I407 2004381-1•BVwG I407 2004381-1
I407 2004381-1Tribunal Administrativo Federal20 de ago. de 2014
Behebung der Entscheidung, Beitragszuschlag, Bescheidqualität,<br/>Genehmigung
I407 2004381-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX vom 11.04.2013 gegen den Bescheid der TGKK vom 15.03.2013, Zl. 18-2013-BW-MS2BG-000ES zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die TGKK hat mit "Bescheid" vom 15.03.2013, Zl. 18-2013-BW-MS2BG-000ES gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 Verbindung mit § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) abgesprochen, dass die XXXX, (i.f. Beschwerdeführerin) verpflichtet sei, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen von einem Dienstnehmer einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 40,- zu entrichten.
Begründend führt die TGKK aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses seit der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Der Lohnzettel für vier Beschäftigte der Beschwerdeführerin sei nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb Beitragszuschläge vorzuschreiben wären.
Gegen diesen "Bescheid" erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt sie im wesentlichen aus, dass sie die Meldungen über die Versicherungsdaten richtig und rechtzeitig im elektronischen Wege der Antragsgegnerin übermittelt habe. Sie sei auch, als es offensichtlich gewesen war, dass es Probleme bei der Übermittlung der Lohnzettel gegeben habe, laufend im Kontakt mit den zuständigen Stellen der belangten Behörde gewesen, die sie letztlich zur Klärung der rechtlichen Fragen an dieses Gericht verwiesen hätte.
Mit Schreiben vom 7.5.2014 regte das Bundesverwaltungsgericht bei der Tiroler Gebietskrankenkasse die Beschwerdevorentscheidung an.
Die Tiroler Gebietskrankenkasse übermittelte mit Stellungnahme vom 11. Juni 2014 den Bezug habenden Verfahrensakt und stellte den Antrag, die Beschwerde als rechtlich unbegründet abzuweisen. Begründend führte die Tiroler Gebietskrankenkasse im wesentlichen aus, dass sie gegen die Beschwerde für ein mit Bescheid einen Beitragszuschlag verhängt habe. Die Beschwerdeführerin habe in offener Frist ein Rechtsmittel ergriffen. Die von der Beschwerdeführerin übermittelten Daten hätten nicht ausgelesen und zur Verarbeitung daher nicht weitergeleitet werden können. Der Dienstgeber würde die mit der Übermittlungsart verbundenen Risiken selbst tragen. Die Beschwerdeführerin habe den behaupteten technischen Mangel selbst herbeigeführt, diese seien daher auch nicht geeignet, die vorliegenden Meldeverstöße zu rechtfertigen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin Beitragsgrundlagennachweise erst mit Verspätung übermittelt.
Die Tiroler Gebietskrankenkasse hat beschlossen, zur Erstellung von Bescheiden hinsichtlich der Sanktionierung von Meldeverstößen das Standardprogramm MVB einzusetzen. Ein bloßer Meldeverstoß könne anhand objektiver Kriterien (Wurde die jeweilige gesetzliche Meldefrist eingehalten?) festgestellt werden. In weiterer Folge wurden auch entsprechende Bescheidvorlagen für MVB erstellt, die automationsunterstützt mit allen relevanten Daten befüllt werden. Dieses System sei in einem Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten getestet worden, anschließend wurde eine Qualitätssicherung durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, dass das Programm die Vorgaben korrekt umsetze. Der Leiter der Melde- und Beitragsabteilung in der Tiroler Gebietskrankenkasse, der im gegenständlichen Bescheid als Genehmigender aufscheint, verfüge über die entsprechende Approbationsbefugnis. Er kannte die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Arbeitsweise von MVB im Bereich der Meldesanktionen sowie die diesbezüglichen Bescheidvorlagen. Die Mitarbeiter der Tiroler Gebietskrankenkasse können - im Bereich der Meldesanktionen - beschränkt auf die Arbeitsweise von MVB einwirken (grundsätzlich können nur das Erstattungsdatum einer Meldung sowie das monatliche Entgelt eines Dienstnehmers berichtigt werden). Eine Änderung der jeweiligen Bescheidvorlage sei gänzlich ausgeschlossen. Andreas Arnold konnte daher darauf vertrauen, dass MVB bei der vorliegenden verspäteten Übermittlung von fünf Beitragsgrundlagennachweisen den für diese Anzahl Meldeverstöße anfallenden Beitragszuschlag berechnet, die richtige Bescheidvorlage "wählt" und diese mit den relevanten Daten befüllt. Aufgrund des Wissens um die korrekte Funktionsweise von MVB sowie der fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme seitens der Mitarbeiter der Tiroler Gebietskrankenkasse wurde dieser Einzelbescheid als Teil eines automationsunterstützten Massenverfahrens nicht mehr gesondert genehmigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der angefochtene Verwaltungsakt der TGKK ist als "Bescheid" bezeichnet. Darunter ist der Satz eingefügt:
"Gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 Verbindung mit § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) ist der Dienstgeber XXXX, verpflichtet, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,- zu entrichten."
