreise gelebt?

A: Ich versteckte mich bei den Nachbarn, ich durfte nicht herum spazieren oder arbeiten gehen. Ich konnte nirgends hin gehen.

F: Bei wie vielen verschiedenen Nachbarn haben Sie sich aufgehalten?

A: Ich hielt mich in 6 verschiedenen Nachbarhäusern auf.

F: Wie kann man sich dies vorstellen, waren Sie täglich wo anders oder wie haben Sie für eine Unterkunft gesorgt?

A: Da ich Angst hatte, machte ich es so, dass ich immer nur eine Nacht beim selben Nachbar war. Nur eine Woche war ich bei einem Freund, er ist auch ein Nachbar, bei ihm war ich länger.

F: Nachdem Sie flüchten konnten, wohin sind Sie gelaufen?

A: Als wir aus der Gefangenschaft kamen, waren mir mehrere. Wir trennten uns und ich lief auf die Straße. Dort erkannte ich ein großes Krankenhaus, welches ich bereits zuvor gesehen habe. Ab dann wusste ich den Weg zu mir nach Hause. Befragt gebe ich an, dass ich direkt zu meiner Familie in den Bezirk XXXX lief.

F: Was haben Sie dann gemacht, als Sie zu Hause angekommen waren?

A: Ich kam direkt nach Hause und dann ging ich mit meinem Vater in die Apotheke, damit ich behandelt werde. Danach war ich zwei Tage zu Hause. Erneut zwei Tage später kam dieser unbekannte Mann und fragte nach mir. Ich befand mich jedoch nicht mehr zu Hause.

F: Hatten Sie Kontakt zu Ihrer Familie, während Sie bei den Nachbarn waren?

A: Ja, weil wir benachbart waren, ging ich mittags zu uns nach Hause in die Wohnung, dort habe ich mit meiner Schwester gesprochen. Ich ging aber nicht jeden Tag nach Hause nur manchmal.

F: Wie lange waren Sie unterwegs?

A: Ich brauchte etwa 3,5 Stunden zu Fuß.

F: Um welche Uhrzeit gingen Sie dann in die Apotheke?

A: Um ca. 9 Uhr vormittags.

F: Dann sind Sie nicht gleich in die Apotheke gegangen?

A: Ich kam erst nach Mitternacht zu Hause an und um diese Zeit hatte keine Apotheke geöffnet.

F: Wo genau befand sich die Wohnung der Al-Shabaab?

A: Es war im Bezirk XXXX und in der Ortschaft XXXX.

F: Um welches Gebäude handelt es sich dabei genau?

A: Es war ein mehrstöckiges Haus, in welchem mehrere Gefangene untergebracht waren.

F: Wie wurden Sie danach noch bedroht?

A: Sie haben mich telefonisch bedroht. Am Telefon haben sie mir gesagt, dass ich zu den Ungläubigen gehören würde, dass ich den Islam hassen würde und für diese Ungläubigen arbeiten würde und dass sie mich nun deshalb umbringen würden.

F: Auf welchem Telefon wurden Sie bedroht?

A: Ich hatte ein Mobiltelefon. Befragt gebe ich an, dass die Al-Shabaab eine Art Geheimdienst sind, und sie wussten deshalb meine Nummer, sie finden diese von anderen Somaliern heraus.

F: Was ist mit Ihrem Bus passiert?

A: Er blieb bei den Al-Shabaab als ich geflohen bin, ich weiß bis heute nicht wo er ist.

F: Hatten Sie sonst noch irgendwelche Probleme?

A: Im Allgemeinen gab es Krieg, aber ich persönlich hatte keine anderen Probleme sonst. Wir lebten immer schon im Krieg. Es wird immer Krieg geführt und es werden Leute getötet. Es gab keine Sicherheit, man durfte sich nicht frei bewegen. Insgesamt gab es Probleme, aber keine die mich sonst persönlich betroffen hätten. Es wurden Unschuldige auf der Straße erschossen und keiner fragt danach wer dies gemacht hat.

F: Vorhin gaben Sie an, auch von den Regierungstruppen verfolgt und gesucht zu werden? Was meinten Sie damit?

A: Sie haben mich gezwungen, dass ich sie von einem Ort zu einem Quartier bringen sollte. Außerdem hatten sie Verdacht geschöpft, weil eine Granate abgeworfen wurde, dass ich darin verwickelt bin. Dies war an dem Tag, als ich sie transportiert habe. Außerdem nehmen sie der zivilen Bevölkerung Geld ab.

F: Was droht Ihnen nun bei einer Rückkehr seitens der Regierungstruppen?

A: Ich könnte keine bestimmten Grund nennen, aber ich habe insgesamt Angst, dass es mir so geht wie den anderen, seitens der Regierung erschossen zu werden.

F: Sie wissen jedoch schon, dass die Regierungstruppen gegen die Al-Shabaab sind und für die Bevölkerung da sind?

A: Das stimmt schon, aber die Regierungssoldaten oder die jetzige Polizei sind frühere Verbrecher, die Leute geschlagen haben. Wenn sie in Zukunft nicht das bekommen, was sie verlangen, werden sie wieder morden und schlagen, ich halte von diesen Leuten nichts.

F: Aus den Länderberichten geht jedoch hervor, dass die Al-Shabaab in Mogadischu nicht mehr aktiv sind und vor allem der Bezirk XXXX als sicher eingestuft wird. Was würde gegen eine Rückkehr sprechen?

A: Das habe ich auch bereits gehört, dass die Al-Shabaab von Mogadischu verdrängt wurden, aber die Al-Shabaab haben sich einfach ihre Kleidung abgelegt und leben nach wie vor in Mogadischu und töten dort die Leute.

F: Warum kann dann jedoch Ihre Familie trotzdem dort leben?

A: Sie leben selbst auch in Schwierigkeiten. Sie werden nicht direkt verfolgt. Ich lebte auch 20 Jahre in Somalia und würde ich auch weiterhin mit meiner Familie dort leben, aber es gibt eben dort Schwierigkeiten.

F: Wie oft wurden Sie telefonisch bedroht?

A: Einmal wurde ich telefonisch bedroht. Nachdem ich gewusste habe, dass die Al-Shabaab meine Telefonnummer haben, habe ich mein Mobiltelefon zerstört, weil ich dachte, dass man mich vielleicht so ausfindig machen könnte.

F: Droht Ihnen in Somalia Verfolgung seitens des Staates?

A: Nein.

F: Droht Ihnen in Somalia Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppe oder Ihrer Religion?

A: Nein.

F: Möchten Sie noch etwas ergänzen? Gab es noch weitere Vorfälle?

A: Nein, ich habe alles gesagt. Meine Probleme soweit geschildert, ich kann nur noch mal wiederholen, wie es insgesamt dort zugeht. Es werden heute noch in Mogadischu von der Regierungsseite Überfälle durchgeführt. Ihr Ziel ist es die Leute zu überfallen und nicht zu schützen, die Regierungssoldaten müssen dies tun, weil sie kein Einkommen seitens der Regierung bekommen. Die oberen Schichten der Regierungen sind schon Somalier aber sie haben Pässen von anderen Ländern, wie z.B. Amerika. Der jetzige Präsident war früher selbst Al-Shabaab-Führer, dann war er plötzlich gegen die Al-Shabaab, deshalb ist kein Verlass auf die aktuelle Regierung.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja."

Beweiswürdigend wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2012 ausgeführt, dass dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Ausreisemotiven aufgrund aufgetretener Widersprüchlichkeiten keine Glaubhaftigkeit beizumessen sei, wurde unter anderem ausgeführt wie folgt:

"betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sowie betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Dass Sie zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben machten, war anhand einiger Widersprüche festzustellen, ging dies klar aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervor und waren die Ausführungen auch in keiner Weise nachvollziehbar.

Sie gaben an, Ihr Herkunftsland deshalb verlassen zu haben, da Sie seitens der Al-Shabaab festgenommen worden wären, da Sie mit Ihrem Transportbus Mitglieder der Regierungstruppen transportiert hätten. Aufgrund Kämpfe zwischen Al-Shabaab und den Regierungstruppen sei Ihnen dann die Flucht gelungen und hätten Sie sich nach einmonatigem Aufenthalt in Somalia für eine Flucht entschieden.

Es war Ihnen jedoch nicht möglich, die von Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen.

Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650).

Widersprüchlich in Ihrem Fluchtvorbringen war dies, dass Sie zu Beginn der Befragung noch angaben, seitens der Regierungstruppen und seitens der Al-Shabaab gesucht werden würden. Weiters hätten Sie auch Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppe zu befürchten.

Aufgefordert Ihre Probleme im Heimatland zu konkretisieren, stellte sich dann jedoch heraus, dass Sie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppe überhaupt nicht zu befürchten gehabt haben, sowie auch keine Probleme seitens der Übergangsregierung zu befürchten gehabt haben. Folgt man Ihren Ausführungen, wären Sie lediglich aufgrund der Probleme mit den Mitgliedern der Al-Shabaab geflohen.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Sie zuerst drei verschiedene Probleme im Heimatland angeben, jedoch nur eines konkretisieren können. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie Ihre Bedrohungssituation im Heimatland steigern wollten, jedoch keine konkreten Vorfälle nennen konnten.

Nicht nachvollziehbar ist jedoch auch dies, warum Sie zu Beginn der Einvernahme angeben, ständig in Ihrem Elternhaus gelebt zu haben, danach jedoch konkret befragt, behaupten, das letzte Monat vor der Ausreise bei verschiedenen Nachbarn gelebt zu haben. Aufgefordert zu schildern, bei welchen Nachbarn bzw. Bekannten Sie sich einen Monat vor der Ausreise aufgehalten hätten, konnten Sie jedoch auch über diese Aufenthalte keine genauen Angaben tätigen. Gaben Sie lediglich oberflächlich an, bei 6 verschiedenen Nachbarn gelebt zu haben, jedoch nicht alle nennen zu können, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, da davon auszugehen ist, dass Sie sich an gerade solche Erlebnisse welche eng mit Ihrer Flucht zusammen hängen und erst kurz vor der Ausreise passiert seien, sehr wohl erinnern müssten können.

Weiters gaben Sie an, sich zwar im letzten Monat ständig bei verschiedenen Nachbarn aufgehalten zu haben, jedoch wären Sie zur Mittagszeit auch öfters nach Hause gegangen. Wären Sie nun tatsächlich aus einem Gefängnis der Al-Shabaab geflohen und hätten danach Mitglieder der Al-Shabaab bei Ihnen zu Hause nach Ihnen gesucht, ist anzunehmen, dass Sie sich nicht solch einem Risiko ausgesetzt und sich für einige Stunden am Tag in Ihr Elternhaus zurückbegeben hätten.

Folgt man Ihren weiteren Angaben wäre es den Mitglieder der Al-Shabaab leicht gewesen, Ihre private Telefonnummer von Nachbarn oder anderen Dorfbewohner herauszufinden, weshalb Ihnen auch klar sein hätte müssen, dass die Al-Shabaab sehr wohl in Erfahrung gebracht hätten, dass Sie sich in der unmittelbaren Nachbarschaft aufgehalten hätten, wenn Sie dort versteckt gelebt hätten und diese an Ihnen persönlich interessiert gewesen wären.

Gaben Sie doch selbst an, dass die Mitglieder der Al-Shabaab persönliche Informationen sehr schnell von den Dorfbewohnern erfahren. Sie hätten sich nach der Flucht aus dem Gefängnis noch über ein Monat in der Nachbarschaft aufgehalten und ist davon auszugehen, dass die Al-Shabaab dies in Erfahrung gebracht hätten, wenn Sie sogar auch das Haus verlassen haben.

Ihre angebliche Verfolgung durch Al Shabab erfolgte - sollte man Ihren Angaben Glauben schenken - ausschließlich aus kriminellen Motiven, nämlich zum Sturz der Regierung. Dabei ist kein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen erkennbar. Sie befanden sich in einer ausschließlichen Opferrolle, nämlich Opfer einer Zwangsrekrutierung zu werden.

Al Shabaab haben sich jedoch Anfang August 2011 aus Mogadischu zurückgezogen und ist aufgrund der anhaltenden Hungerkatastrophe insbesondere innerhalb des von Al Shabaab kontrollierten Gebietes eine Rückkehr nach Mogadischu nicht zu befürchten. Al Shabaab fehlt es zurzeit an militärischen Möglichkeiten zur Rückeroberung, dagegen werden die afrikanischen Hilfstruppen in Mogadischu aufgestockt und findet dort auch eine massive internationale Hilfe gegen die Hungerkatastrophe statt. Zusammenfassend kann bezüglich einer neuerlich drohenden Gefahr oder Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab festgehalten werden, dass Ihnen diese im Fall Ihrer Rückkehr nach Mogadischu mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht droht, zumal Sie sich ausschließlich in einer Opferrolle aus kriminellen Motiven seitens der Al-Shabaab befanden.

Sie waren nicht in der Lage, gegenüber der Behörde glaubhaft zu machen, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund einer Furcht vor Verfolgung verließen und daraus eine Verfolgung bzw. Gefährdung Ihrer Person im Falle einer Rückkehr abzuleiten wäre.

Insgesamt betrachtet waren Ihre Ausführungen nicht geeignet, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen."

Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes gegen die obgenannte Erstentscheidung gab der Beschwerdeführer zentral an, er sei im März 2011 von den Regierungssoldaten mit vorgehaltener Waffe gezwungen worden, sie im Rahmen seines Taxi-Unternehmens zu befördern. Unter mutmaßlicher Beobachtung seiner Tätigkeit wurde er vier Tage später von bewaffneten "al-Shabaab"-Kämpfern gezwungen, mit in deren Quartier zu kommen. Dort sei er gemeinsam mit anderen gefangen gehalten und gefoltert, sowie beschuldigt worden, mit den Regierungskräften zu kooperieren. Er sei mit dem Tode bedroht worden, anderenfalls er mit den "al-Shabaab" kämpfen würde. In der Folge sei ihm die Flucht gelungen. Er habe dieses Vorbringen detailreich und widerspruchsfrei vorgebracht und bestehe keine Widerspruch darin, wenn er angegeben habe, sowohl aufgrund seiner Clanzugehörigkeit als auch von den Regierungstruppen und den "al-Shabaab" bedroht worden zu sein. Wenn das Bundesasylamt vermeine, dass die Lage in Mogadischu derart verbessert habe, dass er dort gefahrlos leben könnte, so sei dies schlichtweg falsch. In Mogadischu herrsche unverändert völlige Anarchie. Die bestehende Übergangsregierung habe lediglich über wenige Stadtteile Kontrolle.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2013, Zl. A7 428.426-1/2012/6E, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Zentral wurde aufgezeigt, dass Seitens des Bundesasylamtes unterlassen worden sei, den Antragsteller eingehend zu seiner Einstellung hinsichtlich der Gruppe der "al-Shabaab" zu befragen.

