I407 1406584-1•BVwG I407 1406584-1
I407 1406584-1Tribunal Administrativo Federal18 de ago. de 2014
häusliche Gewalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Streitigkeiten, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen
I407 1406584-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. am XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Algerien (alias Marokko), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2009, Zl. 09 01.946-BAS, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, ist algerischer Staatsbürger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Seinen Angaben nach reiste er am 13.02.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 15.02.2009 gab der Beschwerdeführer unter Beisein von ASS. XXXX, als sein gesetzlicher Vertreter und gleichzeitiger Rechtsberater, im Wesentlichen Folgendes an: Er sei mit dem Bus von Tendouf nach Wahran gefahren. Dort habe er sich ca. einen Monat lang aufgehalten und sich erkundigt, wie man ausreisen kann. Er habe dort einen LKW gesehen und herausbekommen, dass dieser nach Europa fahre. Im Anschluss haben sich sein Freund und er im Unterbau (Stauraum) des Zugfahrzeuges versteckt und seien zwei Tage lang mit dem LKW gefahren. Am 14.02.2009, gegen 20:00 Uhr habe der LKW angehalten. Sein Freund und er seien aus dem Stauraum geklettert und hätten festgestellt, dass sie in Wien angekommen waren. Der Beschwerdeführer habe sich bei einem algerischen Landsmann erkundigt, wie man nach Traiskirchen käme und in weiterer Folge dort um Asyl angesucht.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
"Ich bin von meinem Vater geschlagen worden, weil er mit meiner Arbeit nicht zufrieden war. Wenn ich nicht gearbeitet habe, hat mich mein Vater immer geschlagen. Ich bin dann von zu Hause ausgerissen und habe keine Arbeit mehr gehabt. Da habe ich gemeinsam mit meinem Freund den Plan geschmiedet, dass wir aus Algerien ausreisen und nach Europa fahren werden. Uns war egal, wohin in Europa wir kommen, nur weg von zu Hause." Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er von seinem Vater geschlagen werde.
Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer unter Beisein seines gesetzlichen Vertreters näher zu seiner Flucht und seinen Fluchtgründen befragt. Hierbei führte er aus, dass er sich entschieden habe Algerien zu verlassen, nachdem sein Vater ihn immer geschlagen habe, wenn er mit ihm Probleme hatte und sein Vater ihn zum Arbeiten und zur Abgabe des verdienten Arbeitslohnes gezwungen habe. Sein Fluchtvorhaben setzte er in die Tat um, als er die die finanzielle Möglichkeit dazu hatte. Seitdem er jung gewesen sei (Anm. seitdem er 6 Jahre alt gewesen sei), habe er davon geträumt, Algerien zu verlassen. Es gäbe keine Zukunft in Algerien. Mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatstaates habe es nie Probleme gegeben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er große Angst vor seinem Vater und er habe Angst um seine Zukunft, es gäbe "dort" keine Freiheit, es herrsche keine Demokratie.
Am 20.04.2009 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers mit seinem gesetzlichen Vertreter, Frau Dr. XXXX, vor dem Bundesasylamtes, die die Situation des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie die kurz nach seiner Einreise vorgefallenen polizeilichen Ermittlungen zum Inhalt hatte.
Mit angefochtenem Bescheid vom 05.05.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.) Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass sich sein Begehren auf internationalen Schutz ausschließlich auf einen innerfamiliären Vater-Sohn-Konflikt und somit auf nicht asylrelevantes Gefährdungspotenzial stützt und sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren auch keine Anhaltspunkte für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben.
Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Geltend gemacht wurden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie die Rechtwidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass das Bundesasylamt sein erstinstanzliches Vorbringen nicht in gehöriger Weise berücksichtigt habe. So weise er darauf hin, dass in Algerien kein flächendeckendes soziales Netz existiere. Er hätte somit als mögliches Straßenkind keinen ausreichenden Schutz und würde im Falle einer Rückkehr in einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein. Im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten habe das Bundesasylamt dem Aspekt des besonderen Schutzes und der Orientierung am Kindeswohl nicht entsprechend Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer die persönliche Einvernahme sowie noch einzuholende Stellungnahmen bzw. Gutachten von UNHCR, amnesty interational, Sektion Deutschland und des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Menschenrechte, um dadurch die Richtigkeit seiner Angaben sowie der im drohenden Verfolgung und Situation in seinem Herkunftsstaat zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen auf, ist algerischer Staatsbürger und zum Entscheidungszeitpunkt volljährig. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist islamischen Religionsbekenntnisses und ledig. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt und ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch das Fehlen unzweifelhafter Dokumente nicht belegt. Es gibt allerdings keinen Grund an seinen Angaben, wonach er aus Algerien stammt, ledig sowie moslemischen Glaubens ist, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist am 13.02.2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 14.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Algerien von seinem Vater zum geschlagen werde und sein Vater ihn zum Arbeiten und zur Abgabe seines verdienten Arbeitslohnes zwinge, erscheint insgesamt glaubwürdig. Eine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde dem Beschwerdeführer dabei zugleich die Möglichkeit gegeben, zu seiner persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer ist nicht erfolgt.
