W175 1435401-1•BVwG W175 1435401-1
W175 1435401-1Tribunal Administrativo Federal20 de ago. de 2014
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit
W175 1435401-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva NEUMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013, Zahl: 13 02.471-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX, geboren am XXXX (BF1), und der minderjährige XXXX, geboren am XXXX(BF2), sind afghanische Staatsangehörige sowie Angehörige der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
1. Verfahren der Eltern und Geschwister der BF:
1.1. Die Eltern der BF (ihr Vater XXXX) sowie zwei Geschwister (XXXX) stellten am 06.06.2011 nach laut ihren Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (BAA) Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG).
Am 06.06.2011 und am 07.06.2011 fanden die Erstbefragungen der Eltern der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Salzburg, Polizeiinspektion Salzburg Bahnhof, statt. Am 10.06.2011 und am 04.07.2011 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen im Asylverfahren statt.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte der Vater der BF im Wesentlichen vor, dass sein ehemaliger Geschäftspartner ermordet worden sei und dass dessen Familie ihn nun töten wolle. Die Mutter gab an, dass auch sie von dieser Familie verfolgt und bedroht werde. Die Geschwister der BF hätten keine eigenen Fluchtgründe. Aufgrund dieser Bedrohungen wäre die Familie zuerst in den Iran und dann später nach Österreich geflüchtet.
1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Innsbruck, mit Bescheiden vom 08.07.2011 die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Angehörigen der BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.07.2012 (Spruchpunkt III.).
Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen sei unglaubwürdig.
1.3. Die gegen Spruchpunkt I. der obgenannten Bescheide erhobenen Beschwerden wurden durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 12.09.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte der AsylGH aus, dass die Angaben des Vaters der BF widersprüchlich und unschlüssig und daher unglaubwürdig seien. Deshalb vermag auch die Mutter der BF mit ihrem Vorbringen, das sich letztendlich von der Fluchtgeschichte des Mannes herleite, keine Glaubwürdigkeit erlangen. Auch hätte sie das Geschehen nur oberflächlich und in Kurzform geschildert, da sie nicht eigentlich involviert gewesen sei.
Aus einer Gesamtschau der Angaben im gesamten Verfahren ergebe sich, dass die Eltern der BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande gewesen wären, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es hätte weder eine konkret gegen die Person der BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können, noch seien im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Vielmehr war dem - nicht asylrelevanten - Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der unplausiblen und teilweise widersprüchlichen Angaben vor dem BAA, die auch im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig aufgelöst worden wären, die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens sei zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Furcht im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht asylrelevant wäre, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich sei.
2. Gegenständliches Verfahren der BF:
2.1. Die BF sowie ihre Schwester (XXXX) brachten bei der österreichischen Botschaft in Teheran, Iran, Einreiseanträge bezüglich Österreich ein. Nach Abschluss einer positiven Wahrscheinlichkeitsprüfung wurde diesen Anträgen amXXXXstattgegeben.
Nach ihrer legalen Einreise in Österreich stellten die BF und ihre Schwester am 26.02.2013 beim BAA jeweils einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.
2. 2 In seiner Erstbefragung am 26.02.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) St. Georgen/Attergau, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er wäre hierher nach Österreich gekommen, weil sein Vater diesen Entschluss gefasst hätte. Ungefähr drei Tage bevor er und seine Geschwister in Österreich angekommen wären, wären sie von Kabul nach Dubai geflogen. Sie wären im Besitz afghanischer Reisepässe, welche von der afghanischen Botschaft in Teheran ausgestellt worden wären, und österreichischer Visa gewesen. Drei Tage danach wären sie von Dubai nach Wien geflogen, wo sie ihr Vater abgeholt hätte.
Zum Fluchtgrund gab der BF1 an, dass er hier mit seinen Eltern und Geschwistern ein gemeinsames Familienleben führen wolle. Er hätte es verabsäumt, eine richtige Schule zu besuchen, da er illegal im Iran gelebt hätte. Die wolle er in Österreich nachholen und eine richtige Ausbildung genießen.
Der BF2 gab an, dass er seit der Trennung von seinen Eltern und Brüdern beschlossen hätte, ihnen nachzureisen. Ein Freund des Onkels hätte die Flugtickets organisiert, und am 07.02.2013 wären sie nach Dubai geflogen. Nach einem drei- bis viertägigen, ungeplanten Aufenthalt dort wären sie am 11.02.2013 nach Wien weitergereist.
Zum Fluchtgrund gab der BF2 an, dass er hier ein gemeinsames Familienleben mit seinen Angehörigen führen wolle. Er fühle sich sicher hier und könne sich weiterbilden. In Österreich werde kein Unterschied zischen den Völkern gemacht, es gäbe keine Vorurteile.
