W146 2010535-1•BVwG W146 2010535-1
W146 2010535-1Tribunal Administrativo Federal14 de ago. de 2014
Anfechtungsgegenstand, Anhaltung, Bescheidqualität, Festnahme,<br/>öffentliches Interesse, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Untertauchen
W146 2010535-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des XXXX geboren, StA Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, p.A. Künstlergasse 11, 5. Stock, 1150 Wien, gegen die Festnahme am 03.08.2014, die Anhaltung von 03.08.2014 bis 04.08.2014, 17.45 Uhr, sowie über den "Bescheid" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2014, Zahl: 1027185705 - 14850055, und die andauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Festnahme vom 03.08.2014, 08.15 Uhr, und die Anhaltung von 03.08.2014, 08.15 Uhr, bis 04.08.2014, 14.42 Uhr, richtet, gemäß § 22a Abs 1 Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 und 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung von 04.08.2014, 14.42 Uhr, bis 04.08.2014, 17.45 Uhr, richtet, gemäß § 22a Abs 1 Z 1 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.
II. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen den "Bescheid" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2014, Zl 1027185705 - 14850055, richtet, gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG iVm § 18 Abs 4 AVG mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückgewiesen.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 04.08.2014, 17.45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG iVm Art 28 VO (EU) Nr 604/2013 (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
IV. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde am 03.08.2014 um 07.50 Uhr von zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien 15, Westbahnhof, wahrgenommen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer konnte keinerlei für seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen Dokumente vorweisen und gab an, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein.
Am 03.08.2014 um 08.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 FPG vorläufig festgenommen und zwecks Klärung des Sachverhaltes und der Identität in die PI Sechshauser Straße AGM überstellt und einer Personendurchsuchung gemäß § 40 SPG unterzogen.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge im Beisein eines geeigneten Dolmetschers einer Befragung unterzogen. Er gab an, aus Deutschland gekommen zu sein und einen Freund in Österreich besucht zu haben. Jetzt wolle er wieder nach Deutschland fahren.
Der Beschwerdeführer wurde erkennungsdienstlich behandelt, wobei sich herausstellte, dass er bereits in Griechenland, Deutschland, Finnland und zweimal in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Am 03.08.2014 um 08.15 Uhr wurde die Festnahme gemäß § 39 FPG aufgehoben und die Festnahme gemäß § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG ausgesprochen.
Am 03.08.2014 um 08.35 Uhr wurde der Journaldienst des BFA RD Wien vom vorliegenden Sachverhalt telefonisch in Kenntnis gesetzt. Dieser verfügte die Direkteinlieferung in das PAZ II Wien. Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe seiner Festnahme belehrt und wurde ihm darüber hinaus in einer ihm verständlichen Sprache ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt. In der Folge wurde er mittels zivil-Stkw BP-91079 ins PAZ II Wien ohne Vorfälle überstellt. Die Direkteinlieferung in das PAZ II Wien erfolgte um 10.08 Uhr.
Am 03.08.2014 um 19.15 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er gab an, am heutigen Tag, aus Deutschland kommend, nach Österreich eingereist zu sein. Ein Zugticket könne er nicht vorweisen. Darauf angesprochen, dass aufgrund seiner Fingerabdrücke ersichtlich sei, dass er sich vor wenigen Tagen noch in Ungarn befunden habe, führte er aus, dass dies richtig sei; er sei aber vorgestern nach Deutschland und heute wieder zurück gereist. Er sei von Ungarn aus als Mitfahrer nach Deutschland gefahren. Er sei zurückgekehrt, weil er schon einmal in Deutschland um Asyl angesucht habe. Auf diesbezügliche Nachfrage, gab er an, dass er einen Freund, der in der Nähe von Linz wohne, habe besuchen wollen. Damit konfrontiert, dass seine Angaben nicht glaubwürdig seien und dies schon an seinem nervösen Verhalten zu erkennen sei, gab der Beschwerdeführer an, die Wahrheit zu sagen und von Deutschland aus nach Österreich gekommen zu sein, um einen Asylantrag zu stellen, was er hiermit mache. Die Frage, ob es sein könne, dass der Beschwerdeführer von Deutschland nach Ungarn zurückgeschickt worden sei, bejahte der Beschwerdeführer und gab zu Protokoll, dass es in Ungarn schlecht sei, sie ihn aus dem Lager werfen würden und es darüber hinaus weder Essen noch Versorgung gebe.
Aufgrund der Asylantragstellung wurde der Beschwerdeführer am 03.08.2014 um 19.45 Uhr aus der fremdenrechtlichen Anhaltung entlassen.
Die Änderung des Anhaltegrundes erfolgte am 03.08.2014 um 19.45 Uhr von § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG auf § 40 Abs 2 Z 1 BFA-VG.
Am 04.08.2014 um 11.40 Uhr erfolgte eine niederschriftliche Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der Beschwerdeführer führte aus, sein Heimatland Ende 2008 verlassen zu haben. Er habe bereits in Griechenland, in Ungarn, in Deutschland und in Finnland um Asyl angesucht. Zuletzt habe er sich zwei Tage in Deutschland aufgehalten. Am 02.08.2014 sei er von Deutschland aus, mit dem Zug nach Wien gefahren. Zurückkehren wolle er nicht.
