L519 1419849-2•BVwG L519 1419849-2
L519 1419849-2Tribunal Administrativo Federal21 de ago. de 2014
Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013, Zl. 1101.750-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.06.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013, Zl. 1101.751-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.06.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013, Zl. 1101.752-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.06.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013, Zl. 1101.753-BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.06.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch dieses Erkenntnisses kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sämtliche Staatsangehörige von Aserbaidschan brachten nach illegaler Einreise am 18.2.2011 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 im Wesentlichen Folgendes vor: der örtliche Polizeichef, ein Neffe des aserbaidschanischen Transportministers, habe von ihr Schutzgeld erpresst. Im März 2010 habe sie 10.000,- USD bezahlt. Im August 2010 sei der Fahrer des Polizeichefs zur bP1 nach Hause gekommen, wo er im Auftrag seines Chefs noch einmal 10.000,- USD kassieren sollte. Die bP1 habe den Fahrer beschimpft und weggeschickt. Am 5.1.2011 habe der Fahrer die bP2 vergewaltigt. Am 15.2.2011 habe die bP1 den Fahrer verletzt und vermutlich getötet, als sie dieser mit einem Messer angreifen wollte.
Die bP2 bis bP4 stützten ihre Fluchtgründe im Wesentlichen auf das Vorbringen der bP1.
I.2. Der Anträge der bP1 bis bP4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 27.5.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung sämtlicher Familienmitglieder aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.3. Den gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 4.6.2013 Folge, behob die angefochtenen Bescheide und verwies die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Entscheidungen auf eine hinsichtlich der Herkunft und Unbedenklichkeit nicht überprüfbare Anfragebeantwortung, welche letztlich von einem nicht bekannten Vertrauensanwalt des Verbindungsbeamten durchgeführt wurde, stützen. Insbesondere sei daher das Ermittlungsverfahren dahingehend zu ergänzen, dass eine Ergänzung des Erhebungsersuchens unter Bekanntgabe der vom Verbindungsbeamten verwendeten Quellen oder eine neue, die Informationsbeschaffung einwandfrei belegende Anfragebeantwortung einzuholen sein werden.
I.4. Der Anträge der bP1 bis bP4 auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung sämtlicher Familienmitglieder aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung im Verfahren der bP1 erachtete die belangte Behörde deren Vorbringen, auf das sich die übrigen Familienmitglieder im Großen und Ganzen ebenfalls stützen, im Wesentlichen mit folgender Begründung als unglaubwürdig:
" Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die von ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise nach Österreich gemacht zu haben. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende - bei Flüchtenden tritt zudem das Element des Argwohns, d. h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - danach getrachtet haben, ihren Reiseweg, insbesondere den letzten Teil ihrer Reise, bewusst zu verschleiern.
Weiters ist zu sagen, dass sie vor dem BAA mehrmals vorgebracht haben, ihre Heimat illegal verlassen zu haben, sie hätten kein Reisedokument bei sich gehabt und nie ein Reisedokument besessen. In der schriftlichen Stellungnahme vom 31.7.2013 haben sie in krassem Widerspruch zu ihren eigenen Behauptungen vorgebracht, zwar einen Reisepass ausgestellt bekommen zu haben, diesen jedoch niemals verwendet zu haben.
Geglaubt wird ihnen, dass sie weder vorbestraft sind noch von einer Behörde gesucht werden und in der Heimat von staatlicher Seite aus keinem den in der GFK genannten Gründen verfolgt wurden.
Geglaubt wird ihnen, dass sie von staatlicher Seite aufgrund ihrer Rasse, ihrer Religion und ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe nicht verfolgt wurden.
Glaubhaft ist auch ihre Aussage, dass sie kein Mitglied einer politischen Partei und niemals politisch tätig waren.
Geglaubt wird ihnen, dass sie wegen ihrer politischen Gesinnung keine Probleme mit der Behörde ihrer Heimat gehabt haben.
.........
Ihre Angaben zum Ausreisegrund waren - wie nachstehend ausgeführt - nicht nachvollziehbar, teils tatsachenwidrig und daher auch nicht glaubwürdig. Die erkennende Behörde kommt vor allem deshalb zu diesem Schluss, da sie ihre Vorbringen, die den Asylantrag begründen sollten, total unterschiedlich und widersprüchlich dargestellt haben.
Vor dem BAA behaupteten sie, 2 Geschäfte besessen zu haben die aufgrund ihrer Probleme mit dem Polizeichef in Brand gesetzt worden wären. Nun ist dazu zu sagen, dass sie weder nachweisen noch glaubwürdig darbringen konnten, dass ihre Geschäfte von dem Polizeichef von QUBA und seinen Leuten in Brand gesetzt worden wären. Außer ihrer Behauptung waren sie nicht in der Lage, glaubwürdig darzubringen, jemals Probleme in der Heimat gehabt zu haben. Sie vermochten ebenfalls nicht einmal ein Foto oder ein Beweismittel vorzulegen, worin ersichtlich gewesen wäre, dass ihre Geschäfte in Brand gesetzt worden wären. Ihre Behauptungen, in der Heimat verfolgt worden zu sein, wurden ebenfalls aufgrund folgender Erklärungen als vollkommen unglaubwürdig erachtet:
Vor dem BAA erzählten sie, ein zweistöckiges Haus gehabt zu haben. Bei den Ermittlungsergebnissen der Staatendokumentation stellte sich heraus, dass sie und ihre Familie in einer Wohnung gemeldet gewesen seien. Auf Vorhalt gaben sie nunmehr im Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben an, dass sie eine Zweietagenwohnung gehabt hätten.
Vor dem BAA Innsbruck am 12.4.2011 brachten sie vor, dass der Polizeichef von QUBA XXXX geheißen hätte. Sie hätten mit ihm seit März 2011 Probleme gehabt. Zu Beginn der weiteren Einvernahme vor dem BAA Innsbruck am 17.7.2013 meinten sie nunmehr in krassem Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben, dass der Polizeichef von QUBA XXXX bzw. XXXX geheißen hätte. Sie hätten das im Nachhinein aus Internet herausgefunden.
Absolut unglaubwürdig ist ihre Aussage, dass sie von jemandem derart unter Druck gesetzt worden wären, dennoch aber nicht wissen würden, wie er mit vollem Namen heißt. Somit vermochten sie mit ihrer Antwort vor der erkennenden Behörde nicht zu bestehen. Denn sie selbst haben vor dem BAA ausdrücklich gesagt, wie der Polizeichef von QUBA heißen würde und vor allem in welcher Beziehung er zum aserbaidschanischen Transportminister gewesen wäre.
