BVwG W143 1412846-1

W143 1412846-1Tribunal Administrativo Federal14 de ago. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Schutzunfähigkeit, Spionage, Verfolgungsgefahr,<br/>Zwangsrekrutierung

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BVwG W143 1412846-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W143.1412846.1.00

Spruch

W143 1412846-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, Zl. 09 14.170-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste am 14.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung am 14.11.2009 gab der Beschwerdeführer an, bis zu seiner Ausreise in XXXX, XXXX gelebt zu haben. In seinem Herkunftsort würden noch seine Mutter und sein Bruder leben. Der Vater sei bereits verstorben. Seine Ausreise begründete der Beschwerdeführer damit, dass er mehrere Jahre als Leibwächter für den Bürgermeister seiner Heimatgemeinde tätig gewesen sei. Dem Bürgermeister sei von den Taliban vorgeworfen worden, indirekt für die Amerikaner zu arbeiten und daher ein Landesverräter zu sein. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban aufgefordert worden, Daten über den Bürgermeister zu liefern bzw. an seiner Beseitigung mitzuwirken. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert. Kurz vor der Präsidentenwahl sei von den Taliban ein Anschlag auf den Bürgermeister verübt worden, bei dem mehrere Personen getötet worden seien. Der Bürgermeister habe überlebt und habe den Beschwerdeführer beschuldigt, ihn verraten zu haben. Da der Beschwerdeführer nunmehr sowohl vom Bürgermeister als auch von den Taliban unter Druck gestanden habe, habe er sich um sein Leben gesorgt und sei geflüchtet. Es sei von den Taliban aufgefordert worden, am Heiligen Krieg teilzunehmen. Bis zu seiner Flucht sei er von den Taliban nie festgenommen oder gefoltert worden. Im Falle der Rückkehr fürchte er eine Ermordung durch die Taliban.

Am 27.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.03.2010 gab der Beschwerdeführer ergänzend zur Erstbefragung an, dass er mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem eigenen Haus in der Stadt XXXX, Dorf XXXX gelebt habe. Die Familie habe dieses Haus und Land, auf dem sie Reis und Weizen angebaut hätten, besessen. Der Beschwerdeführer habe lediglich Koranunterricht erhalten und habe als Bodyguard ein Jahr bei einem Distriktvorsteher namens XXXX gearbeitet. Eine Ausbildung bezüglich der Bodyguardtätigkeit habe er nicht absolviert.

