BVwG W184 2010757-1

W184 2010757-1Tribunal Administrativo Federal20 de ago. de 2014

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Flughafenverfahren, Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

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BVwG W184 2010757-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W184.2010757.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Pipal über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2014, Zl. 1026289400/14815306, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, kam am XXXX mit einem Flugzeug aus XXXX am Flughafen XXXX an. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Einreise verweigert und diese stellte am XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

Bei der Erstbefragung am 23.07.2014 am Flughafen XXXX gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass er für 22.000 USD mit gefälschten Reisedokumenten von einem Schlepper auf unbekanntem Weg nach XXXX gebracht worden sei. Sein Reisepass sei abgelaufen und befinde sich im Herkunftsstaat. Er verfüge noch über Barmittel in Höhe von 3.650 EUR und 624 USD.

Die Fluggesellschaft übermittelte in der Folge eine Kopie des afghanischen Reisepasses der beschwerdeführenden Partei. In diesem befindet sich ein von der kroatischen Botschaft in Kiew am 09.07.2014 ausgestelltes, von XXXX bis XXXX gültiges Schengenvisum.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein auf Art. 12 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit einem am 04.08.2014 eingelangten Schreiben stimmte Kroatien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 29.07.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass er völlig gesund sei und in Österreich keine privaten oder familiären Bezugspunkte habe. Seinen echten, afghanischen Reisepass habe er auf einem unbekannten Flughafen dem Schlepper ausgehändigt. Der beschwerdeführenden Partei wurden die wesentlichen Inhalte des Länderinformationsblattes zu Kroatien erläutert. Die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen die Prüfung des Asylantrages in Kroatien sprechen, verneinte die beschwerdeführende Partei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde gemäß § 33 Abs. 5 AsylG 2005 nicht abgesprochen.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Kroatien, Juli 2013:

Allgemeines

Das Recht auf Asyl wird durch die kroatische Verfassung garantiert. Das im Januar 2008 in Kraft getretene neue Asylgesetz wurde an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Es enthält unter anderem Regelungen in Bezug auf den subsidiären Schutz, definiert "hilfebedürftige Gruppen" und "sichere Herkunftsstaaten", sieht eine Arbeitserlaubnis für Asylbewerber nach einem einjährigen Aufenthalt in Kroatien vor, erweitert das Recht der Asylbewerber auf Bildung und Familienzusammenführung und führt eine unentgeltliche Rechtsberatung für die zweite Instanz und ein Berufungsverfahren ein. Im März 2008 wurden fünf Umsetzungsakte verabschiedet, die sich mit den Aufnahmeformularen, der Datenerfassung, der rechtlichen und finanziellen Unterstützung und der medizinischen Untersuchung befassen. Die Qualität des Verfahrens zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus hat sich verbessert, was hauptsächlich auf die zur Flüchtlingskonvention und zum gemeinschaftlichen Besitzstand organisierten Schulungen zurückzuführen ist. (EU 2.12.2008)

Im Juli 2010 wurde das Asylgesetz geändert. Die Änderungen betrafen die Verlängerung der Gewährung von subsidiärem Schutz von bisher einem auf nunmehr drei Jahre und das Recht auf Unterbringung bei Asylgewährung bis zu zwei Jahren. Außerdem wurde für anerkannte Flüchtlinge der Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, Bildung und Beschäftigung ausgeweitet. Weiters wurde die Rolle der Beschwerdekommission im Asylverfahren ausgeweitet, was vor allem ihre Unabhängigkeit betrifft. Diese Kommission soll 2012 durch ein Verwaltungsgericht, welches Asylbeschwerden überwacht, ersetzt werden. (USDOS 8.4.2011)

UNHCR Kroatien hat die mit Juli 2010 beschlossenen Ergänzungen zum Asylgesetz, die zu einer effektiven Harmonisierung des Gesetzes mit dem EU acquis und der Genfer Flüchtlingskonvention führten, sehr begrüßt. Dabei wurden die meisten Vorschläge von UNHCR übernommen, insbesondere die verbesserte Anwendung und spezifische humanitäre Erwägungen bezüglich des Schutzes von besonders vulnerablen Flüchtlingen. Dieses überarbeitete Gesetz verbessert den Flüchtlingsschutz in Kroatien durch weiter entwickelte Garantien für eine persönliche Anhörung und den Zugang zu einer völlig unabhängigen Beschwerdeinstanz, die ab 2012 zu einem Verwaltungsgericht umgewandelt werden wird. (UNHCR 2.7.2010)

