BVwG W212 1428879-1

W212 1428879-1Tribunal Administrativo Federal19 de ago. de 2014

Abrir fonte

Regest

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung

Texto completo

BVwG W212 1428879-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1428879.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2012, ZI. 12 02.438-BAL, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 29.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Hiezu wurde er am selben Tag einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für XXXXunterzogen. Im Rahmen der Aufnahme seiner persönlichen Daten gab er an, in XXXX/Somalia geboren worden und 19 Jahre alt zu sein, wobei er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Er könne weder lesen noch schreiben, habe keine Schulausbildung und habe bis dato auch noch nie gearbeitet. Er sei Staatsangehöriger Somalias der Volksgruppe der XXXX. Er sei verheiratet, habe aber keine eigenen Kinder. Seine Eltern, sein Bruder und seine Ehefrau würden sich vermutlich in Äthiopien aufhalten. Somalia habe er aus Angst vor Al Shabaab verlassen. Diese Gruppe habe ihn zwei Mal aufgefordert, sich ihnen anzuschließen und ihm mit dem Tod gedroht, sollte er nicht mit ihnen zusammenarbeiten. Der Beschwerdeführer habe sich sodann bei seiner Tante versteckt, bis sein Vater seine Ausreise organisiert habe. So habe der Beschwerdeführer Somalia im März 2010 verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen.

2. Am 30.04.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, an Gastritis zu leiden, woraufhin er aufgefordert wurde, umgehend ärztliche Unterlagen vorzulegen. Neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt, meinte der Beschwerdeführer, im April 2007 und im Jänner 2010 von Al Shabaab "überfallen" worden zu sein. Sie hätten gefordert, dass der Beschwerdeführer mit ihnen zusammenarbeite, was er jedoch nicht gewollt und aus diesem Grund aus Somalia ausgereist sei. Seinen älteren Bruder hätten sie bereits mitgenommen und getötet. Zudem hätten sie dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer überall ausfindig machen würden, sei es in XXXX oder in einem anderen Ort.

Dazu befragt, wie das tägliche Leben des Beschwerdeführers in Somalia ausgesehen habe, meinte dieser, seinem Vater bei der Plantagenarbeit geholfen zu haben. Die Familie habe zwei Grundstücke gehabt, eines in XXXX und ein weiteres in XXXX, wobei ihnen Letzteres genauso wie ein Teil ihrer Plantagen weggenommen worden sei. Auf dem Grundstück in XXXX hätten sie ein Haus gehabt, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen sei. Zuletzt hätten sie in einer Hütte in XXXX in der Nähe von ihrer Plantage gelebt.

Der Beschwerdeführer gab weiter an, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit - zu den XXXX - zwar keine Probleme gehabt zu haben; jedoch handle es sich bei diesem Clan um eine Minderheit, die (auch von der früheren) Regierung unterdrückt worden sei. Sein Clan lebe normalerweise in XXXX.

Zu seinen Verwandten habe er keinen Kontakt. Seine Eltern, sein noch lebender Bruder und seine Ehefrau, die zugleich seine Cousine sei, hätten vorgehabt, nach Äthiopien zu gehen. Er kenne deren Aufenthalt aber nicht. Seine Großeltern und sein Onkel seien bereits verstorben. Seine Tante, bei welcher er sich von Jänner 2010 bis zu seiner Ausreise aus Somalia versteckt gehalten habe, lebe in XXXX.

3. Mit Schreiben vom 07.05.2012 wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zu Somalia sowie im Speziellen die Analyse der Staatendokumentation zur Lage der XXXX vom 19.08.2011 zur Kenntnis gebracht. Diesbezüglich wurde ihm eine dreiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Darüber hinaus wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, ärztliche Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand in Vorlage zu bringen.