Nach der Beendigung der Erstbefragung wurde telefonischer Kontakt mit dem BFA Journaldienst EAST-West hergestellt und dieser über das Vorliegen von 5 Eurodac-Treffern des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde die Erstbefragung per Mail übermittelt. Der zuständige Referent des BFA Journaldienst EAST-West teilte telefonisch mit, dass er mit dem BFA Journaldienst RD Wien Kontakt bezüglich einer Schubhaft herstellen werde. Am 04.08.2014 um 14.42 Uhr erfolgte eine Verständigung durch den BFA Journaldienst RD Wien, dass über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt werde. Es erfolgte eine Änderung des Anhaltegrundes von § 40 Abs 2 Z 1 BFA-VG auf § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG.
Am 04.08.2014 um 16.25 Uhr wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er gab an, derzeit 160, - Euro zu besitzen, während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nirgends Unterkunft genommen zu haben und nicht behördlich gemeldet zu sein. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab er an, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Seine Familie lebe in Pakistan; in Österreich habe er keine Angehörigen. Nach Ungarn wolle er nicht zurück, weil es sich dabei um kein sicheres Land handle.
Am 04.08.2014 um 17.45 Uhr wurde über den Beschwerdeführer mittels Mandatsbescheides vom selben Tag zur Zahl 1027185705 - 14850055 gemäß Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Abs 2 Z 4 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen sei, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Aufgrund von mehreren EURODAC-Treffern und der eigenen Aussage des Beschwerdeführers habe er sich mehr als einmal einem Asylverfahren entzogen und sei auch jetzt zu befürchten, dass er im Falle einer Entlassung auch nun in einen anderen Vertragsstaat reisen würde. Es sei davon auszugehen, dass Ungarn sich zur Übernahme und damit verbundenen Bearbeitung des Asylantrages bereit erklären werde. Es würden weder familiäre noch soziale Bindungen bestehen und verfüge der Beschwerdeführer selbst auch über keine Unterkunft. Die erhebliche Fluchtgefahr werde durch den Umstand untermauert, dass der Beschwerdeführer sowohl von den Behörden Deutschlands als auch Finnlands abgeschoben worden sei und somit feststehe, dass er nicht dazu bereit sei, sich dem behördlichen Verfahren zu stellen. Auch sei aufgrund seiner Angaben, nicht nach Ungarn überstellt werden zu wollen, davon auszugehen, dass er nicht dazu bereit sein werde, sich in Österreich dem Asylverfahren zu stellen und dessen Ergebnis abzuwarten. Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Person des Beschwerdeführers ein erhebliches Risiko des Untertauchens bzw der Weiterreise in einen anderen Vertragsstaat vorliege, zumal er sich in mehreren Vertragsstaaten ausreiseunwillig bzw nicht dazu bereit gezeigt habe, sich dem Asylverfahren zu stellen und habe abgeschoben werden müssen. Die Erlassung eines gelinderen Mittels sei im Falle des Beschwerdeführers nicht in Frage gekommen, weil er sich bereits mehr als einmal einem Asylverfahren in anderen Mitgliedstaaten durch seine Ausreise entzogen habe und somit zu befürchten sei, dass er das gelindere Mittel dazu benutzen werde, um die Auflagen der Behörde nicht zu erfüllen und sich dem Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung zu entziehen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführer vorziehen würde, seinen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen bzw in einen anderen Vertragsstaat zu reisen bevor er sich diesem Verfahren stelle und an der drohenden Rückführung nach Ungarn mitwirke. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei auch von seiner Haftfähigkeit auszugehen.
Mit Schriftsatz der Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH vom 06.08.2014 wurde gegen die Festnahme am 03.08.2014, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 03.08.2014 bis zum 04.08.2014 um 17.45 Uhr, die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft binnen offener Frist Beschwerde gemäß § 22a Abs 1 Z 1 und 3 BFA-VG iVm Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, behelfsmäßig unter Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage, erhoben.
Darin wurde beantragt,
eine mündliche Beschwerdeverhandlung - samt Erörterung des gesamten Inhaltes des Verfahrensaktes - durchzuführen;
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;
die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme für rechtswidrig zu erklären;
festzustellen, dass der Schubhaftbescheid absolut nichtig sei und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien;
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;
im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen;
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;
Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr in Höhe von 30,- Euro zuzuerkennen;
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;
auszusprechen aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist;
in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw die zuständige Behörde weiterzuleiten;
in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Weiters wurde moniert, dass bei dem von der belangten Behörde erlassenen Schubhaftbescheid eine ordnungsgemäße Fertigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG fehle und es sich daher bei dem ausgefolgten Schriftstück um keinen Bescheid im Sinne des AVG handle. Es würden sich auf dem Schriftstück weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters oder eine Beglaubigung der Kanzlei finden. Der Schubhaftbescheid sei daher absolut nichtig. Am Schubhaftbescheid finde sich lediglich eine Unterschrift, welche offenbar dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, der damit lediglich den Erhalt des Bescheides bestätigt habe. Es sei explizit darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um die Unterschrift des genehmigenden Organwalters handle, der die Schubhaft angeordnet habe. Der Schubhaftbescheid enthalte also weder die Unterschrift des Genehmigenden noch eine Amtssignatur oder die Beglaubigung der Kanzlei. Die fehlende ordnungsgemäße Unterfertigung des Schubhaftbescheides stelle einen Fehler dar, der außerhalb des Fehlerkalküls liege. Es handle sich sohin um einen Nichtakt und habe das BVwG in einem gleichgelagerten Fall die Anhaltung aufgrund dessen für rechtswidrig erklärt.