Der Antragsteller wurde sodann vor dem Bundesasylamt am 22.05.2013 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab der Antragsteller an, dass er insgesamt zwei Brüder und eine Schwester habe. Es sei der ältere der Brüder Anfang 2013 von den Regierungstruppen festgenommen und dann getötet worden. Man habe ihn verdächtigt, dass er ein "al-Shabaab"-Mitglied sei und habe man ihn deshalb getötet. Warum man den Bruder der Zusammenarbeit verdächtigt habe, könne der Antragsteller nicht angeben. Der Vater sei im Rahmen eines Bombenattentats ums Leben gekommen. Weiterhin gab der Antragsteller an, wie folgt:

"A: Anfang oder Mitte April wurde seitens der Regierungstruppen eine Durchsuchungsaktion durchgeführt. Ich wurde von diesen Truppen an diesem Tag aufgefordert, sie zu transportieren. Sie sind alle eingestiegen und haben mich aufgefordert sie nach XXXX zu bringen. Ich habe sie dann dorthin gebracht. 3 Tage später war ich wieder arbeiten, also ich war mit meinem Fahrzeug unterwegs, ich stand gerade vor XXXX, da kamen zwei Männer mit einer Pistole bewaffnet. Sie führten mich nach XXXX, dort sagten sie mir, dass ich für die Regierung arbeiten würde, sie unterstellten mir, dass ich Regierungsanhänger sei und für diese arbeiten würde. Dort haben sie mich dann 3 Tage lang festgehalten und mir dann

gesagte, dass sie herausgefunden hätten, dass ich tatsächlich für die Regierung arbeiten würde, sie würden nur mehr warten, bis es bestätigt werden würde. Als dieser Hochrangige weg ging, gab es an diesem Abend einen Angriff, während dieses Angriffes haben wir die Möglichkeit gesehen zu flüchten. Sie haben mich während der Gefangenschaft misshandelt und mir Narben zugefügt. Ich ging mit anderen Gefangen zu Fuß in meinen Bezirk zurück. Am nächsten Tag ging ich zu einem Arzt, der mich behandelte, obwohl ich eine neue Nummer und ein anderes Handy hatte, wurde ich von diesen Leuten angerufen. Ich versteckte mich dann ein Monat lang vor diesen Leuten, dann habe ich jedoch mein Land verlassen.

F: Passierten dann noch irgendwelche Vorfälle?

A: Ich versteckte mich diesen einen Monat und übernachtete immer bei verschiedenen Leuten. Man hat schon zu Hause nach mir gefragt, aber ich war nicht anwesend.

F: Zum heutigen Tag, wer konkret ist nun hinter Ihnen her, die Al-Shabaab sind in Mogadischu nicht mehr aktiv?

A: Wenn ich zurückkehren würde, gibt es nur zwei Seiten, die AS und die Regierung. Ich werde von beiden Seiten verfolgt. Ich möchte noch sagen, dass man sich vor den AS nicht verstecken kann, sie haben sich nur umgezogen und sind dort noch überall. Man weiß nicht mal ob seine eigenen Verwandte AS-Mitglieder sind. Deshalb bin ich geflüchtet.

F: Warum sind die Regierungstruppen hinter Ihnen her?

A: Durch die hat eigentlich das Problem angefangen, wenn sie mich nicht gezwungen hätten, an diesen Ort zu fahren wäre das nicht passiert. Sie sind auch die, die nun meinen Bruder umgebracht haben, weil sie ihm unterstellt hatten, dass er ein AS-Mitglied sei. Die Regierungstruppen sind keine richtigen Soldaten, sondern Stammesgruppen, die ihre Interessen vertreten. Die AS werden nicht aufhören, Sprenganschläge zu verüben, die afrikanischen Soldaten schauen auch nicht auf die Zivilisten, wenn sie angegriffen werden, schießen sie einfach zurück. Wenn ich zurückkehre, werde ich von den Leuten umgebracht, vor denen ich geflüchtet bin.

F: Wann genau wurden Sie entführt?

A: Es war im 4. Monat ungefähr, das genaue Datum weiß ich nicht.

F: Wie lange waren Sie inhaftiert?

A: 3 Tage.

F: Nachdem Sie flüchten konnten, wohin sind Sie gelaufen?

A: Ich ging in den Bezirk XXXX zu meinem Vater. Befragt gebe ich an, dass ich den gesamten Weg zu Fuß ging.

F: Wo befand sich das Quartier der Al-Shabaab?

A: Es war im Bezirk XXXX.

F: Wie lange haben Sie sich dann noch in Somalia aufgehalten?

A: Bis 5.5. habe ich mich dort noch aufgehalten, wenn ich nachrechne, war ich noch ca. ein Monat dort weil Anfang des 4. Monats ich entführt wurde.

F: Bei wie vielen verschiedenen Nachbarn haben Sie sich aufgehalten?

A: Ich war bei einem Freund und auch bei Nachbarn, es waren 3 verschiedene Wohnungen, aber meistens war ich bei meinem Freund.

F: Wie lange waren Sie unterwegs?

A: Ich brauchte etwa 3,5 Stunden 4 Stunden zu Fuß.

F: Wie lange waren Sie dann bei Ihrem Vater aufhältig?

A: Bis am nächsten Vormittag, etwa 9 oder 10 Uhr, bis wir den Arzt aufgesucht haben.

F: Wie wurden Sie danach noch bedroht?

A: Sie sagten mir am Telefon, dass keiner von ihnen flüchten könnte und sie würden mich ausfindig machen. Ich bekam Angst und habe deshalb das Telefon zerstört.

F: Wie oft wurden Sie angerufen?

A: Insgesamt 2 Mal, beim ersten Mal habe ich abgehoben aber weil ich nichts verstanden habe, habe ich aufgelegt. Beim zweiten Mal haben sie mich dann bedroht und ich habe das Telefon zerstört.

F: Welche Einstellung haben Sie zur Al-Shabaab?

A: Das sind die schlechtesten Menschen auf der Welt. Tag für Tag werden sie schlechter, sie wissen, dass man einen Computer programmieren kann, aber die Al-Shabaab programmieren Menschen. Die AS überzeugen kleine Kinder sich in die Luft zu jagen, ich halte von diesen Menschen nichts.

F: Welche Einstellung haben Sie zur Übergangsregierung?

A: Ich kenne den Präsidenten nicht, sie überfallen die Leute und nehmen ihnen ihr Hab und Gut weg. Manchmal machen sie einfach Durchsuchungen und mit diesem Trick überfallen sie die Leute und rauben sie aus. Diese Soldaten sind nicht ehrlich, sie machen keine richtige Arbeit sondern verstecken sich lediglich hinter ihrer Uniform.

F: Haben Sie Ihre Meinung öffentlich kundgetan?

A: Nein, das darf man nicht. Man darf absolut nichts Schlechtes über die Al-Shabaab sagen. Wenn ich die Regierungstruppen um Wasser frage, wird man von der AS getötet. Die AS sind trotzdem noch dort, sie haben sich nur umgezogen. Die AS töten täglich Menschen die unschuldig sind, nur weil sie sie verdächtigen, Regierungsmitglieder zu sein."

Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.08.2013, Zl 11 15.670/1-BAE, I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, sowie II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage in Somalia wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Ihre Identität steht nicht fest.

Sie führen im Verfahren den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX.

Sie sind somalischer Staatsbürger, gehören der Volksgruppe der Abgal an und sind moslemischen Glaubens.

Sie stammen aus dem Bezirk XXXX, in Mogadischu.

Ihre Kinder sowie Ihre weiteren Familiemitglieder wie Eltern und Geschwister leben nach wie vor im Bezirk XXXX in Mogadischu. Ihre Gattin ist derzeit unbekannten Aufenthaltes.

Sie sind gesund.

Die von Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind unglaubwürdig.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass Sie von den Mitgliedern der Al Shabaab festgenommen und mit dem Umbringen bedroht worden wären und dass Sie aus diesem Grund Ihr Heimatland verlassen haben.

Es kann keine asylrelevante Gefährdung für Ihre Person im Falle der Rückkehr nach Somalia festgestellt werden.

Sie verfügen in Mogadischu, Bezirk XXXX, über soziale Anbindungen und eine Unterkunft im Wohnhaus der Eltern, bei welchen Sie auch vor der Ausreise lebten.

Sie sind gesund und arbeitsfähig.

Die Rückreise nach Mogadishu ist gesichert und real möglich.

Fest steht, dass Sie am 27.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten und sich somit seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhalten.

Ihrem Aufenthalt in Österreich liegt eine illegale Einreise zugrunde und ist diese bzw. war diese bis dato einzig und allein aufgrund der Asylantragstellung legalisiert.

Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und gehen keiner Beschäftigung nach.

Sie haben keine nahen Familienangehörigen in Österreich. Ihre Kernfamilie (Eltern, Gattin, Söhne und Geschwister) leben nach wie vor in Somalia.

Sie besuchen in Österreich noch keine Vereine, keine Universität und keine sonstigen Bildungseinrichtungen, noch sind Sie Mitglied einer religiösen Verbindung oder einer sonstigen Gruppierung.

Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.

In Ihrer Freizeit halten Sie sich vorwiegend in Ihrer Unterkunft auf. Für Ihre Einvernahme benötigten Sie einen Dolmetscher, Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig.

Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Festgestellt wird, dass in Ihrem Fall in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben vorliegt.

Feststellungen Somalia

Dezember 2012

Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

Präsident Sharif (ab 2009) und Premierminister Sharmake bzw. dessen Nachfolger Abdiweli Mohamed Ali bemühten sich um die Erweiterung ihrer Macht- und Legitimitätsbasis durch die Einbindung weiterer, bislang oppositioneller Gruppen. Zudem unternahmen sie, unterstützt von der internationalen Staatengemeinschaft, Schritte zur Wiederherstellung der Staatlichkeit in Somalia (Aufbau von Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, Generierung staatlicher Einnahmen).

Im März 2010 unterzeichnete die TFG mit der sufistischen Organisation Ahlu Sunna Wal Jama'a, die auch über bewaffnete Kräfte verfügt, ein Kooperationsabkommen. Die militant-islamistische Opposition, besonders die "Hisbul Islam" (Islamische Partei) und "al-Shabaab" ("Die Jugend"), intensivierten unterdessen ihre Bemühungen zum Umsturz der Regierung. Beide wenden dabei auch terroristische Methoden an und werden von ausländischen Kämpfern unterstützt. Anfang 2011 bis September 2012 kooperierte die Hisbul Islam mit al-Shabaab. Anfang 2012 schloss sich al-Shabaab al-Qaida an; deren Führungsspitze hat in ihren internetbasierten Verlautbarungen Somalia regelmäßig als Kampfplatz des internationalen Dschihadismus identifiziert.

Anfang September 2011 verabschiedeten Vertreter der somalischen Übergangsregierung, der Regionen Puntland und Galmudug sowie der sufistischen Bewegung Ahlu Sunna eine "Roadmap" zur Erledigung der "transitional tasks" für die bis August 2012 verlängerte Amtszeit der Übergangsinstitutionen. Bis zu ihrem Ablauf wurden mit der Verabschiedung einer vorläufigen Verfassung, der Konstituierung eines verkleinerten Parlaments und anschließender Wahl des neuen Präsidenten, Hassan Sheikh Mohamud, wichtige Etappenziele erreicht. Fortschritte auf den Gebieten Sicherheit, Wahlen, Versöhnung und gute Regierungsführung verbleiben nunmehr als Aufgaben für die Somalische Nationalregierung unter der Leitung des durch Präsident Mohamud eingesetzten Premierministers.

(Auswärtiges Amt: Somalia - Innenpolitik, Stand 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.11.2012)

Die konstituierende Versammlung wurde pünktlich etabliert und am 25.7.2012 ins Amt eingeführt. Das Treffen dauerte bis 2.8.2012, 825 Älteste aus 18 Regionen des ganzen Landes nahmen daran teil. Es wurde beschlossen, dass angesichts der Sicherheitssituation und der noch in Schwebe befindlichen Organisation eines Referendums und von Wahlen den traditionellen Ältesten die Legitimität zukommt. In diesem Sinne dürfen diese als Repräsentanten der Bevölkerung eine provisorische Verfassung beschließen und ein neues Parlament formen, um die Übergangsperiode zu beenden. Der Anteil an Frauen in der Versammlung betrug 24 Prozent, das im Garowe II-Abkommen gesetzte Ziel von 30 Prozent wurde damit verfehlt.

Die Versammlung nahm die provisorische Verfassung am 1.8.2012 an.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Am 10. September 2012 wurde Hassan Sheikh Mohamud vom somalischen Parlament mit großer Mehrheit zum Präsidenten gewählt. Damit wurde ein politischer Prozess abgeschlossen, der noch ein Jahr zuvor für beinahe unmöglich gehalten worden war. Die Umsetzung vieler Punkte der End of Transition Roadmap bedeutet aber keineswegs ein Ende der Übergangsperiode, sondern nur einen weiteren Schritt in Richtung politische Normalität.

Die End of Transition Roadmap war 2011 von den Somaliern selbst mit internationaler Unterstützung ausgearbeitet worden. Nach Jahren der Übergangsregierungen und Übergangsparlamente soll eine Regierung in Mogadischu implementiert werden, die eine Rückkehr zu einem demokratischen System ermöglicht. Obwohl manche Abläufe in der Umsetzung der Roadmap sicherlich zu recht kritisiert werden, erscheint eine Transformation in Somalia so realistisch wie nie während der letzten zwanzig Jahre.

Der neue Präsident wird jedenfalls nicht mit Gewalt und Korruption in Verbindung gebracht und ist ein neues Gesicht in der komplexen somalischen Innenpolitik.

Der neue somalische Premierminister, Abdi Farah Shirdon, hat die Anzahl der Minister signifikant auf zehn reduziert, eine Frau leitet erstmals das Außenministerium.

Die neue Regierung könnte nach Jahrzehnten der Stagnation für positive Veränderungen sorgen. Letztendlich sind ihre Handlungsoptionen gegenwärtig aber doch noch deutlich eingeschränkt. Die Autorität der Regierung reicht über Mogadischu und einige weitere Städte noch kaum hinaus. Die Sicherheit hängt wesentlich von der Präsenz der AMISOM-Truppen ab.

Im Rahmen der Umsetzung der Roadmap wurde der Auswahlprozess der Parlamentarier als besonders anfällig für Korruption kritisiert. Die Mehrzahl der Menschen steht trotzdem hinter dem Prozess, dessen Ziel eine Volkswahl in vier Jahren sein soll.

Zusätzlich wird darauf verwiesen, dass sich die Lage in Mogadischu von Tag zu Tag verbessert. Die vielen Rückkehrer aus der Diaspora und deren finanzielles Engagement sind für politische Analysten in Somalia der größte Vertrauensbeweis und gleichzeitig das Symbol für eine bessere Zukunft.

Investitionen in Mogadischu aus der Diaspora stiegen in den letzten Monaten sprunghaft an. Rückkehrer investieren in Immobilien, aber auch Kaffeehäuser, Hotels sowie Geschäfte werden wieder eröffnet.

(Bundesheer/LavAk: Neue Chancen für Somalia, IFK Monitor 11.2012)

In den letzten Monaten hat sich in Somalia mit der Wahl von Präsident Hassan Sheikh Mohamud am 10. September 2012 ein historischer Wandel zugetragen. Das Ende der 8jährigen Übergangsphase ist eingetreten. Zum ersten Mal seit Jahren ist eine derartige Wahl in Konsultation mit der Bevölkerung von Statten gegangen, welche über Älteste eingebunden worden war.

