W110 1426822-1•BVwG W110 1426822-1
W110 1426822-1Tribunal Administrativo Federal19 de ago. de 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage
W110 1426822-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.05.2012, Zl.11 11.612-BAI, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 3.10.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 4.10.2011 gab der Beschwerdeführer u.a. an, seine Heimat Anfang August 2011 mit Hilfe eines Schleppers verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt zu sein. Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und danach als Hilfsarbeiter gearbeitet. In seinem Heimatort, einem näher bezeichneten Dorf in der Provinz Maidan Wardak, würden noch seine Mutter und sein Bruder leben. Sein Vater sei verstorben. Ein Onkel, zu dem er jedoch keinen Kontakt habe, lebe in Großbritannien. Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er damit, dass er - wie sein Vater - im Zuge von Unruhen und wegen der schlechten Sicherheitslage getötet werden könnte.
2. Das Bundesasylamt ließ das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 8.10.2011 in Österreich zu.
Ein auf verschiedenen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierendes gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten vom 30.11.2011 ergab im Untersuchungszeitpunkt, dem 4.11.2011, ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren.
In seiner Einvernahme am 23.4.2012 erklärte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, dass sich seine Mutter und sein Bruder im Heimatort bei einem Onkel aufhalten würden, der für sie sorge. Eine Tante lebe mit ihrer Familie in Kabul. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen zu seinen Fluchtgründen und ergänzte, dass sein Vater ein Kommandant der Mujaheddin gewesen sei, weswegen die Taliban den Beschwerdeführer verfolgt hätten. Dreimal seien Taliban zu seinem Haus gekommen und hätten nach ihm gefragt, wobei sich der Beschwerdeführer jedes Mal versteckt habe und einmal über eine Mauer geflüchtet sei. Die Taliban hätten ihn zur Mitarbeit zwingen wollen und hätten auch nach Waffen gesucht. Zu seinem Alter befragt, beharrte der Beschwerdeführer darauf, am XXXX geboren worden zu sein.
3. Mit (dem Beschwerdeführer am 9.5.2012 persönlich zugestellten) Bescheid vom 7.5.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Weites stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Hinsichtlich der Fluchtgründe konnte das Bundesasylamt nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht worden sei.
Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine (Negativ)Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers damit, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel vorgelegt habe. Sein Alter stehe aufgrund des vorliegenden medizinischen Sachverständigen-Gutachtens fest. Was die Fluchtgründe anbelangt, verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Taliban nicht habe glaubhaft machen können. Sein Vorbringen sei widersprüchlich und vage, sodass davon auszugehen sei, dass es sich um eine "asylzweckbezogene Konstruktion" zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich handle. Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr verwies das Bundesasylamt auf die mögliche Unterstützung durch Familienangehörige sowie die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Afghanistan und die Möglichkeit, sich auch ohne familiäre Beziehungen in Kabul oder anderen größeren Städten niederzulassen.
Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Außerdem könne der afghanische Staat durchaus Schutz bieten, und auch eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe zur Verfügung. Weder aufgrund der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen noch wegen seiner persönlichen Situation in Afghanistan könne eine Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer angenommen werden. Dem Beschwerdeführer könne eine Arbeitsaufnahme im Heimatland zugemutet werden, und er verfüge im Heimatland über ein soziales Netz. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom 7.5.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der neben allgemeinen Ausführungen über die Situation in Afghanistan der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich ausführlich entgegengetreten wurde. Das Bundesasylamt habe - so die Beschwerde - Ermittlungsfehler begangen, indem es dem Beschwerdeführer keinen Raum zur Darlegung seiner Fluchtgeschichte gegeben habe. Unter Verweis auf Äußerungen des UNHCR und die Judikatur des Asylgerichtshofs führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan keinen Schutz zu erwarten habe, ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe und sein Überleben im Falle einer Rückkehr nicht gesichert sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Demgemäß kann die dargestellte umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen werden, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
2.3. 1 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung des Bescheides die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe und des Fehlens einer Gefährdung für den Beschwerdeführer nicht zu tragen vermag:
Zunächst ist zu bemerken, dass sich das Bundesasylamt mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers nicht ausreichend konkret auseinandersetzte, sondern sich in weiten Teilen der Begründung auf die Wiedergabe zahlreicher textbausteinartiger Ausführungen ohne konkreten Bezug auf den gegenständlichen Fall beschränkte. Sieht man von der einleitenden resümierenden Wiederholung des Fluchtvorbringens und der relativ knappen Erwähnung von Widersprüchen im Parteienvorbringen (siehe S. 61 des angefochtenen Bescheids) ab, enthält die Beweiswürdigung seitenlange allgemeine Ausführungen ohne jeglichen Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers (siehe S. 62 bis 64 des angefochtenen Bescheids).