Darüber hinaus sei im bekämpften Bescheid argumentiert worden, dass die von der Dublin III-VO geforderten Kriterien in § 76 Abs 1 FPG vorgesehen seien, dies obwohl die Schubhaft nach § 76 Abs 2 FPG verhängt worden sei. Überhaupt werde in der Bescheidbegründung auf § 76 Abs 1 FPG bzw § 76 Abs 2a FPG verwiesen, jedoch nie auf den im Spruch angeführten § 76 Abs 2 FPG. Die belangte Behörde lasse bei der Begründung des bekämpften Bescheides die erforderliche Sorgfalt vermissen und entspreche der bekämpfte Bescheid nicht den Erfordernissen einer umfassenden, in sich schlüssigen sowie klar und übersichtlich gegliederten Begründung einer behördlichen Entscheidung. Kriterien zur Prüfung der Fluchtgefahr seien in § 76 Abs 2 FPG jedenfalls nicht vorgesehen und entspreche dieser daher nicht dem Gemeinschaftsrecht. Daher könne die Verhängung der Schubhaft nicht auf § 76 Abs 2 FPG gestützt werden. Zwar sei Art 28 Dublin III-VO im Spruch angeführt worden, jedoch seien die über die Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit hinausgehenden, in Art 28 Dublin III-VO normierten Voraussetzungen, für die Verhängung von Schubhaft in rechtswidriger Weise nicht geprüft worden. Darüber hinaus stelle die Erlassung eines Mandatsbescheides in "Dublin-Fällen" einen Verstoß gegen Art 28 Abs 2 Dublin III-VO dar. Der Schubhaftbescheid verstoße daher in mehrfacherweise gegen Art 28 Abs 2 Dublin III-VO und erweise sich somit als rechtswidrig. In einem solchen Fall sei auch die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung rechtswidrig, weshalb die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf Grund des Bescheides vom 22.07.2014 bis zum Tag der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bzw seiner Enthaftung daher jedenfalls rechtswidrig sei. Für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers fehle es an der gesetzlichen Grundlage da § 76 Abs 2 FPG dem Unionsrecht widerspreche. Darüber hinaus entspreche der Schubhaftbescheid nicht den Erfordernissen einer umfassenden, in sich schlüssigen sowie klar und übersichtlich gegliederten Begründung einer behördlichen Entscheidung. Die belangte Behörde beschränke sich bei der Begründung fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und modulhafte Formulierungen. Schon dies mache die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig. Auch wenn § 76 Abs 2a FPG vorsehe, dass die Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber in den dort genannten Fällen die Schubhaft anzuordnen hat, habe im Sinne einer verfassungskonformen Anwendung der Bestimmung eine individuelle Prüfung der Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Über den Beschwerdeführer sei ohne ausreichende Begründung die Schubhaft angeordnet worden und habe sich die Erstbehörde mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es sei darüber hinaus nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der zum ehestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, nicht wie im Gesetz vorgesehen, nach seinem Antrag auf internationalen Schutz nach Traiskirchen gebracht worden sei. Die belangte Behörde hätte darüber hinaus die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen gehabt, was im konkreten Fall unterlassen worden sei. Weiters wurde ein Vorbringen zur Frage der Entscheidungskompetenz, zur Frage der Rechtsmittelfrist und der Kosten erstattet, das bereits aus zahlreichen anderen Schubhaftbeschwerden bekannt ist und der jüngste Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG erwähnt. Argumentiert wurde darüber hinaus, dass eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen sei, weil die Schubhaftverhängung mittels Mandatsbescheid indiziere, dass der Bescheiderlassung kein vollständiges und ordentliches Ermittlungsverfahren vorgegangen sei, da es das Wesen eines Mandatsbescheides sei, dass er ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete im Rahmen der Beschwerdevorlage am 07.08.2014 eine Stellungnahme und führte aus, dass der Beschwerdeführer bereits fünf Asylanträge in verschiedenen Ländern, darunter in Finnland, Ungarn und Deutschland gestellt habe, sich den Verfahren widerholt entzogen habe und in Helsinki nach seinen eigenen Angaben das Flüchtlingslager verlassen habe, um einer Abschiebung nach Deutschland zu entgehen. Zuvor habe er sich einer Abschiebung von Deutschland nach Ungarn widersetzt. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 23.07.2014 von Frankfurt nach Ungarn abgeschoben worden, wo er nach einer weiteren Asylantragstellung wiederum das Flüchtlingslager verlassen habe um einer Abschiebung nach Serbien zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe sich somit in jedem Land, in welchem er um Asyl angesucht habe, dem Verfahren entzogen und sei somit von einem Sicherungsbedarf auszugehen, um ein Asylverfahren und in weiterer Folge die Durchführung der Außerlandesschaffung zu sichern. Dem Beschwerdeführer sei eine Ausfertigung de Schubhaftbescheides ordnungsgemäß zugestellt und die Übernahme von ihm bestätigt worden. Entgegen den vorgebrachten Beschwerdepunkte sei der Mandatsbescheid, mit welchem die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt worden sei, sehr wohl ordnungsgemäß unterfertigt worden und beinhalte sämtliche Merkmale eines Bescheides. Auch könnten die beiden Unterschriften des verfügenden Behördenorgans auf dem Schubhaftbescheid und der Verfahrensanordnung leicht als ein und dieselbe erkannt werden. Offensichtlich würden dem Beschwerdeführer keine Argumente gegen die getroffenen Maßnahmen vorliegen, sodass mit offensichtlich willkürlichen Vorwürfen eine Beschwerde eingebracht werden müsse. Die Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Außerlandesschaffung sei als nicht zielführend zu beurteilen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits wiederholt dem Verfahren entzogen habe und somit für die Behörden nicht greifbar gewesen sei. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden Kosten (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) in Höhe von 426,20 Euro beantragt.