Zu seinen Fluchtgründen befragt erklärte der Beschwerdeführer, dass mehrere bewaffnete Taliban einen Tag vor den Wahlen gegen Abend ins Haus des Beschwerdeführers gekommen seien und ihn mitgenommen hätten. Der Beschwerdeführer sei freiwillig mitgekommen, da er keine Waffe bei sich gehabt habe. Sie hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, zum Jihad zu gehen, sich ihnen anzuschließen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die Taliban hätten gefordert, dass der Beschwerdeführer alle Informationen über den Distriktvorsteher weitergeben solle. Dies betreffe Informationen wie z.B. mit welchen Personen der Distriktvorsteher verkehre, wann der Wali (Landeshauptmann) zu ihm komme, wann und wo Versammlungen stattfinden würden. Der Beschwerdeführer sei mit dem Tode bedroht worden, wenn er den Forderungen nicht nachkommen würde. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer den Forderungen zugestimmt. Am nächsten Abend (am Abend nach der Wahl) sei er freigelassen worden. In der Zeit der Festnahme sei der Sicherheitskommandant von XXXX namens XXXX getötet worden. Ein Nachbar, der eine Feindschaft mit dem Beschwerdeführer habe, habe gesehen, wie der Beschwerdeführer von den Taliban mitgenommen und wieder zurückgebracht worden sei. Die Feindschaft mit dem Nachbarn bestehe aufgrund einer Streitigkeit bezüglich einer Mauer an der Grundstücksgrenze. Als der Beschwerdeführer abgeholt worden sei, sei dieser Nachbar auf dem Weg zur Moschee gewesen und habe den Weißbärtigen erzählt, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban unterwegs sei. Als der Beschwerdeführer zurückgekommen sei, habe der Nachbar ebenfalls von der Rückkehr des Beschwerdeführers berichtet. Von der Festnahme des Beschwerdeführers durch die Taliban habe dieser Nachbar auch dem Distriktvorsteher erzählt. Der Nachbar habe angedeutet, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban gesehen worden sei und dass eine Verbindung mit der Tötung des Sicherheitskommandanten bestehe. Bei diesem Bericht des Nachbarn sei auch ein Weißbärtiger anwesend gewesen, der mit dem Beschwerdeführer verwandt und befreundet sei. Bevor der Distriktvorsteher die Polizei habe rufen können, sei der Beschwerdeführer von diesem Verwandten gewarnt worden, dass dieser des Mordes an dem Sicherheitskommandanten beschuldigt werde. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. Die Polizei und die Leute des Distriktvorstehers seien zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten den Bruder und die Mutter befragt, ob der Beschwerdeführer bei den Taliban tätig sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei ersatzweise mitgenommen worden. Das Problem für den Beschwerdeführer habe nun darin bestanden, dass die Taliban gewusst hätten, wo der Beschwerdeführer wohne und eine Zusammenarbeit eingefordert hätten. Zudem sei der Beschwerdeführer des Mordes beschuldigt worden, bevor dieser den Distriktvorsteher habe aufsuchen können, um ihm zu schildern, was vorgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei daher einerseits wegen den Taliban andererseits wegen der Beschuldigung des Mordes geflohen. Der Beschwerdeführer habe sofort flüchten müssen und habe dem Distriktvorsteher nicht die problematische Lage erklären können, da der Distriktvorsteher ein gefährlicher und brutaler Mann sei, der den Beschwerdeführer geschlagen hätte.

Zum Vorhalt der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass der Anschlag auf den Distriktvorsteher verübt worden sei, und dass der Beschwerdeführer nunmehr angebe, dass beim Anschlag der Sicherheitskommandant von XXXX getötet worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass der Dolmetscher Farsi gesprochen habe und dem Beschwerdeführer auch keine weiteren Fragen gestellt worden seien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt allgemeine Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest.

Hinsichtlich der Fluchtgründe wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund von Ungereimtheiten, allgemeinen Behauptungen und zu vagen Einwänden nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer von den Taliban zur Zusammenarbeit gezwungen worden sei bzw. des Mordes an dem Sicherheitskommandanten von XXXX bezichtigt worden sei, sodass keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Es sei außerdem nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe zu befürchten habe, weshalb keine Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gegeben sei. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte im Heimatland. Nach erfolgter Gesamtabwägung kam die Behörde letztlich zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, wobei der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten wurde.

Der Beschwerdeführer habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht:

Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Erstbefragung nie behauptet, dass ein Anschlag auf den "Bürgermeister" verübt worden sei und dass dieser "überlebt" hätte. Er habe angegeben, dass er für den Distriktvorsteher gearbeitet habe und ein Anschlag auf den Sicherheitskommandanten verübt worden sei, bei dem dieser getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Sprache Dari einvernommen worden, obwohl der Beschwerdeführer dieser Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig sei. Dies habe er auch bei der Erstbefragung angegeben. Die belangte Behörde habe außerdem keine individuellen, auf die besonderen Probleme des Antragstellers eingehenden Länderfeststellungen getroffen. Die Behörde hätte zumindest zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine massive reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten und eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und der körperlichen Unversehrtheit infolge der weiterhin besonders gefährlichen Lage in Afghanistan darstellen würde. Beantragt wurde zudem die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2010 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2011 legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis bezüglich eines Deutschkurses vor.

Mit Schreiben vom 14.07.2012 urgierte der Beschwerdeführer die Entscheidung seiner Beschwerde.

Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 19.07.2012 legte dieser Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse für Deutschkurse, Teilnahmebestätigungen für Englisch- und Mathematikkurse zur Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss, eine Teilnahmebestätigung für einen Workshop "Suchen und Finden im Internet" sowie eine Mitgliedschaftskarte eines Fitnesscenters und einen Kulturpass vor.

