W217 2006246-1•BVwG W217 2006246-1
W217 2006246-1Tribunal Administrativo Federal18 de ago. de 2014
Beamtenverhältnis, Pension, Rechtslage, Ruhegenuss -<br/>Berechnungsgrundlage
W217 2006246-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 20. November 2012, Zahl: XXXX, betreffend Ruhegenussbemessung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Frau XXXX gebührt gemäß §§ 3
bis 7, 58, 61 iVm 69, 88, 90 bis 94 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in der am 1. Juli 2012 geltenden Fassung, vom 1. Juli 2012 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 3.533,86.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin befindet sich gemäß § 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, ab dem 1. Juli 2012 im Ruhestand (Mitteilung des Landesschulrates für Salzburg vom 3. Februar 2012, Zl. XXXX/192-2012).
I.2. Mit Bescheid vom 20. November 2012, GZ XXXX/8, hat das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 bis 7, 58, 61 iVm 69, 88, 90 bis 94 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vom 1. Juli 2012 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 3.475,89 und eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 109,01 gebührt.
I.3. Dieser Bescheid wurde innerhalb offener Frist insofern in Berufung gezogen als die Beschwerdeführerin beantragte, die Zeit ihres Mutterschutzkarenzurlaubes vom 4. Dezember 1977 bis zum 3. Oktober 1978 bei der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zu berücksichtigen. Begründend führte die Beschwerdeführerin an, dass diese Zeit von der zuständigen Dienstbehörde (Landeschulrat für Salzburg) mit Bescheid vom 29. Juni 2004, Zl. XXXX/142-2003, als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß § 236b Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 anerkannt worden sei und daher die Pensionsbehörde erster Instanz an diese Feststellung gebunden sei. Im Ergebnis wäre daher dieser gegenständliche Zeitrahmen als ruhegenussfähiger Bundesdienst zu berücksichtigen. Die Nebengebührenzulage (sowohl die Höhe als auch die Berechnung) wurde nicht in Beschwerde gezogen.
I.4. Die Bundesministerin für Finanzen bestätigte mit Bescheid vom 26. April 2013, GZ. BMF-111301/0064-II/5/2013, den angefochtenen Bescheid der BVA - Pensionsservice vom 20. November 2012, GZ. XXXX/8, und gab somit der Berufung vom 6. Dezember 2012 nicht statt.
In der Begründung führte die Berufungsbehörde aus, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Geburt ihres Sohnes XXXX, geb. am XXXX, für die Zeit vom 4. Dezember 1977 bis zum 3. Oktober 1978 ein Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 MSchG 1957 gewährt worden sei. Der Karenzurlaub sei durch neuerliche Schwangerschaft mit Ablauf des 1. Oktobers 1978 beendet worden. Im Gewährungsschreiben sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass eine Anrechnung des Karenzurlaubes für die Bemessung des Ruhegenusses allenfalls auf Antrag erfolge. Die Berufungsbehörde stellte fest, dass für diese in Rede stehende Zeit weder ein Pensionsbeitrag vorgeschrieben noch ein Antrag von der Beschwerdeführerin auf Anrechnung des Karenzurlaubes als ruhegenussfähige Dienstzeit eingebracht wurde.
Soweit in der Berufungsschrift auf den Bescheid vom 18. Juni 2003, Zl. XXXX/142-2003, betreffend der Feststellung von "Beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten" verwiesen wird, führte die Berufungsbehörde aus, dass § 236b Abs. 2 BDG 1979 im Zusammenhang mit § 15 leg. cit. zu sehen sei und in keinem Zusammenhang mit § 6 PG 1965 (taxative Aufzählung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeiten) stehe. Der Beschwerdeführerin wurde entgegnet, dass § 6 PG 1965 die zu berücksichtigende ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit normiere, während § 236b BDG 1979 ausschließlich im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit zu lesen sei. Demnach seien nicht alle Zeiten gleich zu bewerten.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichthof erhoben. Die Beschwerdeführerin machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben; hilfsweise wurde beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden.
