W108 2009275-1•BVwG W108 2009275-1
W108 2009275-1Tribunal Administrativo Federal20 de ago. de 2014
ersatzlose Behebung, Gebührenbestimmungsbescheid, Gerichtsvorsteher,<br/>Kostenbeamter, Unzuständigkeit, Zeugengebühr
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch: RA Mag. Stephan HEMETSBERGER, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hietzing vom 21.05.2014, Zl. 5 C 320/13a-7 betreffend Zeugengebühr (mitbeteiligte Parteien: XXXX;
XXXX, vertreten durch: Brandstetter, Baurecht, Pritz Partner Rechtsanwälte KG; Revisorin/Revisor des Oberlandesgerichtes Wien) zu
Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG iVm § 20 Abs. 1 GebAG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Hietzing, in welchem der nunmehrige Beschwerdeführer Kläger ist, wurde am 30.04.2014 unter anderem die im nunmehrigen Verfahren mitbeteiligte Partei XXXX als Zeuge einvernommen.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hietzing die Gebühr für diesen Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der Höhe von € 454,20 bestimmt.
Dieser Bescheid wurde den Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens, dem Zeugen sowie dem Revisor/der Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien mit dem bezughabenden Verwaltungsakt zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 20.06.2014 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Reisekosten stünden dem Zeugen unstrittig zu. Die Zeitversäumnis des Zeugen könne - auf Grund seiner kurzen Anreisezeit - insgesamt nur zwei Stunden betragen haben. Der Zeuge habe zwar bescheinigt, dass sein Bruder ihn am 09.05.2014 entgeltlich vertreten habe, eine Bescheinigung über einen Aufwand für einen Vertreter am 30.04.2014 liege jedoch nicht vor. Überdies sei dem Zeugen als vorsteuerberechtigtem Unternehmer ein Aufwand nur in der Höhe des Nettobetrages der Rechnung entstanden, die Umsatzsteuer sei ihm nicht gesondert zu ersetzen. Richtigerweise wäre die Gebühr des Zeugen sohin mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG von € 14,20 je Stunde, für zwei Stunden somit mit € 28,40, zuzüglich Reisekosten von €
4,20, insgesamt sohin mit € 32,60 zu bestimmen gewesen.
4. Die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien stellte mit Schreiben vom 23.05.2014 den Verwaltungsakt an das Bezirksgericht Hietzing mit dem Bemerken zurück, dass Bescheide für Inlands- und Auslandszeugen für die Präsidentin (Vorsteherin) des Gerichtes vorzubereiten sind.
5. Mit Schriftsatz vom 26.06.2014, Zl. 5 C 320/13a, legte das Bezirksgericht Hietzing die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Fest steht, dass der angefochtene Bescheid vom 21.05.2014 von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hietzing erlassen wurde und nicht von (im Namen) der Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes Hietzing.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.
Der angefochtene Bescheid wurde von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hietzing unterfertigt und der Bescheid enthält keinen Hinweis darauf, dass die Kostenbeamtin im Namen der Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes Hietzing (etwa mit der Fertigungsklausel: "für die Leiterin bzw. Vorsteherin") unterschrieben hat. Überdies hat auch die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien in ihrem Schreiben vom 23.05.2014 an das Bezirksgericht Hietzing darauf hingewiesen, dass Bescheide für Inlands- und Auslandszeugen für die Leiterin (Vorsteherin) des Gerichtes vorzubereiten sind, und auch der Beschwerdeschriftsatz bezeichnet als belangte Behörde die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hietzing.
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17, 18 zu § 28).
3.2.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz (VAJu), BGBl I 2013/190, ist (seit dem 01.01.2014) die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.
Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
3.2.2. Da der angefochtene Bescheid vom 21.05.2014 nicht von - und auch nicht im Namen - der Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes Hietzing als zuständige Justizverwaltungsbehörde gemäß § 20 Abs. 1 GebAG erlassen wurde, sondern von der Kostenbeamtin dieses Gerichtes, die aber seit der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden kann, war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Gebührenbestimmung durch die zuständige Behörde (Leiterin [Vorsteherin] des Bezirksgerichtes Hietzing) zu ermöglichen.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde zu beheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie - wie fallbezogen - in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 27 VwGVG, Anm. 4, vgl. VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG).
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist - schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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