4. Mit Eingabe vom 29.05.2012 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen. Diese würden sein Vorbringen belegen, zumal darin festgestellt werde, dass Al Shabaab trotz der weitgehenden Verdrängung aus Mogadischu weite Teile Süd- und Zentralsomalias kontrollieren und nach wie vor Zwangsrekrutierungen durchführen würde. Die Situation in XXXX, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, sei durch die Länderberichte nicht abgedeckt. Im Falle seiner Rückkehr wäre er - aufgrund seines Alters und Geschlechts - der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ausgesetzt. Schon durch sein vormaliges Entziehen sei nicht auszuschließen, dass ihn die Al Shabaab als Sympathisanten der Übergangsregierung erachte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei in Hinblick auf die verfügbaren Länderberichte zu verneinen. Der Stellungnahme ist eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 06.02.2012 über das Thema der Zwangsrekrutierung von erwachsenen Männern durch die Al Shabaab beigefügt.

5. Aus dem Arztbrief des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt XXXX, welcher am 30.07.2012 beim Bundesasylamt einlangte, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom XXXX stationär aufhältig gewesen sei, wobei bei ihm "Haematemesis (anamnestisch) und Gastritis" diagnostiziert worden sei.

6. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.08.2012, Zl. 12 02.438-BAL, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen u.a. zur politischen Struktur in Somalia, zur dortigen Sicherheitslage (im Speziellen in Mogadischu), zur Bewegungsfreiheit, zu den Menschenrechten, zu Al Shabaab und Deserteuren, religiösen Gruppen, zur Justiz, zu den Sicherheitsbehörden, zur humanitären Lage/Grundversorgung, zur medizinischen Versorgung, Rückkehrsituation und zur Situation von

XXXX getroffen.

In den Länderfeststellungen wird der Abzug der Al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 erwähnt und weiter festgehalten, dass sich die Situation über die vergangenen Monate stabilisiert habe und mittelfristig keine Lagebildänderung abzusehen sei. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu könne ausgeschlossen werden. Allerdings versuche Al Shabaab weiterhin mit Guerillamaßnahmen gegen die Truppen der Afrikanischen Union und der Übergangsregierung anzukämpfen. Aus den Länderfeststellungen geht auch hervor, dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche, wobei hier Teile von Somaliland und Puntland ausgenommen seien. Diese Gebiete sowie Teile von Süd-/Zentralsomalia würden als relativ sichere Zufluchtsgebiete gelten. Problematisch sei nach wie vor die Lage von IDPs in Mogadischu. Zur Al Shabaab wurde unter anderem ausgeführt, dass die meisten von dieser Gruppe rekrutierten Kinder in den Jahren 2010 und 2011 zwischen 15 und 18 Jahre alt gewesen seien (manche sogar nur 10 Jahre). Es würden aber nicht mehr nur Jugendliche, sondern bis zu 60-jährige Männer rekrutiert. In den letzten Monaten seien die Rekrutierungen immer aggressiver geworden, da Al Shabaab durch eine Offensive von Milizen, welche auf der Seite der Übergangsregierung kämpfen würden, unter Druck komme. Es gelte als relativ einfach, aus der Al Shabaab-Miliz zu desertieren. Deserteure, die wieder auf das Gebiet von Al Shabaab zurückkehren oder dort bleiben würden, würden oft von den Jihadisten erkannt. Sie müssten damit rechnen, entweder bestraft (bis hin zur Todesstrafe) oder wieder in die Miliz eingezogen zu werden. Unter der Überschrift "humanitäre Lage/Grundversorgung" wurde angeführt, dass ein Drittel der Bevölkerung weiterhin auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen und die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen würden, extrem schwierig seien. In Hinblick auf die medizinische Versorgung wurde angegeben, dass diese im gesamten Land äußerst mangelhaft sei. Darüber hinaus analysieren die Länderfeststellungen die Situation der XXXX in Somalia (Kultur, unterschiedliche Gruppen der XXXX als Teil der XXXXund ihre heutige Situation etc.).

