BVwG W225 1426208-1

W225 1426208-1Tribunal Administrativo Federal18 de ago. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung

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BVwG W225 1426208-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W225.1426208.1.00

Spruch

W225 1426208-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. WEIß LL.M.Eur über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.7.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 28.1.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.1.2012 gab der BF im Wesentlichen an, in Afghanistan aus XXXX, dem Distrikt XXXX zu stammen. Die letzten Jahre habe er in Pakistan gelebt. In Pakistan würde auch seine Familie (2 Schwestern, fünf Brüder, Ehefrau mit zwei Söhnen, Eltern) leben.

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass sein Bruder spielsüchtig sei und das gesamte Geld der Familie verspielt habe. Der Vater habe in Pakistan eine Viehzucht gehabt. Sein Bruder habe die Tiere des Vaters in Afghanistan verkauft um zu Geld zu kommen. Später habe er das Geld verspielt. Seine Familie habe sich Geld ausleihen müssen und sei nicht in der Lage gewesen dieses wieder zurückzubezahlen. Die Geldgeber hätten den Vater geschlagen, um wieder an das Geld zu kommen. Deshalb sei er geflüchtet.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.3.2012 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er vor seiner Ausreise in Pakistan gewohnt habe. Seine Familie sei nach Pakistan übersiedelt, als er zwei Monate alt gewesen sei. Seine Familie sei ebenso in Pakistan wohnhaft. Seine Ausreise begründete er damit, dass seine Brüder Spieler seien. Als sein Vater in den Ruhestand getreten sei, hätten die Brüder die Familie versorgen sollen. Doch die Brüder hätten gespielt und seien spielsüchtig gewesen. Als sein Vater davon erfahren habe, seien die Brüder bereits beide tief verschuldet gewesen. Er habe sie dann aus dem gemeinsamen Haushalt entfernt. Die spielsüchtigen Brüder würden XXXX und XXXX heißen. Die Brüder hätten 3,5 Millionen Kaldar verspielt. Sie hätten vor circa drei Jahren angefangen zu spielen. Auf nochmaliges Befragen antwortete der BF sie hätten vor sechs bis sieben Jahren mit dem Spielen begonnen. Der Vater habe von den Leuten erfahren, dass die Brüder spielsüchtig seien. Die Schuldner seien zum BF gekommen und hätten das Geld gefordert. Einer der Schuldner habe ihn mit dem Messer gestochen. Zwei Schuldner hätten die Söhne aus Afghanistan zum BF geschickt. Sie hätten die Wettschulden gefordert.

4. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6.4.2013 (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität, die Volksgruppenzugehörigkeit und die religiöse Gesinnung des BF fest. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass den Angaben des BF keine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen sei. Der BF habe Afghanistan im Alter von zwei Monaten verlassen und seither in Pakistan gelebt. Er habe Pakistan aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten verlassen. Er habe keine Probleme mit den Behörden des Heimatlandes gehabt, noch sei er aus Gründen der Rasse, Religion, seiner politischen Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer sozialen oder ethnischen Gruppe verfolgt worden.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass keine asylrelevante Verfolgung des BF vorliege. Soweit der BF dargelegt habe die Heimat aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen zu haben, könne dies zu keiner Asylgewährung führen.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.4.2012 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater beigestellt.

5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde vom 18.4.2012. Der BF erhob Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Sachverhalt sei mangelhaft ermittelt worden. Der BF sei mit der Familie im Kleinkindalter geflohen, er sei in XXXX, der Provinz XXXX geboren. Die belangte Behörde habe es im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme verabsäumt durch entsprechendes Nachfragen eine allfällige Gefährdung zu ermitteln. So habe der BF auf die Frage was er bei einer allfälligen Rückkehr zu befürchten habe, mit einer Schilderung der Spielschulden der Brüder geantwortet. Auch die Frage, unter welchen Umständen er nach Afghanistan zurückkehren würde, sei vom BF mit der Aussage, dass er vom Sohn des Schuldners geschlagen worden sei, beantwortet worden. Richtigerweise hätte es aber wohl, des Gläubigers lauten müssen. In beiden Fällen habe die Behörde keine neuerlichen Fragestellungen zu diesem Bereich angestellt. Weiters brachte der BF vor, dass sich die belangte Behörde mit den Länderfeststellungen nicht angemessen auseinandergesetzt habe. Zudem habe der BF angegeben, dass er aufgrund der Spielschulden seiner Brüder verletzt worden sei. Die pakistanische Polizei habe ihm keinen Schutz geboten. Im Falle der Rückkehr fürchte er weitere Verfolgungshandlungen der Gläubiger. Der BF behauptete mangelhafte Bescheidbegründung. Er stellte die Anträge eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Berufung Folge zu geben und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.7.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher unter anderem der BF teilgenommen hat. Die belangte Behörde ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat schriftlich den Antrag gestellt, die Beschwerde möge abgewiesen werden. In der Verhandlung wurden im Wesentlichen die Fluchtgründe des BF erörtert. Nachfolgend der wörtliche Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll:

