W185 2010759-1•BVwG W185 2010759-1
W185 2010759-1Tribunal Administrativo Federal19 de ago. de 2014
Flughafenverfahren, real risk, Rechtsschutzstandard
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2014, Zl. 1026289106-14815314, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, kam am 22.07.2014 mit einem Flugzeug aus Dubai am Flughafen Wien-Schwechat an und stellte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
Bei der Erstbefragung am 23.07.2014 am Flughafen Wien-Schwechat gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei gesund und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. In Österreich befinde sich ein Onkel mütterlicherseits. Dieser heiße XXXX und wohne in Wien. Kontakt habe der Beschwerdeführer zu seinem Onkel nicht. Der Beschwerdeführer habe in Kabul und XXXX gelebt. Von 2008 bis 2010 habe der Beschwerdeführer als XXXX bei der XXXX gearbeitet. Seit 2010 sei er arbeitslos gewesen und habe sich von 2011 bis Mitte 2012 in Peshawar aufgehalten. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise wieder in XXXX aufgehalten. Vor ca eineinhalb Monaten sei er mit einem PKW nach Kabul gefahren. Anschließend sei er erneut nach Peshawar gefahren, wo er sich ca zwanzig Tage aufgehalten habe. In dieser Zeit habe er einen Schlepper organisiert. Dieser Schlepper habe den Beschwerdeführer mit einem PKW in eine ihm unbekannte Stadt gebracht. Von dort seien sie gemeinsam in ein dem Beschwerdeführer unbekanntes Land geflogen. Der Flug habe ca vier Stunden gedauert. Dort hätten sie sich für mehrere Stunden im Transitbereich aufgehalten. Anschließend sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Schlepper nach Wien geflogen. Der Beschwerdeführer habe sich einige Stunden im Transitbereich des Flughafens Schwechat aufgehalten und dann einen Asylantrag gestellt. In einem anderen Land habe der Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht. Ein Visum eines anderen Landes habe er nicht erhalten. Der Schlepper habe dem Beschwerdeführer Reisedokumente und das Flugticket organisiert. In seiner Heimat sei der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht worden. Dies sei sein Fluchtgrund.
Dem Beschwerdeführer wurde die Einreise in das österreichische Bundesgebiet verweigert (siehe Schreiben des Bundesamtes vom 25.07.2014 an Polizeikommissariat Schwechat; AS 41).
Seitens Austrian Airlines wurden am 28.07.2014 eine Kopie des afghanischen Reisepass des Beschwerdeführers (Reisepass Nr. XXXX) sowie eine Kopie eines am 09.07.2014 ausgestellten und vom 12.07.2014 bis 12.01.2015 gültigen Schengenvisums "C" für die Republik Kroatien (Nr. XXXX), übermittelt (siehe AS 63 und 65). Es lag auch eine Hotelbuchung für Zagreb vor (siehe AS 72/73).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.07.2014 ein auf Art. 12 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.
Am 29.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 AsylG übermittelt, worin bekannt gegeben wurde, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da die Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen werde.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 29.07.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können. Er leide weder an physischen noch an psychischen Erkrankungen. Er sei zum ersten Mal in Europa. Zum Konsultationsverfahren mit Kroatien befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er hiezu keine Fragen habe und nichts dazu sagen möchte. In Österreich habe der Beschwerdeführer einen Onkel mütterlicherseits. Dieser heiße XXXX und wohne in Wien. Eine Adresse könne er nicht angeben. Der Onkel lebe seit zehn oder elf Jahren in Österreich und sei österreichischer Staatsbürger. Seinen Onkel habe der Beschwerdeführer das letzte Mal vor ca sieben oder acht Jahren in Pakistan getroffen. Vor etwa zwei bis drei Monaten habe der Beschwerdeführer letztmalig via Internet Kontakt zu seinem Onkel gehabt. Bei dieser Gelegenheit habe der Beschwerdeführer seinem Onkel auch seine Absicht mitgeteilt, nach Österreich zu kommen. Der Onkel habe erwidert, dass er in Österreich für den Beschwerdeführer "nichts machen" könne und es die alleinige Entscheidung des Beschwerdeführers sei. Er habe ein "normales" Verhältnis zu seinem Onkel. In Afghanistan habe ihn sein Onkel öfter besucht. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Freunde. Ein entfernter Verwandter des Beschwerdeführers lebe in Europa. Wo genau, wisse er jedoch nicht. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, da der Schlepper gemeint habe, dass Österreich "besser" für den Beschwerdeführer sei; auch die Tatsache, dass sich sein Onkel in Österreich befinde, wäre "von Vorteil" gewesen. So hätte der Beschwerdeführer zumindest einen verwandtschaftlichen Anschluss. Einen Reisepass habe der Beschwerdeführer nie besessen. Er verfüge lediglich über eine Tazkira. Woher der Schlepper den Reisepass für den Beschwerdeführer gehabt habe, wisse er nicht. Nach Zahlung einer bestimmten Geldsumme habe der Schlepper "alles andere erledigt". Auch von einem Visum für Kroatien wisse der Beschwerdeführer nichts. In einer kroatischen Botschaft sei der Beschwerdeführer nie gewesen. Über Vorhalt des laufenden Konsultationsverfahrens mit Kroatien erklärte Beschwerdeführer, dass es ihm "egal" sei, in welchem Land er Asyl bekomme und sich niederlasse. Er wolle nur nicht nach Afghanistan zurück (geschoben werden), da dort sein Leben in Gefahr sei. Sonstige Gründe, die dagegen sprechen würden, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Kroatien geprüft würde, habe der Beschwerdeführer nicht. Zu den Länderfeststellungen zu Kroatien wolle er keine Stellungnahme abgeben. Er überlege einen Beschwerdeverzicht.