2.3. Bei seiner Einvernahme am 08.04.2013 vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seines Vaters als damaliger gesetzlicher Vertreter, gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er bereits mit acht Jahren Afghanistan verlassen und mit ihren Eltern in den Iran gegangen wäre. Er hätte dort fünf Jahre lang eine Schule besucht und könne Farsi lesen und schreiben.
2011 hätten sie den Iran verlassen wollen, wären jedoch von der Polizei aufgegriffen und in ein Flüchtlingscamp verbracht worden. Dabei wäre die Familie getrennt worden, der BF1, sein Bruder und seine Schwester wären nach Afghanistan abgeschoben worden. Allerdings hätten sie dort eine andere afghanische Familie getroffen, die wieder in den Iran zurückkehren hätte wollen, und dieser Familie hätten sie sich angeschlossen. Dort hätten sie dann bis zu ihrer Ausreise bei einem Onkel gelebt.
Bezüglich seines Fluchtgrundes gab der BF1 an, dass er persönlich keinerlei Probleme in Afghanistan gehabt hätte. Allerdings hätten die Eltern gemeint, dass sie dort in Gefahr seien. Am Flughafen in Kabul wären der BF1 und seine Geschwister schlecht behandelt worden. Man hätte sie gestoppt und gemeint, sie müssten als Hazara kontrolliert werden. Man hätte sie gefragt, wo die Eltern seien und was sie alleine hier machen würden. Dann hätte ein Soldat gemeint, dass die Pässe gefälscht seien. Daraufhin hätten der BF1 und seine Geschwister gegen die schlechte Behandlung protestiert, allerdings hätte man ihnen befohlen, ruhig zu sein. Da sie dies jedoch nicht befolgt hätten, hätten sie Ohrfeigen und Fußtritte abbekommen. Man hätte sie ausgelacht und dem BF1 auch gesagt, dass man ihn umbringen werde. Als er gedroht hätte, diese Sache anzuzeigen, hätte man sie eine Woche lang eingesperrt.
Auf Vorhalt, weshalb er diese Vorkommnisse nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt hätte, gab der BF1 an, dass man sie nur nach dem Reiseweg gefragt hätte und es darum nicht gegangen wäre.
Sie wären nach Österreich gekommen, da sie gemeinsam mit ihrer Familie hier leben wollen würden. Ihre Schwester habe die Eltern vermisst, sie habe immer geweint.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei er so gut wie tot. Man hätte ihn dort schlecht behandelt, weil er ein Hazara sei.
Der BF 2 gab an, dass er mit ca. sieben Jahren Afghanistan verlassen habe. Er hätte im Iran eine Schule besucht und spreche Farsi und Englisch.
In Afghanistan hätte er keine Probleme gehabt, allerdings wäre sein Vater dort bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr würde er Probleme mit den Feinden des Vaters bekommen. Im Iran gebe es auch keine Zukunft für ihn, afghanische Flüchtlinge würden dort nicht mehr toleriert werden. Er hätte Ingenieur werden wollen, aber im Iran wäre dies nicht gegangen. Daher wäre er ausgereist.
Er und seine Geschwister hätten nicht direkt von Teheran nach Österreich fliegen dürfen. Sie hätten zuerst nach Kabul müssen, und dort wären sie am Flughafen schlecht behandelt worden. Man hätte sie kontrolliert und gemeint, ihre Pässe seien gefälscht. Dann hätte man die Dokumente zerknüllt und gesagt, man müsse alles überprüfen. Der BF2 und seine Geschwister wären geschlagen und eine Woche inhaftiert worden, und das alles nur, weil sie Hazara seien. Man hätte sie auch ausgelacht und gemeint, dass sie nicht richtig Dari sprechen könnten. Angehalten wären sie insgesamt einen Monat worden.
Auf Vorhalt, dass seine Schwester erzählt hätte, dass die Gegner des Vaters die Familie angezeigt hätten, man bei der Kontrolle der Pässe in einer Liste nachgeschaut und sie daraufhin verhaftet hätte, um sie durch die Feinde identifizieren zu können, antwortete der BF2, dass dies auch so passiert sei. Zum Glück wären jedoch diese Leute nicht aufgetaucht. Bei der Erstbefragung hätte er dies nicht erwähnt, weil er nur zum Reiseweg befragt worden wäre. Es wäre ihm verboten worden, etwas zu den Fluchtgründen zu sagen. Man hätte nur über die drei Tage in Dubai etwas wissen wollen und ihm mitgeteilt, dass er später alles erzählen könne.
In Afghanistan herrsche Anarchie und Mittelalter. Man könne dort nicht leben, die Leute seien ungebildet. Er habe Angst vor dem Land und den Feinden seines Vaters.