"BF: Wir haben mit Vieh gearbeitet. Mein Vater hat für diese Arbeit Geld geliehen. Mein Bruder hat das Geld immer ausgegeben. Er hat das Geld verspielt und für andere Sachen ausgegeben, von denen wir nichts wissen. Die Personen, bei denen wir Schulden gemacht hatten, sind zu uns gekommen und haben gesagt, dass sie meinen älteren Bruder verdächtigen würden, mit dem Geld falsch umzugehen. Mein Vater hat aber mit meinem Bruder darüber nicht gesprochen. Nach einigen Monaten sind sie noch einmal zu uns gekommen. Danach erst sprach mein Vater mit meinem Bruder darüber. Mein Bruder gestand, dass er das Geld verspielt hat. Nach einiger Zeit bin ich zusammen mit meinem Cousin (Sohn meines Onkels mütterlicherseits) in einen Park gegangen. Diese Personen sind dorthin gekommen und eine von diesen hat meinen Cousin festgehalten und gesagt, dass mein Bruder ihnen Geld schulden würde. Ich habe diese Person gestoßen und habe ihr gesagt, dass das noch lange kein Grund wäre, jemanden dafür zu töten. Daraufhin wurde ich von einer anderen Person mit einem Messer angegriffen und am Arm verletzt. Mein Vater trennt den Haushalt von meinem Bruder. Mein Onkel mütterlicherseits sagte mir, dass es für mich zu gefährlich wäre, dort zu bleiben. Wir haben wenig Geld verdient und waren daher nicht in der Lage, unsere Schulden zu begleichen. Unsere Schulden betrugen insgesamt 3.000.000 Rupien, das sind umgerechnet ca. 24.000,-- Euro. Die Familie ist dann nach XXXXgezogen. Dort blieb ich ca. einen Monat. Danach flüchtete ich aus Pakistan.

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Festgehalten wird, dass mit dem Wort "Schuldner" im erstinstanzlichen Verfahren auch Gläubiger gemeint sind. Der BF kann zwischen dem Ausdruck Schuldner und Gläubiger nicht unterscheiden."

Beweis wurde erhoben, indem der BF am 16.7.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Zur Person des BF: Die Identität und der Familienstand konnte mangels zweifelsfreier Dokumente nicht festgestellt werden. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Er stellte am 28.1.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen: Der BF stammt aus XXXX der Provinz XXXX, Afghanistan. Er verließ Afghanistan im Alter von zwei Monaten und lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in Pakistan. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Afghanistan aufgrund von Bedrohungen seitens Privatpersonen verlassen hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seiner Heimat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist.

Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus internationalen Länderberichten ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF. Es ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

1.3. Zur Situation in Afghanistan:

1.3. 1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.3. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), XXXX und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und XXXX und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, XXXX, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.3. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.3. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.3. 5 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.3. 6 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.3. 7 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Identität wurde eine Geburtsurkunde vorgelegt. Weitere Dokumente wurden nicht vorgelegt. Die Identität und der Familienstand konnten mangels unzweifelhafter Dokumente nicht belegt werden. Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Glaubensrichtung und zum Herkunftsort des BF stützen sich auf die insofern unbedenklichen Angaben. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 18.8.2014.

2.2. Das Fluchtvorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:

2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF keine schriftlichen oder sonstige Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen insgesamt bestätigen hätten können.

2.2.2. Die mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten Angaben des BF zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat Afghanistan erwiesen sich als derart vage und detailarm, dass den Angaben keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte:

Der BF behauptete keine Verfolgung in seiner Heimat Afghanistan, sondern in Pakistan. Selbst in der Beschwerde vom 18.4.2012 behauptete der BF mangelnden Schutz der pakistanischen Polizei vor der Verfolgung durch die afghanischen Gläubiger in Pakistan. Die Verfolger seien zwar afghanische Händler, der BF bestätigte aber im Laufe der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass durch die Bürgschaftsübernahme des Onkels mütterlicherseits die Stammfamilie frei von Verfolgung sei und die gesamte Familie immer noch in XXXX lebe und dort einen eigenen metallverarbeitenden Betrieb führen würde.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab es bereits bei der Rahmengeschichte grobe Abweichungen zu den Schilderungen vor der belangten Behörde und auch dem Beschwerdeschriftsatz. Inhaltlich ident war lediglich die Aussage, wonach er aufgrund von Spielschulden verfolgt werden würde. Selbst diese Aussage war insofern widersprüchlich, als er anfangs angab, dass diese in Geld bestünde und hernach in "Kühen".