Sie brachten als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass der Polizeichef von QUBA mit dem Namen XXXX in ihrer Region ein sehr böser Mensch gewesen wäre. Anfang 2010 wäre XXXX zum Bezirkschef von QUBA ernannt worden. Dieser Polizeichef wäre zu ihnen im März 2010 gekommen und hätte von ihnen Schutzgeld kassiert. Somit hätten sie mit ihm seit März 2010 Probleme gehabt. Im krassen Widerspruch brachte ihre Ehefrau im Zuge ihrer eigenen Einvernahme vor, dass sie alle seit 2009 Probleme mit dem Bezirkschef von QUBA gehabt hätten.
Sie brachten im Zuge ihrer Einvernahme weiter vor, dass sie diesem Polizeichef einmal 10.000,- USD gegeben hätten, weil sie geschlagen worden wären und Angst gehabt hätten. Dies wäre im März 2010 gewesen.
Im August 2010 hätte dieser Polizeichef seinen Fahrer zu ihnen nach Hause geschickt. Dieser Chauffeur hätte von ihnen noch einmal 10.000,- USD für seinen Chef kassieren wollen. Sie hätten diesen Fahrer beschimpft und ihn weg geschickt. Danach hätten sie 2 Erzfeinde bekommen, nämlich den Polizeichef und seinen Fahrer. Noch im Monat August 2010 wäre der Fahrer noch einmal zu ihnen gekommen
Er hätte sie zur Polizeidienststelle mitgenommen. Sie selbst hätten zu seinem Chef gehen müssen. Dort hätte es eine Diskussion mit Nazim gegeben und sie hätten seine Aufforderung trotzdem abgelehnt, ihm das Schutzgeld zu bezahlen. Daraufhin wären sie in den Keller gebracht und dort geschlagen worden.
Nun ist in diesem Zusammenhand zu sagen, dass ihr gesamtes Vorbringen total unglaubwürdig ist. Dies vor allem deshalb, weil ihre Angaben vor der erkennenden Behörde völlig unglaubwürdig sind. Absolut unglaubwürdig ist ihre Aussage, dass sie niemals versucht hätten, die von ihnen geschilderten Probleme jemals bei einer zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.
Vor dem BAA Innsbruck erzählten sie, dass ihre Frau vom Chauffeur des Polizeichefs, dessen Namen sie nicht einmal wissen würden, und seinem Freund vergewaltigt worden wäre. Sie selbst wären so wütend gewesen, dass sie sich ca. 1 Monat nach diesem Vorfall betrunken hätten und zum Fahrer des Polizeichefs gefahren wären. Dort sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Sie hätten ihn mit einem Aschenbecher schwer verletzt. Sie würden lediglich vermuten, dass sie ihn tödlich verletzt haben. Aus diesem Grund wären sie geflüchtet und hätten einen Schlepper für ihre Ausreise gefunden. Sie hätten ihre Heimat illegal verlassen.
Nun ist an dieser Stelle nochmals anzumerken, dass ihre gesamte Aussage vor der erkennenden Behörde als völlig unglaubwürdig erachtet wird.
Einerseits behaupten sie, dass sie nicht wissen würden, wie der Chauffeur des Polizeichefs von QUBA geheißen hätte. Dieser Chauffeur wäre einige Male zu ihnen gekommen und nicht umgekehrt. Absolut fragwürdig ist ihre Aussage in diesem Zusammenhang, wie sie die Anschrift eines Mannes, dessen Namen sie nicht einmal gewusst haben, gekannt hätten.
Aber nicht allein diese Behauptungen nimmt die Behörde zum Anlass, um an der Glaubwürdigkeit des von ihnen vorgebrachten Sachverhaltes zu zweifeln. Ihre Fluchtgeschichte enthält nämlich noch weitere Ungereimtheiten, welche das von der erkennenden Behörde getroffene Befinden unterstreichen.
Vor der erkennenden Behörde brachten sie vor, dass ihre Frau vom Fahrer des Polizeichefs vergewaltigt worden wäre. Absolut unglaubwürdig und daher nicht nachvollziehbar ist ihr Verhalten, dass weder sie als Ehemann noch ihre Gattin diesen Vorfall bei der zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht haben. Ebenso nicht nachvollziehbar ist ihr Verhalten als Ehemann, nicht einmal versucht zu haben, sich an weitere höhere Behörden zu wenden. Vollkommen unglaubwürdig ist auch ihre Erklärung, dass sie als Ehemann nicht versucht haben, ihre Frau nach diesem Vorfall zu einem Arzt mitzunehmen.
Sie haben im Zuge ihrer eigenen Einvernahme vorgebracht, dass ihre Ehefrau im eigenen Ehebett im Schlafzimmer vergewaltigt worden wäre. Sie hätten sie dort vorgefunden. Ihre Frau hätte ein Schlafkleid getragen. Nun meinte ihre Ehegattin in Widerspruch dazu, dass sie auf einer Couch im Wohnzimmer vergewaltigt worden wäre und an diesem Tag ein Hauskleid getragen habe. Somit haben sie und ihre Gattin sich in ihrem Vorbringen widersprochen, weil ihre Frau offensichtlich ihnen von diesem Vorfall erzählt hatte, sonst hätten sie dazu keine Angaben machen können, da sie selbst nicht anwesend waren und ihre Angaben offensichtlich auf Erzählungen ihrerseits beruhen.
Ihr gesamtes Vorbringen vor dem BAA steht in krassem Widerspruch zu den Angaben ihrer Ehegattin. Sie haben in ihrer eigenen Einvernahme vorgebracht, dass sie den Fahrer des Polizeichefs nach der erwähnten Vergewaltigung vermutlich tödlich verletzt hätten. Aus diesem Grund hätten sie Angst bekommen und gemeinsam mit ihrer Familie die Ausreise organisiert. Ihre Ehefrau wurde im Zuge ihrer eigenen Einvernahme mehrmals gefragt, was sie gemeinsam mit ihnen nach der Vergewaltigung erlebt hätte. Sie hat mit keinem Wort gesagt, dass sie vermutlich gesucht werden würden, weil sie jemanden schwer verletzt hätten. Auf Vorhalt gab ihre Frau Folgendes an: " Nein, das stimmt nicht. Ich bleibe bei meiner Aussage. Mein Mann hat weder jemanden geschlagen noch verletzt. Er ist von diesen Leuten geschlagen worden. Wir wurden nach der Vergewaltigung nur telefonisch bedroht. Aus diesem Grund sind wir ausgereist."
Ein weiteres Indiz für ihre Unglaubwürdigkeit ist die Tatsache, dass sie im Zuge ihrer Einvernahme am 23.5.2011 angegeben haben, von der Polizei gesucht zu werden, weil sie den Fahrer des Polizeichefs mit einem Aschenbecher vermutlich lebensbedrohlich verletzt oder sogar getötet hätten. Nun ist an dieser Stelle zu sagen, dass es absolut unglaubwürdig ist, dass sie am 15.2.2011 jemanden schwer verletzt und innerhalb von 2 Tagen eine illegale Ausreise für ihre gesamte Familie über den Flughafen Baku organisiert haben und während dieser 2 Tage nichts Weiteres erlebt hätten. Niemand wäre an ihre Person herangetreten und keiner hätte sie aufgesucht.