Mit Schreiben vom 04.08.2014 stimmte Kroatien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde gemäß § 33 Abs. 5 AsylG 2005 im Bescheid nicht abgesprochen.
Die Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer leide nicht an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Zum Zeitpunkt des Abfluges aus Dubai habe sich der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen afghanischen Reisepasses und eines Visums für Kroatien befunden. Es sei ein Weiterflug nach Zagreb gebucht gewesen. Kroatien habe sich mit Schreiben vom 04.08.2014 zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Es liege somit eine Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Seit zehn bis elf Jahren lebe ein Onkel mütterlicherseits in Österreich. Sonstige familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet würden nicht bestehen. Zunächst sei das Vorliegen der Voraussetzungen der Art 16 und Art 17 Abs 2 Dublin-III-VO zu prüfen. Abgesehen von einem Onkel mütterlicherseits habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Mit seinem Onkel lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt. Offensichtlich bestünden auch keine Abhängigkeiten zueinander. Eine besondere Beziehungsintensität zum Onkel liege nicht vor. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, seinen Onkel letztmalig vor ca sieben bis acht Jahren in Pakistan getroffen zu haben und seither lediglich fallweise Kontakt via Internet zu diesem gehabt zu haben. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien stelle daher keinen Eingriff in das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Auch ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei nicht zu erblicken. Der Beschwerdeführer sei nicht in das Bundesgebiet eingereist. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 17 Abs 1 Dublin-III-VO ergeben. Gemäß § 33 Abs 5 AsylG sei über eine Anordnung zur Außerlandesbringung nicht abzusprechen gewesen.
Der Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines
Das Recht auf Asyl wird durch die kroatische Verfassung garantiert. Das im Januar 2008 in Kraft getretene neue Asylgesetz wurde an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Es enthält unter anderem Regelungen in Bezug auf den subsidiären Schutz, definiert "hilfebedürftige Gruppen" und "sichere Herkunftsstaaten", sieht eine Arbeitserlaubnis für Asylbewerber nach einem einjährigen Aufenthalt in Kroatien vor, erweitert das Recht der Asylbewerber auf Bildung und Familienzusammenführung und führt eine unentgeltliche Rechtsberatung für die zweite Instanz und ein Berufungsverfahren ein. Im März 2008 wurden fünf Umsetzungsakte verabschiedet, die sich mit den Aufnahmeformularen, der Datenerfassung, der rechtlichen und finanziellen Unterstützung und der medizinischen Untersuchung befassen. Die Qualität des Verfahrens zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus hat sich verbessert, was hauptsächlich auf die zur Flüchtlingskonvention und zum gemeinschaftlichen Besitzstand organisierten Schulungen zurückzuführen ist. (EU 2.12.2008)
Im Juli 2010 wurde das Asylgesetz geändert. Die Änderungen betrafen die Verlängerung der Gewährung von subsidiärem Schutz von bisher einem auf nunmehr drei Jahre und das Recht auf Unterbringung bei Asylgewährung bis zu zwei Jahren. Außerdem wurde für anerkannte Flüchtlinge der Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, Bildung und Beschäftigung ausgeweitet. Weiters wurde die Rolle der Beschwerdekommission im Asylverfahren ausgeweitet, was vor allem ihre Unabhängigkeit betrifft. Diese Kommission soll 2012 durch ein Verwaltungsgericht, welches Asylbeschwerden überwacht, ersetzt werden. (USDOS 8.4.2011)
UNHCR Kroatien hat die mit Juli 2010 beschlossenen Ergänzungen zum Asylgesetz, die zu einer effektiven Harmonisierung des Gesetzes mit dem EU acquis und der Genfer Flüchtlingskonvention führten, sehr begrüßt. Dabei wurden die meisten Vorschläge von UNHCR übernommen, insbesondere die verbesserte Anwendung und spezifische humanitäre Erwägungen bezüglich des Schutzes von besonders vulnerablen Flüchtlingen. Dieses überarbeitete Gesetz verbessert den Flüchtlingsschutz in Kroatien durch weiter entwickelte Garantien für eine persönliche Anhörung und den Zugang zu einer völlig unabhängigen Beschwerdeinstanz, die ab 2012 zu einem Verwaltungsgericht umgewandelt werden wird. (UNHCR 2.7.2010)
Mit der Implementierung des neuen, geänderten Asylgesetzes wurden Fortschritte gemacht, insbesondere in Bezug auf kostenlosen Rechtsbeistand in Asylverfahren, die Unterbringung von Asylbewerbern und beim subsidiären Schutz. Die Asyl-Kommission, (Beschwerdekommission) die als zweite Instanz fungiert, wird im Januar 2012 durch Verwaltungsgerichte ersetzt und somit an die geltenden europäischen Standards angeglichen. (EC 12.10.2011)
