BVwG L519 1425453-2

L519 1425453-2Tribunal Administrativo Federal21 de ago. de 2014

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Ermittlungspflicht, Kassation, Rechtsirrtum, Rechtslage

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BVwG L519 1425453-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L519.1425453.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Julia Ecker, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2014, Zl. 811130910-14645559, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Bisheriger Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige von Armenien, brachte am 28.9.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, von einer Privatperson verfolgt worden zu sein. Am 30.8.2010 sei der bP das Ultimatum gestellt worden, diese zu heiraten, andernfalls die bP umgebracht werde.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2013, Zl. Zl. E13 425453-1/2012-22E wurde die Beschwerde der bP gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Das Vorbringen der bP wurde als unglaubwürdig beurteilt.

In diesem Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz wurden ein Konvolut von Teilnahme- und Siegerurkunden von Schwimm-Meisterschaften in Armenien und im mittelasiatischen Raum in Vorlage gebracht. Weiter legte die bP eine Bestätigung der bestandenen Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2, vom 7.5.2012 vor. Sie reichte ein B1-Zeugnis des Internationalen Kulturinstituts vom 23.7.2012 nach und bestätigte mit Schreiben vom 28.9.2012 die Diakonie Flüchtlingsdienst, Mobeb Burgenland, die ehrenamtliche Verwendung der bP als Dolmetscherin für Russisch und Armenisch. Verwiesen wurde auf das Informationsschreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung betreffend der Nostrifikation des akademischen Grades für Sportwissenschaften. Darüber hinaus bestehe seit Oktober 2011 eine Lebensgemeinschaft zu einem anerkannten Flüchtling. Weiters legte die BF Empfehlungsschreiben ua. der Vereinsmitglieder der Theatergruppe XXXX, des Diakons XXXX sowie der Familie XXXX vor. Am 9.8.2013 erhielt die bP den vorläufigen Führerschein der Gruppen A und B.

Die bP werde am 13.11.2013 zur Prüfung B2 antreten, hält Deutschkurse für Asylwerber und Migranten, ist ehrenamtliche Mitarbeiterin für das RK und werde in Kürze eine praktische Prüfung beim RK ablegen. Zudem war die bP Mitglied der Theatergruppe und lebte von der Grundversorgung. Ausgegangen wurde von einer Lebensgemeinschaft mit einem Asylberechtigten und einem darüber hinaus in Österreich lebenden Bruder der bP.

I.3. Die bP brachte am 17.12.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-weiß-rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG aF zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein.

Sie legte vor:

Sprachdiplom A2, B1 und B2 (nur mündlich positiv), eine beglaubigte Übersetzung des Bachelor-Abschlusses, eine beglaubigte Übersetzung des Master-Abschlusses, ein Schreiben des Wissenschaftsministeriums, Bestätigungen als Rettungsschwimmerin und Schwimmtrainerin für Behinderte, Bestätigung der Universitätstätigkeit, Bescheinigung des erste Hilfe Grundkurses, Dienstvertrag vom 27.11.2013 mit dem Gasthaus XXXX sowie diverse Empfehlungsschreiben und eine Vollmacht der Caritas. Ausgeführt wurde, dass die bP eine mündliche Zusage für eine Festanstellung in der XXXX erhalten habe und wurde hierzu ein Ansprechpartner samt Adresse bekannt gegeben.

Mit Schreiben vom 03.01.2014 wurde ein Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel nachgereicht.

Die bP wurde mit Ladung vom 14.01.2014 aufgefordert, mit angeführten Nachweisen zur Arbeitstätigkeit sowie Lichtbild bei der belangten Behörde persönlich zu erscheinen.

Von der bP wurden in weiterer Folge ein Versicherungsdatenauszug, ein ZMR-Auszug, eine Unterkunftsbestätigung, eine Bestätigung der Sonnentherme XXXX sowie eine Abmeldung aus der Grundversorgung vorgelegt.

Mit Ladung vom 26.02.2014 wurde die bP ersucht, am 11.03.2014 persönlich zu erscheinen.

Am 25.03.2014 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme ein. Festgehalten wurde, dass der bP am 11.03.2014 von der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, dass der Antrag aufgrund mangelnder Voraussetzungen abzuweisen sei, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die bP noch keine 5 Jahre in Österreich aufhältig sei bzw. § 41a NAG in § 56 AsylG umzudeuten sei.