Am 07.08.2014 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die dem Beschwerdeführer übergebene Ausfertigung des "Mandatsbescheides" beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Einer telefonischen Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2014 zufolge, ist das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn am 07.08.2014 gestellt worden. Eine Antwort ist bislang noch ausständig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer wurde am 03.08.2014 um 07.50 Uhr von zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien 15, Westbahnhof, wahrgenommen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen.
Am 03.08.2014 um 08.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 FPG vorläufig festgenommen und zwecks Klärung des Sachverhaltes und der Identität in die PI Sechshauser Straße AGM überstellt und einer Personendurchsuchung gemäß § 40 SPG unterzogen.
Am 03.08.2014 um 08.15 Uhr wurde die Festnahme gemäß § 39 FPG aufgehoben und die Festnahme gemäß § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer hielt sich zu diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Am 03.08.2014 um 08.35 Uhr wurde der Journaldienst des BFA RD Wien vom vorliegenden Sachverhalt telefonisch in Kenntnis gesetzt. Um 10.08 Uhr erfolgte die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers in das PAZ II Wien.
Am 03.08.2014 um 19.15 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme stellte der Beschwerdeführer um 19.45 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 03.08.2014 um 19.45 Uhr erfolgte eine Änderung des Anhaltegrundes von § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG auf § 40 Abs 2 Z 1 BFA-VG.
Am 04.08.2014 von 11.40 Uhr bis 13.00 Uhr erfolgte eine niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Nach Beendigung der Erstbefragung wurde telefonischer Kontakt mit dem BFA Journaldienst EAST-West hergestellt und dieser über das Vorliegen von 5 Eurodac-Treffern des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde die Erstbefragung per e-Mail übermittelt. Der zuständige Referent des BFA Journaldienst EAST-West teilte telefonisch mit, dass er mit dem BFA Journaldienst RD Wien Kontakt bezüglich einer Schubhaft herstellen werde.
Am 04.08.2014 um 14.42 Uhr erfolgte eine Verständigung durch den BFA Journaldienst RD Wien, dass über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt werde. Es erfolgte eine Änderung des Anhaltegrundes von § 40 Abs 2 Z 1 BFA-VG auf § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG.
Am 04.08.2014 um 16.25 Uhr wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Am 04.08.2014 um 17.45 Uhr wurde über den Beschwerdeführer mittels "Mandatsbescheides" vom selben Tag zur Zahl 1027185705 - 14850055 gemäß Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Abs 2 Z 4 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die dem Beschwerdeführer am 04.08.2014 um 17.45 Uhr übergebene Ausfertigung des "Mandatsbescheides" vom 04.08.2014, Zl 1027185705 - 14850055, enthält weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters oder eine Beglaubigung der Kanzlei.
Am 07.08.2014 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gestellt. Eine Antwort ist bislang noch ausständig.
Der Beschwerdeführer ist in den vergangenen Jahren mehrmals in andere EU-Länder gereist und hat bereits in Griechenland, Deutschland, Finnland und zweimal in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer hat sich den Asylverfahren wiederholt entzogen und reiste auch unerlaubt zwischen europäischen Staaten hin und her ohne die jeweiligen Einreise- und Aufenthaltsvorschriften zu beachten.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich noch sozial verankert ist, keine Angehörigen im Bundesgebiet hat und über keine Unterkunft und keinen Wohnsitz verfügt.
Es besteht die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer einem behördlichen Zugriff entzieht.
Der Beschwerdeführer ist ausreiseunwillig.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer haftfähig ist.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers und den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu der Festnahme des Beschwerdeführers am 03.08.2014 ergeben sich aus der Anzeige der LPD Wien vom 03.08.2014 sowie aus dem Anhalteprotokoll.
Das Fehlen einer Amtssignatur, der Unterschrift des Genehmigenden und der Beglaubigung der Kanzlei auf der Ausfertigung des dem Beschwerdeführer übergegebenen "Schubhaftbescheides" ergibt sich aus der vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Ausfertigung des "Schubhaftbescheides". Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 07.08.2014 ausführt, dass der Bescheid sehr wohl ordnungsgemäß unterfertigt worden sei und sämtliche Merkmale, welche ein Bescheid aufzuweisen habe, beinhalte, so ist dem entgegenzuhalten, dass zwar die im Akt der belangten Behörde befindliche Ausfertigung des "Bescheides" eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters aufweist, nicht jedoch die dem Beschwerdeführer übergebene Ausfertigung. Zur näheren Ausführung wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Dass das Wiederaufnahmeersuchen am 07.08.2014 an Ungarn gestellt wurde, ergibt sich aus einer telefonischen Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2014.
Dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Asylverfahren wiederholt entzogen hat und unerlaubt zwischen verschiedenen europäischen Staaten hin und her reiste, ergibt sich aus seinen eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Erstbefragung vom 04.08.2014.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben.