Gemäß Art. 2 hat jeder Mensch das Recht auf das Leben und wird dieses gesetzlich geschützt und darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat Algerien grundsätzlich asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK droht oder dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehlt. In seinem Herkunftsstaat leben nach wie vor seine beiden Eltern sowie seine sieben Geschwister (zwei Brüder und fünf Schwestern). Der Beschwerdeführer besuchte 1998 bis 2001 in seinem Herkunftsstaat die Grundschule besucht und im Anschluss als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise nach Österreich hat er stets im Elternhaus in Algerien gelebt.
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Hinsichtlich der Frage, ob ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine familiäre oder sonstige intensivere Verbindung in bzw. zu Österreich besitzt. Es leben keine Verwandten oder sonstige Personen in Österreich, zu denen der Beschwerdeführer in einer besonders engen Beziehung steht. Darüber hinaus konnte auch eine allfällige soziale Verfestigung vor allem im Hinblick auf seine Integration in die österreichische Gesellschaft nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
LG XXXX vom XXXX, §§ 127, 130 (1. Fall), 229/1, 241 E/3 StGB, Jugendstraftat
LG XXXX vom XXXX, §§15 iVm 269/1 (1.Fall) StGB, Jugendstraftat
LG XXXX vom XXXX, §§ 27 Abs. 1/1 (1. 2. Fall), 27 Abs. 1/1 (8. Fall) und Abs. 2, 27 Abs 1/1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG; §§127, 129/1, 125, 83/1 StGB, Jugendstraftat
LG XXXX vom XXXX, §§ 83, 105/1 StGB, § 27/1 Z 1 8. Fall SMG, Jugendstraftat
LG XXXX vom XXXX, §§ 107/1, 84/2 Z4 StGB, Junge/r Erwachsene/r
LG XXXX vom XXXX, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27
(2) SMG, § 15 StGB iVm §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG, § 134 (1) StGB
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keinen Zweifel daran, dass er tatsächlich aus Algerien stammt
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Konvention vorliegen. Dies wurde auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nochmals eingehend überprüft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Vater die Familie und im Speziellen auch den Beschwerdeführer geschlagen habe, wenn dieser nicht gearbeitet habe bzw. weil er mit der Arbeit des Beschwerdeführers nicht zufrieden war und auch das Vorbringen, wonach ihn sein Vater zum Arbeiten und zur Abgabe des verdienten Arbeitslohnes gezwungen habe, stellen keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund dar. Eine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung im Sinne der GFK wurde vom der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Algerien stützen sich auf die, der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, von einander unabhängigen und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen, die keine wesentlichen Veränderungen der Situation in Algerien bescheinigen, im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat hierzu nicht Stellung genommen.
Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen bezüglich der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, sind aufgrund der erreichten Volljährigkeit obsolet.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 16 Abs. 1 AsylG, idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
Gemäß § 16 Abs. 2 AsylG, idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. Ein Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.
Gemäß § 16 Abs. 3 AsylG, idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.
Zu A)
Spruchpunkt I)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Verfolgungshandlungen gegen Verwandte - wie im gegenständlichen Fall durch das Schlagen des Vaters - können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn aufgrund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).
Der Einwand des Beschwerdeführers wonach es in seinem Herkunftsstaat kein soziales Netz gäbe und er im Falle seiner Rückkehr in einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei, werden durch die Ausführungen des aktuellen Länderberichtes zu Algerien entkräftet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Die Angst des Beschwerdeführers vor seinem Vater und dessen Schlägen sowie sein Vorbringen, wonach er Angst um seine Zukunft habe, nachdem es dort [gemeint Algerien] keine Freiheit und keine Demokratie gäbe, sind unter den asylrelevanten Verfolgungshandlungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht subsumierbar bzw. wurde hinsichtlich der beiden letzteren Gründe keine asylrelevante Verfolgungshandlung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft darlegen, dass die Schläge und Misshandlungen durch den Vater eine derartige Intensität erreichen, dass sie mit einer asylrelevanten Verfolgungshandlung gleichzusetzten wären.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Spruchpunkt II)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angeblichen Schläge und Misshandlungen durch den Vater eine Intensität erreichen, die eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würden. Falls der Vorfall in der geschilderten Weise tatsächlich stattgefunden hat, würde es dem Beschwerdeführer noch immer offenstehen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass dieser sich im Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, auch wenn dies sicher unter großen Schwierigkeiten erfolgt, da der Beschwerdeführer keine besondere Ausbildung hat.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Erwachsenen handelt, der laut eigenen Angaben bereits als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet hat und somit auch über Arbeitserfahrung verfügt. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe, vorerst keine Arbeit hat bzw. die Arbeit schlecht bezahlt ist und er aufgrund dieser wirtschaftlichen Nachteile möglicherweise um seine Existenz fürchtet, begründet dies noch keinen Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Bei seiner Rückkehr nach Algerien sollte er durchaus in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Spruchpunkt III)
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Der Beschwerdeführer ist seit etwa Mitte Februar 2009 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium, eine Tätigkeit in einem Verein oder eine sonstige allfällige soziale Verfestigung haben sich im Verfahren nicht ergeben. Aufgrund von sechs rechtskräftigen Verurteilungen wegen Vermögens- und Suchtmitteldelikten verbüßt der Beschwerdeführer derzeit eine Haftstrafe.
Insbesondere aufgrund der relative kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die maßgebliche Erwägung des Bundesverwaltungsgericht hingen von der Beurteilung reiner Tatfragen ab.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.
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