BVwG G308 2008966-1

G308 2008966-1Tribunal Administrativo Federal20 de ago. de 2014

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Beitragszuschlag, Meldeverstoß

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BVwG G308 2008966-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.2008966.1.00

Spruch

G308 2008966-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über den Vorlageantrag vom 22.04.2014 der XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 07.04.2014, Zl. MVBW-05/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) vom 26.02.2014, Zl. 16-2014-BW-MS1Z2-0006Z, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß

§ 410 Abs. 1 Z. 5 iVm § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG verpflichtet, wegen nicht fristgerechter Vorlage einer Anmeldung einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 40,-- zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1 und 1a ASVG verpflichtet seien, jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt bei der Kasse anzumelden. Die Anmeldung könne in zwei Varianten durchgeführt werden, nämlich durch vollständige Anmeldung vor Arbeitsantritt bzw. mittels einer Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (Vollmeldung). Erfolge die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht binnen sieben Tagen, könne ein Beitragszuschlag verhängt werden.

Die Anmeldung für den Dienstnehmer XXXX, VSNR. XXXX, sei trotz Beschäftigungsbeginn am 07.01.2014 erst am 16.01.2014 eingelangt (ELDA-Protokollnummer XXXX) und somit nicht fristgerecht vorgelegen, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

2. Dem entgegnete der BF in seiner Beschwerde vom 28.02.2014 damit, dass mit dem genannten Dienstnehmer zwar besprochen worden sei, dass dieser mit 07.01.2014 die Beschäftigung aufnehme, jedoch die Förderungszusage der Förderungsstelle des Arbeitsmarkservice erst etwa 10 Tage später schriftlich eingetroffen sei. Der BF habe nicht riskieren wollen, die Anmeldung an die GKK vor Einlangen der Förderungszusage abzusenden. Wäre die Förderung ausgeblieben, hätte der BF die Anmeldung wieder rückgängig machen müssen. Es werde ersucht, diese Ausnahme zu tolerieren, da sonst immer innerhalb der Frist von 7 Tagen angemeldet werde.

3. Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der GKK vom 07.04.2014, Zl. MVBW-05/2014, wies die GKK die Beschwerde des BF gemäß § 409 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG und § 14 VwGVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Anmeldung des angeführten Dienstnehmers erst am 16.01.2014 bei der GKK eingelangt sei, obwohl er mit 07.01.2014 seine Beschäftigung aufgenommen habe. Die vom BF vorgebrachten Umstände, warum von der Verhängung eines Beitragszuschlages abzusehen sei, würden von der GKK als nicht berücksichtigungswürdig erachtet, zumal gemäß § 33 Abs. 1 ASVG jeder Dienstnehmer vor Arbeitsantritt anzumelden sei, also der zuständigen Gebietskrankenkasse eine entsprechende Anmeldung zu übermitteln sei. Auch ein laut Vorbringen des BF späteres Einlangen einer Förderzusage der Förderstelle des Arbeitsmarktservice ändere nichts an der gesetzlichen Verpflichtung des Dienstgebers zur ordnungsgemäßen Anmeldung, zum der gegenständliche Dienstnehmer ab 07.01.2014 tatsächlich von der BF beschäftigt worden sei ab. Weiters werde bemerkt, dass das Vorbringen des BF, bei eventuellem Ausbleiben der Förderung hätte man die Anmeldung rückgängig machen müssen, ins Leere gehe, da Dienstnehmer nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in jedem Fall vor Arbeitsantritt anzumelden seien. Erschwerend komme hinzu, dass dem BF bereits in den Jahren 2013 und 2014 aufgrund mehrerer Meldeverstöße Beitragszuschläge von insgesamt EUR 800,- vorgeschrieben wurden. Der BF habe daher in ihrer Beschwerde vom 04.03.2014 keinen berücksichtigungswürdigen Entschuldigungsgrund vorgebracht. Dies, in Verbindung mit der objektiven Fristüberschreitung habe in der Folge am 26.02.2014 zur Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Höhe von EUR 40,- geführt.

4. Dagegen beantragte der BF fristgerecht, mit 22.04.2014 datiert und am 23.04.2014 bei der GKK eingelangt, die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und bezog sich darin auf die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Gründe.