Bei näherer Betrachtung erweisen sich auch die angeführten Widersprüche keineswegs als zwingend, wenn man angesichts der hervorgehobenen Divergenzen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der späteren Einvernahme bedenkt, dass im Rahmen einer Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 eine Einvernahme zu den näheren Fluchtgründen zu unterbleiben hat und gemäß verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung deshalb auch allfälligen Aussagedivergenzen kein allzu großes Gewicht beigemessen werden darf (vgl. VfGH 27.6.2012, U 98/12). Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, da die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen im Protokoll sehr knapp festgehalten wurden, Nachfragen in der Niederschrift nicht ersichtlich sind und der allgemeine Verweis auf die bürgerkriegsähnlichen Zustände durchaus auch die (später vorgebrachten) Zwangsrekrutierungsversuche der Taliban mitumfassen kann (sodass der allgemeine Hinweis in der Erstbefragung nicht zwingend in Widerspruch mit den späteren konkreten Schilderungen geraten müssen, die letztlich auch als Erscheinung des Bürgerkriegs interpretiert werden können). Das Argument der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer zwar in der einleitenden, freien Schilderung seiner Fluchtgründe angegeben habe, die Taliban seien "einmal" bei seiner Familie gewesen, dann jedoch drei solcher Ereignisse geschildert habe, erscheint angesichts der zeitlichen Nähe beider Aussagen innerhalb der Einvernahme nicht wirklich tragfähig (AS 157). Dass - wie die belangte Behörde meinte - die Schilderung der drei Vorfälle mit den Taliban so vage gewesen sei, dass bereits daraus allein die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe abgeleitet werden könne, vermag das Bundesverwaltungsgericht umso weniger zu erkennen, als die vom Beschwerdeführer als möglicher Hintergrund der "Besuche" der Taliban genannte Tätigkeit seines Vaters als Kommandant bei den Mujaheddin von der belangten Behörde nicht weiter hinterfragt wurde und vielmehr gänzlich ausgespart blieb.
Eine tiefer gehende Befragung zu den Aktivitäten seines Vaters wäre aber insofern erforderlich gewesen, als - bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers - nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters bei den Mujaheddin in den Fokus der Taliban gerückt sein könnte. Somit musste offen bleiben, welche Funktion der Vater des Beschwerdeführers genau eingenommen hat, in welchem Zeitraum er aktiv war, an welchen Ereignissen er möglicherweise teilgenommen hat, um nicht nur den Wahrheitsgehalt der Behauptung des Beschwerdeführers abklären sondern auch die dahinter stehende Frage, nämlich weshalb die Familienangehörigen eines ehemaligen Kommandanten wegen dessen seinerzeitiger Tätigkeit (ungeachtet dessen, dass diese offensichtlich bereits länger zurück lag) noch immer die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich ziehen konnten, einer Schlüssigkeitsprüfung unterziehen zu können. Dass ein derartiges Szenario per se unplausibel wäre, kann aufgrund des Amtswissens nicht gesagt werden. Das Bundesasylamt hat somit auch in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.