Mit der Implementierung des neuen, geänderten Asylgesetzes wurden Fortschritte gemacht, insbesondere in Bezug auf kostenlosen Rechtsbeistand in Asylverfahren, die Unterbringung von Asylbewerbern und beim subsidiären Schutz. Die Asyl-Kommission, (Beschwerdekommission) die als zweite Instanz fungiert, wird im Januar 2012 durch Verwaltungsgerichte ersetzt und somit an die geltenden europäischen Standards angeglichen. (EC 12.10.2011)

Die Vorbereitungen für die Implementierung des Asyl acquis sind beinahe komplett. Die Verwaltungsgerichte setzten ihre Arbeit in ihrer Funktion als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren fort. Die Auswahl von zusätzlichen Richtern wird durchgeführt. Die Asyleinheit wurde durch Aufnahme zusätzlicher Mitarbeiter gestärkt. Ebenso wurden zusätzliche Aufnahmekapazitäten für Migranten und Asylwerber geschaffen. (EC 26.3.2013)

Quellen:

EU - Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung (2.12.2008): Kroatien - die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes, Zusammenfassung

...;

USDOS - U.S. Department of State (8.4.2011): 2010 Human Rights Report: Croatia ...;

UNHCR (2.7.2010): UNHCR welcomes the new Asylum Act ...;

EC - European Commission (12.10.2011): Croatia 2011 Progress Report

...;

EC - European Commission (26.3.2013): COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL - Monitoring Report on Croatia's accession preparations ...

Allgemeines zum Asylverfahren

Gesetzliche Grundlagen

Grundlage für das Asylverfahren in Kroatien ist das Asylgesetz von 2007, in Kraft getreten am 1.1.2008, welches am 2.7.2010 durch einige Bestimmungen ergänzt wurde (s. o.). Weiters kommen Bestimmungen des Fremdengesetzes (Aliens Act) 130/11 sowie das Gesetz "on the Amendments to the State Border Surveillance Act" und das "Rulebook on the Methods of Conducting State Border Surveillance" zur Anwendung. (RH MUP o.D.)

Asylverfahren

Zuständig für das Führen des Asylverfahrens ist das Innenministerium als 1. Instanz, eine Asylkommission (mittlerweile durch ein Verwaltungsgericht ersetzt, Anm.) als Beschwerdeinstanz und ein Verwaltungsgericht. Der Asylantrag kann in einem Asylaufnahmezentrum, beim Grenzübertritt oder bei einer Polizeistation gestellt werden. Innerhalb von 15 Tagen ist die Behörde verpflichtet, den Asylwerber (AW) über seine Rechte und Pflichten als Flüchtling, über das Asylverfahren, die Möglichkeit einer freien Rechtshilfe und über die Möglichkeit einer Kontaktherstellung mit UNHCR und anderen Flüchtlingsschutzorganisationen in einer verständlichen Sprache zu informieren. (UNHCR 25.6.2013, 22)

Eine Asylentscheidung soll nach ausführlichen Interviews innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Kann dieser Zeitrahmen allerdings nicht eingehalten werden, muss der AW über den Zeitpunkt der zu erwartenden Entscheidung informiert werden. Sollte eine positive Entscheidung aufgrund der vorgebrachten Beweise und Fakten zu erwarten sein oder, wenn entsprechende Asylausschließungsgründe vorliegen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. (UNHCR 25.6.2013, 56, 57)

Bei negativer Asylentscheidung ist das Asylamt verpflichtet, ex officio die Bedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz zu prüfen. (UNHCR 25.6.2013, 58)