(U.K. Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and Democracy - The 2011 Foreign Commonwealth Office Report -Quarterly Updates:

Somalia, 30.9.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/228769/351625_de.html, Zugriff 27.11.2012)

Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; die Übergangsregierung hat über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Das Territorium von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche Einheiten unterteilt: Somaliland, Puntland und das Gebiet südlich der Stadt Galkacyo, das als Süd-/Zentralsomalia bezeichnet wird. Jedes Gebiet ist von einer unterschiedlichen politischen und menschenrechtlichen Lage sowie von einer unterschiedlichen Sicherheitslage gekennzeichnet.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 4.12.2012)

Aktuelle Sicherheitslage - Mogadischu

Der Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu war ein signifikantes politisches und sicherheitsrelevantes Ereignis, das direkten Einfluss auf die Menschenrechtssituation in Somalia hatte. Außerdem konnte nunmehr ganz Mogadischu unter die Kontrolle der Übergangsregierung gebracht werden, womit diese die Möglichkeit erhielt, die Menschen besser zu versorgen.

Bis Dezember 2011 und Jänner 2012 kam es auch noch in den Außenbezirken von Mogadischu zu Kampfhandlungen, danach ließen Frequenz und Effektivität von Angriffen der Rebellen - nicht zuletzt aufgrund des wachsenden Druckes durch Regierungskräfte und AMISOM - nach. Mitte Februar 2012 kam es auch zu einer Offensive im Afgooye-Korridor und damit zur Ausweitung der von Regierung und AMISOM kontrollierten Gebiete.

Infolge der zunehmenden Stärke der AMISOM hat sich auch die Bewegungsfreiheit der Bewohner von Mogadischu signifikant verbessert. Schon alleine die Entfernung von Landminen, explosivem Kriegsmaterial und improvisierten Sprengsätzen hat dazu beigetragen.

Das Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen in Mogadischu brachte für die Zivilisten in der Hauptstadt eine Verbesserung der Situation. Die Zahl von durch Waffen verursachten Opfern hat sich gegenüber dem Jahr 2011 signifikant verringert.

Das Verbot direkten Feuerns und die Einrichtung von No-fire-Zones durch AMISOM hat ebenfalls zur Reduktion ziviler Opfer beigetragen.

Die Zahl an Verletzten und Toten durch unkonventionelle Kriegsführung, Gewalt und Unsicherheit bleibt hingegen hoch. Die al Shabaab hat öffentlich verkündet, weiterhin derartige Angriffe durchzuführen.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Lifos (COI-Unit/Schweden) stellt fest, dass die Übergangsregierung und AMISOM nunmehr in ganz Mogadischu über Einfluss verfügen und die al Shabaab keinen Teil der Stadt mehr kontrolliert. Es gibt keine Fronten mehr in der Stadt. Al Shabaab ist allerdings noch präsent und mischt sich unter die Bevölkerung. Diese Präsenz manifestiert sich in gezielter Gewalt gegen spezifische Gruppen der Gesellschaft und trifft die gewöhnliche Bevölkerung dann, wenn sich eine Person zur falschen Zeit am falschen Ort befindet.

Die Gewalt manifestiert sich in Anschlägen mit unterschiedlichen Sprengsatztypen, aber auch Schusswechsel können vorkommen.

Die Sicherheitssituation wechselt schnell, die Situation ist oft unvorhersehbar. Es können bis zu 4-5 Handgranatenanschläge pro Tag geschehen, und bis zu 5 Zündungen von Sprengsätzen in der Woche. Zusätzlich herrscht ein hohes Maß an Alltagskriminalität und eine hohe Proliferation von Waffen.

Seit al Shabaab die Stadt verlassen hat, hat sich die Situation für den Bürger verbessert. Es gibt keine Fronten mehr in der Stadt und es gab Verbesserungen bei Infrastruktur (etwa Stromversorgung), welche das tägliche Leben beeinflussen.

(Migrationsverket/Lifos: Säkerhetssituationen i Somalia Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, 18.10.2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38020, Zugriff 3.12.2012)

Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Allerdings versucht al Shabaab weiterhin mit Guerillamaßnahmen gegen AMISOM und TFG anzukämpfen. Auch Undiszipliniertheiten von Regierungssoldaten und mit der Regierung verbündeten Milizionären sind einer vollständigen Befriedung abträglich. Allerdings hält sich die Intensität insgesamt in Grenzen.

Damit ist die somalische Hauptstadt von einem Frontbereich zu einer Stadt im Hinterland mutiert.

Folglich zeichnen somalische und internationale Medien ein verhalten optimistisches Bild von Mogadischu. Dieses umfasst eine Verbesserung des Alltagslebens in der Hauptstadt, eine langsame Normalisierung von Ökonomie, Infrastruktur und öffentlichem Leben. Die persönliche Freiheit der Menschen generell und die Bewegungsfreiheit im Speziellen haben sich demnach in Mogadischu verbessert. Dementsprechend sind viele Menschen in ihre angestammten Bezirke zurückgekehrt.

Die Gefahr einer neuerlichen Zersplitterung Mogadischus in Clangebiete ist eine Frage der Politik und staatlicher (Sicherheits)Ressourcen. Bisher scheinen sich Regierung und AMISOM durch Einbindung bzw. Disziplinierung alliierter Milizen erfolgreich behaupten zu können.

Fazit: Auch wenn das Ausmaß staatlicher Ordnung in Mogadischu noch begrenzt bleibt, hat sich die Lebenssituation der ansässigen Bevölkerung in den letzten Monaten wesentlich verbessert. Die Zukunftsprognose fällt positiv aus.

(BAA: Analyse der Staatendokumentation zu Somalia - Sicherheitslage Mogadischu, 14.3.2012)

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich während des letzten Jahres signifikant verbessert, nachdem die somalischen Streitkräfte gemeinsam mit AU-Truppen im August 2011 die Milizen der al Shabaab vertrieben hatten. Obwohl es nach wie vor Anschläge gibt, beginnt sich die Situation in der Hauptstadt zu normalisieren. Dies äußert sich unter anderem in einer vermehrten Bau- und Renovierungstätigkeit in zerstörten Stadtteilen.

Die somalischen Sicherheitskräfte haben begonnen, mit einer gezielten Suche von Haus zu Haus etwaige, noch verbliebene Kämpfer der al Shabaab aufzuspüren, zu verhaften sowie deren Waffen sicherzustellen. Seit der Wahl von Präsident Hassan Sheikh Mohamud ist eine Serie von Verhaftungen festzustellen. Journalisten, Politiker und Militärs gelten jedoch für al Shabaab nach wie vor als lohnende Ziele und sind besonders gefährdet, Opfer von Selbstmordattentaten zu werden.

(Bundesheer/LavAk: Neue Chancen für Somalia, IFK Monitor 11.2012)

Eine internationale Organisation unterstreicht, dass die Präsenz der Bezirksvorsteher und ihrer Milizen sowie der bemannten Checkpoints nicht implizieren, dass sich dadurch für normale Menschen die Sicherheitssituation verschlechtern würde - außer es kommt zu bewaffneten Zusammenstößen. Männer und Frauen können sich in der Stadt frei bewegen, ohne vor diesen Milizen Angst haben zu müssen, auch wenn sie Bezirksgrenzen überschreiten.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012)

IFA

Bewegungsfreiheit und praktische Relokation

Reisefreiheit ist im Prinzip im gesamten Land gegeben. Einschränkungen können sich durch die jeweiligen Machthaber (al Shabaab, diverse Kriegsherren, lokale Administrationen) in einem bestimmten Gebiet ergeben, wobei diese Einschränkungen zumeist auf das Gutdünken der jeweiligen Verwaltung zurückzuführen und somit keinesfalls objektiv nachvollziehbar sind.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Personen, die aus Mogadischu stammen und die Stadt kennen, wissen, wie man sich in dieser Stadt bewegen muss. Stammt jemand nicht aus Mogadischu, gestaltet sich die Angelegenheit schwieriger.

Die Bewegungsfreiheit in der Stadt ist gegeben, auch wenn es Straßensperren gibt, an welchen Wegegelder verlangt werden. Manche Straßensperren werden von der Übergangsregierung bemannt, manche von Milizen. Arme Stadtbewohner können entweder Straßensperren umgehen, oder freie Passage verhandeln.

Die Straßensperren an der Verbindung von Mogadischu über Beletweyne nach Galkacyo werden generell als sicher erachtet. Passierende Zahlen und reisen einfach weiter.

Somalis wissen, wo sie reisen können und sie sind sich ihres individuellen Risikos bewusst. Selbst normale Menschen, die mit dem Bus zwischen al Shabaab und Regierungsgebiet reisen wissen über ihr individuelles Risiko und sie wissen auch genau, was sie bei solchen Bewegungen machen können, und was nicht. Dies bedeutet, dass jene, die ein inakzeptabel hohes Risiko für sich selbst feststellen, üblicherweise nicht zwischen den beiden Kontrollgebieten verkehren.

Wenn sich eine Person auf das Gebiet der al Shabaab begibt, dann muss sie sich den Regeln der al Shabaab anpassen. Allerdings wird al Shabaab zunehmen paranoid gegenüber möglichen Spionen.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012)

Vom internationalen Flughafen Mogadischu aus bedienen Flugzeuge regelmäßig Destinationen in Somalia (Gaalkacyo, Boosaaso, Garoowe, Burco, Hargeysa, Berbera) und im nahen Ausland (Wajir, Nairobi, Mukalla, Dschidda, Dubai) - teils mit Zwischenstopps in Puntland oder Somaliland. Die Linienflüge werden von African Express, Daallo, Puntair und Jubba Air betrieben.

(Bundesamt für Migration: Focus Somalia - Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia, 8.7.2011)

Flüchtlinge und IDPs

Während des Berichtszeitraums sind viele IDPs in ihre Heimat zurückgekehrt - vor allem nach der Eroberung von Afgooye. Es ist allerdings nicht möglich, die Zahl dieser Personengruppe zu quantifizieren. Allerdings ging die Zahl von IDPs insgesamt von 1,36 Millionen (Anfang 2012) auf 1,1 Millionen zurück (Oktober 2012).

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 30.11.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Mogadischu

Aufgrund der bevorstehenden Offensive im Afgooye-Korridor flohen ca. 22.000 Menschen von dort nach Mogadischu. Neben den 185.000 IDPs, die schon zuvor in der Hauptstadt Schutz gesucht hatten, stellten die Neuankömmlinge eine zusätzliche Bürde für die schwache Infrastruktur dar.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Die Situation der IDPs in Mogadischu ist schwierig. Es mangelt ihnen an Clan-Schutz und aufgrund der oft ärmlichen Unterkünfte (etwa, wenn Wände mit einem Messer aufgeschnitten werden können) sind sie gefährdeter.

(Migrationsverket/Lifos: Säkerhetssituationen i Somalia Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, 18.10.2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38020, Zugriff 3.12.2012)

Problematisch ist nach wie vor die Lage von IDPs in Mogadischu. Sicherheits- und Versorgungslage für Flüchtlinge aus anderen Landesteilen lassen weiterhin zu wünschen übrig, vor allem wenn diese über keinen sozialen Anschluss in der Hauptstadt verfügen.

Von den Vereinten Nationen wird berichtet, dass sich vor allem die Sicherheitslage für Flüchtlingsfrauen in Mogadischu wesentlich verschlechtert hat. Es sind die IDPs, welche sich aufgrund der noch mangelhaften Staatsgewalt bei gleichzeitigem Fehlen von traditionellem Clanschutz im rechtsfreien Raum bewegen. Nicht nur, dass staatliche Sicherheitskräfte die Flüchtlinge nicht schützen, sind sie offenbar auch für einen Großteil der Übergriffe selbst verantwortlich.

Berichtet wird auch, dass die Regierung bei der Bestrafung von sich strafbar gemachten Sicherheitskräften und Milizionären zurückhaltend sei. Dies mag teilweise der Wahrheit entsprechen, doch kann der Militärgerichtsbarkeit sicherlich keine völlige Untätigkeit vorgeworfen werden. Andererseits berichtet etwa die Zürcher Zeitung, dass den IDPs "weniger die Sicherheitslage zu schaffen macht, als der Mangel an Unterkünften, Hygiene, Nahrungsmitteln und Schulen."

(BAA: Analyse der Staatendokumentation zu Somalia - Sicherheitslage Mogadischu, 14.3.2012)

Die Situation der IDPs ist speziell schwierig. Es gibt immer Opfer unter den IDPs bei Gewalt und Morden. Sexuelle Gewalt und die Rekrutierung von Kindern sind ebenfalls ein Problem in IDP-Lagern. In diesen Lagern leben vorwiegend Frauen und Kinder.

Mieten und andere Lebenshaltungskosten sind in Mogadischu rapide gestiegen. Auch die Gefahr der Zwangsräumung der von IDPs bewohnten öffentlichen Gebäude trifft diese besonders. Viele IDPs in Mogadischu stammen von den Rahanweyn oder von Minderheiten.

Gegenden, in welchen IDPs wohnen, können mit Slums verglichen werden.

Viele der IDPs (60 %) in Mogadischu stammen aus den Regionen Bay und Bakool.

Die Polizei kümmert sich kaum um die Sicherheitssituation der IDP-Lager in Mogadischu.

(Migrationsverket/Lifos: Myndigheter och klansystem i Somalia. Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, 30.11.2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38197, Zugriff 3.12.2012)

Menschenrechte

Menschenrechtslage allgemein

Die allgemeine Menschenrechtslage ist seit Jahren extrem schlecht. Diese Einschätzung teilen die in Somalia tätigen UN-Strukturen (UNPOS, UNDP, UNICEF, WFP), der UN-Menschenrechtsrat u.a.

Dass funktionstüchtige staatliche Strukturen seit nunmehr etwa zwei Jahrzehnten fehlen und die Macht in weiten Teilen des Landes faktisch durch bewaffnete extremistische, in Fundamentalopposition zur Übergangsregierung stehende Gruppen ausgeübt wird, hat für die allgemeine Menschenrechtslage desaströse Folgen und nicht zuletzt die menschenrechtliche Situation von Frauen und Kindern stark negativ beeinflusst. Das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit werden genauso massenhaft und regelmäßig verletzt wie das Recht auf Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit und auf Freiheit der Religionsausübung.

Somalia hat die folgenden VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:

Unter den Bedingungen von permanentem Bürgerkrieg, weitgehendem Staatszerfall und extremer Armut des größten Teils der Bevölkerung haben aber auch diese Abkommen so gut wie keine praktische Wirkung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Gemäß den Aussagen einer internationalen Organisation hat die Etablierung von Militärgerichten die Anzahl an begangenen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungssoldaten reduziert.

Gemäß Aussagen von UN OCHA gibt es keine Berichte über Menschenrechtsverletzungen aus den neu gewonnenen Gebieten. Allerdings gebe es viele Berichte über geschlechtsspezifische Gewalt, begangen durch alle Konfliktparteien und über gezielte Tötungen auf beiden Seiten.

Zu den häufigsten Menschenrechtsverletzungen in Süd-/Zentralsomalia gehören willkürliche/ungesetzliche Verhaftung oder Inhaftierung, Mangel an fairem Prozess, die mangelnde Verfügbarkeit an Berufungsmöglichkeiten. Allerdings sei es zumindest möglich, mit der gegenwärtigen Übergangsregierung Menschenrechtsverletzungen zu besprechen.