Weiters ist zu sagen, dass sie mehrmals vor dem BAA auf ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurden, denn in ihrem Fall ist es klar und offensichtlich, dass sie mit ihren verschiedenen Vorbringen "asylzweckbezogen" agieren, denn für eine Person, die tatsächlich verfolgt wird, besteht kein Grund, falsche Aussagen vor Behörden zu tätigen, vor allem deshalb, da sie im Land, in dem sie sicher ist, um Hilfe und Schutz ersuchen.
Sie und ihre Frau haben sich somit bereits bei den Kernaussagen ihres Fluchtvorbringens selbst mehrfach widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war ihnen schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen
..........
Sie haben im Zuge ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 31.7.2013
lediglich die von ihnen in den Raum gestellten Behauptungen des
nicht nachvollziehbaren und bereits als unglaubwürdig erwiesenen
Fluchtgrundes aufgegriffen und wiederholten sie nur vage und
unplausible Schilderungen. Auch den in dieser Stellungnahme
erwähnten Anträgen war aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit
dieses Vorbringens nicht zu folgen.
......"
I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurden neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Es sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Bei der Einvernahme der bP2 am 23.5.2011 habe es Verständigungsprobleme gegeben, da die Dolmetscherin Aseri mit einem sehr starken Farsidialekt gesprochen habe. Auf entsprechende Einwände der bP2 sei nicht reagiert worden. Auch die Rückübersetzung sei nur teilweise erfolgt. Erst bei der Übersetzung durch eine Vertrauensperson habe die bP2 festgestellt, dass wesentliche Passagen falsch und sinnverdreht übersetzt wurden. Vor allem die angeblichen Angaben der bP2, wonach die bP1 wegen der Vergewaltigung nichts unternommen habe, sie telefonisch bedroht wurden und sie deswegen nach Baku gefahren sind, habe sie so nie gemacht. Als die bP2 dies erfuhr, habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten, weshalb sie wochenlang stationär im Spital war.
Das Erlebnis mit dieser Dolmetscherin sei für die bP2 so traumatisch gewesen, dass sie bei der folgenden Einvernahme der Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers zustimmte, obwohl es um sexuelle Gewalt ging. Wäre eine taugliche Dolmetscherin zur Verfügung gestanden, hätte dies die bP2 selbstverständlich vorgezogen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls diese Niederschrift nicht in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen dürfen.
Auch im angefochtenen Bescheid habe sich die belangte Behörde wieder auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation berufen, ohne dass diese, wie vom AGH aufgetragen, ergänzt worden wäre. Das stelle einen weiteren schwer wiegenden Verfahrensfehler dar.
Die in der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche stellten konstruierte Scheinwidersprüche dar, die die belangte Behörde bei entsprechendem Vorhalt leicht ausräumen hätte können.
Die bP1 und bP2 hatten beim Polizeiamt in QUBA zunächst Ende 2009 je einen Personausweis und später je einen Reisepass ausgestellt erhalten. Sie wollten seine Schwester in Moskau besuchen, hätten sich aber bis zur Flucht nur in Aserbaidschan aufgehalten und ihre Reispässe daher nie verwendet. Für die bP3 und bP4 seien keine Reisepässe beantragt worden.
Am 15.2.2011 sei die bP1 stark betrunken gewesen, als sie beschloss, RASIM, den Fahrer des Polizeichefs, wegen der Vergewaltigung zu Rede zu stellen. Im Zuge eines Streits sei RASIM mit einem Messer auf die bP1 losgegangen. Diese habe in Notwehr mit einem Aschenbecher zugeschlagen, worauf RASIM blutend zu Boden gegangen sei. Zuhause habe die bP1 den Vorfall den restlichen Familienmitgliedern berichtet. Sie hätten einen Freund in Baku angerufen und um Unterschlupf gebeten. Dann hätten sie das Nötigste an Kleidung, ihre 4 Personalausweise sowie 60.000,- Manat zusammengepackt. Die Pässe seien zurückgeblieben, da man zunächst nur untertauchen wollte. Als der Freund von den Ereignissen erfuhr, habe er gesagt, dass die bP Aserbaidschan verlassen müssten. Ein Bekannter des Freundes habe dann die Ausreise organisiert und sei mit bis Wien geflogen, wo er mit dem restlichen Geld, den Pässen und den Tickets verschwand.
Die bP1 habe den Polizeichef als XXXX gekannt, wobei Familiennamen in Aserbaidschan keine Bedeutung haben. Dieser habe auch den Namen FUAD, der aber im Alltag nicht gebräuchlich gewesen sei. Durch Internetrecherchen habe die bP1 den vollen Namen herausgefunden. Auch die Schreibweise XXXX sei möglich und richtig. Hätte sich die belangte Behörde mit der aserbaidschanischen Namensführung beschäftigt, wäre der vermeintliche Widerspruch leicht aufzuklären gewesen.
Wenn die bP2 entgegen der bP1 angab, die Probleme hätten 2009 begonnen, könne es durchaus sein, dass sie sich geirrt hat, zumal sich in der Zwischenzeit sher viel ereignet habe.
Die bP1 habe immer gewusst, dass der Fahrer RASIM hieß. QUBA sei eine Kleinstadt, in der jeder jeden zumindest vom Sehen kennt und ungefähr weiß, wo jemand wohnt. Die bP1 habe nach der Vergewaltigung Erkundigungen über den Fahrer eingeholt und dabei das genaue Wohnhaus in Erfahrung gebracht.
Die Geschäfte der bP1 seien im Dezember 2010 ausgebrannt. Als Brandursache sei ein technischer Defekt festgestellt worden. Dies schließe aber nicht aus, dass der Defekt durch eine Manipulation entstanden ist. Somit könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein "Gefälligkeitsgutachten" gehandelt hat. Der zeitliche Zusammenhang der Vorfälle lege jedenfalls den Verdacht der Brandstiftung nahe.
Eine Anzeige habe nicht erstattet werden können, da Sicherheitskräfte ungestraft agieren können und Folter und Misshandlung in der Haft weit verbreitet sind. Auch Korruption sei in allen Gesellschaftsschichten weit verbreitet.
I.6. Den Verfahrensparteien wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.5.2014 aktuelle Länderberichte zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage in Aserbaidschan mit der Einladung, dazu bis spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht.
Die mündliche Verhandlung fand am 4.6.2014 in Anwesenheit der bP und ihres Rechtsvertreters statt.
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien:
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aserbaidschaner, welcher aus einem überwiegend von Aserbaidschanern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennen. Sämtliche bP sind arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die bP1 ist ein 54-jähriger Mann, der mit der 48-jährigen bP2 verheiratet ist. Die bP1 war 2011/2012 wegen PTBS in psychiatrischer Behandlung. Aktuell geht es der bP1 laut eigenen Angaben gut und steht sie nicht in ärztlicher Behandlung.