Es ist möglich, nach einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens einen erneuten Asylantrag zu stellen. Falls auf Grund des gestellten Antrags festgestellt wird, dass der Asylwerber im wiederholten Verfahren keine neuen Tatsachen dargelegt hat, so wird die Entscheidung in einem Schnellverfahren ohne Einvernahme des Asylwerbers gemacht. (VB 16.4.2012)

Nach Abschluss des Asylverfahrens, in dem ein Asylantrag abgelehnt oder abgewiesen wurde oder nach Beendigung oder Aufhebung des Asyl- oder subsidiären Schutzes, werden durch das Innenministerium alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr von Ausländern in das Herkunftsland zu ermöglichen. Ein Ausländer, der gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren will, wird gemäß Bestimmungen des Ausländergesetzes ausgewiesen werden. (UNHCR 25.6.2013, 75)

Freie Rechtshilfe im erstinstanzlichen Verfahren wird seitens des Staates nicht angeboten, aber diese kann durch die NGO Croatian Law Centre, finanziert durch UNHCR, erhalten werden. Seit 1.1.2012 wird im zweitinstanzlichen Verfahren Rechtshilfe für mittellose Asylwerber für die Vorbereitung der Beschwerde und deren Präsentation vor dem Verwaltungsgericht gewährt. (ECRI 25.9.2012)

Quellen:

UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, Art. 22, 56, 57, 58, 75 ...;

RH MUP (o.D.): Aliens - Administrative ...;

VB des BM.I in Kroatien (16.4.2012): Auskunft des VB, per Email (Beantwortet durch das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Kroatien - Amt für Verwaltungs- und Inspektionsangelegenheiten);

ECRI (25.9.2012): ECRI Report on Croatia ...

Beschwerdemöglichkeiten

Eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung der ersten Instanz bezüglich Asyl, subsidiären und vorübergehenden Schutz muss innerhalb von 15 Tagen an die Kommission für Asyl (ab 1.1.2012 Verwaltungsgericht) gerichtet werden. Gegen eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren muss innerhalb von acht, bei Asylverfahren an Grenzstellen und Transitzonen von Flughäfen innerhalb von fünf Tagen Beschwerde erhoben werden. (UNHCR 25.6.2013, 67a)

Die zweite Instanz kann bei Vorliegen einer Anfechtung einer Entscheidung der Erstinstanz diese entweder aufheben und in der Sache selbst entscheiden, oder, im Falle der Asylantrag ist nicht offenkundig unbegründet oder es liegen keine Gründe für die Einstellung des Asylverfahrens vor, die Entscheidung der ersten Instanz aufheben und den Fall zur Wiederholung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückverweisen. (UNHCR 25.6.2013, 68)

Beschwerden und das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht sind entsprechend dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten abzuhandeln. Während dieses Verfahrens besteht aufschiebende Wirkung bezüglich der Durchsetzung der Vorverfahren und es entstehen keine Kosten für den Beschwerdeführer. (UNHCR 25.6.2013, 70, 70a)

Die signifikanteste Änderung der Ergänzungen zum Asylgesetz 2007, welche im Juli 2010 in Kraft traten, betrifft die Asylkommission, die als 2. Instanz im Asylverfahren fungierte und für die Behandlung von Einsprüchen von Entscheidungen der 1. Instanz zuständig war. Diese Kommission wurde mit 1. Jänner 2012 durch ein Verwaltungsgericht in Zagreb ersetzt, welches nunmehr für alle Beschwerdeverfahren im Asylprozess zuständig ist. (ECRI 25.9.2012)

Quellen:

UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, Art. 67a, 68, 70, 70a ...;

ECRI (25.9.2012): ECRI Report on Croatia ...

Dublin-II-Rückkehrer

Das Asylverfahren wird u. a. ausgesetzt, wenn der AW währen des Verfahrens das Land verlässt. Im Falle einer erzwungenen, neuerlichen Rückkehr des AW hat er das Recht, einen neuen Asylantrag zu stellen, oder er muss schriftlich darauf verzichten. (UNHCR 25.6.2013, 62)

Eine Ablehnung eines Asylantrags aufgrund der Drittstaatsicherheitsklausel wird ausgesetzt, wenn die Rückführung des AW in den Drittstaat durch diesen abgelehnt wird. In diesem Fall wird ein Asylverfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes durchgeführt. Weiters wird diese Klausel nicht angewandt, wenn dadurch dem AW im Drittstaat unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würden. (UNHCR 25.6.2013, 60)

Quellen:

UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, Art. 60, 62 ...