Menschenrechtsverletzungen werden von Individuen, Regierungskräften, al Shabaab und Milizen begangen, von denen einige Clanmilizen sind oder von Warlords geführt werden. Letztere etablieren Checkpoints, wo sie von Durchkommenden Geld erpressen. Diese Milizen unterstützen die Übergangsregierung, einige der Warlords sind auch Parlamentsabgeordnete. Diese Milizen stehen theoretisch unter Kontrolle der Regierung, arbeiten praktisch aber auf eigene Rechnung.

Die Menschenrechtssituation hat sich nach Angaben einer lokalen NGO in Mogadischu seit dem Abzug der al Shabaab verbessert. Allerdings könne sie noch immer nicht als gut bezeichnet werden.

Gemäß UNHCR gelingt es al Shabaab viel besser als der Übergangsregierung, auf ihrem Gebiet Recht und Ordnung zu gewährleisten, da sie besser diszipliniert und effizient ist. Allerdings wird Recht und Ordnung von al Shabaab nur mittels Terror, Amputationen, Köpfungen und andere Menschenrechtsverletzungen sowie einer sehr strengen Auslegung der Scharia durchgesetzt.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012)

Auch wenn es politische Fortschritte gegeben hat, gibt die Menschenrechtssituation in Somalia Anlass zur Sorge.

Im Juli hatte die somalische Regierung mit der UNO einen ersten Aktionsplan unterzeichnet, wonach sich die somalische Armee die Rekrutierung von Kindern vermeiden soll. Am 6. August 2012 unterzeichneten die beiden Seiten einen Aktionsplan, wonach die Armee, alliierte Milizen und militärische Gruppen unter Kontrolle der Regierung das Töten und Verletzen von Kindern beenden, das Internationale Recht achten und die Staatsbürgerrechte beschützen sollen.

(U.K. Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and Democracy - The 2011 Foreign Commonwealth Office Report -Quarterly Updates:

Somalia, 30.9.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/228769/351625_de.html, Zugriff 27.11.2012)

Al Shabaab

Die Menschenrechtssituation in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten war unvermindert schlecht. Schariagerichte sprechen unverhältnismäßige Strafen aus, darunter Exekutionen und Körperstrafen (Auspeitschung, Amputation). Es kam zu willkürlichen Verhaftungen und zu Inhaftierungen für Verhalten, das von al Shabaab nicht toleriert wird.

Al Shabaab hat in zurückeroberten Gebieten auch standrechtliche Exekutionen vorgenommen (oft mittels Enthauptung). In einigen Fällen diente die Bevölkerung der al Shabaab als menschliches Schutzschild gegen die Übergangsregierung und AMISOM. Die Gruppe ließ nur eingeschränkt humanitäre Hilfe in ihre Gebiete.

Die al Shabaab hat Kinos, Musikhören und das Ansehen von Sportsendungen verboten. Zusätzlich hat es auch den Verkauf und die Einnahme von Khat, das Rauchen, Sport und jegliches un-islamisches Verhalten - etwa Rasieren, das Tragen von BHs oder ungewöhnliche Haartracht - untersagt. Männer sollen lange Bärte haben.

Al Shabaab kontrolliert Mobiltelefone (etwa ob Musik enthalten ist), kontrolliert, welche Radiostationen gehört werden, wie sich Frauen benehmen oder ob jemand raucht. Die Menschen sind verpflichtet, in die Moschee zu gehen und Exekutionen beizuwohnen.

Es liegen keine Berichte vor, dass al Shabaab spezifische Gruppen speziell verfolgen würde.

Aus dem Westen zurückkehrende Somalis meiden oft die Gebiete der al Shabaab, selbst wenn ihr Clan dort ansässig ist. Sie wären dort dem Risiko ausgesetzt, der Verbindungen zur Übergangsregierung oder mit der Übergangsregierung alliierten Gruppen verdächtigt zu werden.

Aus den Gebieten der al Shabaab kommen derzeit Berichte, dass Burschen wegen des Verdachts der Spionage exekutiert werden. Jene, die der Spionage verdächtigt werden, werden als Feinde des Islam angesehen. Darauf steht die Höchststrafe: Enthauptung.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 30.11.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Über Zivilisten, die von al Shabaab der Kollaboration mit der Übergangsregierung beschuldigt und ermordet worden sind, liegen zahlreiche Berichte vor. Zum Beispiel wurde im Februar 2012 in Baidoa ein Mann, der für ein Regierungsmitglied Kleidung gewaschen hatte, erschossen. Al Shabaab hat die Bevölkerung davor gewarnt, die Übergangsregierung oder ihre Alliierten zu unterstützen. Andererseits werden Personen, die verdächtigt werden, der al Shabaab anzugehören, von der Regierung und ihren Alliierten verhaftet. Über den Status dieser Inhaftierten gibt es keine Klarheit.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Regierungsseite

Übergangsregierung

Die somalische Armee ist außerhalb von Mogadischu auf die Unterstützung anderer angewiesen, sei es die kenianische oder äthiopische Armee, oder anti-al-Shabaab-Gruppen wie ASWJ oder Ras Kiamboni. Die somalische Armee verfügt Berichten zufolge über 8.000-10.000 Mann.

Nach der Expansion der AMISOM außerhalb von Mogadischu wurde die Rolle der somalischen Nationalarmee bedeutender. Somalische Truppen wurden an die Kräfte aus Burundi, Uganda und Kenia angegliedert und diese Kooperation funktioniert Berichten zufolge gut.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 30.11.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Viele der Regierungssoldaten unterliegen nicht der Kontrolle der Regierung. Die Hälfte davon ist der Regierung gegenüber loyal, während die andere Hälfte mehr oder weniger loyal zu Milizen unter Kontrolle einiger Bezirksvorsteher von Mogadischu stehen. Einige dieser Bezirksvorsteher verfolgen eigene Ziele und ihre Aktivitäten stehen nicht immer im Einklang mit der Regierung.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012)

Im Bereich der Armee gibt es zahlreiche Einheiten, die von verschiedenen Staaten ausgebildet wurden. Auch die EU hat im Rahmen der EU Training Mission (EUTM) in Uganda 2.000 somalische Soldaten ausgebildet. V.a. im Bereich der Armee gibt es jedoch keine einheitliche Kommandostruktur, die die Soldaten zu einem effizienten Vorgehen gegen die Aufständischen führen könnte. Ein Problem der Armee ist, dass es kaum ordentlich ausgebildete Offiziere und Unteroffiziere gibt.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

AMISOM

Die African Union Mission in Somalia (AMISOM) wurde am 20.2.2007 per UN-Mandat autorisiert. Letztmalig wurde die Größe am 22.2.2012 angepasst (17.731 Mann). Eingebunden sind Truppen aus Uganda, Burundi, Kenia, Sierra Leone und Dschibuti.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 30.11.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Die Truppenstärke der AMISOM lag im Sektor 1 (Mogadischu) bei ca.

9. 800 Mann, im Sektor 2 (Südsomalia) bei ca. 4.660 Mann (kenianische Armee) und damit insgesamt bei 14.460 Mann. Mit der Ankunft zusätzlicher 2.500 Mann aus Burundi und Uganda, die im Sektor 3 stationiert werden (Baidoa und Zentralsomalia) sowie weiteren 600 Mann aus Dschibuti im Sektor 4 (Beletweyn und Ost-Hiraan) erreicht die AMISOM ihre Mandatsstärke von 17.731.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Al Shabaab

Seit 2008 kontrolliert al Shabaab große Teile von Süd-/Zentralsomalia. Die Kämpfe im Berichtszeitraum (2012) haben zwar das Territorium der Gruppe reduziert, doch noch immer ist ein großer Teil des Landes in den Händen von al Shabaab, vor allem in den Regionen Lower und Middle Juba und in Middle Shabelle. In den verlorenen Gebieten verbleiben Zellen der al Shabaab, die sich in der Bevölkerung verbergen.

Allerdings wurde al Shabaab durch die Offensive äthiopischer und kenianischer Truppen in Südsomalia und des damit verbundenen Verlustes von Bastionen wie Baidoa und Yurkud geschwächt. Aufgrund des zunehmenden militärischen Drucks haben einige Kämpfer Süd-/Zentralsomalia in Richtung Jemen oder Puntland (Galgala Mountains) verlassen.

Al Shabaab wird Berichten zufolge von einem Shura-Rat regiert, der sich aus Führern der Gruppe zusammensetzt. Allerdings ist unklar, wie viele und welche Personen an diesem Rat teilnehmen. Sheikh Abdi Godane ‚Abu Zubeyr' wird als Führer von al Shabaab erachtet. In der Praxis fungierte die Gruppe dezentral. Sie ist eine komplexe Mischung unterschiedlicher Untergruppen, die trotzdem gut organisierte Operationen durchzuführen in der Lage ist.

Die USA listen die al Shabaab als ausländische Terrororganisation. Im Februar 2012 wurde verkündet, dass die Beziehungen zwischen al Kaida und al Shabaab formalisiert worden seien.

Ende September 2012 hat die Hizbul Islam, die im Jahr 2010 mit der al Shabaab fusioniert ist, ihre Allianz aufgekündigt. Dies wurde jedoch später von der al Shabaab dementiert und diesem Dementi von Hizbul Islam nicht widersprochen. Folglich ist unklar, inwiefern die Hizbul Islam derzeit als eigene Gruppe besteht.

Die International Crisis Group schätzt die Stärke der al Shabaab im vergangenen Berichtszeitraum auf 5.000-10.000 Mann ein. Die Mehrheit der Truppen gehöre zu den Rahanweyn und zu den Murosade.

Ein Bericht gibt an, dass die minderjährigen Fußtruppen der al Shabaab auch viele Angehörige der Bantu und Madhiban umfassen würden.

Die al Shabaab hat im Berichtszeitraum einen Mangel an finanziellen Ressourcen verbucht. Dies hängt mit dem Verlust des Bakara-Marktes in Mogadischu zusammen. Bis zum Verlust des Hafens Kismayo am 28.9.2012 konnte al Shabaab noch Einnahmen von dort lukrieren.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 30.11.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Deserteure

Im Fall von Desertionen aus den Rängen der al Shabaab drohte den Deserteuren bisher die Hinrichtung. Sobald die al Shabaab-Deserteure die von der Regierung kontrollierten Gebiete erreichen, haben sie keine Verfolgung mehr zu befürchten.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Es gilt als relativ einfach, aus der al Shabaab-Miliz zu desertieren. Insbesondere auf dem Schlachtfeld ist es nicht schwierig, davonzurennen. Auch die Ausreise nach Kenia verläuft meist problemlos, da der Weg ins kenianische Flüchtlingslager allgemein bekannt ist. Hingegen ist es praktisch unmöglich, ein Trainingslager der al Shabaab zu verlassen.

Deserteure, die wieder auf das Gebiet von al Shabaab zurückkehren oder dort bleiben, werden oft von den Jihadisten erkannt. Sie müssen damit rechnen, entweder bestraft (bis hin zur Todesstrafe) oder wieder in die Miliz eingezogen zu werden.

Wichtige Gegner und Deserteure werden vereinzelt über das Gebiet von al Shabaab hinaus verfolgt bis ins Flüchtlingslager Dadaab oder dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, aber kaum nach Puntland oder Somaliland. Es gibt Berichte, wonach Deserteure aus Kenia entführt und zurück nach Somalia gebracht wurden, damit sie dort wieder für al Shabaab kämpfen. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich dabei um für al Shabaab bedeutende Deserteure handelt, da der Aufwand einer Entführung deutlich größer ist als für eine Neurekrutierung in Somalia selbst. Grundsätzlich hat al Shabaab kein großes Interesse, unbedeutende Deserteure aufzuspüren und zu bestrafen.

(Bundesamt für Migration: Focus Somalia - Menschenrechtslage in Süd- und Zentralsomalia, 30.6.2011)

Eine internationale Organisation erachtet es als unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kapazität besitzt, Deserteure in Mogadischu zu jagen. Ob eine derartige Verfolgung stattfindet, hängt von den spezifischen Umständen ab. Für Deserteure, die bei al Shabaab eine wichtige Position bekleidet haben, ist ein derartiges Risiko vorhanden.

Gemäß einer UN-Organisation gibt es mehrere Berichte über die Jagd auf al Shabaab-Deserteure. Allerdings gibt es bezüglich normaler Unterstützer/Kämpfer nur anekdotische Berichte über die Verfolgung durch al Shabaab in Gebieten außerhalb deren eigener Kontrolle.

Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012)

Zwangsrekrutierung und Kindersoldaten

Übergangsregierung

Zwangsrekrutierungen durch die Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Übergangsregierung, Puntland) sind nicht bekannt.

Immer wieder tauchen Kindersoldaten in den Rängen der Kräfte der Übergangsregierung auf, diese sind jedoch nicht zwangsrekrutiert, sondern wurden einfach nicht ordentlich auf ihr Alter überprüft.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Al Shabaab

Zwangsrekrutierungen, von denen auch Kinder betroffen sind, werden von der al Shabaab massiv durchgeführt.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Bezüglich al Shabaab gibt es weiterhin Berichte über die Zwangsrekrutierung von Kindern.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Al Shabaab rekrutiert auch weiterhin Erwachsene und Minderjährige, sowohl in Somalia als auch außerhalb. Gemäß Angaben von Amnesty International sind die meisten Rekruten zwischen 12 und 18 Jahre alt. Jugendliche werden auch mit Geld und anderen Gütern angelockt.

Zwangsrekrutierung betrifft Mädchen und Buben, aber auch Erwachsene im Alter von 20 bis 25 Jahren. Manchmal treibt al Shabaab größere Gruppen junger Menschen in Dörfern zusammen, manchmal schließen sich junge Leute spontan der al Shabaab an, um der Armut zu entkommen.

Es gibt auch reguläre Treffen zwischen al Shabaab und Clans, bei welchen die Gruppe eine Anzahl an Kämpfern für den Jihad einfordert.

Seit 2010 verfolgt al Shabaab zunehmend die Strategie von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger. Diese werden für einige Wochen ausgebildet, bevor sie an die Front verlegt werden. Dort dienen sie als "Kanonenfutter" zum Schutz der erwachsenen Kämpfer. Andere werden als Selbstmordattentäter verwendet. Kinder, die versuchen zu entkommen, werden schwer bestraft oder sogar getötet. Nur wenigen Kindern gelingt die Flucht. Zusätzlich werden Kinder auch mit Geld, Nahrung oder anderen Gütern in die Reihen der al Shabaab gelockt.

Ehemalige Kindersoldaten der al Shabaab sind stigmatisiert und werden von lokalen Gemeinden diskriminiert. Es gibt eingeschränkt Bemühungen von UNICEF und anderen, diesen Kindern zu helfen.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 30.11.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Die meisten der von al Shabaab rekrutierten Kinder in den Jahren 2010 und 2011 waren zwischen 15 und 18 Jahre, manche nur 10 Jahre alt.

Genaue Zahlen bezüglich der Rekrutierung von Kindern sind unbekannt. Im April 2011 nannte der UN-Generalsekretär in seinem Bericht ca. 2.000 Kinder, die im Jahr 2010 zum Zwecke militärischer Ausbildung von al Shabaab entführt worden sein sollen.