I.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 2014, Zl. 2013/12/0086-6, den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 26. April 2013, GZ. BMF-111301/0064-II/5/2013, betreffend Ruhegenussbemessung, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dadurch ist nach § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache wieder in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des erwähnten Bescheides befunden hat. Es ist daher unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes im angeführten Erkenntnis über die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der BVA, Pensionsservice, vom 20. November 2012, GZ. XXXX/8, gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wie folgt erwogen:
"Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
§ 41 Abs. 1 PG 1965 in der Stammfassung lautete:
‚§ 41. (1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.'
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 wurde § 41 Abs. 1 PG 1965 wie folgt neu gefasst:
‚(1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten für Personen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.'
In den Materialien zu dieser Novellierung (RV 59 BlgNR XXII. GP, 79) heißt es:
‚Zu Art. 14 Z 8 (§ 41 Abs. 1 PG 1965):
Die bisherige Fassung des § 41 Abs. 1 PG 1965 entstammt bereits der Stammfassung dieses Gesetzes und damit einer Zeit, in der Verbesserungen des Beamtenpensionsrechts mit einer gewissen Regelmäßigkeit, Verschlechterungen dagegen faktisch nicht erfolgten. Die im § 41 Abs. 1 verankerte 'Pensionsautomatik', wonach Änderungen im Pensionsgesetz auch für bestehende Pensionistinnen und Pensionisten gelten, stellte zu ihrer Zeit eine 'soziale Errungenschaft dar, die im Hinblick auf das 'Altpensionistenproblem' (Pensionistenelend) der Ersten Republik gar nicht hoch genug eingeschätzt werden kann' (Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz 1965, Wien 19762, S 726).
In der jetzigen Phase des Rückbaus der Pensionsansprüche hat der Anspruch der Pensionsempfängerinnen und -empfänger, an Verbesserungen des Pensionsrechts beteiligt zu werden, an Bedeutung verloren; ihr Anliegen lautet nunmehr eher 'In bestehende Pensionen darf nicht eingegriffen werden.' Die vorgesehene Änderung trägt diesem Umstand Rechnung. In legistischer Hinsicht führt die neue Fassung insofern zu einer nicht unbeträchtlichen Erleichterung und Verbesserung der Lesbarkeit von Novellen, als die bisher erforderlichen komplizierten Übergangsbestimmungen, die jeweils regelten, welche Paragraphen in welcher Fassung auf bestehende Pensionen weiter anzuwenden sind, in Hinkunft entfallen können.'
Schließlich wurde § 41 Abs. 1 PG 1965 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005 neu gefasst und lautet seither wie folgt:
‚Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes
und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
§ 41. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.'
§ 6 Abs. 1, 2 und 2b PG 1965 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 lautet:
‚Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des
Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
...
(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.'
Die (voraussetzungslose) Berücksichtigung von Karenzurlauben nach dem Mutterschutzgesetz für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit geht auf die 6. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 104/1979 zurück. Gemäß Art. I Z. 2 lit. b dieser Novelle wurde dem (damaligen) § 6 Abs. 2 PG 1965 folgender Satz angefügt:
‚Der im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaub nach § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.'
Aus dem Grunde des Art. IV Abs. 1 Z. 3 dieser Novelle trat die zitierte Bestimmung mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung (RV 1147 BlgNR, 14. GP, 4) heißt es:
‚... Da während der Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes eine Hemmung der Vorrückung nicht eintritt, soll diese Zeit auch als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gelten.'
§ 15 Abs. 1 MSchG 1957 idF BGBl. Nr. 240/1960 lautete:
‚Karenzurlaub.
§ 15. (1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist des § 5 Abs. 1 und 2 ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Entbindung zu gewähren; das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.'
Durch die Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 221/1979, wurde das MSchG 1957 als Mutterschutzgesetz 1979 (im Folgenden: MSchG 1979) wiederverlautbart.
§ 6 Abs. 2 PG 1965 wurde durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 548/1984 neu gefasst. Der letzte Satz dieser Gesetzesbestimmung in der zitierten Fassung lautete:
‚Der im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaub nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.'