Bei der bP2 wurde ebenfalls PTBS diagnostiziert, seit 3 Jahren sucht sie nach eigener Angabe einen Psychologen auf. Aktuelle Nachweise dafür liegen nicht vor. Die von der bP2 behaupteten "Darmprobleme" konnten nicht verifiziert werden, eine Koloskopie im Jahr 2012 ergab einen regelrechten Befund.
Die bP3 und bP4 sind die gesunden 22 bzw. 20 Jahre alten Söhne der bP1 und bP2.
Sämtliche bP sprechen Aseri und haben in Aserbaidschan die Grundschule besucht.
In Aserbaidschan lebt ein Stiefbruder der bP1
Die bP haben keine über die Kernfamilie hinaus gehenden relevanten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem für 5 Jahre gewählten Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Wirtschaftsgerichts durch das Parlament sowie die Ernennung der übrigen Richter.
Die letzten Präsidentschaftswahlen am 15.10.2008 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev offiziell mit knapp 89 Prozent gewonnen. Große Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für den 16.10.2013 vorgesehen. Dieses Mal plant die Opposition teilzunehmen. Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. Die Bedeutung der 1999 eingeführten Kommunalwahlen, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden, bleibt daher vergleichsweise gering. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 26.12.2009 statt (Nachwahlen am 30.11.2011). Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament. Die Nationalversammlung ("Milli Mejlis") ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts gewählt werden. Nach den letzten Parlamentswahlen am 07.11.2010 verfügt die regierende Partei "Neues Aserbaidschan" (YAP) mit 72 Sitzen über die Mehrheit der Sitze im Parlament. Eine echte parlamentarische Opposition existiert nicht, da die anderen im Parlament vertretenen Parteien sowie die parteilosen Abgeordneten zumeist vorbehaltlos die Regierungspolitik unterstützen. Der Einfluss des Parlaments auf die Politikgestaltung ist gering. Das Verfassungsgericht, das am 04.07.1998 gegründet wurde, besteht aus neun Richtern. Es besteht die Möglichkeit der Individualklage. Neben dem Parlament haben auch der Präsident und das Oberste Gericht Gesetzesinitiativrecht. Der Staatshaushalt wird dem Parlament vom Staatspräsidenten zur Zustimmung vorgelegt. (AA 3.2013a)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2013a): Aserbaidschan: Innenpolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage blieb volatil. Im Juni 2012 gab es ernsthafte Spannungen an der Armenisch-Aserbaidschanischen Grenze mit mindestens acht getöteten Soldaten. (Europäische Kommission 20.3.2013)
Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Problematisch ist die Sicherheitslage in der Konfliktregion Bergkarabach sowie in den im Südwesten gelegenen, armenisch besetzten Bezirken Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, insbesondere in den unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstands- bzw. Kontaktlinie angrenzenden Gebieten. Hier kommt es regelmäßig zu Schusswechseln. Mit Schusswechseln muss auch an der regulären aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze gerechnet werden, einschließlich zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien. (AA 18.7.2013)
Quellen:
Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 1.8.2013
AA - Auswärtiges Amt (18.7.2013): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise;
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7252A1BF392214C7E0A751841DE31D83/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AserbaidschanSicherheit_node.html, Zugriff 1.8.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Rechtswirklichkeit bleibt hinter den Standards eines Mitglieds des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. (AA 12.3.2013, vgl. USDOS 19.4.2013) Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei und werden häufig in Abstimmung mit dem Justizminister entschieden. (AA 12.3.2013) Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Der Judicial Legal Council, der die Auswahl der Kandidaten für die Richterposten trifft, wurde vom Justizministerium kontrolliert. Es gab weiterhin Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Das Justizministerium berichtet, dass der Justizrat im Laufe des Jahres zwei Richter suspendierte und fünf andere Richter disziplinierte. (USDOS 19.4.2013)
Eine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter. Bürgerinnen und Bürgerkönnen nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Bei Urteilen zulasten der Regierung ist die Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Nichtpolitische Urteile sind gelegentlich käuflich. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (Oberster Gerichtshof, Verfassungs-und Appellationsgericht) werden indes weiter durch den Präsidenten ernannt. Es ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter ausreichendvor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen auch nach Einschätzung der Botschaft zu Recht, dass die universitäre Ausbildung junge Juristinnen und Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen ihnen auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion. (AA 12.3.2013)
Das Gesetz sorgt in Zivilsachen nicht für unabhängige und unparteiische Geschworene. Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine Berufung vor dem EGMR einzulegen. (USDOS 19.4.2013)
Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Seit Bestehen des Verfassungsgerichts ergingen 207 Entscheidungen, davon 78 auf der Grundlage von Individualbeschwerden. Die Zahl der Richterstellen ist 2010 um 80 auf 500 gestiegen. Seit dem 01.01.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte. (AA 12.3.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Sicherheitsbehörden
Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtliche Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit hat eine eigene innere Sicherheitseinheit. Generell waren die Sicherheitskräfte in der Lage ungestraft zu agieren, doch die Regierung berichtete, dass sie im Laufe des Jahres [2012] gegen 255 Mitarbeiter des Innenministeriums rechtliche Schritte unternommen hatte. Im Laufe des Jahres wurden 460 Mitarbeiter wegen Verletzung von Bürgerrechten diszipliniert, drei wurden entlassen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und Misshandlungen in Haft waren weiterhin ein weitverbreitetes Problem und geschahen ungestraft. Das Aserbaidschanische Komitee gegen Folter, eine unabhängige Gruppe, die Haftanstalten überwacht, erhielt in den ersten acht Monaten des Jahres 2012 über 136 Beschwerden wegen angeblicher Fälle von Misshandlungen in der Haft. Berichten zufolge starben im Jahr 2012 zwei Polizeihäftlinge infolge von Misshandlungen. (HRW 31.1.2013)
Die Verfassung und das Strafgesetz verbieten solche Praktiken und sehen Strafen bis zu 10 Jahren Haft vor. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte während des Jahres 141 Häftlinge misshandelten und auch Berichte, dass während des Jahres Militärpersonal schikaniert und misshandelt wurde, inklusive körperlicher und sexueller Misshandlung. Straffreiheit blieb ein Problem. (USDOS 19.4.2013)
Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise darauf, dass verhaftete Personen im Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Nach Angaben der NRO "Aserbaidschanisches Komitee gegen Folter" gingen bei ihm 2011 136 Beschwerden wegen Foltervorwürfen ein, von denen neun Personen an den Folgen der Folter gestorben seien. Unter den Folteropfern befänden sich sieben Frauen und drei Ausländer. Die überwiegende Zahl der gemeldeten Vorfälle ereignete sich auf Polizeistationen (121), nur acht in Haftanstalten. Gegenüber 2011 (169) ist die Zahl der eingegangenen Beschwerden zurückgegangen.