Kinder berichteten Human Rights Watch, dass al Shabaab sie in ihren Häusern rekrutiert hätte. Andere berichteten, dass sie durch Angehörige der eigenen Familie (Väter, Brüder, Cousins), die bereits bei al Shabaab kämpften, rekrutiert worden seien.

Zeugen berichten davon, dass Kindern bei einer Verweigerung auch schon einmal die Hände abgeschnitten, oder sie getötet werden.

Die Eltern und andere Familienmitglieder versuchen immer wieder, ihre Mädchen und Buben vor der Zwangsrekrutierung zu bewahren, berichten Zeugen. Al Shabaab hat dabei Verwandte getötet und verletzt. Dies betraf in manchen Fällen auch Schullehrer. Human Rights Watch hat ein halbes Dutzend derartiger Fälle dokumentiert.

(Human Rights Watch: No Place for Children: Child Recruitment, Forced Marriage, and Attacks on Schools in Somalia, 25.2.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f48f09a2.html, Zugriff 4.12.2012)

Offiziell rekrutiert al Shabaab nicht entlang von Clanlinien. Allerdings können Clanangelegenheiten die Rekrutierung auf lokaler Ebene beeinflussen.

Manchmal treibt al Shabaab in Dörfern die Menschen zusammen und rekrutiert eine größere Anzahl. Es gibt Berichte von Einzelrekrutierungen und Berichte von Rekrutierungen von über 200 Personen auf einmal. Viele werden zwangsrekrutiert, andere treten auf Druck oder durch Überzeugung bei. Meistens ist es auch Armut, welche die Jugendlichen zur al Shabaab treibt.

Eine internationale Organisation gibt an, dass al Shabaab in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen mehr durchführt.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012)

Clanstrukturen und Minderheiten

Clanstrukturen

Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.

Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalis fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Subclans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt.

Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir bewohnen vor allem den Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa.

(Auswärtiges Amt: Somalia - Innenpolitik, Stand 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.11.2012)

Die Abstammungslinie mit dem grundlegendsten und funktionalsten Charakter ist die Mag-zahlende bzw. Diya-zahlende Gruppe [Mag / Diya = Blutgeld]. Mag-zahlende Gruppen stellen die wichtigste Ebene sozialer Organisation für jede Einzelperson dar. Es handelt sich um eine kleine, aus wenigen Lineages bestehende Gruppe, die der Auffassung ist, von einem gemeinsamen, vier bis acht Generationen entfernten Ahnen abzustammen, und die zahlenmäßig hinreichend groß ist (einige Hundert bis einige Tausend Männer), um in der Lage zu sein, Mag zu zahlen (gemäß Scharia 100 Kamele im Fall von Mord), falls dies notwendig werden sollte. So werden alle Männer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Mag-zahlenden Gruppe definiert. Ihre sozialen und politischen Beziehungen werden durch gewohnheitsrechtliche Übereinkünfte (Xeer) geregelt, die sowohl innerhalb als auch zwischen Mag-zahlenden Gruppen getroffen werden.

Da die institutionelle Funktionsfähigkeit der Mag-zahlenden Gruppen auf ihrer Fähigkeit zur kollektiven Begleichung der Blut-Schulden ihrer Mitglieder beruht, kann diese Funktionsfähigkeit heutzutage in Frage gestellt werden, unter anderem durch das schiere Ausmaß der Blut-Kompensationen aufgrund der Dimensionen der Konflikte und Tötungen.

Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.

Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammen schließen.

Es lässt sich beobachten, dass das vornehmlich von agrarischen Gruppen besiedelte Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia durch eine weit höhere Bevölkerungsdichte gekennzeichnet ist, als die von den nomadischen Gruppen bewohnten Regionen. Daher ist es denkbar, dass insbesondere die Rahanweyn zumindest 25 bis 30 % der Gesamtbevölkerung ausmachen und somit zahlreicher sind, als man sie für gewöhnlich hält. Die Bantu werden häufig als kleine Gruppen beschrieben, die vielleicht sechs Prozent der Bevölkerung bilden, doch könnten sie in Wirklichkeit 20 % darstellen, und in Süd-/Zentralsomalia könnte es lokale Bezirke geben, in denen die Bantu sogar 50 % der lokalen Bevölkerung bilden. Jedoch werden diese Gruppen politisch niedergehalten und in somalischen Zahlenangaben, die die nomadischen Clans begünstigen, ausgeblendet.

(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 3.5.2012)

Die große Mehrheit der Menschen in Mogadischu klärt Streitigkeiten über Clan-Mechanismen.

Eine internationale Organisation erklärte, dass Clanschutzmechanismen in einem gewissen Maß funktionieren und die Menschen es bevorzugen, sich zuerst an den Clan zu wenden, und nicht an die Behörden oder Gerichte.

Wenn es zwischen zwei Familien einen Streit gibt, dann werden diese ihn gemäß dem Kompensationssystem beizulegen versuchen und dann den Fall (falls er je angezeigt wurde) bei Gericht zurückziehen.

Dementsprechend kommt das formelle Justizsystem nur als eine Option zum Zuge. Bis ein Gericht ein Urteil gefällt hat, wird der Verdächtige immer die Möglichkeit haben, dass sein Clan die Streitigkeit durch Kompensationszahlungen beilegt. Dies ist ein übliches Phänomen und gilt für jedermann - selbst für Soldaten oder Polizisten. Das Clansystem funktioniert - allerdings nicht ideal. Vor allem Angehörige von Milizen oder anderen bewaffneten Gruppen haben eine gute Chance, straflos zu bleiben.

Bezüglich des Clanschutzes in Mogadischu und den ländlichen Gebieten von Süd-/Zentralsomalia gibt Bediako Buahene von UN OCHA an, dass die Clanschutzmechanismen in allen ländlichen Gebieten intakt seien. In vielen dieser Gebiete sind sie das einzig verfügbare Justizsystem und der einzige Mechanismus, um Zivil- und Strafvergehen zu verhandeln. Selbst wenn Älteste ihre Autorität an al Shabaab verloren haben (oder an Warlords oder Milizen), haben sie nicht die Autorität im eigenen Clan und gegenüber anderen Clans verloren.

Bezüglich Clanschutzmechanismen in Mogadischu und anderen urbanen Gebieten wurde erläutert, dass diese im gesamten Süd-/Zentralsomalia intakt seien. Die Mechanismen wurden von al Shabaab oder der Übergangsregierung und ihren Alliierten nicht unterwandert. Allerdings wird sich ein schwacher Clan mit einem großen Clan verbünden müssen, um seine Mitglieder adäquat schützen zu können.

Von Fall zu Fall kann der Clanschutz eine Person auch vor Vergehen durch die Übergangsregierung schützen. Manchmal seien Täter (z.B. von der Polizei) aus ihrem Amt entlassen worden. Eine internationale Organisation hat beobachtet, dass Polizeikommandanten damit beginnen, gegenüber von einzelnen Polizisten begangenen Straftaten mehr Verantwortungsgefühl zu zeigen.

In von der al Shabaab kontrollierten Gebieten hängt die Stärke traditioneller Konfliktlösungsmechanismen davon ab, ob und wie al Shabaab interveniert. Es kann z.B. für Älteste schwierig sein, im Falle einer Zwangsrekrutierung bei al Shabaab zu intervenieren.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012)

Hauptclans

Nomadische Gruppen

Das segmentäre Clan-System umfasst drei bis vier Haupt-Clan-Familien.

Darood: werden üblicherweise in die drei große Gruppen Ogaden, Marehan und Harti unterteilt. Die Harti setzen sich aus den Majerteen, die heute vornehmlich in Puntland leben, sowie aus den Dulbahante und Warsangeli zusammen, die innerhalb der Grenzen Somalilands ansässig sind. Das Territorium Puntlands überlappt fast zur Gänze mit dem Verbreitungsgebiet der Majerteen-Clanfamilie. Die Marehan bewohnen Süd-/Zentralsomalia, wo sie in der Gedo-Region besonders dominant sind. Die Ogaden sind in Äthiopien, Kenia und Südsomalia zu finden, wo sie in den vergangenen Jahren verstärkt an Kontrolle über das Nieder- und Mittel-Juba-Gebiet gewannen. Aufgrund ihrer Präsenz sowohl im Norden, in Süd-/Zentralsomalia und innerhalb der Grenzen Äthiopiens und Kenias können die Darood als die stärksten pan-somalischen Nationalisten betrachtet werden.

Hawiye: Hier stellen Habar Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia.

Dir: Dazu gehören Gruppen wie Issa, Gadabursi und Biymaal. Dir-Gruppen leben in Somaliland sowie in Süd-/Zentralsomalia.

Isaaq: Die Isaaq unterhalten jedenfalls Verwandtschaftsbeziehungen zu Dir-Gruppen wie Biymaal, Issa und Gadabursi. Die Isaaq stellen den überwiegenden Bevölkerungsanteil in Somaliland.

Sesshafte agrarisch-viehzüchtende Gruppen

Die agrarisch-viehzüchtenden Somali bezeichnen sich selbst als Saab und umfassen die beiden Gruppen Mirifle und Digil sowie die Rahanweyn, die sich manchmal als identisch mit Mirifle und Digil sehen. Die Clanstruktur dieser Gruppen weicht erheblich von jener der nomadischen Gruppen ab.

Diese Gruppen betreiben keine Wanderviehwirtschaft sondern Ackerbau. Daneben halten sie auch Kamele, die als letzte Nahrungsreserve im Fall von Dürren dienen. Bei Eintreten von Dürren können diese Gruppen auch migrieren, wenngleich diese Wanderungen von den Migrationsformen der Nomaden zu unterscheiden sind. So definieren sich die agrarisch-viehzüchtenden Gruppen lokal, und ihre Heimatregion ist für ihre Identität von größerer Bedeutung als ihre Clanzugehörigkeit. Die Organisationen der Ältesten sind im Vergleich zu jenen der nomadischen Gruppen weitaus hierarchischer strukturiert und in ihrer Form enger mit den jeweiligen Dörfern und Heimatregionen verbunden.

Politisch haben die Rahanweyn-Clans seit 1999 zunehmend Kontrolle über ihre "eigenen" Regionen Bay und Bakool im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia erlangt.

(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 19.12.2012)

Minderheiten und kleine Clan-Gruppen

Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 4.12.2012)

Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden.

Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben.

Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen.

(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 19.12.2012)

Ethnische Minderheiten

Minderheiten können eine unterschiedliche ethnische Herkunft haben, als die Samaal ["noble" Clans]. Dies gilt zum Beispiel für die Bantu Sklaven-Nachkommen und die Gosha im Zwischenstromland. Ihnen werden von den Somali unterschiedliche herabwürdigende Namen gegeben, wie etwa Boon (Person niedrigen Status') und Addoon (Sklave). Wie auch andere Bantu werden sie auch Jareer genannt (heißt: hartes Haar).

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 4.12.2012)

Bantu (Jareer): Die Bantu leben vornehmlich in den südlichen Gebieten, in denen vor allem Ackerbau betrieben wird, und werden je nach Ort unterschiedlich - etwa als Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle oder Mushungli - bezeichnet. Sie sprechen eine Bantu-Sprache, einige ihrer Mitglieder sprechen daneben Arabisch. Allgemein versuchen somalische nomadische Clans, Minderheitengruppen zu assimilieren, um sie zu kontrollieren. In Bezug auf die Bantu (auf deren Ausbeutung zwecks Landbewirtschaftung die "noblen" nomadischen Clans abzielen) ist jedoch unter vielen nomadischen Clans die Vorstellung verbreitet, dass diese wegen ihrer zu großen "Andersartigkeit" nicht assimilierbar seien und daher marginalisiert werden müssten. Dies führte zu einer Situation, in der Angriffe auf Bantu straflos blieben. Diese Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert, unter anderem deshalb, da manche Bantu-Gruppen damit begonnen haben, sich zu organisieren und zu bewaffnen. An bestimmten Orten haben Bantu daher an Macht gewonnen und sind dort in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Andernorts ist dies jedoch nicht der Fall.

Küstenbewohnende Gruppen [siehe auch weiter unten]: Zu diesen Minderheitengruppen, die entlang der Küste leben, zählen die Benadiri, Barawani, Bajuni sowie die Jaaji (oder auch: Reer Maanyo). Die Barawani und die Bajuni sind Gruppen arabischer Herkunft.

(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 19.12.2012)

Waable (Berufskasten/Parias/"Midgaan"/Sab)

Einige "Paria"-Gruppen, wie die Yibir, Tumal und Midgan, erscheinen physisch wie die Somali. Ihr sozial niedriger oder "unberührbarer" Status wird aber durch die Ausübung einiger als "niedrig" erachteter Berufe und den Ausschluss von sozialer Interaktion mit den Samaal ["noble" Clans] verstärkt.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 4.12.2012)

Diese Gruppen unterscheiden sich ethnisch und sprachlich nicht von der Mehrheitsbevölkerung, werden aber aus unterschiedlichen Gründen von dieser als Parias erachtet und stellen die unterste Schicht der somalischen Gesellschaft dar.

Auch wenn sich die Situation der Waable in vielen Punkten mit jener von Sklaven vergleichen lässt, ist ihre Position innerhalb der somalischen Gesellschaftsstruktur eine unterschiedliche. Sie sind eine rituell "unreine" Gruppe, die von den Samaale durch generelle Verbote getrennt werden.

Im Gegensatz zur Besitzeigenschaft eines Sklaven ist die klientelistische Beziehung der Berufskasten zum jeweiligen "noblen" Clan ein freiwilliger Vertrag. Dementsprechend haben sie das Recht, von einer "noblen" Familie zur nächsten zu ziehen und sind nicht auf Gedeih und Verderb an ihren Schutzherrn gebunden.

Aufgrund der Tatsache, dass die Angehörigen der Berufskasten nur über wenig Land verfügen können und sich die Wasserstellen im Besitz großer Clans befinden, können sie in der Praxis nicht über größere Herden verfügen.

Insgesamt kommen den Waable nahezu alle Tätigkeiten zu, welche nicht von Waranle (Kriegerkaste - große Clans) oder Frauen ausgeübt werden können oder dürfen. Sie arbeiten als Friseure, Schmiede, Metallbearbeiter, Gerber, Schuster, Töpfer und insgesamt als Handwerker, wie auch als Hirten und Landarbeiter.

Midgan (auch: Madhiban, Gabooye): Vielfältig sind auch die Tätigkeiten, welche den Midgaan zugeschrieben werden. Historisch wurden sie als Jäger eingestuft und gleichzeitig mit den damit assoziierten Berufen des Gerbers, Lederverarbeiters und Schusters in Zusammenhang gebracht. Weitere den Midgaan zugeschriebene Tätigkeiten umfassen: Töpfer, Barbiere, Friseure, Naturheiler, Straßenkehrer, Müllmänner und Holzbearbeiter. Weiters fertigen sie Einbände für den Koran und kleine Ledertaschen (Jaxaas) zum Schutz von Amuletten. Außerdem sind sie als Brunnenbauer und -erhalter aktiv. Letztendlich sind es auch die Midgaan, welche in ganz Somalia Beschneidungen an Männern und Frauen durchführen.

(Österreichischer Integrationsfonds/BAA: ÖIF-Länderinfo Nr.8 - Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, 12.2010,

http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/L%C3%A4nderinfos/L%C3%A4nderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 19.12.2012)

Prinzipiell sind Angehörige der Midgaan in ganz Somalia vorzufinden. Es wird davon ausgegangen, dass sie sich ursprünglich vorwiegend in den Regionen Mudug und Nugal im heutigen Zentralsomalia und Puntland ansiedelten.