Die Vorbereitungen für die Implementierung des Asyl acquis sind beinahe komplett. Die Verwaltungsgerichte setzten ihre Arbeit in ihrer Funktion als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren fort. Die Auswahl von zusätzlichen Richtern wird durchgeführt. Die Asyleinheit wurde durch Aufnahme zusätzlicher Mitarbeiter gestärkt. Ebenso wurden zusätzliche Aufnahmekapazitäten für Migranten und Asylwerber geschaffen. (EC 26.3.2013)
Quellen:
EU - Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung (2.12.2008): Kroatiendie Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes, Zusammenfassung, http://europa.eu/legislation_summaries/enlargement/ongoing_enlargement/community_acquis_croatia/e22114_de.htm, Zugriff 25.6.2013
USDOS - U.S. Department of State (8.4.2011): 2010 Human Rights Report: Croatia,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2010/eur/154418.htm, Zugriff 25.6.2013
UNHCR (2.7.2010): UNHCR welcomes the new Asylum Act, http://www.unhcr.hr/eng/press-releases/unhcr-welcomes-the-new-asylum-act.html?directory=4, Zugriff 25.6.2013
EC - European Commission (12.10.2011): Croatia 2011 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1318854532_hr-rapport-2011-en.pdf, Zugriff 26.6.2013
EC - European Commission (26.3.2013): COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL - Monitoring Report on Croatia's accession preparations, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367222398_20130326-report-finalcroatia.pdf, Zugriff 26.6.2013
Allgemeines zum Asylverfahren
Gesetzliche Grundlagen
Grundlagen für das Asylverfahren in Kroatien ist das Asylgesetz von 2007, in Kraft getreten am 1.1.2008, welches am 2.7.2010 durch einige Bestimmungen ergänzt wurde (s.o.). Weiters kommen Bestimmungen des Fremdengesetzes (Aliens Act) 130/11 sowie das Gesetz "on the Amendments to the State Border Surveillance Act" und das "Rulebook on the Methods of Conducting State Border Surveillance" zur Anwendung. (RH MUP o.D.)
Asylverfahren
Zuständig für das Führen des Asylverfahrens ist das Innenministerium als 1. Instanz, eine Asylkommission (mittlerweile durch ein Verwaltungsgericht ersetzt, Anm.) als Beschwerdeinstanz und ein Verwaltungsgericht. Der Asylantrag kann in einem Asylaufnahmezentrum, beim Grenzübertritt oder bei einer Polizeistation gestellt werden. Innerhalb von 15 Tagen ist die Behörde verpflichtet dem AW über seine Rechte und Pflichten als Flüchtling, über das Asylverfahren, die Möglichkeit einer freien Rechtshilfe und über die Möglichkeit einer Kontaktherstellung mit UNHCR und anderer Flüchtlingsschutzorganisationen in einer verständlichen Sprache zu informieren. (UNHCR 25.6.2013, 22)
Eine Asylentscheidung soll nach ausführlichen Interviews innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Kann dieser Zeitrahmen allerdings nicht eingehalten werden, muss der AW über den Zeitpunkt der zu erwartenden Entscheidung informiert werden. Sollte eine positive Entscheidung aufgrund der vorgebrachten Beweise und Fakten zu erwarten sein oder, wenn entsprechende Asylausschließungsgründe vorliegen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. (UNHCR 25.6.2013, 56, 57)
Bei negativer Asylentscheidung ist das Asylamt verpflichtet, ex officio die Bedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz zu prüfen. (UNHCR 25.6.2013, 58)
Es ist möglich nach einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens einen erneuten Asylantrag zu stellen. Falls auf Grund des gestellten Antrags festgestellt wird, dass der Asylwerber im wiederholten Verfahren keine neuen Tatsachen dargelegt hat, so wird die Entscheidung in einem Schnellverfahren ohne Einvernahme des Asylwerbers gebracht. (VB 16.4.2012)
Nach Abschluss des Asylverfahrens, in dem ein Asylantrag abgelehnt oder abgewiesen wurde oder nach Beendigung oder Aufhebung des Asyl- oder subsidiären Schutzes, werden durch das Innenministerium alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr von Ausländern in das Herkunftsland zu ermöglichen. Ein Ausländer, der gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren will, wird gemäß Bestimmungen des Ausländergesetzes ausgewiesen werden. (UNHCR 25.6.2013, 75)
Freie Rechtshilfe im erstinstanzlichen Verfahren wird seitens des Staates nicht angeboten, aber diese kann durch die NGO Croatian Law Centre, finanziert durch UNHCR, erhalten werden. Seit 1.1.2012 wird im zweitinstanzlichen Verfahren Rechtshilfe für mittellose Asylwerber für die Vorbereitung der Beschwerde und deren Präsentation vor dem Verwaltungsgericht gewährt. (ECRI 25.9.2012)
Quellen:
UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, Art. 22, 56, 57, 58, 75
http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchskip=0query=asylum+law+croatiacoi=, Zugriff 25.6.2013
