L508 2006137-1•BVwG L508 2006137-1
L508 2006137-1Tribunal Administrativo Federal19 de ago. de 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Privatleben, wesentlicher Verfahrensmangel
L508 2006137-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2014, Zl. 646913709-2370718, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 19).
2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe zu Protokoll, dass er in seinem Heimatdorf als Schiit stark in der Minderheit sei. Bei der Mehrheit handle es sich um Wahabis. Seit vielen Jahren gebe es Auseinandersetzungen zwischen diesen Gruppierungen. Noch immer sei den Schiiten die Ausübung religiöser Rituale verboten. Im August 2013 habe er an einer schiitischen Veranstaltung teilgenommen, die mit den Wahabis gewaltsam beendet worden sei. Er sei auch verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden. Aus Angst getötet zu werden, habe er sein Land verlassen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan fürchte er um sein Leben (AS 21).
3. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 28.09.2013 (AS 35 - 73) wiederholte der BF, Schiit zu sein. In seiner Gegend würden mehrheitlich Wahabis wohnen und habe es immer wieder Streit mit diesen Leuten gegeben. Dieses Jahr hätten es ihnen die Wahabiten am 30. Juli untersagt, den Todestag von Ali zu feiern. Sein Vater sei eine namhafte Person im Dorf und weil dieser bereits alt sei, hätten sie verstärkt den BF angegriffen. Bei der Veranstaltung sei das Feuer eröffnet worden. Alle seien weggelaufen und hätte er danach einen Schlepper kontaktiert. Ansonsten hätte er keine weiteren ethnischen, politischen oder ähnlichen Fluchtgründe.
Im Übrigen wurden dem BF die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Pakistan zur Kenntnis gebracht und gab er hierzu eine kurze Stellungnahme ab (AS 49 - 71).
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.09.2013 (AS 77 - 163) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und wurde im Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.10.2013 fristgerecht Beschwerde (AS 181 - 199) an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
5.1. Zunächst wiederholt der BF nochmals seine Ausführungen, die er im gegenständlichen Verfahren bereits vor dem BAA zu Protokoll gab. Demnach befürchte er in seiner Heimatgemeinde wegen seiner Weigerung, die Feierlichkeiten zum Todestag Hazrat Alis [gemeint ist hier wohl: nicht] einzuberufen, der Bedrohung durch ortsansässige Sunniten ausgesetzt zu sein. Ferner befürchte er generell wegen seiner schon durch seinen Namen zuordenbaren Zugehörigkeit zur schiitischen Bevölkerungsgruppe in Pakistan von radikalen Sunniten verfolgt und umgebracht zu werden, sollte er versuchen, sich anderswo niederzulassen.
5.2. Zudem habe das BAA kein ausreichendes Ermittlungsverfahren gemäß § 18 AsylG geführt. Die im gegenständlichen Fall vorliegende Einvernahmesituation werde diesen Vorgaben keineswegs gerecht. Die im Protokoll angeführten Fragen und Antworten der am 28.09.2013 durchgeführten Einvernahme, würden nicht den Umständen der Einvernahme an diesem Tag entsprechen. Der BF sei in dieser Einvernahme lediglich nach den Fluchtgründen befragt worden und wo er sich bis zur Flucht aufgehalten habe. Die anderen Fragen seien dem BF niemals in dieser Form gestellt worden. Es habe keine separaten Fragen, wie im Protokoll niedergeschrieben, gegeben. Die Einvernahme habe nicht länger als zehn Minuten gedauert. Die Einvernahme sei dem BF niemals rückübersetzt oder ihm die Länderberichte vorgehalten worden. Der BF sei lediglich aufgefordert worden, auf jeder Seite zu unterschreiben. Aufgrund fehlender Deutschkenntnisse habe er nicht verstehen können, was der beigezogene Dolmetscher dem Einvernahmeleiter übersetzt habe und was nicht. Der BF befürchte, dass der aus Pakistan stammende Dolmetscher wegen seines Glaubens bzw. des Glaubens des Dolmetschers die Angaben des BF nicht korrekt übersetzen habe wollen. Diesbezüglich beantragt der BF für den Fall einer mündlichen Verhandlung einen nicht aus Pakistan stammenden Dolmetscher für die Sprache Punjabi.