Tumaal: Sie fertigen traditionellerweise Pfeilspitzen, Lanzen, Messer, Schwerter, Hacken, Pflüge und Nadeln, betätigen sich jedoch auch als Feinschmiede in der Verarbeitung von Gold und Silber zu Schmuckstücken, Schutzamuletten und Talismanen. Hinzu kommt eine Evolution, die innerhalb der vergangenen Jahrzehnte stattgefunden hat, und den gemeinen Schmied auch zum Schweißer oder Mechaniker gemacht hat, der nunmehr Wassertanks herstellt oder Reparaturen durchführt. Schließlich betätigen sich Tumaal auch in anderen Berufsfeldern, etwa in der Lederverarbeitung oder als Händler.

Yibir: Ihnen werden Zauberei und Verbindungen mit dem Teufel zugeschrieben. Dementsprechend werden sie von den "noblen" Clans zwar ob ihrer Abstammung und der Ausübung "unreiner" Berufe verachtet, aufgrund der ihnen zugeschriebenen übernatürlichen Kräfte sind sie aber ebenso gefürchtet. Folglich vermeiden die "Noblen" übermäßigen Kontakt mit den Yibir.

Auch wenn die Yibir in der Literatur immer wieder als Jäger bezeichnet werden, scheinen ihre Tätigkeiten vorwiegend mit dem sie umgebenden Mythos eng verbunden zu sein (Magier, Wahrsager, Hausierer). Zusätzlich betätigen sie sich als Animateure, Akrobaten oder Narren bei Festivitäten. Die Yibir stellen nur eine kleine Gruppe der Waable und scheinen im Norden, in Zentralsomalia und dem äthiopischen Somaligebiet mehr verankert zu sein als im Süden.

Yahhar: Die Yahhar (auch: Yaxar) werden einerseits als die Yibir des Südens beschrieben, andererseits aber auch als eigenständige Berufskaste gewertet, welche sich hauptsächlich mit der Weberei beschäftigt.

Tatsächlich finden sich Yahhar vorwiegend entlang der Küste Zentralsomalias und in Mogadischu im Bezirk Karaan.

Jaaji: Die Jaaji fangen seit Jahrhunderten vor allem an den puntländischen Küsten Fische und Hummer, tauchen nach Perlen, sammeln Ambra und betätigen sich in der spärlichen Tourismusbranche Somalias.

Musa Dheryo: Einerseits existieren Musa Dheryo als Schmiede und Töpfer bei den Rahanweyn, andererseits übt eine Gruppe gleichen Namens bei den Isaak in Nordwestsomalia (Somaliland) andere Tätigkeiten aus.

Madhibaan: Laut unterschiedlicher Literaturquellen dürfte die Midgaan-Gemeinde versucht haben, die Bezeichnung "Madhibaan" anstelle des abfälligen Wortes "Midgaan" durchzusetzen, da das Wort frei übersetzt "die Harmlosen" bedeutet. Die Midgaan haben sich bei dieser Neubenennung auf eine Untergruppen bezogen, die in Nordostsomalia (Puntland) verortet wird. Möglicherweise wird die Bezeichnung im Süden für Gruppen verwendet, die sich mit der Textilherstellung beschäftigen.

Weitere Gruppen sind die Gaheyle, Galgala, Eyle und Boni

(Österreichischer Integrationsfonds/BAA: ÖIF-Länderinfo Nr.8 - Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, 12.2010,

http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/L%C3%A4nderinfos/L%C3%A4nderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 19.12.2012)

Minderheiten- und andere Gruppen mit Verbindungen zu großen Clans

Rer Hamar [Benadiri]: Die Rer Hamar stellen eine zu den Benadiri gehörende Gruppe dar. Daher lassen sie sich hinsichtlich ihrer Sprache und Kultur als Minderheit betrachten. Sie leben in den zentralen Stadtteilen Mogadischus (Hamarweyne und Shangani), wo sie Grundeigentum besitzen.

Die großteils arabischstämmigen Rer Hamar sind keine ethnisch homogene Gruppe. Sie werden mit den Stadtbewohnern der Bezirke Hamar und Shangani, den historischen Teilen Mogadischus, in Verbindung gebracht. Es gibt mindestens zwei Haupt-Lineages, die Gibil Cad und die Gibil Madow (letztere sind teilweise somalischer Herkunft).

Heute sind die Rer Hamar "nicht machtlos" und in der Lage, sich am lokalen Machtspiel mit den großen Clans zu beteiligen und werden nur selten Ziel von Angriffen durch andere Clans. Diese Beobachtung ist im Zusammenhang mit den Veränderungen in Mogadischu im Laufe der letzten acht Jahre zu sehen, in deren Zuge die Rer Hamar-Gemeinschaft nicht mehr den gezielten und straflos verübten Gewalttaten durch die großen, sich bekriegenden Clans ausgesetzt ist, wie es während der frühen Bürgerkriegsjahre der Fall war. Damals wurden Rer Hamar teilweise wegen ihres Einflusses und ihrer Funktionen in der früheren Regierung Somalias, und weil sie nach dem Zerfall der (rechts)staatlichen Einrichtungen im Jahr 1990 jeglichen Schutz verloren hatten, angegriffen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinschaft der Rer Hamar keinen Diskriminierungen mehr ausgesetzt wäre.

Biymaal: Die Biymaal sind Teil der Dir-Clangruppe und stellen insofern keine Minderheit dar, obgleich sie durch die Hawiye (gegen die sie vor allem in den Gebieten Unter-Shabelle und Mittel- und Unter-Juba kämpften) sowie durch die Ogaden- und Darood-Clans unterdrückt wurden bzw. werden.

(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 19.12.2012)

Sheikhal (Sheikhash): Die Sheikhal (oder Sheikhash) sind eine gemeinsame Bezeichnung für Lineages mit einem erblichen religiösen Status. Wegen ihres religiösen Status haben sie in der Regel privilegierten Zugang zu allen Teilen Somalias. Die meisten Sheikhal stehen derzeit in einer Verbindung mit dem Hirab-Teil der Hawiye. Dies ist ein interessantes Beispiel dafür, wie ein "schwacher" Clan politisch seine Clanverbindungen ändern kann, um Einfluss, Schutz und Stärke zu erlangen. [siehe bescheidtaugliche Analyse auf I-Ghost]

Ashraf: Die Ashraf werden häufig als Minderheit kategorisiert. Hier wird in erster Linie auf die Digil-Mirifle-Ashraf Bezug genommen und nicht auf die Benadiri-Ashraf. Weitere Ashraf-Gruppen leben zusammen mit anderen somalischen Clans in verschiedenen Regionen des Landes. Die Ashraf gelten allgemein als religiös bzw. als religiöse Lehrer, die von der Tochter des Propheten Mohammed, Fatima, abstammen. Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln (Digil-Mirifle oder Benadiri), integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an denselben Problemen, mit denen ihre "Gastgeber"-Clans konfrontiert sind, leiden. So wurden sie in den frühen Bürgerkriegsjahren zusammen mit den Benadiri zum Ziel von Angriffen. Heute ist einer der wichtigsten Minister und Verbündeten von Präsident Sheikh Sharif, Sharif Hassan, ein Angehöriger der Ashraf. Derzeit können die Digil-Mirifle-Ashraf zum Ziel von Übergriffen durch die islamistische Gruppe al Shabaab werden, da letztere den religiösen Status der Ashraf nicht anerkennen und Sharif Hassan, der zusammen mit Präsident Sheikh Sharif die treibende Kraft hinter dem Dschibuti-Abkommen von 2008 war. [siehe bescheidtaugliche Analyse auf I-Ghost]

Garre: Die Garre werden häufig als Teil der Digil / Rahanweyn-Gruppe angesehen. Bisweilen werden sie jedoch auch als eigene Gruppe beschrieben.

Bagadi / Iroole: Die Bagadi / Iroole gehören zu jenen Digil / Rahanweyn-Gruppen, die in Unter-Shabelle ansässig sind, wo die lokale Clan-Zusammensetzung weiters auch Biymaal und Benadiri-Gruppen mit einschließt. Infolge des Bürgerkriegs wurden diese Digil / Rahanweyn-Gruppen, obgleich sie keine Minderheiten sind, gemeinsam mit anderen lokalen Gruppen durch die Hawiye unterdrückt.

Ajuraan: Die Ajuraan sind ein Teil der Hawiye-Clanfamilie.

Tunueg: Die Tunueg stellen einen Teil der Digil dar.

Tunni: Die Tunni sind ebenfalls den Digil zugehörig.

(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 19.12.2012)

Rückkehrfragen

Humanitäre Lage / Grundversorgung

Die durch den jahrzehntelangen Bürgerkrieg ohnehin schlechte Grundversorgung wurde im Jahr 2011 durch eine der größten Dürren seit Jahrzehnten verstärkt, von der ca. 3,7 Mio. Menschen betroffen waren. Die durch die Dürre ausgelöste Hungersnot ist mittlerweile zu Ende, aber nach VN-Angaben sind derzeit immer noch rund 2,5 Mio. Somalis auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Etwa 15% aller Kinder in Somalia sind unterernährt, im Süden und im Zentrum des Landes dürfte die Zahl noch höher liegen. Seit dem Einmarsch der kenianischen Truppen in Südsomalia im Oktober 2011 hat sich die Zahl der Flüchtlinge nach Kenia jedoch dramatisch reduziert.

Die Grundversorgung in Puntland und Somaliland ist gegeben.

Nach mehr als 20 Jahren Bürgerkrieg gibt es keinen Arbeitsmarkt im europäischen Sinne. Sämtliche Wirtschaft (mit Ausnahme des Hafens und des Flughafens von Mogadischu) spielt sich im informellen Sektor ab. Steuern werden von der Regierung keine eingehoben. Auch Arbeitsämter, welche die Arbeitslosen vermitteln könnten, gibt es nicht. Ebenso verhält es sich mit Arbeitslosenunterstützung.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Somalis leiden immer noch an den Folgen der großen Nahrungsmittelunsicherheit und des Konflikts im ersten Halbjahr 2012. Trotz der schwierigen Situation ist es dem IKRK gelungen, seit Beginn des Jahres an 1,4 Millionen Menschen im Land Nahrungsmittel auszugeben.

Während sich die Versorgungssicherheit seit der Hungersnot im Jahr 2011 graduell verbessert hat, haben schlechte Regenfälle und andere Produktionsbeschränkungen die Raten an Unterernährung alarmierend hoch gehalten. Die am meisten gefährdeten Gruppen müssen immer noch ums Überleben kämpfen.

Die Notversorgung mit Nahrungsmitteln, die im Zuge der Krise des Jahres 2011 begonnen wurde, konnte mit Ende des Ramadan abgeschlossen werden. An ca. 420.000 gefährdete Personen in Mogadischu (darunter IDPs, Waisen, Witwen und ältere Personen) wurden Rationen ausgegeben, u.a. Reis, Bohnen, Öl und Soja. Seit Beginn des Jahres erhielten 720.000 weitere Personen im übrigen Gebiet von Süd-/Zentralsomalia und in Puntland ebenfalls diese Nahrungsmittelhilfe. Insgesamt wurde zwischen Juli 2011 und Mitte August 2012 an 2,5 Millionen Menschen in Somalia Nahrungsmittelhilfe verteilt.

Glücklicherweise hat sich die Ernährungssituation in Somalia seit dem Höhepunkt der Krise im Juli 2011 verbessert. Trotzdem stehen viele Menschen noch immer vor beachtlichen Schwierigkeiten.

Die Menschen mit den größten Bedürfnissen sind jene, die vom anhaltenden Konflikt und von Naturereignissen betroffen sind - v.a. IDPs, Bauern, Viehzüchter und Angehörige marginalisierter Gruppen. Das IKRK hilft diesen Personen auf unterschiedliche Art. In einer akuten Krise werden Hilfsgüter ausgegeben, während gleichzeitig versucht wird, den Menschen zu helfen, ihre Lebensgrundlage wieder aufzubauen. Letzteres erfolgt mittels Ausgabe von Samen und Werkzeug, der Verbesserung von Infrastruktur für Bauern oder über Mikrokredite.

Neben der Nahrungsmittelhilfe haben Samen und Werkzeuge in diesem Jahr ca. 42.000 Personen erreicht. Reparaturarbeiten an Kanälen hat die Produktivität für weitere 33.000 Menschen verbessert.

(International Committee of the Red Cross (ICRC): Somalia: despite humanitarian efforts, 2012 remains challenging, 31.9.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504dbc052.html, Zugriff 5.12.2012)

Die Nahrungsmittelsituation in Somalia ist kritisch und muss ganz oben auf der Agenda der Internationalen Gemeinschaft stehen bleiben. Auch wenn nicht mehr der Zustand einer Hungersnot vorherrscht, befinden sich noch vielen Menschen in der Krise und die Situation kann sich schnell verschlechtern. Die Regenfälle der Monate April bis Juni begannen spät und waren ungleichmäßig verteilt. In der Folge wird die Ernte geringer ausfallen als üblich. Es ist wahrscheinlich, dass die Menschen in Südsomalia die Alarmgrenzen der Nahrungsmittelsicherheit gegen Ende 2012 erreichen.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Der Gu-Regen (April-Juni) fiel unterdurchschnittlich aus und dies wird sich auf die Ernte auswirken. Im Juli war die Situation in Teilen Südsomalias, aber auch in den Küstegebieten Puntlands und Somalilands schlecht. Gemäß UN OCHA waren im September 2012 2,12 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 30.11.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)

Das IKRK hat aktuell Samen und Nahrungsmittel an 170.000 Personen in Lower Juba und Gedo in Südsomalia ausgegeben. Die Bevölkerung dieser Regionen bleibt aufgrund einer schlechten Regenzeit und des anhaltenden Konflikts gefährdet.

(International Committee of the Red Cross (ICRC): Somalia: many still struggle with food insecurity in the south, 27.11.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/50b725252.html, Zugriff 5.12.2012)

Mit der verbesserten Sicherheitslage einhergehend kommt es in Mogadischu zu einem wirtschaftlichen Boom. Baustellen schießen aus dem Boden, Straßenbeleuchtung wird installiert und Berge von Müll werden abtransportiert. Der Chef von UNHCR Somalia, Bruno Geddo, gibt an, dass sich mit der Zunahme an Stabilität auch der Handel und die Ökonomie verstärkt hätten. Es stünden zunehmend mehr Menschen Arbeitsmöglichkeiten in Mogadischu zur Verfügung. Viele IDPs würden zukünftig pendeln, um als Tagesarbeiter z.B. auf den Baustellen ein Auskommen zu finden.

Die meisten der IDPs, die Afgooye verlassen haben, gingen nach Mogadischu, wo die IDP-Population von 184.000 im Dezember auf mehr als 200.000 im Juni angewachsen sei. Die glücklicheren Rückkehrer konnten ihr Eigentum in Mogadischu zurück reklamieren. Andere haben sich in IDP-Lagern oder bei Freunden und Verwandten niedergelassen. Manche sind aufgrund der steigenden Immobilienpreise in Mogadischu auch nach Afgooye zurückgekehrt, von wo aus sie täglich nach Mogadischu einpendeln.