Es folgen eine "Zahlungsanweisung", eine "Begründung" sowie eine "Rechtsmittelbelehrung".
Die Begründung lautet: "Sie sind gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln." Es folgt eine tabellarische Zusammenstellung der Beschäftigten samt Aufzeichnung über die Beschäftigungsdauer und Einlangedatum der Meldung über die Beitragsgrundlagen bei der Gebietskrankenkasse. Begründend wurde festgestellt, dass das Einlangen nicht fristgerecht erfolgt und daher der obige Betrag als Beitragszuschlag vorzuschreiben sei.
Der Verwaltungsakt trägt den Namen des Erledigenden und ist weder handschriftlich gefertigt noch elektronisch signiert noch, liegt die Beglaubigung einer Kanzlei gemäß den Bestimmungen des § 18 AVG vor.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt sowie in das Beschwerdevorbringen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 2 kann die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen und dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 27 VwGVG bestimmt, dass, soweit das Verwaltungsgericht nicht über Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben befindet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen hat.
Zu A)
§ 18 Abs. 3 AVG bestimmt, dass schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen sind; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat die schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Zum Prüfungsumfang der Beschwerde ist auszuführen, dass bei Bescheidbeschwerden die Anfechtungserklärung an die Stelle der Gründe tritt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (vgl. Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Rz 11 zu § 9 VwGVG). Liegt hingegen der Beschwerde einer Amtspartei eine Anfechtungserklärung zu Grunde, so ist das VwG nur an diese gebunden, nicht aber an die Beschwerdegründe. Der Hintergrund dieser Regelung muss darin gesehen werden, dass der Gesetzgeber in diesen Fällen eine Begründung der Beschwerde offensichtlich nicht verlangt. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch Fälle der inhaltlichen Rechtswidrigkeit von Amts wegen aufzugreifen. Somit kann keine uneingeschränkte Bindung an den Inhalt der Rechtspflege einer Beschwerde abgeleitet werden, vielmehr ist auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit grundsätzlich von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Rz 5ff zu § 27 VwGVG).
Grundsätzlich bedarf es für die Entstehung eines rechtlich relevanten Aktes, der in Schriftform ergehen soll, der Unterschrift in der Person, die ermächtigt ist, derartige Akte zu erlassen So wird aus dem Konzept eines Bescheides durch die Unterschrift eines zur Genehmigung Befugten ein rechtlich relevanter Akt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2014, Rz 7 zu § 18). Es ist auch nicht anzunehmen, dass das Erkenntnis des VwGH GZ 98/04/148 vom 13. Dezember 2000, (mit seiner Berufung auf VwGH GZ 91/08/0065 vom 7.7.1992), die gegenteilige Auffassung zum Ausdruck bringen will. Der Gerichtshof sprach darin nämlich lediglich aus, dass es ohne "Belang ist, wo auf dem Original die Unterschrift des Genehmigenden platziert ist." Selbst wenn man der mit VSlg 10.491 A/1981 begründeten Rechtsprechung weiterhin folgen wollte, wäre die spätere Auslegung dieses Erkenntnisses durch den Gerichtshof selbst zu beachten: Danach könnte auch nach Verwaltungsakt 10.491 A/1981 eine "beigesetzte" Genehmigung nur dann eine Unterschrift auf der Kunde selbst gleich gehalten werden, wenn eine eindeutige klare Zuordnung der Unterschrift zum Inhalt des genehmigten Textes gewährleistet ist und zum Ausdruck kommt, dass die Unterschrift den Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert (VwGH GZ 86/18/0171 vom 91/10/060).
"Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, so sieht § 18 Abs. 3 zweiter Halbsatz AVG an Stelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG des Genehmigenden und der Authentizität des Inhalts der Erledigung vor. Zu diesem Zweck kann eine Amtssignatur verwendet werden - was den Vorteil hat, dass elektronische Ausfertigungen diese enthalten und Papierausfertigungen keiner Unterschrift oder Beglaubigung mehr bedürfen (§ 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG) - was aber nicht zwingend erforderlich ist." (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2014, Rz 8 zu § 18).
Da auf dem gegenständlichen Verwaltungsakt weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur aufgebracht wurde (VwGH GZ 2010/10/0252 vom 29.11.2011), kann er auch keine rechtlich relevanten Folgen, wie die Begründung von Beitragsnachzahlungen gem. § 113 Abs. 4 ASVG bewirken. Der gegenständlichen Erledigung fehlt somit ein wesentliches Merkmal des Bescheids als individuell-hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen, rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Verwaltungsaktes (Vgl u.a. VwGH GZ 2000/16/0051 vom 24.01.2001).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der Sachverhalt des gegenständlichen Falles wurde von der vorlegenden Behörde in rechtlich untadeliger Weise in klarer und denklogischer Form erhoben und liegt dieser dem gegenständlichen Verfahrensakt zugrunde.
Die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als einheitlich (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH GZ 2010/10/0252 vom 29.11.2011 bzw zu VwGH GZ 2007/12/0168 vom 28.04.2008) zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung somit von der Lösung einer Frage abhängt, der rechtlich grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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