W105 2010738-1•BVwG W105 2010738-1
W105 2010738-1Tribunal Administrativo Federal19 de ago. de 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Lagerbedingungen, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W105 2010738-1/3E
W105 2010737-1/3E
W105 2010736-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX geb., 2. der mj. XXXX geb., und 3. des XXXX geb., alle StA. Syrien gegen die Beschwerde jeweils am 01.08.2014, Zahlen: 1021570402/14713872 (ad 1.), 1021570609/14713885 (ad 2.) und 1021570500/14713899 (ad 3.) beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3, 2. Satz BFA-VG idF BGBl I
144/2013 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
A)
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, brachten am 16.06.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die Erstbeschwerdeführerin und Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurde am 17.06.2014 vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich einvernommen und gab sie hiebei auf Befragen zu Protokoll, dass sie im Herkunftsstaat über eine Mehrzahl familiärer Anknüpfungspunkte verfügt. In Österreich lebe ihr 44 Jahre alter Bruder (namentlich genannt). Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 01.12.2013 sowie am 17.12.2013 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt. Auf Befragen nach dem dort abgeführten Verfahren gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie dort für sich und ihre Kinder Asyl beantragt habe und hätten sie für 5 Jahre Asyl in Bulgarien bekommen.
Mit E-Mail via DublinNet vom 18.06.2014 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Bulgarien um Wiederaufnahme der Antragsteller unter Hinweis auf Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III Verordnung. Mit Schreiben vom 20.06.2014 lehnte Bulgarien das Übernahmeersuchen ab und teilte mit, dass den Antragstellern in der Republik Bulgarien mit Entscheidungen vom 18.03.2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, weshalb eine Übernahme im Rahmen des Dublin-Regulativs abgelehnt werde.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.07.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin auf Befragen an, seit etwa einem Jahr an einem Bandscheibenvorfall zu leiden und habe sich in Bulgarien ihr Zustand verschlimmert bzw. habe sie große Schmerzen und hätte sie jedoch in Bulgarien keinen Arzt aufsuchen dürfen. In Bulgarien hätten bulgarische Kinder ihren Sohn geschlagen und habe er seit diesem Zeitpunkt einen Knoten in der Brust, der immer größer werde. Im weiteren gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass in Bulgarien alle Kinder bei ihr gewesen seien und habe sie zwei ihrer Kindern (namentlich genannt) wieder in die Türkei zurück geschickt. In Österreich habe sie einen Bruder und lebe dieser in Villach; er sei seit ca. 8 oder 9 Jahren in Österreich aufhältig. Über die Jahre hin sei sie von ihrem Bruder getrennt gewesen. In Syrien und Bulgarien sei sie von ihm finanziell unterstützt worden. Im weiteren wurde die Erstbeschwerdeführerin darüber informiert, dass mit Schreiben vom 23.06.2014 die bulgarischen Behörden mitgeteilt hätten, dass ihr und den Kindern der Flüchtlingsstatus zugesprochen worden sei, und sei nunmehr geplant, gegenständliche Anträge gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen.
Hierzu führte die Antragstellerin auf Befragen aus, die Polizei in Bulgarien hätte sie festgenommen und einen Tag und 10 Monate eingesperrt. In Bulgarien seien alle ihre 4 Kinder dabei gewesen und hätte man sie in ein Zimmer mit 50 anderen Leuten zusammen gesperrt und habe man weder ihr noch den Kindern Schutz gegeben. Sie seien in Haft gewesen und hätten ihre Kinder nicht die Schule besuchen dürfen und hätten sie keine Rechte gehabt und hätten sie einen Arzt aufsuchen können. So habe sie ihre Töchter von Bulgarien weggeschickt da ihre beiden großen Töchter nicht hätten in Bulgarien weiter verbleiben können. Insgesamt seien sie ungefähr 6 Monate in Bulgarien aufhältig gewesen. Aus dem Flüchtlingslager habe man sie hinausgeworfen, weshalb ihr Bruder 500 € geschickt hätte, sodass sie sich eine Bewilligung für eine Mietwohnung habe besorgen können. In weiterer Folge sei ihr die Tasche mit dem Geld geraubt worden und stottere ihr kleiner Sohn aus Angst beim Reden. Ihre Tochter sei einmal bei einem Besuch eines Geschäftes vom Besitzer belästigt worden. Im Weiteren wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Analyse zur Lage von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 14.07.2014 bezog die Erstbeschwerdeführerin Stellung zu den ihr vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Bulgarien. So habe UNHCR in einem Bericht vom 02.01.2014 eine Empfehlung an alle EU-Mitgliedsstaaten ausgesprochen, von Abschiebungen im Rahmen der Dublin Verordnung nach Bulgarien aufgrund massiver Menschenrechtsverletzungen