Die Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, und die Generalstaatsanwaltschaft gaben an, den Foltervorwürfen nachgegangen zu sein, konnten die Foltervorwürfe jedoch in keinem Fall bestätigt sehen. Die Ombudsfrau kündigt beim Bekanntwerden von Foltervorfällen regelmäßig öffentlichkeitswirksam an, die Vorwürfe zu untersuchen. Nach Einschätzung der Botschaft bleibt ihr Spielraum allerdings begrenzt: Sie kann nur solche Vorfälle untersuchen, bei denen die Regierung übergeordnetes politisches Interesse an der Untersuchung geltend macht. Über konkrete Resultate ihrer Arbeit, d.h. die Bestrafung von Verantwortlichen, wird in aller Regel nichts bekannt.
Nach Angaben des OSZE-Büros in Baku scheinen Täter nicht-politischer Straftaten bei einer Verhaftung routinemäßig geschlagen zu werden.
Dies deckt sich mit eigenen Erkenntnissen der Botschaft: Ein Deutscher, der im Februar 2008 überfallen worden war, berichtete, dass der Täter bei der Gegenüberstellung auf dem Polizeirevier erhebliche Gesichtsverletzungen aufgewiesen habe. (AA 12.3.2013)
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013,
http://www.ecoi.net/local_link/237055/359928_de.html, Zugriff 19.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor und verbietet Bestechung, dennoch gab es in allen Bereichen der Gesellschaft weitverbreitete Korruption, die unbestraft blieb, so etwa im öffentlichen Dienst, den Ministerien und den höchsten Ebenen der Regierung. Im Februar 2011 startete die Regierung eine gut publizierte Antikorruptionskampagne. Viele kleine und mittlere Beamten wurden entlassen. Die Kampagne erreichte aber die obere Regierungsebene nicht.
Korruption in der Rechtsdurchsetzung war ein Problem. Trotz eines Rückganges der Bestechung kehrte die Polizei zu ihrer bisherigen Praxis zurück und erhob oft falsche, informelle Gebühren für Verkehrs- und andere leichtere Verbrechen und erpresste Schutzgeld von örtlichen Bewohnern. Während des Jahres erhielten die Verkehrspolizisten Gehaltserhöhungen um der Korruption entgegenzuwirken. Das Innenministerium berichtet, dass während des Jahres 61 Angestellte wegen Bestechung diszipliniert wurden. 36 Mitarbeiter sind entlassen worden.
Transparency International und andere Beobachter berichteten, dass im Laufe des Jahres Korruption weit verbreitet war. Das Gesetz gewährt öffentlichen Zugang zu Regierungsinformationen durch Individuen und Organisationen, doch die Regierung verweigerte dies oft. (USDOS 19.4.2013)
Aserbaidschan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2012 den 139. von 174 Plätzen. (TI 2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013)
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 18.7.2013
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist seit einer Gesetzesänderung von 2011 neuen Restriktionen unterworfen. Einer Reihe regierungskritischer NGOs wird unter Hinweis auf formale Versäumnisse eine Registrierung versagt. Dennoch sind zahlreiche Organisationen weiterhin in Aserbaidschan tätig. (AA 3.2013a)
Eine Reihe lokaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operierte generell ohne Beschränkungen durch die Regierung, stellte Nachforschungen an und veröffentlichte ihre Ergebnisse. Obwohl die Regierung Beziehungen mit einigen Menschenrechtsorganisationen unterhielt und deren Anfragen beantwortete, kritisierte die Regierung gelegentlich andere NGOs und schüchterte Menschenrechtsaktivisten ein. Manche Menschenrechtsorganisationen konnten vom Justizministerium keine Registrierung erhalten. Während des Jahres wurden 172 NGOs beim Justizministerium registriert. Nach Schätzungen von Experten gab es im Land etwa 1.000 unregistrierte NGOs. Im Laufe des Jahres unterstützte der Staat 348 NGOs mit 2,31 Millionen Manat ($ 2,9 Mio.). (USDOS 19.4.2013)
Nichtregierungsorganisationen (meist im Bereich der Hilfe für Binnenvertriebene und Flüchtlinge tätig)
??American Council for Collaboration in Education and Language (USA/Ausbildung)
??Adventist Development and Relief Agency (USA/Hilfe)
??Academy for Educational Development (USA/Ausbildung)
??Benevolence International Foundation (USA/Ausbildung)
??Children Aid Direct (Großbritannien/Gesundheitsversorgung)
??International USA (Ernährung/Schutz)
??Counterpart Foundation (USA/Hilfe/Ernährung)
??Caspian Project (USA/Gesundheit)
??Dänisches Füchtlingshilfswerk (Einkommensgenerierung/Wiedereingliederung)
??Humanitäres Büro der Europäischen Gemeinschaft (Belgien/humanitäre
Hilfskoordination),
??Global Care (Großbritannien/Ernährung/Gesundheit)
??Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit
(Deutschland/Wiedereingliederung/Einkommensgenerierung)
??Internews Azerbaijan (USA/Massenmedien)
??Oxford Committee for Famine Relief (Großbritannien/Gesundheit/Hilfe)
??Save the Children (USA/Beihilfen)
??Open Society Institute (USA/Beihilfen)
??Eurasia Foundation (USA/Beihilfen)
??USAID (humanitär)
??World Vision International (USA/humanitär)
BAMF-IOM (6.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan (3.2013a): Innenpolitik;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013)
BAMF-IOM (6.2013): Länderinformationsblatt Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013
Ombudsmann
Bürger können sich bei der Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, oder beim Ombudsmann für die Autonome Republik Nachitschewan, Ulkar Bayramova, über Verbrechen des Staates oder von Einzelpersonen beschweren. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die mangelnde Unabhängigkeit des Ombudsmannes. Auch das Parlament Milli Majlis und das Justizministerium haben Menschenrechtsbüros, die Beschwerden anhörten, Ermittlungen durchführten und Empfehlungen an die betroffenen Regierungsbehörden abgaben. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/245170/368617_de.html, Zugriff 19.7.2013)
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem ist in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft noch unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser - auch außerhalb größerer Städte - und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals.
Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie.
Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten. Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität. (AA 12.3.2013)
Das "Gesetz für Psychiatrische Hilfe" wurde am 12.06.01 erlassen und reguliert alle Aktivitäten, die auf die Hilfe für Personen mit psychischen Störungen abzielen. Weitere Gesetze sind die Verfassung vom 12.11.95 und das "Gesetz zum Schutze der Gesundheit" vom 26.06.97. Personen mit psychischen Störungen werden hauptsächlich der Kategorie der Geringverdiener zugeordnet.
• Es gibt zwei psychiatrische Ambulatorien und eine psychiatrische Klinik in Baku.
• Neun psychiatrische Ambulatorien sind über die Regionen verteilt.
• Es gibt drei forensische psychiatrische Dienste.
• Acht Professoren, drei Doktoren und 15 Wissenschaftsassistenten sowie 400 Spezialisten arbeiten im Bereich der Gesundheitsversorgung von Personen mit psychischen Störungen.
