L516 1428109-2•BVwG L516 1428109-2
L516 1428109-2Tribunal Administrativo Federal20 de ago. de 2014
Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, Parteiengehör, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Pakistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2014, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.05.2012 unter der Identität XXXX, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Das nach damaliger Rechtslage zuständige Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 06.07.2012, Zahl 12 06.279-BAL, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
1.3. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 18.10.2012, E3 428.109-1/2012-9E eine vom Beschwerdeführer gegen jenen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. Diese Entscheidung erwuchs mit der am 24.10.2012 erfolgten Zustellung an den Beschwerdeführer in Rechtskraft.
1.4. Am 04.06.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter der geänderten Identität XXXX, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde dazu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung durchgeführt.
1.5. Am 11.06.2014 langte beim BFA eine mit 05.06.2014 datierte Vollmacht ein, mit welcher der Beschwerdeführer der Diakonie-Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung die Vollmacht zu seiner Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren erteilt hat.
1.6. Am 11.06.2014 erfolgte die Ladung des sich zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführers zu einer Einvernahme im Asylverfahren am 16.06.2014. Eine gesonderte Ladung der bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Dem Beschwerdeführer wurde zu diesem Zeitpunkt auch kein Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zur Seite gestellt.
1.7. Am 16.06.2014 erfolgte vor dem BFA, Erstaufnahmestelle West, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, bei der weder ein Vertreter noch ein Rechtsberater anwesend war.
1.8. Am 18.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
1.9. Am 03.07.2014 erfolgte die Ladung des Beschwerdeführers zu einer weiteren Einvernahme im Asylverfahren am 10.07.2014. Eine Ladung eines Vertreters erfolgte nicht.
1.10. Am 10.07.2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFA nach einer zuvor erfolgten Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin einvernommen. Die Rechtsberaterin brachte dabei eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.02.2014 zur ‚Situation von ChristInnen; Blasphemie' und ‚Sicherheitslage in der Provinz Punjab' in Vorlage.
1.11. Das BFA wies mit Bescheid vom 18.07.2014 den nun verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.06.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (AS 171 ff).
1.12. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 21.07.2014 und seinem Vertreter am 29.07.2014 zugestellten Bescheid des BFA am 05.08.2014 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.
1.12.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
1.13. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 12.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
1.14. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.08.2014 gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Vorverfahren (Antrag auf internationalen Schutz vom 22.05.2012)
2.1. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Pakistan zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Er habe Pakistan wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen. Es habe mit seinem Onkel Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Sein Vater und er seien betroffen gewesen. Der Onkel und dessen Söhne hätten Morddrohungen gegen ihn und seinen Vater ausgesprochen. Auch hätten diese ihn und den Vater bei der Polizei angezeigt und es gebe ein Gerichtsverfahren in dieser Sache. Einer der Söhne des Onkels sei bei der Polizei tätig, weshalb er eine schlechte Behandlung befürchte. Sein Vater sei einmal bei Streitereien auf der Landwirtschaft am Bein angeschossen worden. Eine Anzeige sei jedoch nicht erstattet worden. Sein Vater habe sich sodann dazu entschlossen, den Beschwerdeführer ins Ausland zu schicken. Sein Vater und der Onkel würden alles wieder in Ordnung bringen und wieder befreundet sein wollen. Er wolle nicht in Österreich bleiben. Seine Mutter, welche in Kanada lebe, habe für ihn in Kanada einen Antrag gestellt und wolle er entweder zurück nach Pakistan oder nach Kanada. Eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit und Religion sowie seitens des Staates gebe es nicht. Es gebe auch sonst keine Probleme.
2.2. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdung in seiner Entscheidung vom 18.10.2012 mit näherer Begründung für nicht glaubhaft.