vorübergehend Abstand zu nehmen. Auch wenn UNHCR in seinem letzten Statement vom 15. April 2014 von dieser Position zurückgetreten sei, so äußere UNHCR weiterhin massive Bedenken bezüglich Menschenrechtsverletzungen und spreche sich vehement für eine umfassende Einzelfallprüfung aus, welche im gegenständlichen Fall gänzlich unterblieben sei. UNHCR schreibe, dass auch wenn der temporäre Abschiebestopp aufgehoben worden sei, es dennoch große Mängel im bulgarischen Asylsystem gäbe und es bezüglich Überstellungen immer Gründe geben könne, Individuen oder Gruppen nicht abzuschieben und sollte diese überprüft werden. Andere relevante internationale Akteure ECRE und amnesty international würden die Empfehlung betreffend einen generellen Abschiebestopp aufgrund systemischer Mängel und schwerer Menschenrechtsverletzungen in Bulgarien nach wie vor aufrechterhalten. In verschiedenen Stellungnahmen hätten sich amnesty international und Pro Asyl in diesem Jahr für einen Stopp von Überstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien ausgesprochen. Die dänische Regierung sei dieser Empfehlung gefolgt. Die Situation sehr vulnerable Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen stelle sich laut ECRE als mangelhaft dar. Als alleinstehende Frau mit 2 minderjähren Kindern würde die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls insgesamt eine vulnerable Personengruppe darstellen. Aus dem Bericht von UNHCR gehe eindeutig hervor, dass die Situation für vulnerable Personen (besonderes für asylsuchende Kinder) nach wie vor Katastrophal sei. Eine Familienzusammenführung in Bulgarien sei für die Erstbeschwerdeführerin deswegen unmöglich, weil sie ihre Kinder keinen unmenschlichen und aussichtslosen Lebensumständen aussetzen wolle.
Im Weiteren nahm die Erstbeschwerdeführerin mit Eingabe, eingelangt am 20. Juli 2014, persönlich Stellung und gab sie hierbei an, sehr viel durchgemacht und gelitten zu haben. Aufgrund der Ereignisse im Herkunftsstaat und großer finanzieller Probleme habe sie Angst gehabt, dass die psychische Lage ihrer Kinder beeinträchtigt werde. Sie seien zu Flüchtlingen geworden und hätten ihre Heimat verlassen müssen, was für sie ein Leidensweg gewesen sei und habe sie dann in Bulgarien die Hölle erwartet. Es sei sogar schlimmer als in Syrien gewesen. Sie hätten dort keine Unterstützung im Sinne von einer Verpflegung oder medizinischer Versorgung erhalten und sei ihr sechsjähriger Sohn bereits krank gewesen und habe sich seine Krankheit dadurch verschlimmert. Ihr in Österreich lebender Bruder (namentlich genannt) sei ihre einzige Rettung gewesen; er habe psychisch und materiell geholfen und ihnen so viel gegeben damit sie dort (gemeint: in Bulgarien) hätten überleben können. Er sei für sie und die Kinder Vaterersatz und hätten sie niemanden außer ihm. Sie selbst sei sehr belastet und besuche einmal die Woche einen Psychologen. Während der Schleppung habe man sie in einem Wald in der Türkei zurückgelassen und sei der Schlepper nicht mehr zurückgekommen und danach hätten sie verstanden, dass man sie verraten hatte. Es sei damals sehr kalt gewesen und sei überall Schnee gelegen und seien sie fast vor Kälte erfroren und hätten sie großen Hunger gehabt. Danach habe sie die bulgarische Polizei auf der Straße gefunden und festgenommen und ins Gefängnis gebracht. Dort habe es nur eine Mahlzeit pro Tag gegeben und keine Duschen und so seien ihre Kinder in einem erbärmlichen Zustand gewesen. Man habe ihnen Geld, Handys und Dokument weggenommen. Letztlich seien sie in ein Zeltlager verbracht worden und aufgrund der Tatsache, dass es geregnet habe sei es überall nass und schlammig gewesen. Das Wasser sei überall ins Zelt geronnen und hätten die Kinder vor Kälte geweint. Wenn sie in das Badezimmer gewollt hätten, hätten sie in der Schlange anstehen müssen und seien dort manchmal bis zu 100 Personen gewesen. Die Kinder hätten angefangen in die Hose zu machen da es bitterkalt gewesen sei. Ihre Kinder seien aufgrund der zustände alle krank geworden und habe es keine medizinische Betreuung gegeben. In der Folge habe sie der in Österreich weilende Bruder finanziell unterstützt. Sie hätten an öffentlichen Plätzen in Hinterhöfen von Häusern und auf Straßen übernachtet. In der Moschee sei ihre Tochter immer wieder sexuell belästigt worden und sei sie selbst die ganze Nacht immer wach geblieben, um ihre Kinder vor angriffe in der Nacht zu schützen. Letztlich habe sie aus Sicherheitsgründen zwei ihrer Töchter in die Türkei zurückgeschickt, denn diese hatten bereits Suizidgedanken. In der Folge habe sie begonnen Arbeit zu suchen und habe eine Arbeit für 5 € pro Tag in einem Geschäft gefunden jedoch sei sie vom Geschäftsbesitzer sexuell belästigt worden und habe sie daher flüchten müssen. Im Falle der Rückkehr würde man sie sicher für 6 Monate einsperren.