• 69.000 Erwachsene und 9.000 Kinder sind registriert.
Zwei Sonderschulen unter der Verwaltung des Bildungs- und des Gesundheitsministeriums für solche Kinder sind verfügbar, deren Schüler durch eine spezialisierte medizinische und pädagogische Kommission heimbetreut werden.
Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt.
Das Gesundheitsministerium ist für bestimmte zentrale, üblicherweise spezialisierte Einrichtungen verantwortlich und die Regional- und Stadtverwaltungen sind für alle anderen Dienste verantwortlich. Das Gesundheitsministerium ist das führende Organ für die Umsetzung der Reform. Es liefert die politische Unterstützung für die Projektentwicklung, initiiert die gesetzliche Grundlage und beaufsichtigt den Implementierungsprozess. Außerdem gibt es noch verschiedene parallele Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, wie z. B. das Krankenhaus des Innenministeriums. Die Verantwortlichkeit ist komplex, da die regionalen Gesundheitsbehörden in gewissen Punkten dem Gesundheitsministerium rechenschaftspflichtig sind, ihr Budget aber von den Distriktverwaltungen erhalten.
Das Medizinische Institut Aserbaidschans in Baku für die Ausbildung von Ärzten und Apothekern und das Institut für medizinische Weiterbildung sind die führenden medizinischen Institute. Außerdem führen einige Forschungsinstitute medizinische Studien durch.
Medizinische Infrastruktur: Zahl und Ausrüstung der Krankenhäuser
• Ambulante Einrichtungen: 1.817
• Krankenhäuser: 862
• Krankenhausbetten: 74.000
• Ärzte: 29.000
Das Zentralkrankenhaus, das Zentrum für Orthopädie und Prosthetik, das Zentrum für
Neurochirurgie, die Augenklinik, das Psychiatrisches Krankenhaus, das Tuberkulosehospital,
das Urologisches Krankenhaus, die Kinderklinik und das Krebszentrum zählen zu den
staatlichen Spezialkrankenhäusern. Zu den bekanntesten privaten Krankenhäuser und Kliniken zählen: Krankenhaus und Klinik von Leyla Shikhlinskaya, Western Medical Services, Overseas Medical Service, Türkisch-Amerikanisches Medizinisches Zentrum, Medi Club.
Die Ausrüstung ist in vielen Einrichtungen veraltet oder abgenutzt; dies gilt insbesondere in den Regionen in denen die Räumlichkeiten heruntergekommen sind und die Moral der Mitarbeiter niedrig ist.
Die politische Entscheidung über die Unverzichtbarkeit von Arzneimitteln wird vom Gesundheitsministerium getroffen. Arzneimittel werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums eingekauft und an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Arzneimittelzuteilung reicht normalerweise nur für einen Zeitraum von 2 - 3 Wochen. Arzneimittel sind bei stationärer Behandlung kostenlos.
Bei ambulanter Behandlung werden Arzneimittel außer gegen Krebs und einige psychiatrische Erkrankungen dem Patienten berechnet. Arzneimittel sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Arzneimittel wird durch besondere Überwachung des Gesundheitsministeriums kontrolliert. Die meisten Arzneimittel sind verfügbar, aber einige sind möglicherweise nicht in Aserbaidschan erhältlich; in einigen Fällen weichen die Bezeichnungen von den in der EU gebräuchlichen ab. Ein Handbuch der unverzichtbaren Arzneimittel wurde veröffentlicht und ausgegeben. Alle Apotheken sind in privater Hand.
Versorgung und Behandlung wird in spezialisierten Krankenhäusern und Kliniken durchgeführt. Medizinische Nachsorge hauptsächlich von spezialisierten Armenapotheken mit ärztlichem Beistand und spezialisierten Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser durchgeführt. (BAMF-IOM 6.2013)
Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist. Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen: darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in Baku, einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in Baku und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung.
Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen.
Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" des o.g. Gesetzes besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird.
Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam,
AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insurance, International Insurance Company
(IIC) mit Hauptbüros in Baku und Zweigstellen in den Regionen.
Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus. (BAMF-IOM 6.2013)
Aserbaidschan setzte die Reform des Gesundheitswesens mit Hilfe internationalen Gebern fort. Es machte gute Fortschritte bei der Mutter und Kindergesundheit sowie beim Aufwerten von Gesundheitszentren im ländlichen Raum. Aserbaidschan konzentriert sich dabei auf das Bauen oder Renovieren von medizinischen Einrichtungen, die Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter und die Qualifikationen der Mitarbeiter zu erweitern. (Europäische Kommission 20.3.2013)
Quellen:
BAMF-IOM (6.2013): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013
Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Azerbaijan; Progress in 2012 and recommendations for action;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315739_2013-progress-report-azerbaijan-en.pdf, Zugriff 23.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Behandlung nach Rückkehr
Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.
Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (Einmalzahlung von 200 AZN, d.h. ca. 200 EUR) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten. (AA 12.3.2013)
Für Rückkehrer wird keine Hilfe bei der Wohnungssuche auf nationaler Ebene angeboten. In Ausnahmefällen bietet die NGO "Clean World" ihre freundliche Unterstützung an. Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen/Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach aus dem Sozialfond für Binnenvertriebene und Flüchtlinge geleistet. Rückkehrern wird keine Wiederaufbauhilfe gewährt. Die lokale NGO "Azerbaijan Migration Center" bietet Migranten und Rückkehrern Rechtsberatung an. Auf staatlicher Ebene wird Rückkehrern keine Hilfe angeboten.
Auf Regierungsebene wird Wiedereingliederungshilfe in Sachleistungen für Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Inlandsvertriebene bereitgestellt, die ihre Heimat meist zwischen 1988 und 1998 als Ergebnis des Konflikts um Berg-Karabach verlassen mussten. (BAMF-IOM 6.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
BAMF-IOM (6.2013): ZIRF Länderinformationsblatt, Aserbaidschan, Zugriff 19.7.2013
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP in ihrem Heimatland Aserbaidschan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage sowie der Ergebnisse der am 4.6.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP1 bis bP4 ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Die Identität steht aufgrund der vorliegenden Personalausweise fest.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [nunmehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese zum Ergebnis kommt, dass das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen nicht glaubhaft ist.
II.2.5. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:
Auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ist es den bP nicht gelungen, im Sinne der GFK relevante, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. Zum einen haben die bP während des ganzen Verfahrens nie behauptet bzw. ist auch sonst nicht hervorgekommen, aus einem der in der GFK genannten Gründe ( Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) verfolgt worden zu sein oder im Fall der Rückkehr eine derartige Verfolgung zu befürchten. Zum anderen erwies sich auch das gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Vorgebrachte i9n Zusammenhalt mit den gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben als keinesfalls glaubhaft:
Die bP stützen ihre Ausreisegründe vor allem darauf, dass die bP1 an den örtlichen Polizeichef Schutzgeld bezahlen sollte und wegen ihrer Weigerung die Geschäfte niedergebrannt und die bP2 vergewaltigt worden seien. Nachdem die bP1 den Vergewaltiger niedergeschlagen habe, befürchte sie, deshalb gesucht zu werden. Beweise für ihr Vorbringen konnte die bP1 nie vorlegen.