RH MUP (o.D.): Aliens - Administrative, http://www.mup.hr/main.aspx?id=120027#Asylum, Zugriff 25.6.2013
VB des BM.I in Kroatien (16.4.2012): Auskunft des VB, per Email (Beantwortet durch das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Kroatien - Amt für Verwaltungs- und Inspektionsangelegenheiten)
ECRI (25.9.2012): ECRI Report on Croatia, http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/ecri/Country-by-country/Croatia/HRV-CbC-IV-2012-045-ENG.pdf, Zugriff 26.6.2013
Beschwerdemöglichkeiten
Eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung der ersten Instanz bezüglich Asyl, subsidiären und vorrübergehenden Schutz muss innerhalb von 15 Tagen an die Kommission für Asyl (ab 1.1.2012 Verwaltungsgericht) gerichtet werden. Gegen eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren muss innerhalb von acht, bei Asylverfahren an Grenzstellen und Transitzonen von Flughäfen innerhalb von fünf Tagen Beschwerde erhoben werden. (UNHCR 25.6.2013, 67a)
Die zweite Instanz kann bei Vorliegen einer Anfechtung einer Entscheidung der Erstinstanz diese entweder aufheben und in der Sache selbst entscheiden, oder, im Falle der Asylantrag ist nicht offenkundig unbegründet oder es liegen keine Gründe für die Einstellung des Asylverfahrens vor, die Entscheidung der ersten Instanz aufheben und den Fall zur Wiederholung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückverweisen. (UNHCR 25.6.2013, 68)
Beschwerden und das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht sind entsprechend des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten abzuhandeln. Während dieses Verfahrens besteht aufschiebende Wirkung bezüglich der Durchsetzung der Vorverfahren und es entstehen keine Kosten für den Beschwerdeführer. (UNHCR 25.6.2013, 70, 70a)
Die signifikanteste Änderung der Ergänzungen zum Asylgesetz 2007, welche im Juli 2010 in Kraft traten, betrifft die Asylkommission, die als 2. Instanz im Asylverfahren fungierte und für die Behandlung von Einsprüchen von Entscheidungen der 1. Instanz zuständig war. Diese Kommission wurde mit 1. Jänner 2012 durch ein Verwaltungsgericht in Zagreb ersetzt, welches nunmehr für alle Beschwerdeverfahren im Asylprozess zuständig ist. (ECRI 25.9.2012)
Quellen:
UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, Art. 67a, 68, 70, 70a,
http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchskip=0query=asylum+law+croatiacoi=, Zugriff 25.6.2013
ECRI (25.9.2012): ECRI Report on Croatia, http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/ecri/Country-by-country/Croatia/HRV-CbC-IV-2012-045-ENG.pdf, Zugriff 26.6.2013
Dublin-II-Rückkehrer
Das Asylverfahren wird u.a. ausgesetzt, wenn der AW währen des Verfahrens das Land verlässt. Im Falle einer erzwungenen, neuerlichen Rückkehr des AW hat er das Recht einen neuen Asylantrag zu stellen oder er muss schriftlich darauf verzichten. (UNHCR 25.6.2013, 62)
Eine Ablehnung eines Asylantrags aufgrund der Drittstaatsicherheitsklausel wird ausgesetzt, wenn die Rückführung des AW in den Drittstaat durch diesen abgelehnt wird. In diesem Fall wird ein Asylverfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes durchgeführt. Weiters wird diese Klausel nicht angewandt, wenn dadurch dem AW im Drittstaat unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würden. (UNHCR 25.6.2013, 60)
Quellen:
UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, Art. 60, 62,
http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchskip=0query=asylum+law+croatiacoi=, Zugriff 25.6.2013
Non-Refoulement
In der Praxis gewährte Kroatien effektiven Schutz gegen die Abschiebung oder Rückführung von Flüchtlingen in Länder, in denen deren Leben oder Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischen Meinung einer Bedrohung ausgesetzt wäre. (USDOS 8.4.2011)
Im Art. 3 des Asylgesetzes ist das Verbot der Zurückschiebung (Refoulement-Verbot) festgeschrieben. Der Art. 3 lautet: "Es ist nicht erlaubt einen Fremden in ein Land zurückzuschieben, wo sein Leben oder Freiheit wegen seiner Rasse, Religions- oder Nationalitätsangehörigkeit, Angehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen bedroht, oder er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre. Auch im Art. 95 des kroatischen Fremdengesetzes ist das Refoulement-Verbot festgeschrieben worden. Wenn einem Fremden kein Schutz gewährt wird, müssen zuerst Gründe gemäß Art. 95 Fremdengesetz überprüft werden, bevor der Betroffene abgeschoben wird. Sollte eine Abschiebung aus den o.a. Gründen nicht möglich sein, kann dem Fremden gemäß Art. 112 Fremdengesetzes Temporärer Schutz gewährt werden. (VB 19.12.2009)
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (8.4.2011): 2010 Human Rights
Report: Croatia,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2010/eur/154418.htm, Zugriff 25.6.2013