In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Rechtsauffassung vertreten, die belangte Behörde hätte im Hinblick auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landesschulrates für Salzburg betreffend die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit vom 29. Juni 2004 davon auszugehen gehabt, dass die Zeit des hier strittigen Karenzurlaubes einen Teil der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Verständnis des § 6 Abs. 1 lit. a PG 1965 darstelle.
Diese Frage kann jedoch hier dahingestellt bleiben, weil sich der angefochtene Bescheid schon aus folgenden Gründen als rechtswidrig erweist:
Die belangte Behörde hatte vorliegendenfalls § 41 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005 anzuwenden. Bei § 6 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 2 und Abs. 2b PG 1965 handelt es sich um eine ‚Bemessungsvorschrift' im Verständnis des § 41 Abs. 1 zweiter Satz PG 1965. Nach dieser Gesetzesbestimmung gelten Änderungen von Bemessungsvorschriften für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Änderungen bereits Anspruch auf Leistungen nach dem PG 1965 haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Hieraus ist - e contrario - zu schließen, dass Änderungen von Bemessungsvorschriften, welche vor dem Anfall von Leistungen aus dem PG 1965 (hier also vor der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30. Juni 2012) erfolgt sind, bei der Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt werden müssen. Davon gehen auch die wiedergegebenen Materialien zu § 41 Abs. 1 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 71/2003 aus, welcher die nunmehr für Bemessungsvorschriften geltende Regelung generell vorgesehen hatte.
Nach dem Vorgesagten ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegendenfalls die im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin geltenden Bemessungsbestimmungen anzuwenden waren.
Gemäß § 6 Abs. 2b PG 1965 gelten im bestehenden Dienstverhältnis u. a. nach dem MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
Zwar wurde der hier in Rede stehende Karenzurlaub nach § 15 Abs. 1 MSchG 1957 bewilligt. Bei zutreffender Auslegung erfasst freilich der Verweis des § 6 Abs. 2b PG 1965 auf die Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 221/1979, auch den damit (naturgemäß unverändert) wiederkundgemachten § 15 Abs. 1 MSchG 1957 idF BGBl. Nr. 240/1960 und damit auch Karenzurlaube, welche nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung genehmigt wurden. Dafür sprechen folgende Erwägungen:
Zunächst gilt das oben für § 41 Abs. 1 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 80/2005 erzielte Auslegungsergebnis umso mehr für § 41 Abs. 1 PG 1965 in der Stammfassung. Nach der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung waren Änderungen dieses Gesetzes sogar für Personen gültig, welche bereits Anspruch nach diesem Bundesgesetz hatten. Dies galt demnach umso mehr für Personen, bei denen dies noch nicht der Fall war, die jedoch bereits in einem öffentlichrechtlichen Aktivdienstverhältnis standen.
Daraus folgt, dass die Bemessungsvorschrift des § 6 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 in der Fassung der 6. Pensionsgesetz-Novelle auch auf Karenzurlaube nach § 15 MSchG 1957 Anwendung fand, welche vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Jänner 1979 bewilligt bzw. angetreten worden waren.
Nichts anderes gilt schließlich für § 6 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 in der Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 548/1984. Damit war offenbar bloß eine Anpassung der Zitierweise an die Wiederverlautbarung des MSchG 1957 als MSchG 1979 intendiert. Dafür, dass durch diese Novelle etwa bewirkt werden sollte, dass bislang zu berücksichtigende Karenzurlaube nach dem MSchG 1957 fortan nicht mehr, jedoch solche nach dem MSchG 1979 nunmehr erstmals und ausschließlich zu berücksichtigen wären, bestehen keine Hinweise. Derartige Differenzierungen wären auch nicht als sachlich zu erkennen. Die novellierte Fassung des § 6 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 erfasste vielmehr sowohl nach dem MSchG 1957 als auch nach dem MSchG 1979 bewilligte Karenzurlaube.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die - letztendlich auch in § 6 Abs. 2b PG 1965 in der hier anzuwendenden Fassung übernommene - Technik des Verweises auf das MSchG 1979 die Berücksichtigung von vor dieser Wiederverlautbarung absolvierten Karenzurlauben nach § 15 MSchG 1957 als Teil der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit keinesfalls ausschließen sollte.