Vor der belangten Behörde (AS 47f) und auch im Beschwerdeschriftsatz (AS 167) behauptete der BF aufgrund der Spielschulden beider Brüder verfolgt zu werden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der BF aufgrund der Spielschulden des ältesten Bruders verfolgt zu werden (siehe Verhandlungsschrift S 5). Auf Vorhalt AS 45, wonach er zwei spielsüchtige Brüder nannte, gab der BF nunmehr an, dass eigentlich sein älterer Bruder das Geld verspielt habe. Als sein Vater den Haushalt von diesem Bruder trennen wollte, habe sich auch der zweite Bruder namens XXXX von der Familie getrennt.

An selber Stelle widersprach sich der BF dahingehend, dass er angab, dass seine Brüder den Haushalt vom Vater getrennt hätten, da sie nicht in der Lage wären das Geld zurückzubezahlen (Verhandlungsschrift S 5). Konfrontiert mit dem Widerspruch, wer nun den Haushalt von wem getrennt habe, gab der BF an, dass die Brüder den Haushalt trennen wollten.

Der BF widersprach sich auch hinsichtlich der Anzahl der Geschäftspartner. Er gab zum Einen an, dass bei einem Geschäftspartner Schulden bestünden, dann wieder, dass bei zwei Geschäftspartner Schulden bestünden (Verhandlungsschrift S 7).

Der BF schilderte den Vorgang des An- und Verkaufes der Rinder, wobei er angab, dass ein Geschäftspartner den Vater stets begleitet hatte. Die Kosten seien gemeinsam getragen worden. Nach Abschluss des Geschäftes sei der Reingewinn unter Abzug der Kosten aufgeteilt worden. Konfrontiert mit diesen Angaben und der Tatsache, dass Bruder XXXX unter diesen Gegebenheiten kein Geld habe ausleihen müssen, gab der BF plötzlich völlig unglaubwürdig an, dass der Bruder nicht den Kauferlös für seine Spielsucht verwendet habe, sondern die Kühe als Spieleinsatz (Verhandlungsschrift S 7). In weiterer Folge verstrickte sich der BF in weitere Widersprüche und konnte nicht erklären, wie sein Bruder in Gegenwart des Geschäftspartners die Kühe als Spieleinsatz verwendet haben sollte.

Der BF widersprach sich auch was den Zeitpunkt und die Dauer der Tätigkeit der Brüder in diesem Bereich anlangte: Zwei Brüder hätten vor drei Jahren angefangen das Geld zu verspielen (AS 46f). Auf AS 47 sagt der BF sie hätten vor sechs bis sieben Jahren damit angefangen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der BF lediglich ein Bruder habe es viereinhalb Monate lang gemacht (Verhandlungsschrift S 7). Der zweite Bruder namens XXXX habe den älteren Bruder lediglich ein bis zwei Mal begleitet (Verhandlungsschrift S 8).

Ebenso widersprüchlich ist, dass der BF zwar angibt den Geschäftspartner seines Vaters nicht zu kennen (Verhandlungsschrift S 6); dann wieder angibt: "Wenn sie gekommen sind, um das Geld zu fordern, waren entweder beide Geschäftspartner oder zumindest Verwandte eines Geschäftspartners in Begleitung des anderen bei uns" (Verhandlungsschrift S 10).

Auf Vorhalt, dass der BF gesagt habe, es seien auch die Kinder eines Geschäftspartners bei dem Besuch Zuhause dabei gewesen, antwortete der BF: "Sein Sohn hat ihn einmal begleitet. Ich bin ihm ein anderes Mal im Park begegnet. [...]" (Verhandlungsschrift S 10).

Vor der belangten Behörde gab der BF an (AS 49):" Zwei Schuldner haben ihre Söhne aus Afghanistan zu uns geschickt. Sie forderten die Wettschulden. Die zwei Männer diskutierten mit mir. Sie meinten, wir schulden ihnen das Geld und wir müssen diese Wettschulden begleichen. Ich sagte, man tötet ja keinen, der einem Geld schuldet. Sie sollten sich gedulden, wir werden die Schulden zahlen. [...] Der Sohn des Schuldners hat mich mit dem Messer verletzt und mich geschlagen."

Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der BF den Vorgang wie folgt (Verhandlungsschrift S 4): "[...] Nach einiger Zeit bin ich mit meinem Cousin in einem Park gegangen. Diese Personen sind dorthin gekommen und einer von diesen hat meinen Cousin festgehalten und gesagt, dass mein Bruder ihnen Geld schulden würde. Ich habe diese Person gestoßen und habe ihr gesagt, dass das noch lange kein Grund wäre, jemanden dafür zu töten. Daraufhin wurde ich von einer anderen Person mit einem Messer angegriffen und am Arm verletzt

[...]".