VB des BM.I in Kroatien (19.12.2009): Auskunft des VB, per Email
Versorgung
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anrecht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien, Unterkunft, Arbeit Gesundheitsversorgung Ausbildung, kostenlose Rechtshilfe, soziale Wohlfahrt und Familiennachzug. Weiters hat jeder anerkannte Flüchtling ein Recht auf Unterstützung für Integrationsmaßnahmen. (UNHCR 25.6.2013, 40)
Das Asylzentrum in KUTINA verfügt über etwa 150 Unterbringungsplätze für Asylwerber einschließlich einer entsprechenden und guten medizinischen Versorgung. Asylwerber, die gegen die auferlegten Auflagen im Asylverfahren zuwiderhandeln, wie beispielsweise die versuchte illegale Ausreise nach Slowenien und anderen Ländern, werden im Fremdenanhaltezentrum JEZEVO untergebracht. Im Asylzentrum KUTINA wird derzeit ein Zubau für Kinder und unbegleitete Jugendliche gebaut bzw. umgebaut. Auch wurde in Zagreb teilweise eine Hotelanlage für Asylwerber angemietet. Sollte die zukünftige Entwicklung eine weitere Erhöhung der Unterbringungskapazitäten für Asylwerber notwendig machen, wird Kroatien lt. Aussage des zuständigen Direktors zivile Objekte (Hotels und Pensionen) anmieten. (VB 20.8.2012)
Um die Kapazitäten der Aufnahmezentren für irreguläre Immigranten und Asylwerber zu erhöhen, hat das Innenministerium ein früheres Hotel adaptiert, in welchem bis zu 600 Personen untergebracht werden können. Weitere diesbezügliche vorrübergehende Maßnahmen wurden seitens der Regierung gesetzt. Für den Bau von zwei weiteren permanenten Fremdenzentren und von eigenen Einrichtungen für Minderjährige und andere vulnerable Migrantengruppen im Bereich dieser Aufnahmezentren, wurden bereits Mittel aus dem IPA-Fond gesichert. (EU 26.3.2013)
Die Asylwerber werden grundsätzlich im Asylaufnahmezentrum des Innenministeriums in Kutina untergebracht, außer die Asylwerber haben den Asylantrag im Zentrum für Ausländer während des Abschiebeverfahrens gestellt. Wenn der Asylwerber über eigene Finanzmittel verfügt kann er sich mit Einverständnis des Innenministeriums eine private Unterkunft aussuchen. Während des Asylverfahrens wird, gemäß dem Asylgesetz und Verordnung über ärztliche Untersuchungen von Asylwerbern, Asylberechtigten, Temporär- und Subsidiär geschützten Personen, medizinische Versorgung gewährt.
Die Asylwerber werden gleich nach der Ankunft in das Asylaufnahmezentrum ärztlich untersucht und innerhalb von einundzwanzig Tagen werden noch drei weitere verpflichtende ärztliche Untersuchungen durchgeführt. Die Asylwerber können jeden Tag, neben diesen verpflichtenden Untersuchungen, während der Ambulanzöffnungszeiten im Asylaufnahmezentrum eine ärztliche Untersuchung beantragen. Die ergänzenden medizinischen Untersuchungen werden nach Anweisung des Arztes durchgeführt, wie z. B. Tests auf übertragbare Krankheiten, Laborbefunde, Röntgen- und andere fachärztliche Untersuchungen. Jeder Asylwerber, der aus einem Land in dem Malaria- und Cholerakrankheiten evident sind (die Liste veröffentlicht das Kroatische Institut für öffentliche Gesundheit), wird verpflichtend in ein fachärztliches Zentrum überstellt. Die medizinische Versorgung wird von der kroatischen Krankenversicherungsanstalt finanziert.
Den Asylwerbern wird auch eine psychosoziale Betreuung gewährt. Diese Betreuung wird durch die Angestellten des Innenministeriums (zwei Sozialarbeiterinnen und eine Krankenschwester, die beim Asylaufnahmezentrum angestellt sind) und des kroatischen Roten Kreuzes angeboten. Diese wird vom Innenministerium und dem kroatischen Roten Kreuz finanziert. Neben der psychosozialen Betreuung werden Asylwerbern im Asylaufnahmezentrum Kultur- und sportliche Aktivitäten in Zusammenarbeit mit den Einwohnern der Stadt Kutina angeboten, was zu einer besseren Akzeptanz innerhalb der einheimischen Bevölkerung führen soll. (VB 19.12.2009)
Im Aufnahmezentrum Jezevo befinden sich Ausländer, gegen die ein rechtskräftiges Abschiebungsurteil verhängt wurde, die aber noch nicht abgeschoben werden können bzw. keine Identitätsdokumente besitzen, sowie die, die gegen die Regeln im Aufnahmezentrum Kutina verstoßen haben. In einem kleineren Ausmaß werden in diesem Zentrum auch begleitete minderjährige Personen untergebracht. Das Aufnahmezentrum hat eine Kapazität von 96 Plätzen. (RH MUP 8.4.2010)
Quellen:
UNHCR Refworld (25.6.2013): Asylum Act [Croatia] 2.7.2010, Art. 40, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchskip=0query=asylum+law+croatiacoi=, Zugriff 25.6.2013
VB des BM.I in Kroatien (20.8.2012): Auskunft des VB, per Email
RH MUP (8.4.2010): Povjerenik Vijeca Europe posjetio Prihvatni centar za strance, http://www.mup.hr/38302.aspx, Zugriff 26.6.2013
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.08.2014 zugestellt.