Einer Berücksichtigung dieser Zeiten stand auch der (gegenteilige) ‚Hinweis' im Bescheid vom 25. Oktober 1977 nicht entgegen, zumal dieser einerseits nicht rechtskraftfähig ist, andererseits aber (schon) durch die gesetzlichen Anordnungen des § 6 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 idF der 6. Pensionsgesetz-Novelle iVm § 41 Abs. 1 PG 1965 in der Stammfassung, bzw. nunmehr durch das Regelungssystem des § 6 Abs. 2b iVm § 41 Abs. 1 PG 1965 in der hier anzuwendenden Fassung überholt wurde.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. (...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer mit Ablauf des 30. Juni 2012 bewirkten Ruhestandsversetzung als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 25. Oktober 1977 war der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, für den Zeitraum vom 4. Dezember 1977 bis einschließlich 3. Oktober 1978 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bewilligt worden. Unter "sonstige Hinweise" wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über eine allfällige Anrechnung des Karenzurlaubes für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses erst nach Beendigung des Karenzurlaubes auf Antrag, welcher unmittelbar nach Dienstantritt zu stellen sei, entschieden werde.
Mit einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 29. Juni 2004 wurde gemäß § 236b Abs. 6 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum Stichtag 31. Juli 2003 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 26 Jahren und einem Tag aufweise. Bei der Berechnung dieser beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wurde auch die Zeit des gegenständlichen Karenzurlaubes mitberücksichtigt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2012, Zl. XXXX/8, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2012 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 3.475,89 gebühre. Weiters gebühre ihr eine Nebengebührenzulage von monatlich € 109,01.
Bei dieser Ruhegenussbemessung berücksichtigte die Pensionsbehörde die Zeit des erwähnten Karenzurlaubes nicht als Teil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
Mit der Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2013, Zl. BMF-111301/0064-II/5/2013, durch den Verwaltungsgerichtshof tritt das Verfahren wieder in den Verfahrensstand der offenen Berufung (nun Beschwerde).
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ausschließlich die Frage der Höhe des Ruhegenusses. Die Höhe der Nebengebührenzulage wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt konnte unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden.
II.3. Anzuwendendes Recht und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den VwGH die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung (nun Beschwerde) ist mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Für das fortgesetzte Verfahren ist Folgendes festzuhalten:
Der Ruhegenuss wird nach § 3a PG 1965, BGBl Nr. 340/1965 in der Fassung vom 1. Juli 2012 (in der Folge PG 1965) auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Nach § 4 Abs. 1 PG 1965 ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
Gemäß § 91 Abs. 3 PG 1965 ist die Zahl " 480" in § 4 Abs. 1 Z 3 durch die Zahl "126" zu ersetzen, wenn der Ruhebezug erstmals im Jahr 2012 gebührt.
Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setzt sich daher gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 PG 1965 aus dem Durchschnittwert der 126 höchsten Beitragsmonate zusammen. Sie beträgt lt. unbestrittenen Erhebungen durch die BVA, Pensionsservice (auf die Beilage 1 im bekämpften Bescheid zu Zl. XXXX/8 wird diesbezüglich verwiesen):
€ 4.191,07
80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden gemäß § 5 Abs. 1 PG 1965 die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 leg. cit. normiert, dass für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt demnach gemäß § 5 PG 1965 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das ist monatlich brutto: €
Nach § 6 Abs. 1 PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus
der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit,
den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
den angerechneten Ruhestandszeiten,
den zugerechneten Zeiträumen,
den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
Gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
§ 6 Abs. 2b leg. cit. regelt, dass im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gelten.