Non-Refoulement

In der Praxis gewährte Kroatien effektiven Schutz gegen die Abschiebung oder Rückführung von Flüchtlingen in Länder, in denen deren Leben oder Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischen Meinung einer Bedrohung ausgesetzt wäre. (USDOS 8.4.2011)

Im Art. 3 des Asylgesetzes ist das Verbot der Zurückschiebung (Refoulement-Verbot) festgeschrieben. Der Art. 3 lautet: Es ist nicht erlaubt, einen Fremden in ein Land zurückzuschieben, wo sein Leben oder Freiheit wegen seiner Rasse, Religions- oder Nationalitätsangehörigkeit, Angehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen bedroht, oder er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre. Auch im Art. 95 des kroatischen Fremdengesetzes ist das Refoulement-Verbot festgeschrieben worden. Wenn einem Fremden kein Schutz gewährt wird, müssen zuerst Gründe gemäß Art. 95 Fremdengesetz überprüft werden, bevor der Betroffene abgeschoben wird. Sollte eine Abschiebung aus den o. a. Gründen nicht möglich sein, kann dem Fremden gemäß Art. 112 Fremdengesetz Temporärer Schutz gewährt werden. (VB 19.12.2009)

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (8.4.2011): 2010 Human Rights

Report: Croatia ...;

VB des BM.I in Kroatien (19.12.2009): Auskunft des VB, per Email.

Versorgung

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anrecht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien, Unterkunft, Arbeit, Gesundheitsversorgung, Ausbildung, kostenlose Rechtshilfe, soziale Wohlfahrt und Familiennachzug. Weiters hat jeder anerkannte Flüchtling ein Recht auf Unterstützung für Integrationsmaßnahmen. (UNHCR 25.6.2013, 40)

Das Asylzentrum in KUTINA verfügt über etwa 150 Unterbringungsplätze für Asylwerber einschließlich einer entsprechenden und guten medizinischen Versorgung. Asylwerber, die gegen die auferlegten Auflagen im Asylverfahren zuwiderhandeln, wie beispielsweise die versuchte illegale Ausreise nach Slowenien und andere Länder, werden im Fremdenanhaltezentrum JEZEVO untergebracht. Im Asylzentrum KUTINA wird derzeit ein Zubau für Kinder und unbegleitete Jugendliche gebaut bzw. umgebaut. Auch wurde in Zagreb teilweise eine Hotelanlage für Asylwerber angemietet. Sollte die zukünftige Entwicklung eine weitere Erhöhung der Unterbringungskapazitäten für Asylwerber notwendig machen, wird Kroatien lt. Aussage des zuständigen Direktors zivile Objekte (Hotels und Pensionen) anmieten. (VB 20.8.2012)

Um die Kapazitäten der Aufnahmezentren für irreguläre Immigranten und Asylwerber zu erhöhen, hat das Innenministerium ein früheres Hotel adaptiert, in welchem bis zu 600 Personen untergebracht werden können. Weitere diesbezügliche vorrübergehende Maßnahmen wurden seitens der Regierung gesetzt. Für den Bau von zwei weiteren permanenten Fremdenzentren und von eigenen Einrichtungen für Minderjährige und andere vulnerable Migrantengruppen im Bereich dieser Aufnahmezentren wurden bereits Mittel aus dem IPA-Fond gesichert. (EU 26.3.2013)

Die Asylwerber werden grundsätzlich im Asylaufnahmezentrum des Innenministeriums in Kutina untergebracht, außer die Asylwerber haben den Asylantrag im Zentrum für Ausländer während des Abschiebeverfahrens gestellt. Wenn der Asylwerber über eigene Finanzmittel verfügt, kann er sich mit Einverständnis des Innenministeriums eine private Unterkunft aussuchen. Während des Asylverfahrens wird, gemäß dem Asylgesetz und Verordnung über ärztliche Untersuchungen von Asylwerbern, Asylberechtigten, temporär und subsidiär geschützten Personen medizinische Versorgung gewährt.