In eventu zur Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus wurde im Schreiben vom 25.03.2014 der Antrag gestellt, der bP gemäß § 55 AsylG einen Aufenthaltstitel zu erteilen sowie der Antrag gestellt, der bP aufgrund von § 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen.

Die bP legte einen Mietvertrag vor und gab an, aufgrund der positiven Auskunft der belangten Behörde ein Arbeitsverhältnis angetreten zu haben, wobei der monatliche Lohn mit Eur 1000 festgelegt worden sei. Sie verfüge über eine Wohnung außerhalb der Flüchtlingspension. Sie habe die Absicht, ihren Studienabschluss nostrifizieren zu lassen und sei die Lebensgemeinschaft beendet worden, nachdem der Lebensgefährte sie am 02.02.2014 geschlagen und ihr die Nase gebrochen habe. Die Sache sei gerichtsanhängig und stelle dies eine gerichtlich strafbare Handlung iSd § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG dar. Aufgrund der Vorkommnisse stünde sie nunmehr in klinisch-psychologischer Behandlung und wurde hierzu ein ambulanter Bericht vom 02.02.2014 sowie eine Bestätigung des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom 05.03.2014 vorgelegt. Der Umstand der Trennung vom Lebensgefährten dürfe der bP nicht zum Nachteil gereichen und hätte die bP keinen Kontakt mehr zu Armenien bzw. ihren Eltern.

Die belangte Behörde stellte ein Rechtshilfeersuchen an die LPD Burgenland, welches dieses mit Schreiben vom 19.05.2014 dahingehend beantwortete, dass zwar tatsächlich von der bP eine Anzeige gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten erstattet worden sei, jedoch weder eine Wegweisung noch ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wären. Im Falle der Rückkehr könnte die bP keiner Gefährdung durch den Lebensgefährten ausgesetzt sein, da dieser eine andere Nationalität wie die bP habe.

I.4. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG iVm § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Ebenso wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 iVm § 58 Abs. 9 AsylG zurückgewiesen.

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 9 AsylG zurückgewiesen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei die Frist für eine freiwillige Ausreise der bP gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Zur Rückkehrentscheidung wurde begründend ausgeführt, dass im Fall der bP keine geänderten Umstände diesbezüglich seit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.11.2013 vorliegen würden. Aus dem Antragsvorbringen ginge im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens kein geänderter Sachverhalt hervor, welcher eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde. Im Anschluss wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben im Zeitpunkt der Entscheidung sowie zum aktuellen Zeitpunkt im Bescheid angeführt.

Hinsichtlich § 56 AsylG wurde festgehalten, dass die bP sich noch nicht fünf Jahre in Österreich aufhalte. Sie erfülle auch die speziellen Kriterien des § 57 AsylG nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass Eventualanträge nicht zulässig seien, wäre dennoch eine Stellungnahme der LPD angefordert worden, welche ergeben hätte, dass die Kriterien des § 57 AsylG nicht erfüllt wären. Es ergäbe sich kein besonderer Schutzbedarf und sei der Lebensgefährte irakischer Staatsangehöriger und spräche auch die nach dem Übergriff weiterhin bestehende gemeinsame Meldeadresse gegen eine Gefährdung. Dies gelte "gleichsam für die körperlichen und behaupteten psychischen Folgen des Angriffs" des früheren Lebensgefährten.

In weiterer Folge wurde versucht, eine rudimentäre Abwägung iSd Art. 8 EMRK durchzuführen und wurde festgehalten: "Das Bundesamt sieht sich außerstande, eine bereits zeitlich in nahem Zusammenhang ergangene rechtskräftige Ausweisungsentscheidung (nunmehr Rückkehrentscheidung) zu revidieren. Ihre familiären oder privaten Strukturen haben sich jedenfalls seither nicht wesentlich geändert."