In Summe schilderte der BF die näheren Details der Vorgänge oder Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, abweichend von den ursprünglich getätigten Aussagen.

Ein weiterer Widerspruch der sich für das Gericht gezeigt hat und im Rahmen der Verhandlung geklärt werden konnte war, wie die gesamte Stammfamilie frei von Verfolgung in XXXX leben kann.

Zuerst gab der BF an, dass sein Vater für die Schulden aufkommen müsse (Verhandlungsschrift S 11). In weiterer Folge und auf Nachfragen gab der BF an, dass nunmehr der Onkel als Bürge für die noch ausstehenden Schulden haften würde. Die Familie sei somit nicht mehr im Visier der Gläubiger. Mit der Übernahme der Bürgschaft durch den Onkel werde weder die Stammfamilie noch er selbst von den Gläubigern bedroht (Verhandlungsschrift S 12).

Diese Aussage scheint insofern glaubwürdig zu sein, als der eine oder aber die beiden Brüder, mit deren Familien, welche angeblich die Schulden verursacht haben, nach wie vor frei von Verfolgung in XXXX leben. Sie führen dort ein eigenes metallverarbeitendes Geschäft (Verhandlungsschrift S 4, 8). Die gesamte Stammfamilie lebt gemeinsam in einem Haus bestehend aus drei Stockwerken (Verhandlungsschrift S 6).

2.2.3. Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens können die Angaben des BF über seine Flucht nicht als glaubwürdig erachtet werden. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, in der die erkennende Richterin die Möglichkeit hatte, sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen, vermochte der BF, der Fragen unter anderem auch mehrmals ausweichend bzw abschweifend beantwortete, nicht den Eindruck zu erwecken, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse auch tatsächlich so erlebt hatte. Aufgrund der Unsubstantiiertheit und Widersprüchlichkeit des Fluchtvorbringens geht das Bundesverwaltungsgericht von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes aus.

2.2.4. Selbst wenn man die Glaubwürdigkeit der Schilderungen über die Bedrohung des BF nicht in Zweifel ziehen würde, wären die Angaben nicht geeignet, einen unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, subsumierbaren Sachverhalt abzuleiten. Bei der geschilderten Verfolgung würde es sich allenfalls um eine rein private Verfolgung handeln, die nicht dem Staat zugerechnet werden kann. Diese Tatsache ergibt sich aus der Aussage des BF, wonach er vom Sohn eines Geschäftspartners angegriffen worden sei.

2.3. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch inhaltlich nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1999, Zl 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage der allfälligen Asylgewährung ist, zumal dem BF bereits rechtskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.

Selbst wenn man entgegen der Ansicht des Gerichtes von der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF ausgehen würde, stellt die geltend gemachte Bedrohung eine solche durch Privatpersonen dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101; 19.11.2010, 2007/19/0203; 28.10.2009, 2006/01/0793; 13.11.2008, 06/01/0191).

Unbedingte Voraussetzung für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Lichte der GFK durch Dritte im Falle einer etwaigen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Heimatstaates ist demnach das Vorliegen der Anknüpfung an einen in der GFK normierten Verfolgungsgrund.

Dem vom BF behaupteten Fluchtgrund, nämlich die Bedrohung durch Privatpersonen aufgrund der Spielschulden der Brüder, fehlt es an einem solchem Anknüpfungspunkt. Die Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat lässt sich auf keinen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) zurückführen (vgl. auch VwGH 26.11.2004, 2003/20/0255), weshalb der BF keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt ist.

Auch in der Beschwerde verweist der BF lediglich darauf, dass die Sicherheitsbehörden in Pakistan nicht gewillt bzw. imstande seien afghanischen Flüchtlingen den notwendigen Schutz zu gebieten, ohne darzutun, ob bzw. in welchem GFK Grund die Verfolgung wurzle. Aus diesem Grund vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde keine asylrelevante Verfolgung des BF zu begründen. Eine darüber hinaus gehende Verfolgung wurde von Seiten des BF nicht substantiiert behauptet und war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.

Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht angewendet werden kann. Auch dieser Punkt ist zu verneinen, da der BF in der Beschwerdeverhandlung zum Einen explizit angab, dass mit der Übernahme der Bürgschaft durch den Onkel mütterlicherseits die Stammfamilie von den Gläubigern nicht mehr bedroht wird (Verhandlungsschrift S 12), zum Anderen verneinte er sich weder in Pakistan noch in Afghanistan jemals an die Polizei gewandt zu haben (Verhandlungsschrift S 4f).

Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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