Am 08.08.2014 gab RA Mag. XXXX, bekannt, dass sie vom Beschwerdeführer mit seiner rechtlichen Vertretung beauftragt worden sei. Am 11.08.2014 nahm die rechtsfreundliche Vertretung Akteneinsicht.
Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11.08.2014, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer Afghanistan (schlepperunterstützt) verlassen habe und über Dubai nach Österreich gelangt sei. Am 22.07.2014 sei der Beschwerdeführer mit einem nicht verifizierten kroatischen Visum in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es sei ein Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt worden. Kroatien habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Behörde habe es unterlassen, ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Versorgung und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern vorzunehmen. Die Länderfeststellungen seien Großteils nicht mehr aktuell; dies va auch aufgrund des zwischenzeitigen EU-Beitritts Kroatiens. Es lasse sich nicht erkennen, ob es in Kroatien ein funktionierendes Asylverfahren gebe. Das Bundesamt habe keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Vorliegen etwaiger Umstände, die eine Zuständigkeit Österreichs aus humanitären Gründen gemäß Art 16 oder Art 17 Abs 2 Dublin-III-VO begründen könnten, getroffen. Auch mit einer allfälligen Selbsteintrittspflicht Österreichs habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Die Behörde habe es auch unterlassen, der kroatischen Dublin-Behörde wesentliche Informationen betreffend den Aufenthalt des Onkels des Beschwerdeführers in Österreich zu übermitteln. Das Konsultationsverfahren sei daher mangelhaft gewesen. Die Zustimmung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers sei daher ungültig. Es liege nach dem Gesagten ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren seitens des Bundesamtes vor. Es könne sogar von Willkür im Rechtssinn gesprochen werden Die angefochtene Entscheidung verletze Art 41 GRC und Art 8 EMRK. Weiters drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung der in Art 3 EMRK garantierten Rechte durch eine Abschiebung nach Afghanistan. Österreich hätte zwingend vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer flog am 22.07.2014 von einem nicht festgestellten Land via Dubai nach Wien-Schwechat und brachte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 28.07.2014 wurden seitens Austrian Airlines eine Kopie des afghanischen Reisepass des Beschwerdeführers (ausgestellt am XXXX; Reisepass Nr. XXXX) sowie eine Kopie eines am 09.07.2014 (Anm: eventuell in XXXX) ausgestellten und vom 12.07.2014 bis 12.01.2015 gültigen Schengenvisums "C" für die Republik Kroatien (Nr. XXXX, übermittelt (siehe AS 63 und 65). Laut PDS-Auszug war ein Weiterflug nach Zagreb gebucht. Es wurde auch die Kopie einer (Großteils unleserlichen) Hotelbuchung für Zagreb vorgelegt (siehe AS 72/73).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.07.2014 ein auf Art 12 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien stimmte dem Aufnahmeersuchen mit Schreiben vom 04.08.2014 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Die Einreise in das Bundesgebiet wurde dem Beschwerdeführer nicht gestattet. Er befindet sich nach wie vor im Sondertransit-Bereich des Flughafens Wien-Schwechat.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen Krankheiten.
Der Beschwerdeführer gab an, dass ein Onkel mütterlicherseits seit ca zehn bis elf Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe. Der Onkel heiße XXXX. Eine Person unter dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen ist in Österreich jedoch polizeilich nicht gemeldet. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass sich ein Onkel des Beschwerdeführers (rechtmäßig) in Österreich aufhält. Andere besondere private oder familiäre Bindungen hat der Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls nicht.
Die festgestellten Tatsachen, insbesondere zum Reiseweg, zur Identität des Beschwerdeführers und zum Vorliegen eines gültigen Visums für Kroatien, ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner Krankheit leidet, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen vor dem Bundesamt sowie einer ärztlichen Untersuchung vom 30.07.2014 am Flughafen Wien-Schwechat (AS 177). Die "Feststellungen" zum Onkel des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer ZMR-Abfrage vom 18.08.2014.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 31 (1) Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; die §§ 15 Abs. 3a und 29 Abs. 6 sind nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden.
...
§ 32 (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.
(3) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist;
2. bis zum Ende der Beschwerdefrist oder
3. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.
(4) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden.
§ 33 (1) ...
(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
[ ... ]
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 8
Minderjährige
(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer
nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 9
Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind
Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
Art. 10
Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben
Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
Art. 11
Familienverfahren
Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:
a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;
b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.