Mit Schreiben vom 24.07.2012 übermittelte der Beschwerdeführer Empfehlungsschreiben seiner Deutschlehrerin, seiner Nachhilfelehrerin und seiner Vermieterin.

Zum Beweis seiner fortgeschrittenen Integration legte der Beschwerdeführer am 14.08.2012 zwei Schreiben hinsichtlich der Teilnahme am Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss vor.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Anmeldebestätigung zum Abschluss der 9. Schulstufe, eine Kursbesuchsbestätigung über den Kurs "Basisbildung- Rechnen für den Alltag, Ausbildung und Beruf" und verschiedenste Empfehlungsschreiben.

Mit Schreiben vom 14.08.2013 wurden ein Externistenprüfzeugnis über die polytechnische Schule, eine Teilnahmebestätigung sowie eine Sprachdiplom für Deutschkurse, eine Aufnahmebestätigung für die Ausbildung zum Pflegehelfer und eine kurze Faktenlage zur Flucht übermittelt. Es wurde im Zuge der Skizzierung der Fluchtgründe ausgeführt, dass der von der Polizei verhaftete Bruder verhört, geschlagen und dann wieder frei gelassen worden sei. Seitdem sei der Bruder schwer krank.

Mit Schreiben vom 19.05.2014 legte der Beschwerdeführer Praktikumsbeurteilungen bezüglich seiner Ausbildung zum Fachsozialbetreuer vor.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine DVD, auf der die Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan geschildert wird. Zum Beweis der Gewalttätigkeit des Bürgermeisters XXXX wurden zwei Videos des afghanischen Fernsehens vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass diesem Bürgermeister und dem Kommandanten XXXX die Ermordung von drei Regierungssoldaten vorgeworfen werde. Aufgrund dieses Vorwurfes seien Untersuchungen seitens des Verteidigungsministeriums eingeleitet worden, wobei die Beschuldigten untergetaucht seien. Es sei bereits ein neuer Kommandant im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers eingesetzt, wobei der Bürgermeister nunmehr die Ermordung bestreite und angebe, dass die Angelegenheit aufgrund eines Gesprächs mit dem Präsidenten Karzai geklärt sei.

Zudem wurde mit diesem Schreiben die Ausbildung des Beschwerdeführers unter Vorlage von Unterlagen dokumentiert.

Am 10.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Beistand teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurden vor allem die Fluchtgründe des Beschwerdeführers und seine Lebensumstände in Afghanistan erörtert. Der Beschwerdeführer gab an, er habe ca. ein Jahr für den Distriktleiter namens XXXX in XXXX als sein Leibwächter gearbeitet. Einen Tag vor den Wahlen sei er von mehreren bewaffneten Taliban zu Hause aufgesucht und mitgenommen worden. Die Taliban würden von ihm gefordert haben, ihnen Informationen betreffend die Arbeitszeiten und die Kontakte des Distriktleiters zukommen zu lassen. Wenn der Beschwerdeführer sich geweigert hätte, hätten sie ihn getötet. Daher habe sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt. Der Beschwerdeführer sei für die Beschaffung der Informationen deshalb ausgewählt worden, da die Mitarbeiter des Distriktvorstehers hauptsächlich Neffen gewesen seien und der Beschwerdeführer kein Familienmitglied gewesen sei. Am nächsten Abend sei der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden. In der Zwischenzeit hätten die Taliban den Sicherheitskommandanten von XXXX getötet. Als der Beschwerdeführer von den Taliban abgeholt worden sei und nachdem er wieder freigelassen worden sei, sei er von einem Nachbarn gesehen worden. Der Nachbar sei zum Distriktleiter gegangen und habe ihm die Geschichte so erzählt, als ob der Beschwerdeführer mit der Tötung des Sicherheitskommandanten etwas zu tun gehabt hätte. Während des Gespräches des Nachbarn mit dem Distriktleiter sei ein älterer Herr aus seiner Verwandtschaft ebenfalls anwesend gewesen, wobei dieser Verwandte den Beschwerdeführer telefonisch gewarnt habe, dass der Nachbar den Namen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tötung des Sicherheitskommandanten durch die Taliban erwähnt habe und eine Verbindung seinerseits zu den Taliban bestehen würde. Als der Beschwerdeführer davon gehört habe, war der Beschwerdeführer überzeugt, dass Personen von der Distriktleitung kommen würden, um ihn festzunehmen. Da der Beschwerdeführer ein Jahr für den Distriktleiter gearbeitet habe und der Distriktleiter böse Absichten gehabt habe, hätte dieser mit seinen Anschuldigungen Erfolg gehabt. Daher sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Die Leute des Distriktleiters seien tatsächlich gekommen und hätten seinem Bruder und seiner Mutter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban zusammenarbeiten würde. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei, sei für die Leute des Distriktvorstehers bewiesen gewesen, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban zusammenarbeiten würde. Sein Bruder sei von den Leuten des Distriktleiters als auch von der Polizei mitgenommen, verhört und geschlagen worden sei. Der Bruder sei nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Er habe noch in derselben Nacht von der Festnahme seines Bruders erfahren und habe am nächsten Tag bei seinem Onkel den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Der Distriktleiter sei zwar nicht mehr in diesem Amt tätig, jedoch sei er immer noch ein mächtiger Mann. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers hätten bereits die Leute des ehemaligen Distriktleiters als auch die Taliban nach ihm gefragt.