Die Asylwerber werden gleich nach der Ankunft im Asylaufnahmezentrum ärztlich untersucht, und innerhalb von einundzwanzig Tagen werden noch drei weitere verpflichtende ärztliche Untersuchungen durchgeführt. Die Asylwerber können jeden Tag, neben diesen verpflichtenden Untersuchungen, während der Ambulanzöffnungszeiten im Asylaufnahmezentrum eine ärztliche Untersuchung beantragen. Die ergänzenden medizinischen Untersuchungen werden nach Anweisung des Arztes durchgeführt, wie z. B. Tests auf übertragbare Krankheiten, Laborbefunde, Röntgen- und andere fachärztliche Untersuchungen. Jeder Asylwerber, der aus einem Land, in dem Malaria- und Cholerakrankheiten evident sind (die Liste veröffentlicht das Kroatische Institut für öffentliche Gesundheit), kommt, wird verpflichtend in ein fachärztliches Zentrum überstellt. Die medizinische Versorgung wird von der kroatischen Krankenversicherungsanstalt finanziert.

Den Asylwerbern wird auch eine psychosoziale Betreuung gewährt. Diese Betreuung wird durch die Angestellten des Innenministeriums (zwei Sozialarbeiterinnen und eine Krankenschwester, die beim Asylaufnahmezentrum angestellt sind) und des kroatischen Roten Kreuzes angeboten. Diese wird vom Innenministerium und dem kroatischen Roten Kreuz finanziert. Neben der psychosozialen Betreuung werden Asylwerbern im Asylaufnahmezentrum Kultur- und sportliche Aktivitäten in Zusammenarbeit mit den Einwohnern der Stadt Kutina angeboten, was zu einer besseren Akzeptanz innerhalb der einheimischen Bevölkerung führen soll. (VB 19.12.2009)

Im Aufnahmezentrum Jezevo befinden sich Ausländer, gegen die ein rechtskräftiges Abschiebungsurteil verhängt wurde, die aber noch nicht abgeschoben werden können bzw. keine Identitätsdokumente besitzen, sowie die, die gegen die Regeln im Aufnahmezentrum Kutina verstoßen haben. In einem kleineren Ausmaß werden in diesem Zentrum auch begleitete minderjährige Personen untergebracht. Das Aufnahmezentrum hat eine Kapazität von 96 Plätzen. (RH MUP 8.4.2010)

Quellen:

UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, Art. 40

...;

VB des BM.I in Kroatien (20.8.2012): Auskunft des VB, per Email;

RH MUP (8.4.2010): Povjerenik Vijeca Europe posjetio Prihvatni centar za strance ..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der beschwerdeführenden Partei nur die wesentlichen Inhalte und nicht der gesamte Inhalt des Länderinformationsblattes zu Kroatien erläutert worden sei. Die Länderinformationen seien zudem unaktuell und insbesondere sei die praktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichend überprüft worden. Laut mehreren Berichten, etwa von Human Rights Watch aus dem Jahr 2014 bzw. des Jesuit Refugee Service vom Juni 2013, komme es wegen der steigenden Zahl von Asylanträgen in Kroatien zu gravierenden Mängeln bei der Behandlung der Antragsteller. Die Unterkünfte seien überfüllt und in schlechtem Zustand. Die Verfahrensdauer sei lang und die Verfahrensgarantien seien unzureichend, weshalb der beschwerdeführenden Partei die Abschiebung nach Afghanistan und somit eine Verletzung im Recht nach Art. 3 EMRK drohe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei flog am XXXX mit einem vom XXXX bis XXXX gültigen kroatischen Schengenvisum nach XXXX und brachte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein Aufnahmeersuchen an Kroatien und dieser Mitgliedstaat stimmte dem Aufnahmeersuchen mit einem am 04.08.2014 eingelangten Schreiben gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Bei der beschwerdeführenden Partei liegen gegenwärtig keine besonders schweren Erkrankungen vor, sie nahm in Österreich keine ärztliche Behandlung in Anspruch und nimmt zurzeit auch keine Medikamente ein.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.