Dass der Beschwerdeführer ausreiseunwillig ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.08.2014.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführer in Österreich (keine sozialen oder beruflichen Bindungen, Unterstandslosigkeit, mangelnde Ausreisebereitschaft) war die Feststellung über die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, abzuleiten.
Zu Spruchteil A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr 100/2005 idgF, und § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl VfSlg 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl § 66 Abs 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl I403 2000252-1/2E, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.
Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:
Was die Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des § 22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer Maßnahmenbeschwerde als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art 130 Abs 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art 18 Abs 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art 6 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art 5 Abs 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sogenanntes "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art 6 Abs 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Zu Spruchpunkt I.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs 2 oder 71 Abs 2 FPG verletzt (Z 2) oder er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).
In den Fällen der Abs 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs 1 Z 2 und 3 und Abs 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Nach Art 5 Abs 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs 1 lit a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Art 1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG), BGBl. Nr 684/1988, gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls.
Nach Art 1 Abs 2 PersFrSchG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art 1 Abs 3 PersFrSchG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Gemäß Art 2 Abs 1 Z 4 PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen.
Nach Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Die Beschwerde behauptet im vorliegenden Fall die Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit durch die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers von 03.08.2014 bis 04.08.2014, 17.45 Uhr.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl VfSlg 9208/1981, Seite 70f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 113711/1987). Da es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat.
Im Detail hat der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, (Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde) Folgendes ausgeführt:
"Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach § 39 Abs 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach § 39 Abs 3 Z 1 FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft (§ 76 Abs 3 FPG) bezieht.
Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (vgl zu § 177 Abs 2 StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 36 Rz 5.)."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe.
Auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeutet dies Folgendes:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer am 03.08.2014 um 08.00 Uhr gemäß § 39 FPG festgenommen wurde. Um 08.15 Uhr wurde die Festnahme gemäß § 39 FPG aufgehoben und die Festnahme nach § 40 Abs 1 BFA-VG ausgesprochen.
Nur bei der Festnahme um 08.15 Uhr handelt es sich um eine gemäß § 22a Abs 1 Z 1 BFA-VG bekämpfbare Festnahme. Die Festnahme nach § 39 FPG kann durch Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht angefochten werden.
Die Festnahme des Beschwerdeführers wurde am 03.08.2014 um 08.15 Uhr auf § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG gestützt und mit § 31 Abs 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 FPG iVm § 120 Abs 1a FPG (rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet) begründet.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Festnahmetatbestand des § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG erfüllt ist:
Nach § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Wie festgestellt, konnte der Beschwerdeführer keinerlei für seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen Dokumente vorweisen und hielt sich somit zum Zeitpunkt der Festnahme am 03.08.2014 um 08.15 Uhr unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da der Beschwerdeführer auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, ist der Tatbestand des § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG erfüllt und stützten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Festnahme am 03.08.2014 um 08.15 Uhr somit zu Recht auf diese Bestimmung.
Am 03.08.2014 um 19.45 Uhr erfolgte eine Änderung des Anhaltegrundes von § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG auf § 40 Abs 2 Z 1 BFA-VG.
Gemäß § 40 Abs 2 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn der Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Die Berechtigung zum Aufenthalt ergibt sich aus § 31 FPG (Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 40 BFA-VG).
§ 40 BFA-VG entspricht ausweislich den Erläuterungen zur RV 1803 BlgNR 24. GP 28 § 39 FPG aF. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden in diesen Fällen auf Grund praktischer Notwendigkeit auch ermächtigt, aus eigenem einen Fremden zur Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen. Zur Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Asylwerber, über die nach § 76 Abs 2 und Abs 2a die Schubhaft verhängt werden kann, wurden - § 39 Abs 3 FPG aF entsprechend - Festnahmebestimmungen, die der Vorführung vor das Bundesamt dienen, normiert. Abs 2 Z 1 leg cit ermöglicht eine Festnahme von Asylwerbern oder Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, wenn diese nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
Der Beschwerdeführer stellte am 03.08.2014 um 19.45 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz und war somit zu dem Zeitpunkt Asylwerber. Eine Berechtigung zum Aufenthalt nach § 31 FPG lag nicht vor. Die Änderung des Anhaltegrundes am 03.08.2014 um 19.45 Uhr war somit rechtmäßig.
Am 04.08.2014 um 14.42 Uhr kam es zu einer neuerlichen Änderung des Anhaltegrundes, von § 40 Abs 2 Z 1 BFA-VG auf § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Asylwerber ist gemäß § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber".
Zum Zeitpunkt der Änderung des Anhaltegrundes am 04.08.2014 um 14.42 Uhr war das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich nicht beendet und war der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt folglich nach wie vor Asylwerber im Sinne des § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005. Die Anhaltung wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichtes weiterhin auf § 76 Abs 2 FPG zu stützen gewesen. Die Änderung des Anhaltegrundes war somit rechtswidrig.
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Dauer der Anhaltung ist Folgendes festzuhalten:
Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am 03.08.2014 um 08.15 Uhr festgenommen und bis zur Verhängung der Schubhaft am 04.08.2014 um 17.45 Uhr angehalten. Vorausgeschickt wird, dass die festgestellte Anhaltedauer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bestritten wurde.
Grundsätzlich ist die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme nach § 40 Abs 1 Z 3 und Abs 2 BFA-VG gemäß § 40 Abs 4 BFA-VG für einen Zeitraum bis zu 48 Stunden zulässig.