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Nach § 41 Abs. 1 PG 1965 gelten Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit stellt sich daher gemäß § 6 PG 1965 iVm § 41 Abs. 1 PG 1965 folgendermaßen dar:
Art: vom bis JJMMTT
Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet
Bescheid des Landesschulrates für Salzburg
vom 01.06.1976, Zl. 5-1685/28-L-76 Zeiten vor dem 1. Jänner 2004
unbedingt 9 1 1
Lt. Bescheid des Landesschulrates für
Salzburg vom 05.11.1976, Zl. 5-1685/30-L-76,
Zeiten vor dem 1. Jänner 2004
bedingt: 0 0 3
Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit: 01.04.1976 - 28.10.1979 3 6 28
13.09. 1982 - 05.05.1984 1 7 23
14.09. 1987 - 13.09.1992 5 0 0
12.09. 1994 - 30.06.2012 17 9 19
Zusammen: 37 1 14
Die §§ 7 und 88 Abs. 1 und 2 PG 1965 lauten:
"§ 7. (1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten."
"§ 88. (1) Die §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.
Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes.
(2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt."
Nach § 90 Abs. 1 PG 1965 sind abweichend von § 7 bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
1. die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
2. die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
Gemäß § 90 Abs. 1a leg. cit. sind für die Anwendung des Abs. 1 die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
§ 90 Abs. 2 leg. cit. regelt, dass ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen darf. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.
Der monatliche Ruhegenuss beträgt daher gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit §§ 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 37 Jahren und 1 Monat
für die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten
für die ersten 10 Jahre 50,00 % für weitere 18 Jahre je 2 % 36,00 % für weitere 7 Monate je 0,167 % gerundet 1,17 % für die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten
für weitere 8 Jahre je 1,429 % 11,43 % für weitere 6 Monate je 0,119 % gerundet 0,71 % zusammen 99,31 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich brutto
€ 3.329,73
Gemäß § 92 PG 1965 sind anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 PG 1965 zu berechnen. Soweit § 93 PG 1965 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Der § 93 PG 1965 lautet:
"§ 93. (1) Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(5) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, oder
2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des
a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,
b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder
c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985
ermäßigt war oder
4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder
5. die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 herabgesetzt war,
so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.
(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
1. Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:
a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.
b) Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12f Abs. 1 und 2 GehG ergibt.
c) Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.
3. Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
4. Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.
5. Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
1. der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,
2. von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 und
3. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d
für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
(8) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) Der Vergleichsruhegenuß darf
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und
2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(10) (...)
(11) Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im folgenden kurz "Aktivzulage" genannt - gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.
(12) Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage.
§ 5 Abs. 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.
(12a) (...)
(13) Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt
1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und
2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a, 50b oder 78d BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlass herabgesetzt war.
(14) Die Vergleichsruhegenusszulage darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 nicht übersteigen.