Die Beschwerde zeigt zwar zu Recht auf, dass die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides zu Kroatien bereits über ein Jahr alt sind. Es kann jedoch weder aus den in der Beschwerde zitierten Quellen noch aus anderen laufend Monat für Monat erscheinenden Berichten abgeleitet werden, dass es im letzten Jahr zu einer wesentlichen Verschlechterung der Rechtslage oder Vollzugspraxis im kroatischen Asylwesen gekommen wäre. So gab es beispielsweile laut dem Bericht des USDOS - US Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Croatia, 27.02.2014, in Kroatien im ersten Halbjahr 2013 928 Asylanträge; 85 % der Asylwerber reisten illegal in andere EU-Staaten weiter; im Jahr 2012 erhielten 16,7 % der Antragsteller einen Schutzstatus. Dieser Bericht hält auch wiederum ausdrücklich fest, dass Kroatien ein gut entwickeltes Asylsystem besitzt. Es gibt insbesondere auch überhaupt keine Länderberichte, die auf eine reale Gefahr der Verletzung des Refoulementverbotes durch die kroatischen Behörden hindeuten würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 31 (1) Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; die §§ 15 Abs. 3a und 29 Abs. 6 sind nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden.

...

§ 32 (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.

(2) Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.

(3) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden

1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist;

2. bis zum Ende der Beschwerdefrist oder

3. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.

(4) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden.

§ 33 (1) ...

(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 12:

"(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) ...

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Abs. 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung.

Im Übrigen sprach der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, die Bestimmung Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt habe, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten könne, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend mache, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Nach dieser Rechtsprechung regeln also die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen aber kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat. Im Übrigen sieht auch die österreichische Rechtsordnung kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Bundesland vor, sondern obliegt vielmehr die Auswahl der jeweils zuständigen Regionaldirektion des Bundesamtes allein dieser Behörde.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):

"75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).

76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten.

77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).

78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.

79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.

80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.

81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.

82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde.

83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet.

84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.

85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.

...

88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).

89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.

...

105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu Befürchtungen hinsichtlich der Lage für Asylwerber in Kroatien sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Mit den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei wurden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dargelegt, die den Schluss zuließen, das Asylsystem insgesamt wäre derart mangelhaft, dass damit eine Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte als wahrscheinlich erscheinen könnte. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es sei eine Abschiebung aus Kroatien in den Heimatstaat zu befürchten, ist zu bemerken, dass nach den Länderfeststellungen Kroatien in der Praxis effektiven Schutz gegen die Abschiebung oder Rückführung von Flüchtlingen in Länder gewährt, in denen deren Leben oder Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Meinung oder Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Das Refoulement-Verbot ist in Art. 3 des kroatischen Asylgesetzes und in Art. 95 des kroatischen Fremdengesetzes festgeschrieben. Wenn einem Fremden kein Schutz gewährt wird, müssen zuerst Gründe gemäß Art. 95 Fremdengesetz geprüft werden, bevor der Betroffene abgeschoben wird. Nach dem Gesagten ist also nicht zu befürchten, dass die beschwerdeführende Partei aus Kroatien rechtswidriger Weise in den Heimatstaat abgeschoben werden könnte.

Kapazitätsprobleme bei der Unterbringung von Asylwerbern in einzelnen Mitgliedstaaten betreffen naturgemäß Antragsteller, welche über ausreichende eigene Mittel verfügen, weniger stark als mittellose Asylwerber. Nach Art. 13 Abs. 3 bzw. Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG können die Mitgliedstaaten die Gewährung aller oder bestimmter materieller Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung davon abhängig machen, dass die Asylbewerber nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihnen Gesundheit und den Lebensunterhalt gewährleistet; die Mitgliedstaaten können von den Asylbewerbern verlangen, dass sie für die Kosten der materiellen Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen. Die beschwerdeführende Partei gab bei der Erstbefragung selbst an, dass sie über erhebliche finanzielle Mittel verfügt.

Nach den Länderberichten zu Kroatien kann also keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Kroatien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Kroatien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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