Dennoch ist zu beachten, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freizeit jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechts führt und in Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer die Behörde die Verpflichtung trifft, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken.
In Bindung an die oben dargelegte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall Umstände fallbezogen vorlagen, die das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen belegten. Denn um das Überschreiten eines für die Vorbereitung und Erlassung eines Schubhaftbescheides durch den zuständigen Sachbearbeiter angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, ist nach höchstgerichtlicher Auffassung das Vorliegen solcher ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig.
Im vorliegenden Fall wurde der Journaldienst des BFA RD Wien vom vorliegenden Sachverhalt am 03.08.2014 um 08.35 Uhr, sohin bereits 20 Minuten nach der erfolgten Festnahme nach § 40 Abs 1 BFA-VG, telefonisch in Kenntnis gesetzt. Um 10.08 Uhr erfolgte die Direkteinlieferung in das PAZ II Wien. An demselben Tag, um 19.15 Uhr erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei dieser im Zuge der Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 04.08.2014 um 11.40 Uhr fand eine Erstbefragung zum Asylantrag statt. Nach Beendigung der Erstbefragung wurde mit dem BFA-JD EAST-West telefonisch Kontakt aufgenommen und der zuständige Referent über das Vorliegen von 5 Eurodac-Treffern des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde das Protokoll der Erstbefragung per E-Mail übermittelt. Nachdem der zuständige Referent die Erstbefragung gelesen hatte, teilte dieser telefonisch mit, dass er mit dem BFA-JD RD Wien Kontakt bezüglich einer Schubhaft herstellen werde. Am 04.08.2014 um
14. 42 Uhr wurde seitens des BFA-JD RD Wien mitgeteilt, dass über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt werde. Die Inschubhaftnahme erfolgte am 04.08.2014 um 17.45 Uhr.
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vom 03.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und unter Beachtung des Umstandes, dass dem fremdenpolizeilichen Verfahren stets ein Dolmetscher beizuziehen war und dass nicht zuletzt auch zum Schutz des Angehaltenen entsprechende Nachtruhezeiten zu beachten waren, ergeben sich für das erkennende Gericht vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung bezogenen Judikatur keine Anhaltspunkte, die auf eine ungerechtfertigte Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens durch die belangte Behörde schließen ließen. Der Beschwerdeführer wurde vor der Verhängung der Schubhaft dreimal einvernommen und ergibt sich für das erkennende Gericht kein Anhaltspunkt dafür, dass die belangte Behörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt über alle notwendigen Unterlagen, die ein Urteil darüber zugelassen hätten, ob die Schubhaft oder die Freilassung des Beschwerdeführers anzuordnen ist, verfügt hat. Es ist somit für das erkennende Gericht keine ungerechtfertigte Verzögerung ersichtlich und wurde eine solche vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet.
Es war daher auszusprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers von 03.08.2014, 08.15 Uhr bis 04.08.2014, 14.42 Uhr, nicht rechtswidrig war.
Nachdem der Anhaltegrund, wie bereits oben näher ausgeführt, am 04.08.2014 um 14.42 Uhr rechtswidrig geändert wurde und sich die Anhaltung ab diesem Zeitpunkt somit auf eine unzulässige Rechtsgrundlage stütze, war die Rechtswidrigkeit der Anhaltung von 04.08.2014, 14.42 Uhr, bis zur Inschubhaftnahme am 04.08.2014, 17.45 Uhr, auszusprechen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß Art 2 Abs 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art 6 Abs 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art 5 Abs 1 lit f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art 5 Abs 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Gemäß § 18 Abs 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden (vgl VwGH 16.02.1994, Zl 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, mangelt es an der Qualität als behördlicher Akt, insb als Bescheid (vgl VwGH 19.02.1992, 92/12/0015).
§ 18 Abs 4 AVG ist nur auf schriftliche Ausfertigungen anzuwenden, also auf Schriftstücke, die die Sphäre der Behörde verlassen (vgl die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.1991, Zl 91/12/0267 und vom 18.12.1988, Zl 88/02/0159).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen als unzulässig zurückzuweisen:
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der "Mandatsbescheid" vom 04.08.2014, der dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurde, weder mit einer Amtssignatur versehen, noch weist er die Unterschrift des genehmigenden Organwalters oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf. Zwar ist die sich im Akt der belangten Behörde befindliche Ausfertigung des Bescheides mit einer Unterschrift des Genehmigenden versehen, jedoch bezieht sich § 18 Abs 4 AVG, wie bereits oben festgehalten, nur auf schriftliche Ausfertigungen, die die Sphäre der Behörde verlassen und ist es somit nicht ausreichend, dass die Ausfertigung, die sich im Akt der belangten Behörde befindet, eine Unterschrift aufweist.
Da einem behördlichen Schriftstück, das keine ordnungsgemäße Fertigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG enthält, keine Bescheidqualität zukommt, ist die dagegen erhobene Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand zurückzuweisen (vgl VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126).