Mit Bescheiden vom 01.08.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt würden sowie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 idgF angeordnet werde. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig. Begründend wurde in den Bescheiden dargelegt, dass die Beschwerdeführer insgesamt keine Hindernisse hätten geltend machen könne, weshalb eine Überstellung nach Bulgarien im Hinblick auf Art. 3 und Art 8 EMRK nicht erfolgen sollte. Es liege ein Familienverfahren vor.
Zur Begründung der Entscheidung nach §4a wurde ausgeführt, dass gemäß §4a ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Dublin-III-VO sei - im Gegensatz zur Dublin-II-VO - auf Fremde, die internationalen Schutz genließen würden, nicht anwendbar. Die Dublin-III-VO beziehe sich auf internationalen Schutz und treffe keine Unterscheidung zwischen Asyl und subsidiärem Schutz. Daher sei die Dublin-III-VO auf beide der genannten Personengruppen nicht anwendbar.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Hierin wird darauf verwiesen, dass in den seitens der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen festgehalten werde, dass es für Personen mit Schutzstatus keine finanzielle Hilfe oder Unterstützung bei der Wohnungssuche gebe. Das bulgarische Sozial- und Erziehungssystem scheine auf die Integration aller zu betreuenden Flüchtlinge noch nicht vorbereitet zu sein. Weiters werde festgehalten, dass laut UNHCR momentan kein nationales Programm zur Flüchtlingsintegration operativ sei. Auch seitens UNHCR weitere Missstände für vulnerable Personen aufgezeigt. Eine Abschiebung der nunmehrigen Beschwerdeführer würde eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen, da es den Entzug jeglicher Lebensgrundlage bedeuten würde. Im weiteren verwies der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführer darauf, dass es auch nicht richtig sei, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dem in Österreich lebenden Bruder der Erstbeschwerdeführerin bestehen würde; es sei vorgebracht worden, dass dieser die Familie bereits in Syrien als auch in Bulgarien unterstützt habe; andernfalls ein Überleben nicht möglich gewesen wäre; aufgrund des Todes des Familienvaters sei eine entsprechende Nahebeziehung zum in Österreich weilenden Bruder, wie von der Erstbehörde im angesprochenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgemerkt gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, entspricht.
Zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
Wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 328b oder 328e EO, RGBl Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung des "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 328b oder 328e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Den Beschwerdeführern wurde gemäß der Auskunft der bulgarischen Behörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt.
Es ist jedoch festzuhalten, dass die in den bekämpften Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen nicht ausreichend erscheinen, ein Bild von der tatsächlichen Lage und Situation, insbesondere in den Bereichen Unterbringung, Versorgung und Zugang zu (medizinischen) Leistungen für rückkehrende Personen mit Schutzstatus in Bulgarien zu zeichnen, konzentrieren sich die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden doch auf "Dublin-Rückkehrer". In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine alleinstehende Mutter mit zwei kleinen Kindern im Alter von sechs und zehn Jahren handelt und die Erstbeschwerdeführerin bereits die getroffen habende Missstände hinsichtlich der Aufnahmesituation in Bulgarien konkret ins Treffen geführt hat.
Diesfalls werden oben genannte ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des §4a im gegenständlichen Fall detailliert und unter Nachholung der oben angeführten weiteren Abklärungen vorzunehmen sein, sowie Ergänzungen der Länderfeststellungen einerseits allgemein hinsichtlich der Lage von Personen mit Schutzstatus und andererseits auch konkret hinsichtlich Unterbringung, Versorgung und medizinischer Betreuung, sowie Sicherheitsstandards für vulnerable Personen und Personengruppen und insbesondere (syrischer) Familien mit kleinen Kindern und Vorliegen von psychischen Beeinträchtigungen, bei Rücküberstellung nach Bulgarien einzuholen sein.
Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus den genannten Gründen nicht ausreichend ermittelt und ist dem Bundesverwaltungsgericht sowohl eine Überprüfung der angewendeten Rechtsgrundlage (§ 4a AsylG) als auch eine Beurteilung der Situation der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Bulgarien (aufgrund der diesbezüglichen Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens) nicht möglich.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;
Kern der getroffenen zurückweisendes Entscheidung in diesem Verfahrensstadium ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen durch die Verwaltungsbehörde und die darin knüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der eben beschriebenen zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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