(15) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(16) Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(17) Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 zu behandeln.
(18) (...)"
Da die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2004/2005 gemäß § 213a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, freigestellt war, wird der Vergleichsruhegenuss gemäß § 93 PG 1965 auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges multipliziert mit dem Faktor gemäß § 93 Abs. 5 und 6 PG 1965 und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt; 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges multipliziert mit dem Faktor gemäß § 93 Abs. 6 PG 1965 bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichte die Beschwerdeführerin die besoldungsrechtliche Stellung Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 18 (seit 1. Juli 2007), somit ergibt sich zum 1. Juli 2012 der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, wie folgt:
Gehalt der Gehaltsstufe 18 nach § 55 Abs.1 GehG € 4.827,20
Dienstalterszulage gemäß § 56 GehG € 374,25
Der ruhegenussfähige Monatsbezug beträgt demnach € 5.201,45
Der ruhegenussfähige Monatsbezug ist infolge Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß § 93 Abs. 5 und 6 PG 1965 mit dem Faktor 0,973 zu multiplizieren und beträgt daher € 5.061,01
Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses gemäß § 93 Abs. 2 PG 1965 beträgt in Anwendung des § 5 PG 1965 hievon 80,00 %, somit:
€ 4.048,81
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß § 92 PG 1965 und § 93 Abs. 8 PG 1965 beträgt demnach:
Art: vom bis JJMMTT
Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet
Bescheid des Landesschulrates für Salzburg
vom 01.06.1976, Zl. 5-1685/28-L-76 Zeiten vor dem 1. Jänner 2004
unbedingt 9 1 1
Lt. Bescheid des Landesschulrates für
Salzburg vom 05.11.1976, Zl. 5-1685/30-L-76,
Zeiten vor dem 1. Jänner 2004
bedingt: 0 0 3
Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit: 01.04.1976 - 28.10.1979 3 6 28
13.09. 1982 - 05.05.1984 1 7 23
14.09. 1987 - 09.09.1990 2 11 26
12.09. 1994 - 30.06.2012 17 9 19
Infolge Teilbeschäftigung als ruhegenussfähig
zu berücksichtigen: 10.09.1990 - 13.09.1992 1 0 2
Zusammen: 36 1 12
Der monatliche Vergleichsruhegenuss beträgt daher gemäß § 93 in Verbindung mit §§ 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 36 Jahren und 1 Monat
für die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten
für die ersten 10 Jahre 50,00 % für weitere 17 Jahre je 2 % 34,00 % für weitere 7 Monate je 0,167 % gerundet 1,17 % für die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten
für weitere 8 Jahre je 1,429 % 11,43 % für weitere 6 Monate je 0,119 % gerundet 0,71 % zusammen 97,31 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich € 3.939,90.
Die Vergleichspension beträgt somit monatlich brutto: € 3.939,90.
Die Vergleichspension übersteigt den (oben durchgerechneten) Ruhegenuss (€ 3.329,73) und den Betrag von € 2.405,19; der Ruhegenuss ist daher gemäß § 94 PG 1965 wie folgt zu berechnen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuss (€ 3.329,73) von der Vergleichspension (€ 3.939,90) abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag (€ 610,17) ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken (15,487 %).
2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von €
2. 405,19 liegt (€ 1.534,71), ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz (15,487 %) zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.405,19 entspricht.
4. Der sich aus Z 1 ergebende Betrag (€ 610,17) ist höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag (€ 406,04); der Erhöhungsbetrag entspricht daher der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen, das sind monatlich € 204,13.
Der (erhöhte) Ruhegenuss beträgt daher monatlich brutto: (€ 3.329,73 + € 204,13)
€ 3.533,86
Gemäß § 90a Abs. 1 PG 1965 ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
Nach § 90a Abs. 1a leg cit. ist bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten gemäß § 90a Abs. 1b leg. cit für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:
Jahr Prozentsatz
2004 oder früher 95%
2005 94,75%
2006 94,5%
2007 94,25%
2008 94%
2009 93,75%
2010 93,5%
2011 93,25%
2012 93%
2013 92,75%
2014 92,5%
2015 92,25%
2016 92%
2017 91,75%
2018 91,5%
2019 91,25%
2020 91%
2021 90,75%
2022 90,5%
2023 90,25%"
Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.
Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setzt sich gemäß § 4 Abs.1 PG 1965 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 und 4 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 108 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie beträgt nach den anerkannten Erhebungen der BVA, Pensionsservice: €
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 5 PG 1965 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das sind monatlich € 3.442,71
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß § 6 PG 1965 beträgt:
Art: vom bis JJMMTT
Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet
Bescheid des Landesschulrates für Salzburg
vom 01.06.1976, Zl. 5-1685/28-L-76 Zeiten vor dem 1. Jänner 2004
unbedingt 9 1 1
Lt. Bescheid des Landesschulrates für
Salzburg vom 05.11.1976, Zl. 5-1685/30-L-76
Zeiten vor dem 1. Jänner 2004
bedingt: 0 0 3
Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit: 01.04.1976 - 28.10.1979 3 6 28
13.09. 1982 - 05.05.1984 1 7 23
14.09. 1987 - 13.09.1992 5 0 0
12.09. 1994 - 30.06.2012 17 9 19
Zusammen: 37 1 14
Der monatliche Ruhegenuss beträgt daher gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 37 Jahren und 1 Monat
für die ersten 10 Jahre 50,00 % für weitere 27 Jahre je 2 % 54,00 % für ein weiteres Monat 0,167 % gerundet 0,17 % zusammen höchstens 100,00 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich €
Nach § 92 PG 1965 sind anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Da die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2004/2005 gemäß § 213a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, freigestellt war, wird der Vergleichsruhegenuss gemäß § 4 PG 1965 auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges multipliziert mit dem Faktor gemäß § 93 Abs. 5 und 6 PG 1965 und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt; 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges multipliziert mit dem Faktor gemäß § 93 Abs. 6 PG 1965 bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Der ruhegenussfähige Monatsbezug beträgt daher gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 € 5.201,45
Der ruhegenussfähige Monatsbezug ist infolge Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß § 93 Abs. 5 und 6 PG 1965 mit dem Faktor 0,973 zu multiplizieren und beträgt daher € 5.061,01
Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses gemäß § 93 Abs. 2 PG 1965 in Anwendung des § 5 PG 1965 hievon 80 %, somit € 4.048,81
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß § 92 PG 1965 und § 93 Abs. 8 PG 1965 stellt sich wie folgt dar:
Art: vom bis JJMMTT
Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet
Bescheid des Landesschulrates für Salzburg
vom 01.06.1976, Zl. 5-1685/28-L-76 Zeiten vor dem 1. Jänner 2004
unbedingt 9 1 1
Lt. Bescheid des Landesschulrates für
Salzburg vom 05.11.1976, Zl. 5-1685/30-L-76
Zeiten vor dem 1. Jänner 2004
bedingt: 0 0 3
Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit: 01.04.1976 - 28.10.1979 3 6 28
13.09. 1982 - 05.05.1984 1 7 23
14.09. 1987 - 09.09.1990 2 11 26
12.09. 1994 - 13.09.2009 15 0 2
Infolge Teilbeschäftigung als ruhegenussfähig
zu berücksichtigen: 10.09.1990 - 13.09.1992 14.09.2009 - 30.06.2012 2 11 24
Zusammen: 35 3 17
Der monatliche Vergleichsruhegenuss beträgt daher gemäß § 93 in Verbindung mit §§ 7 und 88 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren und 3 Monaten
für die ersten 10 Jahre 50,00 % für weitere 25 Jahre je 2 % 50,00 % für weitere 3 Monate je 0,167 % gerundet 0,50 % zusammen höchstens 100,00 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 93 Abs. 2 PG 1965, das sind monatlich brutto: € 4.048,81
Die Vergleichspension beträgt somit monatlich brutto: € 4.048,81
Die Vergleichspension übersteigt den (oben durchgerechneten) Ruhegenuss (€ 3.442,71) und den Betrag von € 2.405,19; der Ruhegenuss ist daher gemäß § 94 PG 1965 wie folgt zu berechnen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuss (€ 3.442,71) von der Vergleichspension (€ 4.048,81) abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag (€ 606,10) ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken (14,970 %).
2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von €
2. 405,19 liegt (€ 1.643,62), ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz (14,970 %) zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.405,19 entspricht.
4. Der sich aus Z 1 ergebende Betrag (€ 606,10) ist höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag (€ 414,41); der Erhöhungsbetrag entspricht daher der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen, das sind monatlich € 191,69.
Der (erhöhte) Ruhegenuss beträgt daher monatlich brutto: (€ 3.442,71 + € 191,69) € 3.634,40
Die Vergleichsnebengebührenzulage 2003 beträgt monatlich € 109,01
Der Vergleichsruhebezug 2003 beträgt daher insgesamt:
(€ 3.634,40 + € 109,01) € 3.743,41
Der Ruhebezug (€ 3.642,87) beträgt 97,314 % des Vergleichsruhebezuges 2003.
Es gebührt daher kein Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965.
Die festgestellte Nebengebührenzulage in Höhe von € 109,01 wurde nicht in Beschwerde gezogen. Es gebührt somit die Nebengebührenzulage ab 1. Juli 2012 im Ausmaß von monatlich €
109,01.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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