Abschließend wurden den BF Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Im Verfahren vor dem BAA wurden von den BF afghanische Reisepässe sowie zwei iranische Zertifikate des BF1 betreffend dessen Ausübung eines Kampfsports vorgelegt.
2.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 03.05.2013, Zahlen 13 02.471-BAI und 13 02.473-BAI, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte den BF den Status von Asylberechtigten nicht zu. Das BAA erkannte ihnen weiters den Status subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen, gültig bis 13.06.2014 (Spruchpunkt III., wobei offenbar irrtümlicherweise der 13.06.2013 angeführt wurde).
Bezüglich der Fluchtgeschichte der BF führte das BAA aus, dass sich die BF mit ihrem Vater abgesprochen hätten, um - im Gegensatz zu ihrer Familie, der nur subsidiärer Schutz zuerkannt worden wäre - Asyl zu erhalten. Die BF hätten einerseits ihr Vorbringen kontinuierlich gesteigert, und andererseits sei die von ihnen geschilderten Fluchtgründe unplausibel und widersprüchlich gewesen, weshalb sie keine Glaubwürdigkeit erlangen hätten können.
2.5. Gegen diese Bescheide des BAA richten sich die durch den gewillkürten Vertreter der BF fristgerecht mit Schreiben vom 27.05.2013 eingebrachten Beschwerden, mit der die Bescheide der BF und ihrer Schwester hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurden.
In der Beschwerdebegründung wurde die Fluchtgeschichte im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass die Erstbehörde Informationen über die Benachteiligung von Hazara in Afghanistan hätte einholen müssen. Weiters wurde im Speziellen hinsichtlich der Schwester der BF auf die Situation von Frauen in Afghanistan eingegangen und diesbezüglich weitwendige Ausführungen getätigt.
2.6. Die Beschwerden samt Verwaltungsakt langten am 03.11.2011 beim AsylGH ein.
2.7. Mit Schreiben vom 09.10.2013 wurde beantragt, in einer mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH die Mutter der BF einzuvernehmen.
2.8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidungen maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Die BF führen die Namen XXXX, geboren am XXXX (BF1), und XXXX, geboren am XXXX (BF2), sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, waren nicht politisch aktiv und hatten keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. Die BF sind ledig und sprechen Farsi und Dari, der BF2 spricht auch etwas Englisch.
Ein Angehöriger der BF ist laut ihren Angaben im Iran aufhältig, in Afghanistan haben sie keine Verwandten oder näheren Bekannten. In Österreich befinden sich ihre Eltern und Geschwister.
2.2. Die Reise der BF nach Österreich erfolgte legal aufgrund eines bei der österreichischen Botschaft in Teheran gestellten Einreiseantrags.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.
2.3. Die BF sind in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft.
Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnten die BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus den Akten hervor.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein werden.
Die BF konnten somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche in den Verfahren sonstwie zu Tage.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA und den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des AsylGH bzw. BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF und den vorgelegten Urkunden. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen lässt.
Die Identität der BF steht dadurch mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
3.3. Die Feststellungen zur Reise nach Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und sonstigen sozialen Bindungen der BF in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben und dem Akteninhalt.
3.4. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der BF in den Erstbefragungen und in den Einvernahmen vor dem BAA und den Ausführungen in der Beschwerde.
Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Wie sich aus den Erstbefragungen und den Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatten die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Die BF wurden vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass die BF grundsätzlich in der Lage sein müssen, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde von den BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.
Darüber hinaus haben die BF im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ihren Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber die BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurden.
Die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich jedoch oberflächlich und teilweise widersprüchlich.
So ist festzuhalten, dass die Angaben der BF in den Einvernahmen von ihren Angaben bei den Erstbefragungen in wesentlichen Punkten abweichen. Auch wenn die Erstbefragungen vor allem der Feststellung der Identität der BF und der Reiseroute dienen und sich nicht auf die Fluchtgründe zu beziehen haben, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass die BF auf Nachfrage wesentliche Punkte ihres Fluchtvorbringens kurz anführen können und dass eine kurz danach stattfindende Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen von diesen Angaben abweicht.