Art. 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf
Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 14
Visafreie Einreise
(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seinen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 15
Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines - vom 12.07.2014 bis 12.01.2015 gültigen -Visums "C" für Kroatien. Es war ein Weiterflug von Wien nach Zagreb gebucht und liegt eine Buchungsbestätigung für ein Hotel in Zagreb in Kopie vor.
Wie der Beschwerdeführer in den Besitz des kroatischen Visums gelangt ist, steht nicht fest. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Schlepper sämtliche Reisunterlagen besorgt hätte. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Visum durch betrügerische Umstände erlangt wurde (Anm: etwa aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten), würde dieser Umstand nicht daran hindern, dem Mitgliedsstaat, der das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Dies folgt aus der Regelung des Art. 12 Abs. 5 Dublin III-Verordnung. Nach der zitierten Bestimmung ist der Mitgliedstaat, der das Visum ausgestellt hat, nur dann nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Hiefür bestehen jedoch gegenständlich keine Anhaltspunkte.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass sich Kroatien ausdrücklich zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat (Zustimmungserklärung nach Art 12 Abs 2 Dublin-III-VO vom 04.08.2014).
In diesem Sinne führen auch Filzwieser/Sprung in "Dublin II-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", 3. Auflage, K27 zu Art. 9 Abs. 5 Dublin II-VO Folgendes aus (Hervorhebungen im original nicht enthalten):
"In Vollziehung des Dubliner Übereinkommens war zwischen den Mitgliedstaaten wiederholt die Frage diskutiert worden, ob der ein Visum erteilende Mitgliedstaat auch dann für die Führung des Asylverfahrens einer Person zuständig ist, wenn diese das Visum beispielsweise durch falsche Angaben erschlichen hat. Da dem DÜ eine Art. 9 Abs. 5 vergleichbare Regel fremd war, wurde überwiegend die Meinung vertreten, dass der betreffende Mitgliedstaat auch im Falle der Erschleichung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels für die Anwesenheit des betreffenden Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verantwortlich ist und daher auch zur Prüfung dessen Asylantrages zuständig sein soll. Mit dem ersten Satz des Absatzes 5 wurde diese Rechtsansicht, die insbesondere auch Österreich zum DÜ vertreten hat, übernommen, d.h. betrügerische Handlungen vor der Visumserteilung verhindern nicht die Zuständigkeit des erteilenden Mitgliedstaates."
Damit im Einklang steht weiters ein Explanatory Memorandum der Kommission zur Dublin II VO aus 2001, in dem zum vorgeschlagenen Art. 9 Folgendes ausgeführt wird (Hervorhebungen im original nicht enthalten):
"Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat /* KOM/2001/0447 endg. - CNS 2001/0182 */
Amtsblatt Nr. 304 E vom 30/10/2001 S. 0192 - 0201
...
Artikel 9
Hat ein Mitgliedstaat durch eine positive Handlung wie die Erteilung eines Visums oder eines anderen Aufenthaltstitels wesentlich dazu beigetragen, dass ein Drittstaatsangehöriger in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte und sich dort aufhalten darf, ist er für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Dies trägt dem dem Instrumentarium zugrunde liegenden Prinzip Rechnung, wonach in einem Raum, in dem freier Personenverkehr herrscht, der einzelne Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten gegenüber die Verantwortung für sein Handeln hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen übernimmt. Mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Visa), die eine gemeinsame Visumsregelung vorsieht, können einige der im Dubliner Übereinkommen aufgeführten Fälle nicht mehr auftreten. Der Vorschlag trägt dieser Entwicklung Rechnung, indem die Bestimmungen, die nur dann anwendbar waren, wenn ein Drittstaatsangehöriger gegebenenfalls im Besitz von Visa mehrerer Mitgliedstaaten sein musste, aufgehoben wurden.
Die mit dem Vorhandensein mehrerer Visa verbundenen Fälle können noch auftreten, wenn es um Visa für die Zwecke des Transits nach einem Drittstaat, Visa mit beschränkter territorialer Gültigkeit und Langzeitvisa geht, deren Erteilung nicht in der Visa-Verordnung geregelt ist.
Um unterschiedliche Auslegungen zu verhindern, greifen nach Absatz 5 die Verpflichtungen eines Mitgliedstaats auch dann, wenn bei der Erlangung des Visums oder des Aufenthaltstitels betrügerische Umstände vorlagen; dies gilt allerdings nicht, wenn die betrügerische Handlung, beispielsweise die Ersetzung oder Änderung des Dokuments, erst nach der Ausstellung vorgenommen wurde."
(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52001PC0447qid= 1397565876644from=EN)
Das Gesagte gilt auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 Dublin III-VO, da diese Bestimmung mit Art. 9 Abs. 5 Dublin II-VO wortgleich ist.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, ausgesprochen hat, die Bestimmung Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt habe, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten könne, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend mache, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Nach dieser Rechtsprechung regeln also die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen aber kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat.