Gegenständliches Verfahren (Antrag auf internationalen Schutz vom 04.06.2014)
2.3. Im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu Begründung seiner neuerlichen Antragstellung vor: Er sei Sunnit und habe Probleme mit Schiiten. Die Schiiten hätten die Rituale, sich selbst auszupeitschen. Sein Vater sei beten gegangen, als die Schiiten gerade ihre Rituale ausgeübt hätten. Sein Vater habe diese aufgefordert, damit aufzuhören, doch sei nicht auf ihn gehört worden, weshalb es ein bis zwei Mal zu Meinungsverschiedenheiten gekommen sei. Er und sein Vater hätten sich auch zweimal mit den Schiiten, einem Vater und dessen Sohn, geprügelt. Später sei sein Vater umgebracht worden und habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, selbst umgebracht zu werden, das die Gegner sehr einflussreich gewesen seien und dem Beschwerdeführer gedroht worden sei. Bei der Einvernahme am 16.06.2014 führte der Beschwerdeführer aus: Seine Angaben bei der Erstbefragung am 04.06.2014 seien der Wahrheit entsprechend. Er habe jetzt die Wahrheit gesagt und beim ersten Asylantrag gelogen. Er habe gelogen dass ich eine Schwester in Kanada habe und gelogen dass seine Mutter nach Kanada gegangen ist Gelogen sei auch, dass er wegen der Landwirtschaft Streit mit den Cousins gehabt habe. Sein Problem sei damals gewesen, dass der Vater umgebracht worden ist, ich habe nichts machen können und das Land verlassen. Ich sei damals auch sehr jung gewesen, er sei auch ungebildet und wisse sein richtiges Geburtsdatum nicht. Sein Vater sei damals von den Schiiten umgebracht worden. Er könne sich aber an das genaue Datum nicht erinnern, da er nicht so gebildet sei. Vielleicht sei es 2010 gewesen. Er könne nicht zurück. Er habe keine Familie mehr und nur eine Mutter und einen Bruder. In Pakistan sei die Lage sehr instabil und leider wisse er immer noch nicht, wo seine Mutter und sein Bruder seien. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Pakistan sei es derzeit schon sehr problematisch, denn er habe auch keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter.
2.4. Zu seinem Gesundheitszustand gab er bei der Einvernahme am 16.06.2014 an: Er sei zwei oder drei Wochen zuvor im Krankenhaus in Wien gewesen, er sei von der Polizei kontrolliert worden und habe Brustschmerzen bekommen. Er sei jedoch gleich wieder entlassen worden. Nun habe er lediglich eine Hautallergie und hier im Gefängnis vom Arzt zwei Salben erhalten.
2.5. Zu seinen Privat- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 16.06.2014 an, es gebe keine Änderung in seinem Privat- oder Familienleben. Er habe keine Kinder, lebe mit keiner Person in Lebensgemeinschaft, verfüge über keinen Aufenthaltstitel und habe Österreich seit seiner ersten Einreise im Jahr 2010 nicht verlassen. Er habe aktuell keinen Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder in der Heimat.
2.6. Das BFA stellte zu den Gründen für den neuen Antrag des Beschwerdeführers insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht habe bzw sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe; dass ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können; dass sich die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan nicht geändert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesasylamtes.
Grundsätzliches zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Stattgabe der Beschwerde gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG und Behebung des bekämpften Bescheides
§ 68 AVG
2.4. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
2.5. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
2.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
2.7. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
2.8. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;
21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;
29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
2.9. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
2.10. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
2.11. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
2.12. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
§ 21 Abs 3 BFA-VG
2.13. Gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 3). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 2).
2.14. Zum gegenständlichen Verfahren
2.14.1. Vorweg ist dem BFA zunächst dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer, soweit dieser seine Ausreise mit der erstmals im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Ermordung seines Vaters durch Schiiten aufgrund einer religiösen Auseinandersetzung und der gegen ihn selbst ausgesprochenen Drohungen begründete, sich mit seinem diesbezüglich nunmehrigen Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf Tatsachen und Beweismittel bezieht, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, und sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, dass eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die - wie eben insoweit auch im vorliegenden Fall - bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
2.14.2. Davon abgesehen wurde jedoch im vorliegenden Fall das Verfahren in qualifizierter Art und Weise mangelhaft geführt, weshalb nicht von einem hinreichend geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann.
2.14.2.1. Gemäß § 11 Abs 2 BFA-VG, sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 16 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 64) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
Im gegenständlichen Fall ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz laut einer seit 11.06.2014 im Verfahrensakt des BFA einliegenden Vollmacht vom 05.06.2014 (AS 81) von zwei juristischen Personen vertreten war. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass dieses Vollmachtsverhältnis bis zum Zeitpunkt der Einvernahme am 16.06.2016 aufgelöst worden wäre.