Es ist völlig unglaubwürdig, dass von der bP1 im Zeitraum von 6.3.2010 bis zur Ausreise am 17.2.20111 nur 2 Mal Schutzgeld verlangt worden sein soll, wobei sie nur einmal davon auch tatsächlich bezahlt hat. Derart Kriminelle - wie von der bP1 behauptet - sehen derartige Schutzgelderpressungen als ein Mittel, sich dadurch ein regelmäßiges "Zusatzeinkommen" zu verschaffen, sodass davon auszugehen ist, dass derartige Forderungen an die bP1 mit Sicherheit in kürzeren Abständen erfolgt wären. Völlig unplausibel ist in diesem Zusammenhang auch, weshalb der Erpresser die Geschäftslokale der bP1 niederbrennen hätte lassen sollen, wenn diese doch die einzige Einnahmequelle für die bP1 waren und so den Nachschub an Schutzgeld sichern konnten.
Die behauptete Brandstiftung an ihren Geschäften konnte die bP1 ebenfalls nicht glaubhaft darlegen oder gar beweisen, beispielsweise durch das Gutachten des Brandsachverständigen, wenn sie schon nicht daran gedacht hat, Fotos zu machen. Stattdessen stellt die bP1 völlig vage und allgemein in den Raum, dass die Polizei die Geschäfte in Brand gesteckt habe. Glaubhaft ist auch nicht, dass lediglich die Geschäfte der bP1 abgebrannt worden sein sollen, wenn es sich nach ihren Angaben um eine nahezu geschlossene Bauweise (1m Abstand) auf einem Basar gehandelt hat. Ein Übergreifen des Brandes auf andere Geschäfte oder Teile des Basars wäre mit Sicherheit anzunehmen gewesen.
Auch die angebliche Vergewaltigung der bP1 konnte nicht glaubhaft dargelegt werden. Außer den vom BAA bereits aufgezeigten widersprüchlichen Angaben, stellt sich auch für das Bundesverwaltungsgericht die Frage, weshalb im Anschluss daran weder eine übergeordnete Polizeidienststelle, eine Behörde, ein Gericht, der Ombusdmann etc. oder gar ein Arzt aufgesucht wurde, zumal die bP2 nach ihren Angaben durch die Vergewaltigung auch verletzt wurde und möglicherweise sogar innere Blutungen nicht auszuschließen waren. Dass man sich in einem derartigen Zustand auf die "Hilfe" einer benachbarten Krankenschwester verlässt, ist selbst bei Berücksichtigung aserbaidschanischer Verhältnisse völlig unplausibel. Überdies ist nicht glaubhaft, dass die bP1 erst nach über einem Monat nach der Vergewaltigung auf die Idee kommt, den angeblichen Täter zur Rede zu stellen. Nahe liegender wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung vielmehr, dass dies zeitnahe geschehen wäre. Im Übrigen versuchte die bP1 in diesem Zusammenhang auch, im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihr diesbezügliches Vorbringen zu steigern, indem sie nunmehr erstmals behauptete, sie sei überzeugt, dass wegen des Angriffs auf den Fahrer in Aserbaidschan ein Haftbefehl gegen sie existiere - freilich wieder ohne jeglichen Nachweis. Erstmals behauptete er weiters, dass ihm jener Minister, der der Onkel des Polizeichefs sei, mit dem schlimmsten gedroht habe. In diesem Zusammenhang ist es auch völlig absurd, dass die bP das Risiko eingegangen sind, über den Flughafen in Baku auszureisen. Wäre der Polizeichef tatsächlich der Neffe des Ministers und dieser tatsächlich so mächtig, wie die bP behaupten, hätten sie nämlich damit rechnen müssen, dass möglicherweise bereits Zufahrten zum Flughafen abgeriegelt sind oder sie bei der Grenzkontrolle gefasst werden könnten.
Widersprüchlich sind in Zusammenhang mit der behaupteten Vergewaltigung auch weitere Angaben der bP1 und bP2. So gab die bP1 an, die Männer hätten gewusst, dass sie am Tag der Vergewaltigung nach Baku gefahren ist. Die bP2 gab hingegen an, dass die Männer zunächst gefragt hätten, wo sich die bP1 aufhält.
Gegen die Glaubwürdigkeit der bP spricht auch der Umstand, dass sie bis 2 Tage vor ihrer Ausreise in ihrem eigenen Haus gelebt haben, obwohl sie bereits seit Anfang 2010 Probleme gehabt haben sollen.
Entgegen den Beschwerdeausführungen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, weshalb die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt haben soll. Die Einvernahme der bP2 am 23.5.2011 erfolgte im Beisein einer Dolmetscherin für Aseri. Hinweise auf Verständigungsprobleme lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Die bP2 hat ausdrücklich die Frage, ob sie alles verstanden habe und ob sie der Vernehmung ohne Probleme folgen konnte, bejaht. Auf die Frage, ob sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen konnte, gab sie wörtlich an: " Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden. Ich möchte mich bedanken, dass ich heute eine Dolmetscherin für Aseri hatte und keine aus der Türkei. Die bP2 bejahte auch ausdrücklich, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her alles verstanden zu haben. Vermerkt ist auch, dass der bP2 die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt wurde. Gegenteilige Beschwerdeausführungen sieht das Bundesverwaltungsgericht, daher lediglich als untauglichen Versuch der Rechtsvertretung der bP, deren widersprüchlichen Angaben aus der Welt zu schaffen.
Der folgenden Einvernahme in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers hat die bP2 ausdrücklich zugestimmt.
Es ist zwar zutreffend, dass sich die belangte Behörde in einem einzigen Punkt wieder auf die vom Asylgerichtshof als nicht hinreichend angesehene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezogen hat (Angaben zur Wohnsituation der bP in Aserbaidschan). Dabei handelt es sich aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes um ein völlig untergeordnetes Indiz für die Unglaubwürdigkeit der bP, das letztlich nicht entscheidungswesentlich war..
Soweit in der Beschwerde in weiterer Folge versucht wird, die aufgetretenen widersprüchlichen und unplausiblen Angaben der bP zu entkräften bzw. die Widersprüche als "Scheinwidersprüche" hinzustellen, vermag das Bundesverwaltungsgericht dieser Argumentation nicht zu folgen. So ist es beispielsweise im Nachhinein leicht möglich hinsichtlich des namens des Polizeichefs Internetrecherchen anzustellen. Wäre die bP1 aber tatsächlich mehrmonatiger Verfolgung durch diese Person ausgesetzt gewesen, hätte sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung schon wesentlich früher und wahrscheinlich noch in Aserbaidschan Nachforschungen angestellt. Auch die Behauptung, dass in QUBA aufgrund der Größe der Stadt praktisch jeder jeden kenne, ist völlig absurd, zumal QUBA laut Wikipedia über 22.000 Einwohner hat.
Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet den bP zwar dahingehend bei, dass die Ausreise theoretisch in der behaupteten, sehr kurzen Zeit organisiert werden kann, aber nur dann, wenn alle beteiligten Akteure nur auf das Startzeichen warten. Es ist aber nicht glaubhaft, dass in so kurzer Zeit gefälschte Dokumente hergestellt, Tickets besorgt, die Leute bei der Grenzkontrolle instruiert, eine Gefahrenanalyse für den Schlepper und die Geschleppten durchgeführt wird, etc.
Während in der Beschwerde davon die Rede ist, dass der Schlepper 50.000,- Manat kassiert habe, gab die bP1 im Übrigen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, dass es sich um 50.000,- USD gehandelt habe, was auch im Fall der Umrechnung einen gewaltigen Widerspruch darstellen würde.
Die bP haben auch keine Bescheinigungsmittel für ihre Behauptungen vorgelegt. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die bP offenkundig bemühten, ihre Anträge in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich Gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der bPim Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der bP zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf
werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")
Aufgrund der bereits aufgrund der Angaben der bP festgestellten Unglaubwürdigkeit konnte auch von der Ergänzung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die - bis in einem unwesentlichen Punkt - auch nicht mehr als Beweismittel herangezogen wurde, Abstand genommen werden
Sofern in der Beschwerde seitens der bP moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unzutreffend sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von den bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgehen. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der bP inhaltlich zu prüfen sind.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Rein hypothetisch betrachtet und bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens stünde den bP in Aserbaidschan aber auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da das Problem der bP mit dem Polizeichef und dessen Fahrer rein die Region QUBA betrifft:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo die bP tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnten. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
Speziell zur Türkei führte der VwGH aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann (vgl. z. B. VwGH 5.6.1996, Z. 95/20/0394, 24.10.1996, 95/20/0560, 19.6.1997, 95/20/0782, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577).
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Bei den bP handelt es sich um arbeitsfähige, weitgehend gesunde Menschen. Die bP1 kann ihre Tätigkeit als Händler auch in anderen Landesteilen, wie z.B. in Baku ausüben. Über den dortigen internationalen Flughafen ist auch eine gefahrlose Einreise möglich. Die bP haben nach ihren Angaben außer einem Stiefbruder der bP1 auch keine Angehörigen in Aserbaidschan bzw. der Herkunftsregion. Ihre Mobilität haben sie durch die Reise nach Österreich ebenfalls hinreichend unter Beweis gestellt.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten aus.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiter festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den bP handelt es sich um mobile, junge, weitgehend gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es den bP frei eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP1 im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP1 daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Nach den Schilderungen der bP steht auch deren Haus noch immer in ihrem Eigentum. Es könnte somit wieder bewohnt oder im Fall eines Umzugs verkauft werden.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Soweit die bP1 und die bP2 ihren Gesundheitszustand thematisieren, wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Herkunftsstaat nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im ggst. Fall ergibt sich aus der einhelligen Berichtslage zweifelsfrei, dass psychische Erkrankungen wie PTBS in Aserbaidschan behandelbar sind und auch entsprechende Medikamente zur Verfügung stehen. Dass die Behandlung nicht wie in Österreich kostenlos erfolgt und vielleicht nicht das gleiche hohe Niveau erreicht, spielt nach der Judikatur des EGMR keine Rolle.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide:
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig oder ob die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die gegenständlichen Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz waren abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt den bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die bP haben in Österreich keine über ihre eigene Kernfamilie hinausgehenden Verwandten und leben auch sonst mit keiner ihnennahe stehenden Person zusammen. Sie möchte n offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit Februar 2011 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung von Asylanträgen erreicht werden konnte, relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP sind seit ca. 3 1/2 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die bP verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte
Die bP begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt nur durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages in rechtsmissbräuchlicher Absicht gerechtfertigt war. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Die beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrschen, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist. Die bP1 bis bP4 haben mehrere Deutschkursbesuchsbestätigungen vorgelegt, aber bis dato keine Prüfung abgelegt. Die bP1 hat 2 Bestätigungen des Stadtmagistrates Innsbruck vorgelegt, wonach sie dort 2012 und 2013 auf Basis des Bundesbetreuungsgestzes beschäftigt war. Im Jahr 2012 hat die bP1 an einer Innuferreinigung teilgenommen. Die bP1 gibt in Altenheimen unentgeltlich Konzerte. Die bP2 hilft in der Flüchtlingsunterkunft in der Küche gegen eine Aufwandsentschädigung. Die bP3 hat ebenfalls eine Bestätigung des Stadtmagistrates Innsbruck vorgelegt, wonach sie dort seit 2012 im Rahmen des Bundesbetreuungsgesetzes beschäftigt ist. Die bP3 besucht ein Fitnessstudio. Die bP4 hat 2012 ebenfalls an der Innuferreinigung teilgenommen und arbeitet im Flüchtlingsheim in der Küche. Von der bP4 wurde noch eine Einladung zum Orientierungstest für den Pflichtschulabschluss am 12.8.2013 vorgelegt. Laut eigener Angabe ist das Vorhaben an den mangelnden Deutschkenntnissen der bP4 gescheitert. Die bP4 geht ebenfalls ins Fitnessstudio.
Aufgrund dieser Fakten kann weder von einer nachhaltigen Integration noch von einem ernsthaften Bemühen in diese Richtung gesprochen werden. Zum einen ist die Aufenthaltsdauer in Österreich mit 3 1/2 Jahren relativ kurz. Trotzdem haben die bP erst rudimentäre Deutschkenntnisse und hat kein Familienmitglied eine Prüfung abgelegt bzw. bestanden. Kein Familienmitglied ist selbsterhaltungsfähig, sondern bestenfalls im Rahmen des Bundesbetreuungsgesetzes tätig. Eine Mitarbeit in der Küche einer Flüchtlingsunterkunft kann jedenfalls auch nicht als Bemühen um Integration gesehen werden, ebenso wenig die einmalige Teilnahme an einer Umweltschutzaktion oder ein Besuch des Fitnessstudios, der bestenfalls der eigenen körperlichen Ertüchtigung dienen soll. Es kamen im Verfahren auch keine besonderen sozialen Bindungen zu österreichischen Staatsbürgern hervor, vielmehr bestehen bestenfalls lose Kontakte. Auch die Auftritte der bP1 in Altenheimen ist nicht als besonderes Integrationsbemühen zu werten, da keine über den Auftritt hinausgehenden Kontakte zu Altenheimbewohnern behauptet bzw. glaubhaft gemacht wurden.
Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurde dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaidschan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die bP somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des Verfahrens kann seitens des erkennenden Gerichtes keinesfalls festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
II.3.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch nicht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
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