Damit kann die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 04.08.2014 ebenfalls nicht rechtens sein. Gemäß Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit eines Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtige Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Selbiges ergibt sich aus Art 5 Abs 1 lit f EMRK. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Schubhaftbescheid gemäß Art 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs 2 Z 4 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG zu erlassen gehabt hätte. Da dies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber insofern verabsäumte, als es den "Bescheid" nicht ordnungsgemäß fertigte und sohin einen Schubhaftbescheid nicht erließ, erfolgte die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise, sodass sich die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 04.08.2014,
17. 45 Uhr, ebenfalls als rechtswidrig erweist.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl 2010/21/0388). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl VwGH 26.01.2012, Zl 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs 4 FPG aF; weiters 02.08.2013, Zl 2012/21/0111; 19.03.2013, Zl 2011/21/0246).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts unverändert auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs 3 BFA-VG übertragbar. Ein entsprechender Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts ist somit ein solcher neuer Schubhafttitel.
Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 05.06.2014, Zl C-146/14, zur Auslegung der Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, ABl L 348, S 98) unter anderem festgehalten, dass ein Gericht, das über einen Antrag auf Verlängerung der ursprünglich angeordneten Haft entscheidet, zwingend in der Lage sein müsse, über alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, um festzustellen, ob die Verlängerung gerechtfertigt ist. Dies mache eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles erforderlich. Das Gericht müsse die Entscheidung, mit der ursprünglich die Inhaftnahme angeordnet wurde, durch seine eigene Entscheidung ersetzen und entweder die Haftverlängerung anordnen oder eine weniger intensive Maßnahme oder aber die Freilassung des Drittstaatsangehörigen anordnen können, wenn dies gerechtfertigt sei. Das Gericht müsse bei einer solchen Entscheidung alle relevanten Umstände berücksichtigen. Die Befugnisse des Gerichts im Rahmen einer solchen Kontrolle können folglich keinesfalls auf die Umstände beschränkt werden, die die Verwaltungsbehörde vorgetragen hat.
Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Fortsetzungsausspruch im Sinne des § 22a Abs 3 BFA-VG (zumindest) kraft Unionsrechts gegeben.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrBVG und des Art 5 Abs 1 lit f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl 2009/21/0280).
Die Behörde ist hinsichtlich der Schubhafttatbestände des § 76 FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens bzw der Abschiebung und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (ultima ratio).
Bei Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs 2 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl VwGH 5.7.2011, 2008/21/0080). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens) in dem die in Betracht kommen, besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem vom Bundesamt im vorliegenden Fall herangezogenen Schubhaftgrund nach § 76 Abs 2 Z 4 FPG schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 2. August 2013, Zl 2013/21/0054).
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), lauten wie folgt:
"Artikel 2 Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) - b) [...] c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; d) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
[...]
Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. (2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
[...]
Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr 343/2003. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art 49 leg cit auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art 28 leg cit verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art 2 lit n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der die Fortsetzung der Schubhaft aus folgenden Gründen für zulässig zu erklären:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers derzeit im Bundesgebiet nur geduldet, zumal ihm mangels Zulassung des materiellen Asylverfahrens auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zukommt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei privaten, familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte Unterkunft. Der Beschwerdeführer ist mittellos und nicht erwerbstätig.
Wie festgestellt, wurde am 07.08.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gestellt und ist eine Antwort bisher noch ausständig. Auf Grundlage der vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers und auch der Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass Österreich für das Asylverfahren nicht zuständig ist.
In Bindung an die oben dargelegte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl 2013/21/0054 vom 02.08.2013) ist die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des Beschwerdeführers schon in diesem noch frühen Verfahrensstadium befürchten lassen bzw ob für eine solche Befürchtung aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers ableitbare spezifische Hinweise bestehen:
Der Beschwerdeführer hat bereits in Griechenland, Deutschland, Finnland und zweimal in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz gestellt und hat sich diesen Verfahren in der Vergangenheit wiederholt entzogen. Der Beschwerdeführer reiste auch unerlaubt zwischen verschiedenen europäischen Staaten hin und her ohne die jeweiligen Einreise- und Aufenthaltsvorschriften zu beachten. Seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung vom 04.08.2014 zufolge, sei der Beschwerdeführer im Jahr 2009 nach Griechenland eingereist, im Jahr 2010, den genauen Zeitpunkt könne er nicht mehr angeben, sei er von der Polizei aufgegriffen worden. Ende des Jahres 2012 oder Anfang des Jahres 2013 sei er dann selbstständig mit einem Zug nach Thessaloniki gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Ende des Jahres 2013 habe er Griechenland mit Hilfe eines pakistanischen Schleppers verlassen und sei nach Ungarn gebracht worden. Am Tag seiner Einreise sei er von der ungarischen Polizei aufgegriffen worden. Er habe einen Asylantrag gestellt und sei in der Folge in ein Flüchtlingslager in Debrecen gebracht worden. Nach zwei Tagen habe er das Flüchtlingslager selbstständig verlassen und sei mit einer Mitfahrgelegenheit über Österreich nach Deutschland eingereist. Dort habe er um Asyl angesucht und sei für zwei Monate in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Im Jänner 2014 habe er Deutschland selbstständig mit dem Zug verlassen und sei nach Finnland gereist, wo er neuerlich um Asyl angesucht habe. Nach ungefähr eineinhalb Monaten sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach Deutschland abgeschoben werde. Daraufhin habe er das Flüchtlingslager in Helsinki selbstständig verlassen und sei mit einem Zug von Helsinki aus nach Deutschland gefahren. Dort sei er noch am Tag der Ankunft von der Polizei aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden. Am 17.04.2012 habe er seine Abschiebung nach Ungarn vereitelt. Am 23.07.2014 sei er dann mit einem Flugzeug nach Ungarn abgeschoben worden. Dort habe er neuerlich einen Asylantrag gestellt und sei in das Flüchtlingslager Debrecen überstellt worden. Am 31.07.2014 habe er das Flüchtlingslager selbstständig verlassen und sei mit einem unbekannten Fahrer, den er über die Mitfahrzentrale im Internet kennenglernt habe, von Budapest aus, über Österreich bis nach Deutschland gereist, wo er bis zum 02.08.2014 verblieben sei.