(Alertnet: Mogadishu boom turns famine victims into urban labourers, 19.6.2012,

http://www.trust.org/alertnet/news/mogadishu-boom-turns-famine-victims-into-urban-labourers, Zugriff 27.11.2012)

Die Geldrückflüsse aus der Diaspora sind von Jänner bis August 2012 um 20 Prozent gestiegen. Der Somali-Schilling hat gegenüber dem US-Dollar um 50 Prozent an Wert gewonnen.

(The Telegraph: Mogadishu transforms one year on from al-Shabaab exit, 5.8.2012,

http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/africaandindianocean/somalia/9453668/Mogadishu-transforms-one-year-on-from-al-Shabaab-exit.html, Zugriff 3.12.2012)

Rückkehrsituation

Süd-/Zentralsomalia

Immer wieder kehren Somalis aus der Diaspora zurück, teilweise auch in den Süden des Landes. Die größte Gefahr für die Rückkehrer besteht in den bewaffneten Gruppen, die gerade jenes Gebiet beherrschen, in das die Menschen zurückkehren bzw. in Klanrivalitäten, wenn die Menschen nicht in das Gebiet ihres eigenen Klans zurückkehren.

V.a. im Süden ist die Situation für Rückkehrer relativ schlecht, da es aufgrund des langen Bürgerkrieges keine wie immer geartete Infrastruktur gibt. Lediglich einige humanitäre Organisationen helfen aus, wobei deren Operationalität jedoch immer von der jeweiligen Sicherheitslage abhängt, was bedeutet, dass sich diese Organisationen ev. auch sehr rasch aus einem bestimmten Gebiet zurückziehen müssen. In den von der Al-Shabaab beherrschten Gebieten sind humanitäre Organisationen nicht erlaubt.

(ÖB Nairobi: Asylländerbericht Somalia, 9.2012)

Somalis kehren nach Mogadischu zurück, sowohl aus dem Rest des Landes, als auch aus der Diaspora. Viele bleiben aber nur kurze Zeit, um etwa Handel zu treiben, und fahren danach wieder zurück zu ihren Familien. Investitionen in Land und Immobilien haben zu einem Bau-Boom in der Stadt geführt. Folglich gibt es auch Arbeit - auch für IDPs.

(Migrationsverket/Lifos: Säkerhetssituationen i Somalia Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, 18.10.2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38020, Zugriff 3.12.2012)

Die Situation von nach Somalia Zurückkehrenden ist schwierig einzuschätzen. Jedenfalls gibt es keine bekannten Hindernisse, welche diesen Personen an ihren Ankunftsorten seitens der Behörden entgegengesetzt würden.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 30.11.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/11/30/somalie-2012-11-30/somalie-2012-11-30.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Gemäß UNHCR kehrt eine zunehmende Zahl an Somalis aus der Diaspora nach Mogadischu und in andere Gebiete von Süd-/Zentralsomalia zurück. Es gebe keine Berichte darüber, dass diese für Lösegeld entführt worden seien.

Eine internationale Organisation erklärte, dass eine Person ohne Probleme nach Mogadischu zurückkehren kann, wenn sie in ein Stadtgebiet zurückkehrt, in welchem ihr Clan die Kontrolle hat, oder sie aus dem selben Clan stammt, wie der das Gebiet kontrollierende Warlord.

Eine internationale Organisation bestätigt, dass bezüglich der Sicherheit von Rückkehrern jene, die einem der großen Clans angehören, keinerlei Probleme in Mogadischu hätten. Gehört der Rückkehrer allerdings einem Minderheitenclan an und wird als wohlhabend erachtet, dann könnte diese Person einem Risiko der Entführung gegen Lösegeld ausgesetzt sein. Angehörige von kleinen Clans und ethnischen Minderheiten werden daher den Schutz einflussreicher Personen suchen, die ihnen bekannt sind, oder sie alliieren sich mit Angehörigen eines großen Clans.

Eine lokale NGO in Mogadischu erklärte, dass viele der nach Mogadischu zurückkehrenden Benadiri Verwandte der ursprünglichen Bevölkerung seien. Sie würden nunmehr in Mogadischu in relativer Sicherheit leben können.

Eine lokale NGO in Mogadischu bestätigte, dass viele Angehörige der Benadiri nach Hamar Weyne zurückgekehrt sind. Heute leben viele Benadiri in Mogadischu und sie sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Einige sind auch für die Verwaltung tätig. Der Finanzdirektor von Mogadischu ist ein Benadir.

Während der Zeit der Warlords wurden die Benadiri zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen und viele flüchteten aus dem Land. Heute allerdings leben sie in Mogadischu gut und viele haben Geschäfte wiedereröffnet oder andere Handelsaktivitäten gestartet. Vielen wurde ihr ehemaliges Gut, darunter auch Häuser, zurückgegeben und sie sind keinem Risiko einer Verfolgung oder anderen Menschenrechtsverletzungen mehr ausgesetzt.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012)

Nach Auskunft ihrer diplomatischen Vertretungen in Nairobi führen Großbritannien und die Niederlande Abschiebungen durch, die Niederlande nur nach Somaliland. Schweden kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somalia zurückführen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Ihre Identität konnte mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.

Aufgrund Ihrer Orts- und Sprachkenntnisse sowie Ihrer unbedenklichen Angaben diesbezüglich, wird davon ausgegangen, dass Sie aus Somalia stammen, im Bezirk XXXX in Mogadischu gelebt haben, der Volksgruppe der Abgal angehören und moslemischen Glaubens sind.

Weiters ist aufgrund der unbedenklichen Angaben diesbezüglich davon auszugehen, dass Sie verheiratet sind und 2 Söhne haben, sowie dass Ihre Familie nach wie vor im Mogadischu lebt.

An der Behauptung Sie seien gesund, bestand kein Zweifel und war demnach auch davon auszugehen.

Dass Sie zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben machten, war anhand einiger Widersprüche festzustellen, ging dies klar aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervor und waren die Ausführungen auch in keiner Weise nachvollziehbar.

Sie gaben an, Ihr Herkunftsland deshalb verlassen zu haben, da Sie seitens der Al-Shabaab festgenommen worden wären, da Sie mit Ihrem Transportbus Mitglieder der Regierungstruppen transportiert hätten. Sie wären 3 Tage festgehalten worden und aufgrund von Kämpfen zwischen Al-Shabaab und den Regierungstruppen sei Ihnen dann die Flucht gelungen und hätten Sie sich nach einem einmonatigen Aufenthalt in Somalia für eine Flucht entschieden.

Es war Ihnen jedoch nicht möglich, die von Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen.

Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650).

Widersprüchlich in Ihrem Fluchtvorbringen war dies, dass Sie zu Beginn der Befragung noch angaben, dass Sie seitens der Regierungstruppen und seitens der Al-Shabaab gesucht werden würden. Weiters hätten Sie auch Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppe zu befürchten.

Aufgefordert Ihre Probleme im Heimatland zu konkretisieren, stellte sich dann jedoch heraus, dass Sie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppe überhaupt nicht zu befürchten gehabt haben, sowie auch keine Probleme seitens der Übergangsregierung zu befürchten gehabt haben. Folgt man Ihren Ausführungen, wären Sie lediglich aufgrund der Probleme mit den Mitgliedern der Al-Shabaab geflohen.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Sie zuerst drei verschiedene Probleme im Heimatland angeben, jedoch nur eines konkretisieren können. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie Ihre Bedrohungssituation im Heimatland steigern wollten, jedoch keine konkreten Vorfälle nennen konnten.

Des Weiteren sind auch Ihre vor der XXXX getätigten Ausführungen zu der behaupteten Auseinandersetzung zwischen Ihnen bzw. in weiterer Folge zwischen den Regierungstruppen und den Al Shabaab Milizionären zu oberflächlich bzw. zu allgemein gehalten - Sie zogen sich in Ihren diesbezüglichen Schilderungen immer wieder nur auf einzelne Stehsätze und objektive Rahmenbedingungen zurück und bedurfte es ständiger Nachfragen, um Sie zu weiteren, wiederum nur oberflächlich gehaltenen Angaben zu bewegen; obwohl es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten, wirkten Ihre diesbezüglichen Schilderung stereotyp und zeichnete sich durch Emotionslosigkeit aus -, um glaubhaft davon ausgehen zu können, dass es tatsächlich zu diesen gekommen ist. Gleiches gilt sinngemäß für Ihre Ausführungen bezüglich der angeblichen Inhaftierung und der daraus gelungenen Flucht. Sie verwendeten bei jeder Einvernahme die gleichen Stehsätze und war es Ihnen nicht möglich, trotz Hinweis auf eine ausführliche Schilderung, detailreiche Angaben zu machen.

Es ist daher davon asuzugehen, dass Sie lediglich eine "Fluchtgeschichte", die wohl teilweise auf tatsächliche Verhältnisse bzw. Ereignisse in Somalia basiert, konstruiert bzw. eine für Sie konstruierte Fluchtgeschichte eingelernt haben, ohne tatsächlich auch nur im Geringsten persönlich davon betroffen gewesen zu sein.

Nicht nachvollziehbar ist jedoch auch dies, warum Sie zu Beginn der Einvernahme angeben, ständig in Ihrem Elternhaus gelebt zu haben, danach jedoch konkret befragt, behaupten, das letzte Monat vor der Ausreise bei verschiedenen Nachbarn gelebt zu haben. Aufgefordert zu schildern, bei welchen Nachbarn bzw. Bekannten Sie sich ein Monat vor der Ausreise aufgehalten hätten, konnten Sie jedoch auch über diese Aufenthalte keine genauen Angaben tätigen. Gaben Sie lediglich oberflächlich an, bei 6 verschiedenen Nachbarn gelebt zu haben, jedoch nicht alle nennen könnten, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, da davon auszugehen ist, dass Sie sich an gerade solche Erlebnisse welche eng mit Ihrer Flucht zusammen hängen und erst kurz vor der Ausreise passiert seien, sehr wohl erinnern müssten können.

Auch bei der erneuten Einvernahme am 22.05.2013 gaben Sie zu Beginn der Einvernahme an, dass Sie bis kurz vor der Ausreise im Elternhaus lebten. Erneut befragt, konkretisierten Sie Ihre Angaben dann sogar dahingehend, dass Sie am 05.05.2011 Somalia verlassen hätten und bis zu diesem Tag im Elternhaus gelebt hätten. Ihre späteren Behauptungen, Sie hätten ein Monat vor der Ausreise bei verschiedenen Nachbarn gelebt um sich dort vor den Mitgliedern der Al-Shabaab zu verstecken, konnte daher kein Glaube geschenkt werden. Würden Sie wahre Angaben machen, ist anzunehmen, dass Sie bereits zu Beginn nach Ihren Aufenthaltsorten befragt angegeben hätten, dass Sie nicht bis zuletzt bei Ihren Eltern sondern bei verschiedenen Nachbarn aufhältig gewesen wären.

Weiters gaben Sie an, sich zwar im letzten Monat ständig bei verschiedenen Nachbarn aufgehalten zu haben, jedoch wären Sie zur Mittagszeit auch öfters nach Hause gegangen. Wären Sie nun tatsächlich aus einem Gefängnis der Al-Shabaab geflohen und hätten danach Mitglieder der Al-Shabaab bei Ihnen zu Hause nach Ihnen gesucht, ist anzunehmen, dass Sie sich nicht solch einem Risiko ausgesetzt und sich für einige Stunden am Tag in Ihr Elternhaus zurückbegeben hätten.

Folgt man Ihren weiteren Angaben wäre es den Mitgliedern der Al-Shabaab leicht gewesen, Ihre private Telefonnummer von Nachbarn oder anderen Dorfbewohner herauszufinden, weshalb Ihnen auch klar sein hätte müssen, dass die Al-Shabaab sehr wohl in Erfahrung gebracht hätten, dass Sie sich in der unmittelbaren Nachbarschaft aufgehalten hätten, wenn Sie dort versteckt gelebt hätten und diese an Ihnen persönlich interessiert gewesen wären.

Gaben Sie doch selbst an, dass die Mitglieder der Al-Shabaab persönliche Informationen sehr schnell von den Dorfbewohnern erfahren. Sie hätten sich nach der Flucht aus dem Gefängnis noch über ein Monat in der Nachbarschaft aufgehalten und ist davon auszugehen, dass die Al-Shabaab dies in Erfahrung gebracht hätte, wenn Sie sogar auch das Haus verlassen haben.

Ihre angebliche Verfolgung durch Al Shabab erfolgte - sollte man Ihren Angaben Glauben schenken - ausschließlich aus kriminellen Motiven, nämlich zum Sturz der Regierung. Dabei ist kein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen erkennbar. Sie befanden sich in einer ausschließlichen Opferrolle, nämlich Opfer einer Zwangsrekrutierung zu werden.

Al Shabaab haben sich jedoch Anfang August 2011 aus Mogadischu zurückgezogen und ist aufgrund der anhaltenden Hungerkatastrophe insbesondere innerhalb des von Al Shabaab kontrollierten Gebietes eine Rückkehr nach Mogadischu nicht zu befürchten. Al Shabaab fehlt es zurzeit an militärischen Möglichkeiten zur Rückeroberung, dagegen werden die afrikanischen Hilfstruppen in Mogadischu aufgestockt und findet dort auch eine massive internationale Hilfe gegen die Hungerkatastrophe statt. Zusammenfassend kann bezüglich einer neuerlich drohenden Gefahr oder Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab festgehalten werden, dass Ihnen diese im Fall Ihrer Rückkehr nach Mogadischu mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht droht, zumal Sie sich ausschließlich in einer Opferrolle aus kriminellen Motiven seitens der Al-Shabaab befanden.

Sie waren nicht in der Lage, gegenüber der Behörde glaubhaft zu machen, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund einer Furcht vor Verfolgung verließen und daraus eine Verfolgung bzw. Gefährdung Ihrer Person im Falle einer Rückkehr abzuleiten wäre.

Was die seitens des Asylgerichtshofes bemängelte fehlende Erfragung zur Einstellung zu Al-Shabaab und eventuell daraus entstehende Asylrelevanz betrifft, ist auszuführen, dass Sie bei der Einvernahme am 22.05.2013 ausführten, mit dem politischen System in Ihrem Heimatland unzufrieden wären, Sie wären gegen die Vorgehensweise der Al-Shabaab, hätten dies aber zu keiner Zeit öffentlich kundgetan. Soweit Sie angeben, mit dem politischen System bzw. der Vorgehensweise der Al-Shabaab in Ihrem Heimatland unzufrieden gewesen zu sein, ist auszuführen, dass eine allfällige politische Überzeugung, welche von der Vorgehensweise der dort herrschenden Gruppierung abweicht, noch keinen Grund für eine Asylgewährung darstellt.

Voraussetzung wäre zumindest, dass Sie Handlungen getätigt hätten, welche gegen das Vorgehen der Gruppe gewesen wären und diese Handlungen und auch Ihre Person den Mitglieder der Al-Shabaab bekannt geworden wäre. Dies konnte jedoch aus Ihren Angaben nicht entnommen werden.