5.3. Den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, der BF hätte zu seinem Fluchtvorbringen keine detaillierten Angaben machen können oder wollen oder hätte nichts hinzuzufügen gehabt, könne nicht gefolgt werden, da wie dargelegt, der BF niemals genauer zu seinem Fluchtgrund befragt worden sei. Entgegen dem angefochtenen Bescheid, wisse der BF, an welchem Tag es zu Ausschreitungen gegen die Schiiten gekommen sei. Die Flucht des BF sei neun oder zehn Tage danach erfolgt.
Im Übrigen sei es auch zu anderen Anlässen immer wieder zu Ausschreitungen gegen die Schiiten, so beispielsweise bei den Trauerfeierlichkeiten zum Tod des Sohnes von Hazrat Ali, Hazrat Imam Hussein Shahadat, gekommen. Es sei festzuhalten, dass die Sunniten vor schiitischen Feiern immer Warnungen ausgesprochen hätten, diese nicht abzuhalten oder Gläubige einzuladen.
Der Bürgermeister von XXXX sei ebenfalls ein Sunnit bzw. Wahabit. Im Falle des Versuches eine Anzeige zu erstatten, würde die Polizeistation bei sunnitischen Würdenträgern oder wichtigen Personen nachfragen, ob sie die Anzeige annehmen dürfe oder nicht.
Wenn dem BF vorgehalten werde, er hätte keine Namen seiner Feinde nennen können, so gehe diese Frage einerseits an den Gegebenheiten, wie vom BF geschildert, vorbei und andererseits sei der BF auch nie nach konkreten Namen gefragt worden. Zudem sei es realitätsfern anzunehmen, der BF würde alle Feinde per Namen kennen.
5.4. Der BF sei sehr wohl in der Lage Beweise vorzulegen und wolle diese auch nachreichen. So gebe es Videos von den Feierlichkeiten und den Gewalttätigkeiten im Heimatdorf des BF. Der BF wolle auch versuchen herauszufinden, ob gegen ihn Anzeige erhoben worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des BAA bereits zwei Tage nach der Einvernahme erfolgt sei und der BF daher keine Gelegenheit gehabt habe, Beweismaterial vorzulegen. Der BF stimme auch ausdrücklich zu, dass in seinem Heimatdorf Nachforschungen angestellt werden dürfen. Er stelle hiermit auch die Telefonnummer seiner Familie zur Verfügung: XXXX.
5.5. Weiters wurde mit Hinweis auf das bereits Ausgeführte eine Beschwerdeverhandlung beantragt, da der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt hätte, seine Fluchtgründe ausreichend darzulegen. Konkrete Gründe, die den Beschwerdeführer beim Bundesasylamt an der Darlegung seiner Fluchtgründe gehindert hätten, enthält die Beschwerdeschrift jedoch nicht. Vielmehr wurde bezüglich der beantragten Beschwerdeverhandlung auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2013, Zl. 2010/15/0196, verwiesen, wonach aus Art. 47 GRC iVm Art. 6 EMRK ein Recht auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Verwaltungsverfahren abgeleitet werden könne. Sofern der Asylgerichtshof diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, U 466/11, entgegen halte, sei erstens darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die zeitlich jüngere sei sowie zweitens im Falle widersprüchlicher höchstgerichtlicher Judikatur zu Fragen der Auslegung von Europarecht die Verpflichtung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bestehe. Dazu wurden in der Beschwerdeschrift über etwas mehr als drei Seiten fragmentarische Auszüge aus dem zuvor genannten Erkenntnis angeführt.
5.6. Abschließend wurde daher nochmals beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dauerhaft unzulässig sei und in eventu das Verfahren zur neuerlichen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an das BAA zurückzuverweisen.