Im Rahmen der Verhandlung wurden die mit Schriftsatz vom 11.06.2014 vorgelegten Videos übersetzt. Die Übersetzung der Berichte des afghanischen Fernsehens konnte die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Inhalt der Videos, dass dem Distriktleiter und einem weiteren Mann vorgeworfen werde, drei Regierungssoldaten ermordet zu haben, bzw. dass der Distriktleiter und der weitere Beschuldigte zuerst untergetaucht seien, dann alle Anschuldigungen bestritten und schließlich behauptet hätten, dass die Angelegenheit nach Rücksprache mit dem Präsidenten Karzai als positiv erledigt betrachtet werden könne, bestätigen.

Im Zuge der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Länderberichtszusammenfassung über die Sicherheitslage in Afghanistan zu Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, und hat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer arbeitete ein Jahr für den Distriktleiter namens XXXX. Er wurde für unterschiedliche Tätigkeiten, u.a. auch zum Schutz des Distriktleiters eingesetzt.

Die Taliban entführten den Beschwerdeführer am Tag der Wahlen und forderten ihn zur Zusammenarbeit auf, um an Informationen über den Distriktleiter zu gelangen. Die Taliban hielten den Beschwerdeführer nicht nur einen ganzen Tag fest, sondern bedrohten den Beschwerdeführer auch mit dem Tode, wenn er die Zusammenarbeit verweigern sollte. Zum Verhängnis wurde dem Beschwerdeführer daher insbesondere seine Tätigkeit als Mitarbeiter für den Distriktleiter.

Während der Entführung durch die Taliban wurde ein Anschlag auf den Sicherheitskommandanten von XXXX verübt, bei dem dieser ums Leben kam. Ein verfeindeter Nachbar, der beobachtete, wie der Beschwerdeführer mit den Taliban mitging, bezichtigte den Beschwerdeführer beim Distriktvorsteher der Ermordung des Sicherheitskommandanten und der Zusammenarbeit mit den Taliban. Daraufhin suchten die Mitarbeiter des Distriktleiters den Beschwerdeführer zu Hause und teilten seinem Bruder und seiner Mutter mit, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban zusammenarbeiten würde. Da der Beschwerdeführer nicht aufzufinden war, wurde sein Bruder ersatzweise von den Mitarbeitern des Distriktleiters festgenommen, verhört und geschlagen.

Der Beschwerdeführer verließ somit einerseits wegen den Drohungen der Taliban gegen ihn und andererseits wegen der Verfolgung durch den Distriktleiter, der ihn aufgrund der vermeintlichen Zusammenarbeit mit den Taliban und aufgrund der vermeintlichen Ermordung des Sicherheitskommandanten suchte, das Land.