Am 11.06.2014 erfolgte durch das BFA auch die Ladung des sich zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführers zu einer Einvernahme im Asylverfahren für den 16.06.2014. Diese Ladung wurde dem Beschwerdeführer persönlich in der Schubhaft zugestellt. Eine gesonderte Ladung der bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Dem Verfahrensakt des BFA kann auch nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer für die Einvernahme am 16.06.2014 ein Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zur Seite gestellt worden wäre, welcher die Vertreter des Beschwerdeführers verständigen hätte können. Auch bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.06.2014 war weder ein Vertreter noch ein Rechtsberater anwesend.
Das BFA ging noch im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides offensichtlich davon aus, dass das Vertretungsverhältnis nach wie vor aufrecht ist, und stellte den Bescheid sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinen Vertretern zu (AS 215).
Bereits der Asylgerichtshof hat mehrfach zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorbestimmung des § 23 Abs 2 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 judiziert, dass die fehlende Einbindung eines Rechtsvertreters in das Verfahren im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes einen relevanten Verfahrensmangel darstellt (vgl AsylGH 28.01.2010, B5 400.258-2/2010/3E; 01.07.2010, C2 410.981-2/2010/3E; 09.04.2010, A5 255.779-3/2010/7E). Der Judikatur folgend liegt bei nicht ordnungsgemäßer Ladung bzw. im gegenständlichen Fall der Verständigung des Rechtsvertreters eines Beschwerdeführers ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da nicht auszuschließen ist, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre (VwGH 26.05.2009, 2006/20/0171). Dies wird im fortgesetzten Verfahren vom BFA zu beachten sein.
2.14.2.2. Weiters hat der Beschwerdeführer anders als im vorangegangenen Verfahren im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich neu vorgebracht, dass er nunmehr in Pakistan niemanden mehr habe, er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und seinem Bruder in seiner Heimat habe und sich als Sunnit vor den Schiiten fürchte (AS 31, 33, 89). Die angefochtene Entscheidung lässt eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen gänzlich vermissen. Das BFA geht mit keinem Wort darauf ein, weshalb es trotz Erstattung dieses Vorbringens erst nach Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "entschiedene Sache" für gegeben annimmt. Auch wenn festzustellen ist, dass sich das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen ursprünglichen Ausreisegründen völlig von jenem unterscheidet, welches er im Erstverfahren erstattet hat, - gab er doch im Erstverfahren als Ausreisegründe an, einen Grundstücksstreit mit einem Nachbarn gehabt zu haben und in dessen weiterer Folge deshalb aus seiner Heimat geflohen zu sein -, entbindet dies nicht das BFA, von der Verpflichtung, in einem neuerlichen Verfahren den "glaubhaften Kern" eines Vorbringens zu ermitteln und hat sich das Bundesasylamt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen ist, (auch) mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020). Die wird im fortgesetzten Verfahren vom BFA nachzuholen sein.
2.14.2.3. Schließlich stellt das BFA im angefochtenen Bescheid fest, dass die von amtswegen berücksichtigte Ländersituation keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorbrachte (AS 197). Das BFA führt dazu in der Bescheidbegründung näher angeführte Länderquellen an (AS 191), wobei die jüngste Quelle bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung bereits knapp ein Jahr alt war, doch ist mangels nachvollziehbarer Begründung und fehlender Auseinandersetzung damit nicht zu erkennen, wie das BFA die in diesem Verfahren allein maßgebende Frage klären und dazu auf vertretbare Weise feststellen konnte, ob es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Erlassung des ersten Asylbescheides zu einer entscheidungsrelevanten Veränderung der Sachlage gekommen ist. Eine begründungslose Behauptung ist dazu jedenfalls nicht ausreichend. Zudem hat das BFA das Rechts des Beschwerdeführers auf Parteiengehör dadurch verletzt, indem es die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Länderfeststellungen nicht dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit, zu diesen innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen, vorgehalten hat, und ist dem BFA daher ein willkürliches Vorgehen anzulasten.
2.14.2.4. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.15. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.
2.16. Eine gesonderte Erwägung bezüglich der Beigebung eines Rechtsberaters bzw einer Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.17. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.18. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.19. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.19.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.4. - 2.12.; II.2.14.2. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.20. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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