Mangels Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Dublin-III-VO (abhängige Personen), kam gegenständlich eine Zuständigkeit Österreichs - wie dies in der Beschwerde releviert wurde - nach dieser Bestimmung nicht in Betracht. Auch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers. Anzumerken ist, dass sich der Beschwerdeführer gegenständlich in dem für die Prüfung des Antrags unzuständigen Staat (Anm: Österreich) befindet und ein entsprechendes Ersuchen des zuständigen Mitgliedsstaates (Anm: Kroatien) iSd Art 17 Abs 2 leg cit nicht ergangen ist.
Es käme somit allenfalls die Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs in Betracht. Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO jedoch keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK wurde erwogen:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach - wie bereits oben erwähnt - in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes; zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer befürchte nach seiner Überstellung von Kroatien in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden, ist hiezu festzuhalten, dass nach den Länderfeststellungen Kroatien in der Praxis effektiven Schutz gegen die Abschiebung oder Rückführung von Flüchtlingen in Länder, in denen deren Leben oder Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischen Meinung einer Bedrohung ausgesetzt wäre, gewährt. Das Refoulement-Verbot ist in Art 3 des kroatischen Asylgesetzes und in Art 95 des kroatischen Fremdengesetzes festgeschrieben. Wenn einem Fremden kein Schutz gewährt wird, müssen zuerst Gründe gemäß Art 95 Fremdengesetz geprüft werden, bevor der Betroffene abgeschoben wird. Nach dem Gesagten ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von Kroatien in rechtswidriger Weise in seinen Heimatstaat abgeschoben wird.
Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerde führenden Parteien gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Eine Verständigung des UNHCR erfolgte nicht. Eine solche ist jedoch zu Recht unterblieben. Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 ist nur bei Abweisung sowie bei Zurückweisung des Antrags nach § 4 oder § 4a AsylG 2005 die Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge einzuholen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Im vorliegenden Fall befindet sich - nach den Angaben des Beschwerdeführers - sein Onkel mütterlicherseits als anerkannter Flüchtling in Österreich. Nach den Angaben des Beschwerdeführers heiße dieser XXXX und wohne in Wien. Die genaue Adresse seines Onkels sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Sein Onkel halte sich seit ca zehn bis elf Jahren in Österreich auf. Ein persönliches Treffen habe vor ca sieben bis acht Jahren in Pakistan stattgefunden. Es bestehe ein loser Kontakt via Internet. Im Rahmen des letzten Internetkontakts habe der Beschwerdeführer seinem Onkel mitgeteilt, dass er nach Österreich kommen werde, worauf ihm sein Onkel erklärt hätte, dass dies seine Entscheidung wäre und er (Anm: der Onkel) in Österreich "nichts für ihn tun könne". Über Befragen gab der Beschwerdeführer weiter an, das Verhältnis zu seinem Onkel sei "normal". Bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers liegt ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor. Mangels Vorliegens einer besonderen Beziehungsintensität bzw einer intensiven Abhängigkeit (siehe Angaben des Beschwerdeführers oben), stellt die Überstellung des Beschwerdeführers jedoch keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 7 GRC dar. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass eine Person des Namens XXXX in Österreich polizeilich nicht gemeldet ist (ZMR-Abfrage vom 18.08.2014). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm "egal" sei, in welchem Land er Asyl bekomme und sich niederlasse. Er wolle nur nicht nach Afghanistan zurückkehren.
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, würde zudem ergeben, dass ein Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).
Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer befindet im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat, reiste erst vor wenigen Wochen in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Etwaige Integrationsschritte des Beschwerdeführers oder ein Versuch der legalen Einreise oder Einwanderung nach Österreich, wurden nicht einmal behauptet.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es die Behörde unterlassen hätte, der kroatischen Dublin-Behörde "wesentliche Informationen betreffend den Aufenthalt des Onkels des Beschwerdeführers in Österreich zu übermitteln", und damit das Konsultationsverfahren mit einem derart qualifizierten Mangel behaftet hätte, dass von Willkür gesprochen werden könne und die Zuständigkeitserklärung Kroatiens demgemäß ausnahmsweise keinen Bestand haben könne, ist festzuhalten, dass die österreichische Dublin-Behörde im Aufnahmeersuchen vom 29.07.2014 unter Punkt 25 a des Formulars expressis verbis angeführt hat, dass ein Onkel des Beschwerdeführers in Wien lebe; Näheres sei jedoch unbekannt. Diese Mitteilung entsprach inhaltlich exakt dem Ermittlungsstand der Behörde zum damaligen Zeitpunkt und hat sich an diesem Ermittlungsstand bis dato (Anm: ZMR-Abfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2014) nichts geändert. Eine polizeiliche Meldung einer Person des genannten Namens in Österreich liegt nicht vor. Die Führung eines qualifiziert mangelhaften Ermittlungsverfahrens seitens der Behörde - mit den in der Beschwerde dargestellten daraus folgenden Konsequenzen - kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.
Zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist auf § 33 Abs 5 letzter Satz AsylG 2005 zu verweisen, wonach die Zurückweisung erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden darf.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unerschüttert gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (siehe oben) sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheids wiedergegeben.
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