Feststellungen zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).

Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).

Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Exkurs: Zwangsrekrutierungen

Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 02.04.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).

Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.

Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 02.04.2012).

Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).

Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitgliedereiner Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben würde, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden beteiligte Personen abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den diesbezüglich schlüssigen und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, aus vorgelegten Dokumenten sowie aus dem Akteninhalt.

Bei den Feststellungen zur Nationalität und Volljährigkeit des Beschwerdeführers folgte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde, an deren Richtigkeit in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellungen über seine familiären Verhältnisse gründen auf den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers festgestellt werden. Bei der vorgelegten Geburtsurkunde handelt es sich um ein geeignetes und unbedenkliches Dokument.

Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Was die individuellen Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers betrifft war Folgendes zu erwägen:

In der Beschwerdeverhandlung hinterließ der Beschwerdeführer durch sein Auftreten und die Spontaneität seiner Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Bewiesen ist für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer ein Jahr lang beim Distriktleiter arbeitete. Der Beschwerdeführer war in der Beschwerdeverhandlung in der Lage, seinen Dienstort zu beschreiben, ausführlich seinen Tätigkeitsbereich darzulegen und zum Beweis der Gewalttätigkeit seines Dienstgebers zwei Berichte des afghanischen Fernsehens, in denen über eine Ermordung von drei Regierungssoldaten durch den Distriktleiter berichtet wird, vorzulegen.

Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund erweisen sich ebenfalls als lebensnah und detailreich. Der Beschwerdeführer konnte das Vorbringen zum Fluchtgrund im Zuge der Beschwerdeverhandlung durch die äußerst detaillierte und schlüssige Schilderung bekräftigen. Die von der belangten Behörde behaupteten Widersprüche (im Hinblick auf die Erstbefragung bzw. auf die Einvernahme durch die belangte Behörde) in den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer der Leibwächtertätigkeit bzw. hinsichtlich der Tatsache, wer nun bei dem Anschlag der Taliban getötet worden sei, konnten aufgeklärt werden, da der Beschwerdeführer bereits im behördlichen Verfahren, im Zuge des Beschwerdeschriftsatzes als auch in der Beschwerdeverhandlung eine überzeugende Erklärung für die behaupteten Widersprüche abgeben konnte (S. 5 der Verhandlungsniederschrift: "BF: Ich bin als Analphabet nach Österreich gekommen. Ich kannte damals mein Recht und Anspruch auf einen muttersprachlichen Dolmetscher nicht. Ich wusste nicht, dass es die Möglichkeit des Ablehnens des Dolmetschers gab. Ich dachte, ich müsste die Einvernahme führen." sowie "BF: Es ist ein massiver Fehler, ich kann mir nicht vorstellen, dass mir dieser Fehler passiert ist. Der Fehler liegt mit größter Wahrscheinlichkeit beim Dolmetscher. Ich habe bei der Einvernahme Begriffe aus beiden Sprachen nämlich Dari und Paschtu verwendet.".) Aufgrund der Verständigungsprobleme bei der Erstbefragung, die sich darauf zurückführen lassen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer - zu diesem Zeitpunkt- um einen Analphabeten handelte und dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache einvernommen wurde, kam es zu einer unrichtigen Protokollierung. Die Angaben zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf des behördlichen Verfahrens und des gerichtlichen Verfahrens blieben dagegen konstant gleichlautend und widerspruchsfrei.

Im Gegensatz zur belangten Behörde kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers sehr wohl glaubwürdig sind. Damit ist auch die Verfolgungs- und Bedrohungssituation durch den Distriktleiter sowie durch die Taliban als wahr anzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f).

Als asylrelevant hat sich aber die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner vom Distriktleiter unterstellten politischen Gesinnung, nämlich dass er mit den Taliban zusammenarbeiten würde, erwiesen.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden seines Heimatlandes unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische bestimmte Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 14.01.1998, 95/01/0486). Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. VwGH 06.05.2004, Zl. 2002/20/0156, mit Verweis auf VwGH 17.09. 2003, Zl. 2001/20/0303, und VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0417).

