G306 1435716-2•BVwG G306 1435716-2
G306 1435716-2Tribunal Administrativo Federal20 de ago. de 2014
Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, Familieneinheit,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, Schwangerschaft
G306 1435716-2/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2014, Zl. 821763803, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die BF stellte am 03.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 13 des AsylG 2005.
Das Bundesasylamt hat den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.), den Antrag auf subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.)
Gegen diesen Bescheid erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof. Das nunmehrige Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 13.06.2014 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ab und wies den Bescheid zu Spruchpunkt III. zur Feststellung, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurück.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF durch Hinterlegung am 20.06.2014 nachweislich zugestellt, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt I.); und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
Die belangte Behörde begründete ihren angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die BF weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiären Schutzberechtigen eingeräumt worden wäre. Unter einem sei mit dem Erkenntnis des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden. Dies sei unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Albanien geschehen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA und zur kürzlich ergangenen Entscheidung des BVwG sei in den allgemeinen Länderfeststellungen keine Verschlechterung eingetreten. Die BF würde sich seit Dezember 2012 in Österreich aufhalten. Sie habe abgesehen von ihrem Gatten und der Tochter in Österreich keine Familienangehörigen. Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche usw. seinen im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Sachverhalt sei aus der Aktenlage, in Verbindung mit der Beschwerde und dem Erkenntnis des BVwG als geklärt anzusehen. Es habe daher keinen Hinweis gegeben den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern.
3. Mit dem am 17.07.2014 beim BFA eingebrachten und datierten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen; den angefochtenen Bescheid aufheben und die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen sowie festzustellen, dass Abschiebungen und Rückkehrentscheidungen nicht zulässig sind; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzugeben und der Behörde erste Instanz die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass eine mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes vorliegen würde. Die Tatsache, dass die BF zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung hochschwanger war, wäre nicht berücksichtigt worden. Das Kind wäre mittlerweile in Österreich zur Welt gekommen. Das Kind würde eine dringende orthopädische Behandlung wegen der Fehlstellung eines Fußes benötigen. Eine solche Behandlung sei in Albanien nicht möglich. Die belangte Behörde hätte es auch unterlassen festzustellen, dass die BF in Albanien keinerlei finanzielle Mittel zur Verfügung habe - eine Unterkunft wäre dort nicht vorhanden. Der Gatte der BF sei in Österreich aufhältig und würde er die Mindestsicherung beziehen. Für die neugeborene Tochter sei bereits ein Asylantrag gestellt worden und dürfe dieser, der Vater sei ja anerkannter Asylant, keiner gesonderten Beurteilung zugeführt werden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 24.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Bescheid zu beheben war.
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28 Abs. 3 Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
3. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom BFA jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:
Zu Recht wurde in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung die Tatsache, dass die BF hochschwanger war, nicht mitberücksichtigt hat. Die BF hat mittlerweile ein Kind zu Welt gebracht und wurde bereits für das neugeborene Kind ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF greift in ihrer Beschwerde auch auf, dass die belangte Behörde angeführt habe, dass sie in ihrer Heimat nach wie vor über Angehörige verfüge und dort auch sozialisiert wäre. Die BF gibt in ihrer Beschwerde an in Albanien über keine solche Angehörige zu verfügen. Der Ehegatte und Kindsvater könne entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht nach Albanien reisen, da er an einer schweren Augenerkrankung leide, die ständige Behandlungen erfordere, welche in Albanien nicht gewährleistet wären. Auch dieses Faktum sei aufgrund des Mangels auf rechtlichem Gehör unberücksichtigt geblieben.
Die BF wurde erstmalig am 03.12.2012 und letztmalig am 05.02.2013 von der fremdenpolizeilichen Behörde niederschriftlich einvernommen. Die BF wurde vom Bundesveraltungsgericht mit Schreiben vom 24.03.2014 aufgefordert zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. In ihrer abgegebenen Stellungnahme hat die BF angeführt, dass sie im 7 Monat schwanger sei - dieser Umstand wurde auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts angeführt und mitberücksichtigt. Somit war dieser Umstand auch der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt, hat es jedoch in ihren Erwägungen nicht erwähnt und somit auch nicht berücksichtigt.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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