Daran anschließend wurden rechtliche Ausführungen getroffen. Insbesondere wurden Ausführungen zu Zurückweisungstatbeständen getroffen und festgehalten, dass aufgrund der verstrichenen Zeitspanne von 18 Monaten seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes keine Sachverhaltsänderung eingetreten sein könne, welche die neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig mache. Festgehalten wurde hierzu, dass die bP diese Zeitspanne nicht für eine Integration genutzt hätte, sowohl ihre Sprachkenntnisse als auch die Umstände der Lebensführung seien unverändert geblieben.

Gestützt auf § 58 Abs. 9 letzter Satz Asylgesetz wurde festgehalten, dass ungeachtet der Erfüllung der Voraussetzungen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 und 57 AsylG als unzulässig zurückzuweisen wären.

I.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

II.3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das dargestellte Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

II.3.3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

II.3.3.1. Nach § 81 Abs. 24 NAG idgF sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche ab dem 1. Oktober bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember noch anhängig sind, ab dem 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen.

Da der gegenständlichem Verfahren zugrunde liegende Antrag gemäß § 41a Abs. 9 am 17.12.2013 eingebracht wurde und das Verfahren am 31.12.2013 noch anhängig war, war vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 24 NAG von der Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung des Antrages nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 auszugehen.

Gemäß § 81 Abs. 31 NAG gelten vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 10 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 weiter.

Hinsichtlich des von der belangten Behörde zurückgewiesenen Antrages gemäß § 56 AsylG ist festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des § 56 AsylG nicht um eine von Amts wegen zu prüfende Bestimmung handelt und die bP einen diesbezüglichen Antrag nie gestellt hat. Vielmehr wurde lediglich ausgeführt, dass der bP mitgeteilt worden sei, dass ihr Antrag nach dieser Bestimmung beurteilt werden würde und sie daraufhin Anträge gemäß §§ 55 und 57 AsylG gestellt hat. Die belangte Behörde hätte daher über § 56 AsylG - in welcher Art und Weise auch immer - nicht absprechen dürfen.

II.3.3.2. In § 58 Abs. 5 AsylG ist festgehalten, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Selbst wenn die bP nunmehr einen Antrag gemäß § 41a Abs. 6 NAG gestellt hat, welcher nunmehr als Antrag nach § 55 AsylG zu werten ist, hätte die belangte Behörde in weiterer Folge die bP jedenfalls zum Antrag nach § 57 AsylG einzuvernehmen gehabt, da diese offenbar auch mehrmals bei der belangten Behörde vorstellig wurde und Unterlagen vorgelegt hat. Über die diesbezüglichen Gespräche gibt es nicht einmal Aktenvermerke und kann daher nicht festgestellt werden, was der bP dabei mitgeteilt wurde. Jedenfalls erscheint es merkwürdig, dass die bP zuerst am 14.01.2014 geladen wird und samt Passfoto und Einstellungszusagen erscheinen soll, was offenbar auf die Absicht, eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen, hindeutet. Sie gibt auch selbst an, dass ihr vorerst mitgeteilt worden sei, dass sie einen Titel erhalte und hat sie darauf gestützt sogar kurzfristig eine Arbeitstätigkeit aufgenommen. Wie nunmehr die belangte Behörde dann dennoch zu dem Schluss gelangt ist, dass ihr kein Titel auszustellen sei, dies vor allem ohne Einvernahme und weitere Ermittlungen, und der Antrag sogar nicht einmal inhaltlich geprüft sondern spruchgemäß zurückgewiesen wurde, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht einmal ansatzweise.

II.3.3.3. Die belangte Behörde ging in ihrer kurzen, textblockartigen Begründung mit teilweise unvollständigen Sätzen davon aus, dass sich grundsätzlich der relevante Sachverhalt seit Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes am 15.11.2013 nicht verändert habe und letztlich die Anträge zurückzuweisen seien.

Hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge gemäß §§ 55 und 57 AsylG ist entscheidend, dass sich mangels Miteinbeziehung der zahlreichen, von der bP vorgelegten Unterlagen die fallspezifische Lage nicht beurteilen lässt und sich mangels entsprechender Erhebung des relevanten Sachverhaltes im Rahmen einer Einvernahme sowie darauf gründender Feststellungen das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht seriös beurteilen lässt.