5. Am 17.06.2014 legte die GKK die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne neue Tatsachen vorzubringen. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst, und ausführlich dargelegt, dass die erste Anmeldung des gegenständlichen Dienstnehmers am 16.01.2014 mit Beschäftigungsbeginn 07.01.2015 bei der GKK einlangte und das Datum des Beschäftigungsbeginns nach telefonischer Rückfrage beim BF auf 07.01.2014 korrigiert worden sei. Eine Aviso-Meldung sei ebenfalls nicht erfolgt. Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stünden auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG werde durch den "Einstellungsakt" begründet. Es setze einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginne nach § 10 Abs. 1 ASVG mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauere mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach § 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlösche. Das Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG werde in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (VwGH vom 09.10.2013, 2013/08/0183). Der tatsächliche Beschäftigungsbeginn des gegenständlichen Dienstnehmers sei vom BF zu keiner Zeit bestritten worden, sodass diesbezüglich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht gegeben gewesen sei. Im Hinblick auf das Argument, die Anmeldung sei von der Förderzusage des Arbeitsmarktservices abhängig gewesen, werde auf die Entscheidung der LRg Wien 17.02.1971, R 57/70, hinsichtlich der Abhängigkeit einer Anmeldung von der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung verwiesen. In dieser Entscheidung sei festgestellt worden, dass der Beginn der Sozialversicherungspflicht von der Erteilung der Arbeitsgenehmigung für den ausländischen Dienstnehmer unabhängig sei; erstatte ein Dienstgeber die Anmeldung seines ausländischen Dienstnehmers nicht mit Beginn der (verbotenen) Beschäftigung, sondern erst nach Erteilung der Arbeitsgenehmigung, so sei die Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG gerechtfertigt. Zudem schließe das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung von Beitragszuschlägen nicht aus. Es komme lediglich auf die Objektivität des Meldeverstoßes an (VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0146). Der Verstoß gegen die gesetzliche Meldefrist habe von der GKK objektiv festgestellt werden können (ELDA-Protokollnummer XXXX). Zudem bestreite der BF die verspätete Meldung gar nicht. Es würden daher offenkundige Tatsachen vorliegen, die keiner Beweisaufnahme iSd. § 45 AVG bedürfen. Bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Festsetzung des Beitragszuschlages sei nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern in Hinblick auf den Regelungszusammenhang mit § 59 Abs. 2 ASVG auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen sei (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 99/08/0111; VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141). Dem BF seien in den Jahren 2013 und 2014 aufgrund mehrerer Meldeverstöße bereits Beitragszuschläge vorgeschrieben worden. Das Ersuchen, die gegenständliche verspätete Anmeldung als Ausnahme gelten zu lassen, habe seitens der GKK keine Berücksichtigung gefunden, da der BF bereits zuvor mehrmals schriftlich und sanktionslos über die Meldefristen und Sanktionsmöglichkeiten bei deren Verletzung informiert worden sei. Eine verspätete Anmeldung sei somit bereits toleriert worden. Im Gesamtverhalten habe die GKK beim BF in Bezug auf die Erfüllung von sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten aus den angeführten Gründen keinerlei berücksichtigungswürdige Umstände erkannt werden können.

6. Der gegenständliche Vorlageantrag samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 23.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, und der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der oben angeführte Dienstnehmer war ab 07.01.2014 bei dem BF tätig. Die Anmeldung des Dienstnehmers erfolgte am 16.01.2014 (ELDA-Protokollnummer XXXX). Die Anmeldung des Dienstnehmers erfolgte somit nicht vor Dienstantritt bzw. wurde innerhalb von 7 Tagen nach Arbeitsantritt eine Vollanmeldung durchgeführt. Die Anmeldung war daher verspätet.

Innerhalb des dem Meldeverstoß vorangegangenen Zeitraums von 2013 und 2014 wurden dem BF bereits Beitragszuschläge in der Höhe von insgesamt EUR 800,- vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Es besteht kein Grund, die Feststellungen der GKK in Frage zu stellen. Die Ausführungen des BF sind plausibel nachvollziehbar.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A)

1. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt (Z 5).

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

2. Aufgrund der verspäteten Anmeldung wurde ein Beitragszuschlag gemäß

§ 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorgeschrieben.

§ 113 Abs. 1 bis 3 ASVG lauten:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann:

Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:

Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG vor Arbeitsantritt angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).

Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047 vom 20.11.2002).

Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern vielmehr darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0146).

Im Fall des BF war der Dienstnehmer ab 07.01.2014 beschäftigt. Der BF hätte die Vollanmeldung des Dienstnehmers daher bis spätestens 14.01.2014 durchführen müssen. Die Anmeldung erfolgte jedoch nachweislich erst am 16.01.2014 und war damit verspätet. Dass die Anmeldung verspätet erfolgte, weil der BF auf die Förderzusage des Arbeitsmarktservice gewartet habe, ist für die Festsetzung des Beitragszuschlages nicht relevant.

Daher wurde unter Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorgeschrieben.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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