Obwohl die Thematik der Zwangsrekrutierung durch die Taliban (sowohl allgemein als auch konkret vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Vater) das zentrale verfolgungsrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers darstellte, traf das Bundesasylamt auch keinerlei allgemeine (und auf belastbaren Länderberichten basierende) Feststellungen über die Existenz einer solchen Praxis, ihre regionale Verbreitung und allgemeine Häufigkeit, um die diesbezüglichen Gefährdungsbehauptungen des Beschwerdeführers (auch im Lichte seiner Herkunftsregion und des Zeitraums, in dem die behaupteten Rekrutierungsversuche stattgefunden haben sollen) einer entsprechen Plausibilitätskontrolle unterwerfen und darauf aufbauend einschätzen zu können, als wie glaubwürdig bzw. realistisch sich die Befürchtungen erweisen (auch die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative etwa in Kabul wäre anhand dessen zu beurteilen gewesen).
2.3.2. Was die Entscheidung in Spruchpunkt II. anbelangt, unterließ es die belangte Behörde gänzlich, exakte Feststellungen zum Herkunftsort und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen. Zieht man die vom Beschwerdeführer in den Einvernahmen als Heimatprovinz genannte Provinz Wardak heran (der Bescheidbegründung lässt sich auch nicht entnehmen, dass die belangte Behörde von einer anderen Heimatprovinz als der vom Beschwerdeführer angegebenen ausgegangen wäre), so fehlen hinreichende Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers: Obzwar die Länderfeststellungen (mehr oder weniger oberflächliche) Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage und jener in verschiedenen Regionen Afghanistans enthalten, finden sich zur Provinz Wardak keinerlei Informationen, wobei in den Länderfeststellungen ausdrücklich eingeräumt wurde, dass es "zur Zentralregion (Provinzen Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak) [...] keine speziellen Blöcke" gebe (vgl. S. 19 des angefochtenen Bescheids [Hervorhebung nicht im Original]).
Bedenkt man, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz und Distrikt zu Distrikt erhebliche Unterschiede aufweist, wären hinreichende und konkrete Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers erforderlich gewesen (siehe VfGH 20.02.2014, U 1403/2013; 07.06.2013, U 565/2012; 13.03.2013, U 1416/12; VfSlg. 19.695/2012). Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
Darüber hinaus ging die belangte Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass noch Familienangehörige in Afghanistan leben, sie traf jedoch keine Feststellungen darüber, wo sich die Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan befinden (siehe S. 15 des angefochtenen Bescheids). Des Weiteren finden sich keine ausreichenden Ermittlungen zur Frage, ob die Familienangehörigen in der Lage wären, den Beschwerdeführer entsprechend zu unterstützen (oder ob eine Aufnahme des Beschwerdeführers die Möglichkeiten überschreiten würde). Somit blieb die Frage der Existenz und Tragfähigkeit des familiären Netzwerks des Beschwerdeführers letztlich ungeklärt. Berücksichtigt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich die Familienangehörigen aufhalten - beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Nach verfassungsgerichtlicher Judikatur ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK abzuklären, von welchen Lebensbedingungen beim Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auszugehen sein würde (siehe idS VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Diesbezüglich ist die Heranziehung aktueller Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unabdinglich. Sofern die belangte Behörde davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer problemlos in Kabul niederlassen könnte (siehe S. 81 des angefochtenen Bescheids), so ließ sie völlig unbeachtet, dass sich der Beschwerdeführer gemäß dem Akteninhalt weder in Kabul dort über einen längeren Zeitraum aufgehalten haben dürfte noch geklärt ist, ob allfällige Verwandte in Kabul in der Lage wären, den Beschwerdeführer dort entsprechend zu unterstützen (vgl. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Es ist darauf hinzuweisen, dass sich UNHCR gegen eine Rückkehr afghanischer Asylwerber an einen Ort ausgesprochen hat, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung von UNHCR vom 11.11.2011).
Die Frage des Aufenthaltsortes von Verwandten des Beschwerdeführers in Afghanistan kommt auch grundlegende Bedeutung hinsichtlich der Beurteilung der Frage zu, ob der Beschwerdeführer - im Falle, dass seine angegebenen Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen - sich in einem anderen Landesteil niederlassen könnte.
2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Verwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe (gegebenenfalls auch die Aktualität der vorgebrachten Probleme), den Aufenthalt etwaiger Familienangehöriger des Beschwerdeführers in seinem Heimatort oder in Kabul sowie die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Heimatort und in Kabul, die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel und seiner Äußerungen in der Beschwerdeschrift durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sowie insbesondere VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.