Sodann wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Somalia stamme, dem Clan der XXXX und der islamischen Religion angehöre. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, sei volljährig und strafrechtlich unbescholten. Es habe weder festgestellt werden können, dass er in Somalia einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sei noch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Probleme gehabt habe. Er sei ein junger, arbeitsfähiger Mann, der bei einer Rückkehr in die Heimat seinen Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs bestreiten könne. Seine Eltern, seine Frau und seine Verwandten würden in Somalia leben. In Österreich habe er keine familiären Anknüpfungspunkte.

Sodann wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft sei. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach die Übergangsregierung die Al Shabaab aus ganz Mogadischu und Teilen des Umlandes habe verdrängen können, sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit oder zukünftig einer Rekrutierung oder Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt sei. Auch hinsichtlich seiner angegebenen Stammeszugehörigkeit seien keine ethnisch motivierten Verfolgungshandlungen erkennbar, zumal der Stamm der Sheikal Lobogi keine niedrige Stellung im Clansystem in Somalia habe.

Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes verwies das Bundesasylamt auf das Alter, die Arbeitsfähigkeit, die private Hilfe innerhalb des Clans und die bestehende Familienstruktur des Beschwerdeführers in der Heimat und führte aus, dass es ihm zumutbar sei, sich neuerlich in Somalia niederzulassen und ein neues Leben aufzubauen.

Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich bejaht.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die XXXX gem. GmbH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

8. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 27.08.2012 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin verwies der Beschwerdeführer erneut auf seine Fluchtgründe, nämlich seine Verfolgungsgefahr aufgrund der Verweigerung des Anschließens zur Al Shabaab sowie seine Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der XXXX und rügte die mangelhafte Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes in Hinblick auf sein individuelles Fluchtvorbringen. Zudem betonte der Genannte unter Verweis auf eine ACCORD Anfragebeantwortung die mangelnde staatliche Schutzfähigkeit und gab weiters an, keine innerstaatliche Fluchtalternative zu haben. Zum einen seien die in Frage kommenden Zufluchtsgebiete in Somalia schwierig bis unmöglich zu erreichen, andererseits sei der Aufenthalt in einem Zufluchtsgebiet in Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage ohnedies unzumutbar. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auch auf sein mangelndes familiäres Netz in der Heimat und seine Clanzugehörigkeit. Hinsichtlich der schlechten Lage in Somalia wurde auf den Bericht des Österreichischen Außenministeriums vom August 2012 hingedeutet. Im Übrigen enthält die Beschwerde eine Bestätigung des Dr. XXXX vom 28.08.2012, wonach der Beschwerdeführer an einer chronischen aktiven Helicobacter Pangastritis leide.

9. Mit Eingabe vom 07.02.2013, 08.07.2013 sowie 14.03.2014 wurden integrationsbestätigende Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend sowie der unter Punkt I.5. genannte Arztbrief an den damaligen Asylgerichtshof bzw. die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung W212 des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt.

10. Am 26.03.2014 langte ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers beim erkennenden Gericht ein, worin der Genannte um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und eine baldige Entscheidung in seiner Sache bat sowie eine Bestätigung über seine Teilnahme am Deutschkurs für Asylwerber - Stufe 1 vorlegte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

3. Im gegenständlichen Fall beurteilte das Bundesasylamt die Fluchtgründe des Beschwerdeführers - die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab - als unglaubwürdig und stützte sich bei seiner Entscheidungsfindung auf die im Verfahren aufgetretenen Widersprüche in seinen Angaben.

Auch wenn das Bundesasylamt Feststellungen zu Deserteuren in Somalia getroffen hat, hätte es im Sinne der obigen Judikatur jedenfalls konkrete, vollständige Ermittlungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt und sohin konkret Ermittlungen zur Vorgehensweise der Al Shabaab gegenüber Personen, die sich der Rekrutierung entzogen bzw. einen Anschluss an die Al Shabaab verweigert haben, tätigen müssen. Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 2.) hat das Bundesasylamt bloß ansatzweise ermittelt, sodass es insgesamt gesehen kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Die Mängel in den Länderfeststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden.