5.7. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2014, GZ: L 508 1438345-1/4E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werde und wurden die Gründe hierfür umfassend dargetan. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde dargetan, dass auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde lege, dieses nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, da der pakistanische Staat bei Bedrohungen durch Private grundsätzlich schutzfähig sei und der Beschwerdeführer allfälligen Bedrohungen auch durch die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen könnte, ihm sohin die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zu erteilen sei.
Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde wie folgt ausgeführt:
"Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist seit etwa Mitte September 2013 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben."
7. In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Durchführung einer Einvernahme, den angefochtenen Bescheid.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2014, Zl:
646913709-2370718, stellte dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Im angefochtenen Bescheid wird unter Verweis auf das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2014 aufgeführt, dass der Sachverhalt geklärt sei und sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergäbe, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Es sei kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhaltes abweichendes Vorbringen erstattet worden. Ferner befinden sich umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Pakistan im angefochtenen Bescheid.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, mit Schriftsatz vom 19.03.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Die Länderberichte werden bestritten und wird Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht. Ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer der bekämpfte Bescheid am selben Tag zugestellt wurde, wie der Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes. Damit sei aber dem Beschwerdeführer im Ansatz jegliche Möglichkeit das Parteiengehör zu seinen in Artikel 8 EMRK geschützten Interessen genommen worden. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und integriert. Der bekämpfte Bescheid sei daher rechtswidrig.
11. Das Verfahren wurde zunächst der Gerichtsabteilung L517 zugeteilt. Aufgrund deren Unzuständigkeitseinrede vom 26.03.2014 infolge Annexität wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L508 zugeteilt und langte dort am 15.04.2014 ein.
12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
12. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.3.1. Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und dem Beschwerdeführer weder Parteiengehör zu seiner Situation in Österreich gewährt noch diesen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt hat.
Das BFA stützt sich in seiner Entscheidung auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2014, GZ: L 508 1438345-1/4E, welche im Rahmen der Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung getroffen wurden. Unter Verweis auf das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2014 wird aufgeführt, dass der Sachverhalt geklärt sei und sich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben habe, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Es sei kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhaltes abweichendes Vorbringen erstattet worden. Ergänzende Ausführungen wurden nicht getätigt. Weder erfolgte eine Einvernahme des BF noch wurde das Recht auf Parteiengehör gewahrt.
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Die Länderberichte werden bestritten und wird Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht. Ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer der bekämpfte Bescheid am selben Tag zugestellt wurde, wie der Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes. Damit sei aber dem Beschwerdeführer im Ansatz jegliche Möglichkeit das Parteiengehör zu seinen in Artikel 8 EMRK geschützten Interessen genommen worden. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und integriert. Der bekämpfte Bescheid sei daher rechtswidrig.
Hierzu ist festzuhalten, dass auch wenn sich der Aufenthaltszeitraum des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als relativ kurz darstellt und er keine Dokumente seine Integration betreffend in Vorlage gebracht hat, so wäre die belangte Behörde dennoch - aufgrund des Auftrages im Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2014 - dazu gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer zumindest Parteiengehör zu gewähren, damit ihm die Möglichkeit gewährt wird, seine privaten Bindungen zum Bundesgebiet darzulegen. Die Vorgehensweise des BFA missachtet das Ermittlungsgebot und ist daher grob mangelhaft.
Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben wird, wurde sohin nicht nachgekommen.
Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Absatz 20 zweite Variante ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen, welches sich nicht ausschließlich auf Beweisergebnis des seitens des BVwG geführten Verfahrens, das auf einer anderen Rechtslage basierte, stützen kann. Seitens des BFA muss zumindest der aktive Versuch unternommen werden, sei es ihm Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen.
Ferner ist auch festzuhalten, dass gemäß § 75 Absatz 20 zweite Variante im Falle der Zurückverweisung des Verfahrens an das BFA, die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind, was das Erfordernis weitergehender Ermittlungen indiziert.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
2.3.2. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Ermittlungen durchgeführt.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme sohin hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation des BF in Österreich auseinanderzusetzen haben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.