Aus den Erkenntnisquellen in Verbindung mit Ihren Aussagen ergibt sich zudem, dass in Ihrem Herkunftsgebiet Mogadishu auch keine solchen Verhältnisse mehr herrschen, die dazu führen, dass Sie, wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein:

Aus den aktualisierten Länderfeststellungen ergibt sich nämlich, dass insbesonders nach dem Rückzug der Al Shabbab aus den Außenbezirken von Mogadishu und den umliegenden Bezirken im Mai 2012 es auch nicht mehr wahrscheinlich ist, dass Sie von der dort früher bestehenden Bürgerkriegssituation in Falle einer Rückkehr betroffen sind. In den Innenbezirken von Mogadishu, also auch jenem Ihrer Herkunft, ist mittlerweile Alltagsleben eingetreten und angesichts des Abzugs der Al Shabbab im gesamten Landkreis und der Übermacht der Regierungskoalition ist dieser Zustand gesichert und weisen zahlreiche Berichterstattungen darauf hin, dass sich die Lage dort völlig normalisiert hat und beständig ist. Mogadishu ist darüber hinaus per Flug (etwa über/von Istanbul aus direkt) erreichbar. Hinzu kommt jedoch noch, dass sich Ihre gesamten Familiemitglieder im Bezirk XXXX in Mogadischu aufhalten und Ihre Gattin dort sogar einer beruflichen Beschäftigung nachgeht.

Es ergibt sich weiters, dass eine Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab in Mogadischu gegenwärtig auszuschließen ist. Die Praxis scheint spätestens seit Beginn des Jahres 2012 aus Mogadischu verschwunden zu sein.

Sollten Sie monieren, dass Sie, als kurze Zeit in Europa aufhältige Person, im Falle einer Rückkehr allenfalls Bedrohungen aus kriminellen Motiven unterliegen sollten, so ist zu entgegnen, dass Ihnen durchaus zuzumuten ist, darüber keine Auskünfte zu erteilen oder sich einer Legende (etwa Aufenthalt in Äthiopien oder einem anderen Landes- oder Stadtteil) zu bedienen und es sich dabei nicht um ein äußerliches und unveränderbares Merkmal handelt.

Sollten Sie entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde tatsächlich einer Verfolgung durch die Al Shabaab ausgesetzt gewesen sein, so wird diesbezüglich ausgeführt, dass diese Gruppierung nur mehr Teile von Süd- und Zentralsomalia kontrolliert. Viele Städte wie Mogadischu, Afgooye, Balcad, Elma'an, Merka, Baidoa, Beletweyne, Afmadow, Miido und Bibi wurden von der Al Shabaab befreit. Mit dem Aufkommen mehrerer Fronten, inneren Spaltungen, Desertionen und dem Verlust ausländischer Kämpfer begannen die Kräfte der Al Shabaab nachzulassen. Das Bundesasylamt stellt nicht in Abrede, dass es zu Kampfhandlungen zwischen Al Shabaab und Regierungsseite kommt, jedoch dauern diese kurz und fliehen die Menschen nur vorläufig und kehren nach Ende der Kämpfe wieder in ihre Häuser zurück. Für gewöhnliche Einwohner der Gebiete von Süd- und Zentralsomalia besteht lediglich das Risiko, sich zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort aufzuhalten und folglich bei einem Angriff oder von Querschlägern getötet zu werden.

Insgesamt betrachtet waren Ihre Ausführungen nicht geeignet, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Eine internationale Organisation erklärte, dass eine Person ohne Probleme nach Mogadischu zurückkehren kann, wenn sie in ein Stadtgebiet zurückkehrt, in welchem ihr Clan die Kontrolle hat, oder sie aus dem selben Clan stammt, wie der das Gebiet kontrollierende Warlord.

Eine internationale Organisation bestätigt, dass bezüglich der Sicherheit von Rückkehrern jene, die einem der großen Clans angehören, keinerlei Probleme in Mogadischu hätten.

Sie gehören dem Clan der Abgal an, welcher dem Stamm der Hawiye angehört und einer der größten Clans in Somalia darstellt. Folgt man den Länderfeststellungen dominieren die Abgal insbesondere das Gebiet Mogadischu und sind dort stark vertreten. Bei einer Rückkehr ist daher davon auszugehen, dass Sie auf die dort üblichen Clansysteme zurückgreifen könnten und von Ihrer Familie und Clanmitgliedern unterstützt werden.

Was die Sicherheitslage in Mogadischu betrifft, ist auszuführen, dass nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes ist. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Folglich zeichnen somalische und internationale Medien ein verhalten optimistisches Bild von Mogadischu. Dieses umfasst eine Verbesserung des Alltagslebens in der Hauptstadt, eine langsame Normalisierung von Ökonomie, Infrastruktur und öffentlichem Leben. Die persönliche Freiheit der Menschen generell und die Bewegungsfreiheit im Speziellen haben sich demnach in Mogadischu verbessert. Dementsprechend sind viele Menschen in ihre angestammten Bezirke zurückgekehrt.

Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen sowie aus dem Akteninhalt."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei abzuweisen, da der Antragsteller nicht habe glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.

Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zuzuerkennen, da ihm eine Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen sei. Des Weiteren bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wie etwa lebensbedrohliche Erkrankungen oder ähnliches, welche eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen würden. Bezüglich der allgemeinen Lage in Somalia ergebe sich kein Hinweis darauf, dass im gesamten Staatsgebiet eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierbarer Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung bestehe. Im Übrigen seien die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln sowie die medizinische Basisversorgung gewährleistet.

Es sei auch kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich aufgebaut worden, weshalb die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 02.09.2013, worin zentral ausgeführt wurde, dass das Bundesasylamt nach Behebung des ursprünglich erstinstanzlichen Bescheides vom 17.04.2013 den nunmehr neuerlichen negativen Bescheid mit aufgetretenen widersprüchlichen Angaben begründet; so der Widerspruch einerseits durch Regierungstruppen und andererseits von Seiten der "al-Shabaab" verfolgt zu werden, sowie aufgrund oberflächlicher Erzählung der Fluchtgeschichte. Abgesehen davon würden die "al-Shabaab" mittlerweile nur noch in Teilen Süd- und Zentralsomalias herrschen, und seien die großen Städte, darunter auch Mogadischu, bereits geräumt. Dem sei entgegenzuhalten, dass es durchaus wahrscheinlich sei, wegen des, vermeintlich aufgrund "al-Shabaab"-Mitgliedschaft, hingerichteten Bruders ebenfalls Verfolgung durch die Regierungstruppen zu erleiden. Desweiteren seien die "al-Shabaab"-Milizionäre nachwievor in der Stadt präsent, und würden in gezielter Gewalt spezifische Gruppen ums Leben bringen.

Mit Verfügung vom Asylgerichtshofes vom 11.09.2013 wurde das anhängige Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 mangels bekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers eingestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 09.05.2014, Zl. W105 1428426-3/5Z wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2,

2. Satz AsylG 2005 fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Antragsteller ist Staatsangehöriger Somalias und beantragte am 27.12.2011 die Gewährung internationalen Schutzes. Die Seitens des Antragstellers ins Treffen geführten Umstände bzw. Ereignisse im Herkunftsstaat können nicht als gesicherter Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Abgaal-Clans.

Die obig dargestellten Feststellungen zur Allgemeinsituation werden der Entscheidung zugrundegelegt.

2. Beweiswürdigung:

Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt nunmehr insgesamt ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfahrensmängeln im erstinstanzlichen Verfahren. Weder die Protokollierung, noch die während der Einvernahmen anwesenden Dolmetscher wurden in irgendeiner Form beanstandet. Weiters fehlen auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Vernehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle wurde zudem von dem Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch Unterschrift bestätigt.

Hinsichtlich der beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im letztmalig in beschwerdegezogenen Bescheid ist festzuhalten, dass der Antragsteller tatsächlich ursprünglich zu Protokoll gab, von Seiten der Regierungstruppen sowie von Seiten der "al-Shabaab"-Milizen gesucht zu werden, sowie dass er weiters Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu befürchten hätte. Des Weiteren war der Antragsteller aufgefordert, zu konkretisieren, in welcher Weise seine Probleme sich entwickelt hätten, und war dem Duktus der Antworten entnehmbar, dass eine Verfolgungsgefährdung von der Volksgruppenzugehörigkeit nicht vorliegt. Des Weiteren sind keinerlei Probleme von Seiten der Übergangsregierung zu befürchten. Im Weiteren ist hervorzuheben, dass die Angaben des Antragsteller zu einer Gefährdungsproblematik von Seiten der radikal-islamistischen Shabaab-Miliz als wenig detailreich und lebensnah und sohin nicht glaubhaft zu erkennen ist:

So vermochte der Antragsteller insbesondere die Umstände des Entkommens aus dem Camp der "al-Shabaab"-Milizen nicht lebensnah, aus seiner persönlichen Sichtweise heraus darzulegen, bzw. lassen die Ausführungen des Antragstellers zu Einzelereignissen jegliche subjektive Wahrnehmungsperspektive vermissen.

Gleich verhält es sich mit dem auffälligen Widerspruch, dass der Antragsteller ursprünglich behauptet hatte "ständig in seinem Elternhaus" gelebt zu haben, und auf konkrete Nachfrage er jedoch seine Angaben dergestalt modifizierte, dass er den letzten Monat vor der Ausreise bei verschiedenen Nachbarn gelebt habe und er, auf nähere Aufforderung sich genau zu erklären, keinerlei detaillierte Angaben zu machen im Stande war.

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller offenbar bei gezielterer Fragestellung selbst klar geworden ist, dass die "al-Shabaab"-Milizen zuerst zu Hause, im Elternhaus, gesucht hätten, weshalb er offenbar sein Vorbringen dann modifizierte. Zur Gesamtsicht der Angaben des Antragstellers zum Themenkreis einer Verfolgungssituation von Seiten der radikal-islamistischen Shabaab-Milizen ist festzuhalten, dass die Angaben des Antragstellers kein in sich schlüssiges und abgerundetes Bild einer Schilderung aus seiner Erlebnissicht heraus bieten. Den diesbezüglichen Angaben war sohin die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2014 wurde dem Antragsteller ein aktuelles Lagebild der Situation in seinem Herkunftsstaat geboten. Eine Stellungnahme ging nicht ein.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Somalia stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegten Länderdokumentationen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in ihren Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass die Auskünfte in der Regel auf Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen basieren, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage geeignet sind. Die getroffene Lageeinschätzung wurde durch das aktualisierte Länderprofil im wesentlich bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung, wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu befürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter "Verfolgung" ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Ferner muss die Verfolgungsgefahr dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte, vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Z 2).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Mangels erkennbarer Glaubhaftigkeit des Sachsubstrats kann allein aus dem Vorbringen des Antragstellers keine wohlbegründete Furcht vor aktuell relevanter Verfolgung aus einer vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Grund erkannt werden.

Zum weiteren zeigt insbesondere die aktuelle Lageentwicklung im Herkunftsland des Antragstellers, dass letztlich das seitens des Beschwerdeführers selbst zentral ausgeführte Gefährdungsmoment einer Verfolgung von Seiten der radikal-islamistischen Miliz der "al-Shabaab" aktuell derzeit kein reales Risiko in Hinblick auf die Herkunftsregion des Antragstellers darstellt. So ist betreffend den letztgewöhnlichen Aufenthalts- und Wohnort Mogadischu keine Risikogeneigtheit indiziert, dass Angehörige der "al-Shabaab"-Milizen tatsächlich Herrschaftsgewalt ausüben und sohin ein konkretes Risiko für den Beschwerdeführer darstellen würden. Wegen Clan-Zugeörigkeit ergibt sich kein relevantes Verfolgungsrisiko; so ist der Beschwerdeführer nicht Angehöriger einer Clan- oder ethnischen Minderheit.

Zu Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten):

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Menschenrechtslage in Somalia eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Bezüglich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen, wie die belangte Behörde vor dem Hintergrund der eigens getroffenen Länderfeststellungen zum Schluss gelangt, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia sei unbedenklich.

Auch wenn es nach den Berichten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage auch und insbesondere in Mogadischu, von wo der Beschwerdeführer stammt, gekommen ist, kann wohl nicht von einer Gesamtsituation gesprochen werden, die ein abschließend positives Bild zeigt.

Abgesehen von den zahlreichen Anschlägen und terroristischen Aktionen, die in der Hauptstadt und anderen Landesteilen stattfinden und wahllos Zivilpersonen zu Opfern machen, stellt sich vor allem auch die Versorgungslage vielfach als instabil und problematisch dar. Die eigens im Wege der Staatendokumentationsstelle beigeschafften Unterlagen, die zum Teil widersprüchliche Aussagen zur Lage in Mogadischu beinhalten, wurden nicht umfassend berücksichtigt. Es haben tendenziell nur jene Aussagen Eingang in die Entscheidung gefunden, die positive Entwicklungen zum Inhalt haben.

Die belangte Behörde räumt zudem selbst ein, dass sich die Rückkehrsituation für Menschen ohne nennenswertes Vermögen als schwierig darstellt. Es genügt somit keineswegs, pauschal auf die prinzipielle Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Zudem hat die belangte Behörde die Abwanderung der Eltern des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, diese aber in ihrer Entscheidung gänzlich unberücksichtigt gelassen. Es ist somit unklar, welche "sozialen Anknüpfungspunkte" für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Mogadischu bestehen sollen. Es ergeben sich aber aktuell auch aufgrund der anhaltend schlechten wirtschaftlichen Lage keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen tatsächlicher Chancen auf dem Arbeitsmarkt und auf den Aufbau einer eigenen Existenz.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Somalia vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.

Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 20 Z 1 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird."

Zur Vermeidung von doppelten Ausführungen wird an dieser Stelle auf die oben bereits zitierte vollständige Darstellung von § 75 Abs. 19 und 20 AsylG verwiesen (siehe oben Punkt 3.).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl. I 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Nach § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Der Beschwerdeführer brachte vor, in Österreich keine Familienangehörigen bzw. keine Bindungen, die einer familiären Nahebeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK gleichkommen würden, zu haben, sodass im Falle seiner Ausweisung nicht von einem unzulässigen Eingriff in ihr Familienleben auszugehen ist. Sonstige Umstände, die auf eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich hinweisen und somit einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden, sind weder in sprachlicher, noch in beruflicher oder gesellschaftlicher Sicht hervorgekommen. Zum jetzigen Zeitpunkt finden sich ebenfalls keine Hinweise auf sonstige Integrationsbemühungen, wie etwa die Absolvierung von Deutschkursen, die Aufnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten oder das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises, weshalb der Grad der Integration in Österreich nicht weiter nennenswert ist. Schließlich ist noch anzumerken, dass der Aufenthalt der Partei im Bundesgebiet von etwa zweieinhalb Jahren nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Eine berufliche oder soziale Verfestigung ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, ferner musste sich die beschwerdeführende Partei ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein.

Weitere Aspekte, die zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten wären, sind nicht ersichtlich, sodass insgesamt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse der Partei am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und im vorliegenden Fall kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.

Da somit kein Fall einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens aus einem der in § 9 Abs. 2 iVm Abs. 3 BFA-VG genannten berücksichtigungswürdigen Gründe erkannt werden kann und daher kein Ausspruch gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG im Sinne eines Ausspruches der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu treffen war, ist dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu C)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung beruht allein auf der Bewertung der der Individualtatbestandsfrage zugrunde gelegten Glaubhaftigkeit des Vorbringens.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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