Im Übrigen ist in diesem Kontext auf folgende Passage in der bekämpften Entscheidung des Bundesasylamtes hinzuweisen, welche die negativen Folgen der Desertion aus der Al Shabaab Miliz aufzeigt:

"Deserteure, die wieder auf das Gebiet von al Shabaab zurückkehren oder dort bleiben, werden oft von den Jihadisten erkannt. Sie müssen damit rechnen, entweder bestraft (bis hin zur Todesstrafe) oder wieder in die Miliz eingezogen zu werden (Aktenseite 196, infolge As.)."

4. Die belangte Behörde scheint auch die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative, welcher durchaus Relevanz zukommt, nicht hinreichend geprüft zu haben. Die Länderfeststellungen berichten im gegenständlichen Bescheid zwar vom Abzug der Al Shabaab aus Mogadischu, jedoch stammt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus XXXX und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. In Mogadischu sei er das erste Mal im Rahmen seiner Flucht gewesen (As. 57).

In Hinblick auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde lapidar sinngemäß festgehalten, dass noch seine Ehefrau, seine Eltern und weitere Verwandte in Somalia leben würden. Da der Zusammenhalt in somalischen Familien und innerhalb somalischer Clans bekannt sei, hätte er die Möglichkeit bei seinen Verwandten oder anderen Clanangehörigen Unterschlupf zu finden. Er könne selbst einer Arbeitstätigkeit nachgehen und sich mit Hilfe der angeführten Personen ein Leben in Somalia aufbauen. Die Argumente der belangten Behörde erweisen sich jedoch schon deshalb nicht als stichhaltig, da der Beschwerdeführer angegeben hat, dass seine Eltern, sein Bruder und seine Ehefrau beabsichtigt hätten nach Äthiopien zu flüchten (und somit womöglich gar nicht mehr in Somalia aufhältig sind), und seine Tante, bei welcher er sich vor dem Verlassen seiner Heimat versteckt gehalten habe, in XXXX leben würde (As. 57 und 58). Es ist somit nicht klar, welche familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Mogadischu vorfinden sollte. Wie auf Seite 47 des angefochtenen Bescheides zur humanitären Lage/Grundversorgung in Somalia ausgeführt, sind die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, äußerst schwierig.

Zusammengefasst fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der konkreten persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers an fallspezifischen Ermittlungen, ob diesem überhaupt eine Relokation in Mogadischu möglich und zumutbar ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht generell ausschließt; um von deren Vorliegen ausgehen zu können, müssen jedoch bestimmte Kriterien erfüllt sein: So muss eine fundierte Einzelfallprüfung die Aufnahme in den Familienverband und/oder die Unterstützung durch den eigenen Clan in Landesteilen, die nicht mehr unter dem Einfluss der Al Shabaab stehen, ergeben. Ferner dürfen keine sonstigen individuellen Gründe gegen das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen.

Da die Frage hinsichtlich des Bestehens eines familiären bzw. sozialen Netzwerkes des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt erscheint, jedoch einen nicht zu unterschätzenden Aspekt bzw. mitunter eine wesentliche Voraussetzung für eine Reintegration in die somalische Gesellschaft darstellt, wird sich das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - in Anbetracht der Wichtigkeit dieser Information für die rechtliche Beurteilung - mit diesem Aspekt auseinanderzusetzen und in der neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben.

5. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit Februar 2012 im österreichischen Gebiet aufhältig ist, wird das Bundesamt im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme auf das Familien- und Privatleben des Genannten in Österreich einzugehen haben. Ferner wird es den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter Einbeziehung aller im Akt aufliegenden ärztlichen Schreiben zu berücksichtigen haben. Die Ergebnisse werden in die neue Entscheidung einzufließen haben.

6. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aus obigen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Besondere Gesichtspunkte, die gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, liegen nicht vor. Vielmehr war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.

7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.