Es bestehen also im vorliegenden Fall schon aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ableitbare spezifische Hinweise, die ein Untertauchen befürchten lassen. Unter Beachtung dieses bisherigen Verhaltens und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in seinen Einvernahmen auch mehrmals darlegte, keinesfalls nach Ungarn zurückkehren zu wollen, wurde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im vorliegenden Fall in genügender Weise ein auch in diesem frühen Stadium des Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes nur durch Schubhaft zu sicherndes überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers dargetan.
Auch wenn maßgeblich zu berücksichtigen ist, dass in Österreich das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen ist, ist unter Hinweis auf das bereits gestellte Wiederaufnahmeersuchens, eine zeitnahe Zurückweisung des Antrages wegen Zuständigkeit Ungarns und die Erlassung einer damit verbundenen Außerlandesbringung im vorliegenden Fall aber sehr wahrscheinlich.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG zur Sicherung der Anordnung der Außerlandesbringung erweist sich unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat) zu erreichen. Weder verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren gänzlich rückkehrunwillig zeigte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers gegeben und kann dieser verlässlich nur mit Schubhaft begegnet werden. Realistische Ansatzpunkte für die Anwendung gelinderer Mittel nach § 77 FPG sind nicht ersichtlich.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung des Verfahrens und der Überstellung vereitelt werden würde.
Dass besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher als erforderlich und verhältnismäßig.
In Hinblick auf Art 28 Abs 3 Dublin III-VO ist festzuhalten, dass eine Überstellung von Österreich nach Ungarn spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der (stillschweigenden oder ausdrücklichen) Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art 27 Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat, zu erfolgen hat.
Im vorliegenden Fall wurde die Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublinkonsultationsverfahrens mit Ungarn am 07.08.2014, sohin bereits drei Tage nach der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers beantragt. Die in Art 28 Abs 3 Dublin III-VO vorgesehene einmonatige Frist zur Stellung eines Aufnahmeersuchens wurde somit eingehalten und sind unnötige Verzögerungen nicht erkennbar. Sollte eine Antwort nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen erteilt werden, ist gemäß Art 28 Abs 3 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wird. Aus derzeitiger Sicht ergeben sich also keine Anhaltspunkte für ungerechtfertigte Verzögerungen und ist davon auszugehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme des Beschwerdeführers innerhalb der sechswöchigen Frist erfolgen können wird.
Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch unter diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG iVm Art 28 Dublin III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu den Beschwerdeausführungen, wonach Kriterien zur Prüfung der Fluchtgefahr in § 76 Abs 2 FPG nicht vorgesehen seien und diese Bestimmung daher nicht dem Gemeinschaftsrecht entspreche, ist folgendes festzuhalten:
"Die Annahme, dass sich der Antragsteller durch Flucht seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entziehen könnte, bedarf immer einer auf den Einzelfall abstellenden Begründung. Die Verordnung (EU) Nr 604/2013 gibt keine Kriterien vor, anhand deren das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden kann, sondern überlässt dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K48 zu Art 2)."
Eine solche Mindestanforderung an Kriterien findet sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls in § 76 Abs 2 FPG, weil die Z 1 bis 4 ebensolche darstellen. Eine Unsachlichkeit der normierten Kriterien kann daher nicht erkannt werden.
Zu Spruchpunkt IV.
Da eine Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte, hat in Schubhaftbeschwerdeverfahren ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.
Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG.
Zu der - mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen - dem Regelungsinhalt nach identen Kostenersatzregelung des § 79a Abs 2 und 3 AVG bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an die Unabhängigen Verwaltungssenate führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG geht von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wurde doch die dagegen erhobene Beschwerde zum Teil durch den UVS abgewiesen und nur zum Teil durch die vorliegende Entscheidung für rechtswidrig erklärt. Ein Kostenersatz findet in diesem Fall nicht statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 28.02.1997, 96/02/0481) und § 79a Abs 2 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (Hinweis E vom 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209)." (VwGH 31.01.2013, Zl 2008/04/0216). Es ist davon auszugehen, dass dies grundsätzlich auch für den Kostenersatzanspruch nach § 35 VwGVG gilt.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerde in Spruchpunkt I teilweise stattgegeben, Spruchpunkt II wurde mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückgewiesen. In Spruchpunkt III wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Im vorliegenden Fall ist also weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde als gänzlich obsiegende Partei im Sinne des § 35 Abs 2 VwGVG anzusehen.
Da die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers somit nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 Abs 1 bis 3 VwGVG kein Kostenersatz statt und waren die Anträge der Parteien auf Kostenersatz daher abzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im gegenständlichen Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.
Nach Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte:
"Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme und Anhaltung keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Kostenentscheidung die Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, von grundsätzlicher Bedeutung ist und diesbezüglich noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Sollte entgegen der rechtlichen Ansicht des BVwG die gegenständliche Beschwerde eine reine Bescheidbeschwerde darstellen, so wäre nach dem Wortlaut des § 35 VwGVG dessen Anwendung ausgeschlossen.
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