Aufgrund der Anschuldigungen hinsichtlich der angeblichen Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den Taliban und hinsichtlich der Tötung des Sicherheitskommandanten durch den Beschwerdeführer unterstellte der Distriktvorsteher dem Beschwerdeführer eine staatsfeindliche politische Gesinnung und nahm diese Unterstellung zum Anlass, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Betreffend den Vorwurf der Tötung des Sicherheitskommandanten kann die Vorgehensweise des Distriktleiters nicht mehr als Maßnahme zur Ausforschung von gesuchten Personen im Sinne einer Befragung oder einer kurzfristigen Haft gewertet werden: Da nicht der Beschwerdeführer selbst verhaftet wurde, sondern sein Bruderersatzweise für den nicht auffindbaren Beschwerdeführer - und da der Bruder nicht nur verhört, sondern auch misshandelt wurde, kann hierbei nicht von allgemeinen Schritten zur Aufklärung eines allgemeinen strafbaren Deliktes ausgegangen werden.

Als weiterer asylrelevanter Aspekt ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Taliban den Beschwerdeführer zur Mitarbeit zwingen wollten. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann Zwangsrekrutierung asylrelevant sein, wenn zur drohenden Zwangsrekrutierung noch weitere (asylrelevante) Aspekte hinzutreten: "Aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung allein ist für den Asylwerber noch nichts zu gewinnen, weil eine solch ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiert und deshalb nicht unter § 1 Z 1 AsylG 1991 fiele. Ist der Asylwerber jedoch aus der militärischen Ausbildung durch die Rebellentruppen geflohen und wurde ihm daraufhin von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, so kommt wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd FlKonv in Frage" (VwGH 19.09.1996, 95/19/0077; siehe auch VwGH 22.04.1999, 98/20/0280; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Genau das ist im vorliegenden Fall gegeben. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert, die Zwangsrekrutierung wurde dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Entführung angedroht und der Beschwerdeführer floh, um dem zu entgehen. Zum Verhängnis wurde dem Beschwerdeführer, dass dieser als Leibwächter des Distriktvorstehers eine besondere Position genoss und diese Position für Spionage zugunsten der Taliban ausgenutzt werden sollte. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Tätigkeit als Mitarbeiter für den Distriktleiter von den Taliban verfolgt und im Falle mangelnder Zusammenarbeit mit dem Tode bedroht. Dem Beschwerdeführer wurde somit seitens der Taliban eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, womit der Konventionsgrund der politischen Verfolgung verwirklicht ist (VwGH 30.09.1997, Zl. 96/01/0871; 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies wieder passiert, sollte der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückkehren.

Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist der afghanische Staat nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor den gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen zu schützen. Obwohl die Bedrohungen von den Taliban ausgehen, liegt hier eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung vor (VwGH 21.09.2000, 98/20/0434; VfGH 03.09.2009, U 591/08).

Die vorgebrachten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer sowohl durch die Taliban als auch durch den Distriktleiter erreichen auch eine Intensität, wie sie für eine Asylrelevanz erforderlich ist, da letztlich nicht nur die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers, sondern auch sein Leben gefährdet ist (vgl zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 53-57). Eine asylrelevante Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer auf Grund der politisch unterstellten Gesinnung durch den Distriktleiter bzw. aufgrund der drohenden Zusammenarbeit mit den Taliban ist daher anzunehmen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt für den Beschwerdeführer nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Verfolgung ausgesetzt wäre.

Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie oben schon dargelegt und aus den Länderfeststellungen erkennbar, ist der afghanische Staat auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu schützen.

Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Wesentlichen handelte es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um Tatsachenfragen. Was die Frage der Asylrelevanz aufgrund der Unterstellung einer politischen Gesinnung betrifft, siehe auch VwGH 30.09.1997, 96/01/0871; VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310. Was die Frage der Asylrelevanz auf Grund der Bedrohung durch die Taliban sowie die drohende Zwangsrekrutierung betrifft, siehe etwa die Erkenntnisse des VwGH 19.09.1996, 95/19/0077; VwGH 22.04.1999, 98/20/0280; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0434.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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