Im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit des BF tragen jedoch wesentliche Änderungen im vorgebrachten Sachverhalt zum Gesamtbild der Unglaubwürdigkeit der BF bei. So gaben die BF bei den Erstbefragungen an, dass der wesentliche Grund für ihre Reise nach Österreich die Familienzusammenführung mit ihren hier lebenden Angehörigen (Vater, Mutter, zwei Geschwister) gewesen sei. Weitere Gründe seien die Sicherheit in Österreich und die Möglichkeiten, sich hier weiterzubilden, gewesen. Mögliche Gefährdungssituationen in Afghanistan und dort stattgefundenen Vorfälle, durch die die körperliche Integrität der BF gefährdet gewesen wäre, wurden von den BF mit keinem Wort erwähnt. Erst in den Einvernahmen am 08.04.2013 behaupteten die BF, am Flughafen in Kabul aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara von Sicherheitskräften diskriminiert, misshandelt und sogar für eine Woche inhaftiert worden zu sein. Dies stellt eine Steigerung des Fluchtvorbringens dar, die den Eindruck der Unglaubwürdigkeit der BF verstärkt und die Vermutung nahelegt, dass die BF durch ein gedankliches Konstrukt versuchen, Fluchtgründe im Sinne der GFK zu kreieren und somit - im Gegensatz zu ihren übrigen, bereits in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, die "lediglich" subsidiären Schutz erhalten haben - den Status von Asylberechtigten zu erlangen.
Der Rechtfertigung der BF, dass sie bei den Erstbefragungen lediglich nach der Reiseroute befragt worden wären, ihnen jedoch untersagt worden wäre, zu ihren Fluchtgründen nähere Angaben zu machen, kann nicht gefolgt werden, zumal den Protokollen der Erstbefragungen zu entnehmen ist, dass ihnen sehr wohl die Möglichkeit eingeräumt wurde, Aussagen zu ihren Fluchtgründen zu machen (Punkt 11. der Protokolle) und sie das auch entsprechend getan haben.
Zum Vorbringen, als Hazara in Afghanistan einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein, ist weiters auszuführen, dass den unstreitigen Länderfeststellungen eine allgemeine Verfolgung der Angehörigen der Volksgruppe der Hazara nicht zu entnehmen ist. Auch die Eltern der BF - die als Erwachsene die Lage in Afghanistan besser beurteilen hätten können - haben dies in ihren eigene Verfahren nicht angeführt. Sollten die BF tatsächlich diskriminierenden Handlungen durch Sicherheitsbeamte am Flughafen in Kabul ausgesetzt gewesen sein, so ist das als Fehlverhalten einzelner Personen zu qualifizieren, ohne dass daraus eine Verfolgung von Hazara durch den Staat Afghanistan an sich abzuleiten wäre. Darüber hinaus wäre eine (korrekt durchgeführte) Überprüfung der Unterlagen am Flughafen Kabul an sich als durchaus plausibel und nachvollziehbar anzusehen, zumal es sich bei den BF um zum damaligen Zeitpunkt Minderjährige handelte, die ohne Begleitung eines Erwachsenen beabsichtigt haben, das Land zu verlassen.
Ferner ist anzumerken, dass die BF zu Beginn der Einvernahmen behaupteten, dass man sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und aufgrund des Verdachts der Beamten, ihre Reisepässe wären gefälscht, angehalten hätte. Erst auf Vorhalt, dass die zuvor einvernommene Schwester der BF behauptete hatte, dass die Gegner des Vaters die Familie angezeigt hätten, man bei der Kontrolle der Pässe in einer Liste nachgeschaut und sie daraufhin verhaftet hätte, um sie durch die Feinde identifizieren zu können, gab der BF2 nunmehr an, dass dies stimme und man sie aus diesen Gründen inhaftiert hätte. Allerdings stellt dies eine weitere unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens dar, die darüber hinaus auf der Fluchtgeschichte des Vaters aufbaut, welche bereits in dessen Asylverfahren als vage, widersprüchlich und somit nicht glaubhaft beurteilt wurde.
Das Vorbringen ist zusammengefasst in seiner Gesamtheit derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, die BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes (asylrelevantes) Geschehen ableiten kann, dass die BF dazu bewogen haben soll, ihren Heimatstaat zu verlassen.
Vielmehr war dem Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates und zu ihrer Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der vagen und unstimmigen Angaben vor dem BAA die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person der BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Dass der Inhalt der Bescheide des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden den BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
3.5. Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass den BF seitens des BAA bereits subsidiärer Schutz erteilt wurde.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da die Bescheide des BAA am 13.05.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 27.05.2013 beim BAA eingelangt ist, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Die BF konnten keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Den BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und aufgrund ihrer individuellen Situation bereits der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
4.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des BAA die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit den Beschwerden wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht; insbesondere wurde darin lediglich das Vorbringen der BF wiederholt und die Ermittlungstätigkeit des BAA in unsubstantiierter Weise kritisiert. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da deren Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - nicht den Tatsachen entspricht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass die Angaben der Eltern, die von der vorgebrachten Fluchtgeschichte direkt betroffen gewesen wären und diese im Gegensatz zu den Kindern detailliert angeben hätten können, bereits als unglaubhaft einzustufen waren und sich die BF lediglich auf die Angaben der Eltern beriefen. Der Vorfall am Flughafen war wie bereits ausgeführt selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in den Beschwerden behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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