Vergleicht man schon die Feststellungen, welche punktuell vorweg im angefochtenen Bescheid angeführt sind (aktuelle sowie zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes) so ergäbe sich daraus, dass die bP nunmehr Deutsch auf Niveau B2 spräche, sie über eine Mietwohnung verfüge, mehrere Arbeitsplatzzusagen vorlägen, sie nicht mehr in Grundversorgung lebe, keinen aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten mehr habe, sich in psychologischer Betreuung befände, einen Rettungskurs absolviert hätte und die bP über ein nostrifiziertes Diplom einer armenischen Hochschule verfüge.

Aktenwidrig wurde in der Würdigung durch die belangte Behörde dann an späterer Stelle auch festgestellt, dass von keinerlei relevanten privaten und familiären Bindungen ausgegangen werden könne, da zum Bruder keine wesentliche Abhängigkeit vorliegen würde und auch kein gemeinsamer Wohnsitz vorhanden sei, was die Ermittlungen ergeben hätten. Wie die belangte Behörde zu diesen Schlüssen gekommen ist bzw. wie das entsprechende Ermittlungsverfahren ausgesehen hätte, blieb offen. Unter anderem wurde weiter - aktenwidrig - festgestellt, dass die bP auf die Grundversorgung angewiesen wäre. Festgehalten wurde schließlich, dass die bP die Zeitspanne zwischen Entscheidung des Asylgerichtshofes und nunmehriger Bescheiderlassung nicht für eine Integration genutzt hätte und sowohl ihre Sprachkenntnisse als auch die Umstände der Lebensführung unverändert geblieben seien. Dies obwohl vorweg festgestellt wurde, dass die bP unter anderem nunmehr ein neues Sprachdiplom, Niveau B2 vorgelegt hat, ein Mietvertrag, die Abmeldung aus der Grundversorgung sowie Arbeitsplatzzusagen bzw. weitere geänderte Lebensumstände vorlägen. Auch die festgestellte Nostrifizierung der Studien der bP ergibt sich nicht aus dem Akteninhalt, sondern lediglich eine quasi "Vorprüfung" durch das Wissenschaftsministerium.

Zusammengefasst hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt und ist ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens dadurch in einem entscheidenden Punkt nicht nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits zur alten Rechtslage aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt [nunmehr BFA] zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182) (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135).

Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht erhoben bzw. festgestellt, da die belangte Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhalts und Erörterung der nunmehr im Verfahren zum Antrag gemäß § 55 bzw. § 57 AsylG vorgelegten Beweismittel unterließ. Die belangte Behörde wird die bP nunmehr tatsächlich hierzu bzw. zu ihrem Privat- und Familienleben im Hinblick auf die Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG detailliert niederschriftlich einzuvernehmen haben. Dass dies bisher nicht geschah, wurde von der belangten Behörde fälschlicherweise darauf gestützt, dass seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes lediglich 18 Monate vergangen waren. Die bP hat jedoch jedenfalls neue Unterlagen vorgelegt, welche Anlass dazu gaben, dass sich an der Situation der bP etwas geändert hat.

II.3.3.4. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind zwar Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht und sind Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Keinesfalls hätte die belangte Behörde aber aufgrund vorangegangener Ausführungen zur Ansicht gelangen dürfen, weder eine Einvernahme durchzuführen, noch eine inhaltliche Verfahrensentscheidung zu treffen, sondern vielmehr gemäß § 58 AsylG eine zurückweisende Entscheidung zu treffen.

II.3.3.5. Völlig uneinsichtig ist für das erkennende Gericht auch der Umstand, dass die belangte Behörde nachstehende Bestimmung des § 58 Abs. 9 AsylG herangezogen hat:

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Dass sich daraus ableiten ließe, die nebeneinander gestellten Anträge der bP seien unzulässig, stellt eine verfehlte Auslegung dieser Bestimmung dar und ist vielmehr in den §§ 55 und 57 AsylG zusätzlich festgehalten, dass diese entweder auf begründeten Antrag oder von Amts wegen zu prüfen sind.

II.3.3.6. Schließlich wird aufgrund eines nunmehr ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens samt Einvernahme der bP der so festgestellte Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage und nunmehr anzuwendenden Bestimmungen einer inhaltlichen Prüfung und rechtlichen Beurteilung zuzuführen sein.

Da diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

II.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG 16.12.2009, ZL. 2007/20/0482; VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen fehlender behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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